Kr. Ä05 88. Dezember 1®17 Ureisblatt für »e» Ureis Gietzen. gnballS-Ueberftcht: Pierdevormusternng in ISIS.— Verarbeitung von Oelirüchken. — Verbrauch elektrischer Arbeit.- Fleischversorgung. — Preise für Kleie. — PauSleinwand. - Btndegarnenden. — Werbung von Heeresangehörigen. — Verbrauchsregelung. — Wein- und Obstertrag.—Einsendung der Gememderechnungen.—Unzuverlässige Personen —Felddcreinigung Bergheun und Holzhenn. Gefunden uftv. Bekanntmachung. Belr.. Pserdevormusterung in 1918. Im Jahre 1918, und zrvar vom 1. Februar ab (die Termine werden demnächst veröffenl lickst), findet im Kreise Gießen eine Pserdevornrusderung statt. Jeder Pserdebesitzec ist gemäß 8 4 der Pserdra:ishebtmgsvorschrift Derpstichtet. seine sämtlichen Pferde zur Mtnsterrcirg zu gestollen, mit Ausnahme: a) der unter vier Jahre alten Pferde, b) der ftaotlbd^en Beschäler und der angekörten Beschäler im Privatbesitz. 0) der Stuten, die entweder lw-chtragetch l ) sind oder innerhalb der letzten 14 Tage abgef-ohlt haben, ä) der Bollblutstuten, die im ,,Allgemeinen deuten Gestüt- buch" oder den dazugehörigen offtzteilen — vom ILtiuntFCab geführten — Listen einaetragsir, und von einem Vollblut- Hengst taut Tecksichnn belegt sind, auf ^rtttag des Besitzers, v) der Pferde, welche auf beiden Augen blind find, k) der Pferde, tvetäx in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, g) der Pferde, tvelck^e ivegen Erkvmtkung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nrcht verlassen dürfen, h) der Pferde, welche bet einer früheren in der bet reff «rrdan Ortschift abgehaltenen Musterung als dauernd kriegsundrauchbar bezeichiet tvorden fü«b 3 ), 1) der Pferde unter 1,50 Meter Bandmaß. Außerdem ist vH Kreisamt befugt, uttter besondere» Umständen, namentlich rn dringenden Fällen, Befreiung von der Vorführung emtrcten zu lassen- Bei hochragenden Stuten (Ziffer c) ist der Pferde-Vorführung stifte der Teckschern beizusügen. Bet kurz iwr der Musteruna erkrankten Tiecar ist, iveirn noch vlö^lich. eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegon, andernfalls ist m Spalte „Bemerktmgen" der vom Bürgermeister zu unterzeichnende Germerk ^Erkrankt: nicht transvortfährg" zu machen. Pferdehändler sntd von der Vorführung ihrer Pferde uich befreit, dagegen sind von der Verpflichtung der Vorführung ihrer Pferde ausgenommen: 1. Mitglieder der regierende» deutschen Familiär* *), 2 die Gesandten fremder Mächte mrd das Gesandtschaftsper» r f • aktiven Offiziere und Sanitätsofftzren bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenem Pferde: 4 Beamte int Reichs- oder Staatsdienste lstnsichtlich der zum Ti enstgeb rauch. sowie Aerzte und Tierärrte hirrsichtlich der zur Ausübung ihres Bcrufes an dem Tage der Nkusteruug nn- bedingt notwendigen eigenen Pferde: 5. die Posthaltet Istnsrchlch derienigett Pferdezalst, welche von Ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden.muß: £ du städtischen Derufsfeuerwebren. Pserdcbcsitzer, welche ihre i-eHeltungspflickstigett Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorsühren, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten' eine zioan^rÄveisc Borfübrutrg der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Zur Verhütung von llnglückssällert sind Schläger und bissige Pferde ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auch darf das Vvrfübren der Pferde nrcht durch alte gebrechliche Leute oder durch Kinder stattftnden. dagegen Nnrd die Verwendung .rwn Leuten empftthlen, wclckie bei berittenen Tvuppetr gedient haben. Sotvohl auf dem Wege zum Musterungsplatz als bei dem Bor führen der Pferde ist die nötige Vorsicht an-uwenden, damit Unglücksfälle vermieden werden Für etwaige, durch Zuwider handllutg gegen diese Vorschriften entstellende Schäden sind die bei reffeirden Pferdebesitzer l>aftbar. Tu Pferde sind gezäumt, im übrig«! aber ohne Geschirr vorzuführen. Ar: der Halfter jedes Pferdes (auf der linken Seite) ist ein Zettel mit deutlicher Nummer, die derjenigen der Borfühnrngs- uftr entspricht, zu befestigen. Bei Pferden, die bereits bei der vorletzten Musterung als krtegsbrauckstiar bezeichnet wnrderr, sind außerdem auf derselben Seite unter Veraullvortlichkeit der Bürgermeister du Beslilnmuugs- täsclchen auzttbring«!. Z Ms hochtragend sind Stuten zu betrachten, bereu Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarben ist. *) Tie „riorüvergeltend ktiegsuubrmchbaren" sind pon der Pvrfülwrmg nicht l>efreil. Erstreckt sch nur auf die zum persiücknben Gebrauch bestimm dnc Pferde, woavavn die in Wirtschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestvllsu smd. Tie gemusterten Pferde sind sofort vom Musterungsplatz wes- zusühreir. Tas Betreten des Dtusterungsplatzes ist nur solchen Personen gestattet, ;oelche auf demselben für die Zwecke der Pferdemusterung beschäftigt sind: Unbefugten ist das Betreten des Musterutrgs Platzes aufs strengste untersagt. GieHerr, den 21. Tezember 1917. GroßherzogltcheS Kreisamt Gießen. ^ vr. U s i n g e r. Betr.: Wie oben. -. An den Obervürgermeifter zu Gießen und die Großh. Burgermelftereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der PferdeaushebungS- Vorschrift vom 15. September 1902 (Äeg.-Bi. Nr. 66), sowie auf vorstehende Bekamt tmackcatcg, deren Jnl-alt Sie wiederholt vrts-, üblich zur allgemeinen Kenntnis und zur besonderen Kennttris der Personen. deren Pferde vorzusühreu sind, bringen toollen. beauftragetc wir Sie, für Ihre Gemeinden sofort die Pserde- vorführungslisten in zwerfacher Ausfertigung sorgfältig auftu- stktten. Das erforderliche Formular wird Ihnen mit nächster Post zugehon. Bei Anffteklimg der Pferdeoerzeichnisfe ist folgendes zu beachten: U Es sind zunächst die bei der letzten Pserdemusterung als brauchbar, sowie die als zeitig unbrauchbar bufundenen Pferde tmd dte treu zug'.'gmt.genen und voriührungspflichtigen Pferde mit fortlaufenden 9^unvnern, mit 1 beginnend. aufUinehmen. 2. Neu ange^aufte oder sonst zuqegangene Pferde müssen in patte Bemerkungen die Bezeichnung „neu" führen. 3. Alle Pferde emes Besitzers haben mimittelbar untereinander zu stzehen und ist be^ügich der Pferdebesitzer die Rei^n- folg? der früherett Liste beizubehalten. 4. In die ^nerchmisse sind die in § 4 der Pserdeanshebungs« vorschrift achgeftjHeden, nicht gestellungspfsickchgen oder nicht Vvr- fühnürgSpfiichigen Pferde nickst ein^utrac^n. ’5. Beide Listen müssen bezüglich der Einträge seitenweise genau übcre«rstlmmsl. Weiter machen tvir troch besonders daraus gnftnerksam. daß Pferde unter 4 Jabren und Pferde, die bei einer früher abgehal- tenen Musterung cns dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet wocdett sind, nich vorzuführen svü). Pferdehändler sind, tvie envahrü, von der Bvrsührmrg ihrer Pferde nicht befreit. Dte doppslt angefertigten neuen Pserdevorsührtmgslisten, in denen die Spalten 1,2,3,6 nnd 8 auszufüllen sind, ftnd nebst den Lcstett von 1914 u n s e b l b a r b i s z n m 15. I a n u a r 1918 vormittags bei Meidtcng der Abholung durch Wartbvteu auf Kosten der Säumigen zur Prüfung an uns eritzufendetr. Tieie iverden Ihnen nach sdattgeftmdener Prüfung wieder zugeherc. Tie etwa itachher troch eintretenden Ab- mck» ZugÄLge sind von Ihnen in den Listen sorgfältig zu wahren. Gießen, den 21. Tezember 1917. Großherzogllches Kreisamt Gießen. Vr II f f tr a e r. Bctr.: Die Verarbeiwng r-on L)elftücdten in Oelmükcken und kleftrcn Oelschlagmühlen. An den Li»erbttrgermetfter zu Gießen und die Großh. Bürger- mciftereiett dee Landgemeinden des Kreises. '. In tnifercr Verfügung vom 18. August 1917 (Kreisbl. Nr. 147) Absatz 3 baben wir mitgeteilt, b>tst wegen der Behandlung der in der Ztoiscbenzeit ausgestellten Mschchgsäteine Ihnen noch besondere Weisungen zugehen würden. Nach der nunmehr getroffenen Sduiregelung der Frage über die Selbstversorgung mit Oel bcstimntcn wir tilgendes: Me Oelschlagscheine, die nur zunt Teil ausgenutzt ivorden sind, lucü turr eine geringere San am menge in ^der Möchte abgelieferk worden ist, haben für den noch zu verarbeitenden sstest keine Gültig feit mehr: sie sind mir einein neuen Antrag auf Ausstellung eines Erlaubnisscheins uns alsbald vorzulcgen. Das gleiche Verfahren ist auf alle Sckstagschcine anzuntenden, bei benetz eine Ablieferung an eine Mühle wesen der eingetretenen Sperre nicht hat vorgenomnrcn iverden können. In detr uns vorznlegettden Bescheinigungen, gemäß Bekannt- mackamg vom 15. D-z-ember 1917 (Kreisblatt Nr. 203>, ist von Ihnen auf derartige Fälle besonders aufmerksam zu machen. Mle erledigten Oelsckstagscheine sind von den Landwirten ein- zuzieben tcnd uns sobald wie möglich vorzulegen. Gießen, den 21. Dezcml»er 1917. Großherzoglicbes KreiSamt Gieße», vr. 11 fing tu L Belarruturachurrs Mer die GinschrSnkinrg des Berbrairchs elektrischer Arbeit. Aus Grund der Bekanntmachung über ElektnzitLt und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß- intb Leitrmgswasser vom 21. J-rmi 1917 (Reichs-«rfetzbl. S. 543) und der 8§ 1, 3 und 6 der Be- klnnttrtiachnua über Elektrizität und Grs, sowie Dampf, Druckluft, Heist- und LeitungSmasser vom 9. Oktober 1917 (Reichs Gesetzbl. D. 979) wird bestümnt: §1. Berbrauchsregeln n Klcinverbrlnlchcr iverdcn von der Ernschrärtfung des Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstundeu nicht übersteigt. Die Kommunalbehör- v«n sind berechtigt, für den von der Einschränkung rncht betroffenen, Ä'einverbranch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrö- gere Grenze sestzusePen oder mit Zustimniung des Reichskommissars für die Kohlenvertellung den von der Einschränkung nicht betroffen uen Verbrauch zu erhölien. i) Mr. StronKersorgungsunterlreh.rnnr, die in ihrer Leistungs- sähigkeil Nicht erWöpslt sind U7ld bei deren Betrieb außerdem eine Ersparnis an Kohle oder Treiböl nick)t möglich oder nicht notwendig ist igewiise Wasscrkrasranlagcn, gewisse Braunkohlenwerke, geivisse mit Absallproduktcn betriebene Kraftwerke usw), kann der Reicks- »ommissar für die Kohlenvertellung aus Antrag die Beftimninngcn dieser Bekannt machiwng ganz oder teilweise außer Kraft setzeu. .§) Sämtliche Amräge und .Beschwerden, curch in der Egt- A^ung des Neiä^komniissärs für die Kohlenvortelluug vorbehab- au -ben VerkrauenÄnann zu richten, der sich mit der Kriegsamtsstrlte bM. mit der Koumrunalbchürde in Verbind vAng setzt. / 8 2. N c u a n s ch l ü s s e und Erweiterungen a) Neuansckstüssc sowie Erweiterungen bestehender Anlageir dür- T? 5^ Grund besonderer Genehnri,gung ausgeführt werden. Diese darf nur rn dringenden Fällen amb, nur dann erteilt lr>erden, wenn der Mehrbedarf mc Kohle oder Treiböl sichcrgestcllt ist, und Lerstungsstihigkeit des Stromversorgungsnnternehmerrs es AUläitt. d) Zuständig zur Erteilung der Gcnehrrrigung ist:' *• tTrrKiiifnt dis zu 10 kW urrd bei Erwellerrmg kltüneq ^ NkL" brs Mlt dieseii Anschlußwert der Vertrauensniamr, der höherem Anschlußwert die Koiegsamtssteile im Einver- «irt denr Vertraiumsmann. Kommt zwischen diesen eine EmMurg mcht zustande, so entscheidet der Rerchsfominis- sar für dre Kvhlenverteiümg. 8 3. BelastungsauSgleich kür di- EinschrcüiLulg derlVerbrauchs elektrischer Arbeit zu- süändigeir Stellen sdld berechnlgt, MätznaHnvn M treffen, die tim bessere zeitliche Verteilimg der BÄastLmg bezwecken. 8 4. B e r 1 r a u e n S m ft k n e r a) Für die in ihrem Bereich liegrndeir, von privater Seite betriebenen Stromversorgunasunteritehmen crnennNede Krieg Sa mtL>t stelle Vertrauensmänner, Im Bedarfsfälle auch Stellvertreter SiS weist jedem VertrauensmmM einen abgegrenzüon, Tätigkeitsbezirk zu. e n diesem ist der Vertraucnsmcum nickxt nur für die öffeittlichert lcktrizitätswerke und die an sie augeschlossen en Verbraucher znstä^l- dig, sondern auch für die Eürzelanlagen, jedoch nur solvcit, als slkü drese nicht besondere Vertrauensmänner eriunmt sind. Erstreckt sich! der Verbranchsb-ezirk eines Strvmvers-orgnngsmtternehmenß ttber> dre Bereiche mehrerer Kriegsamtsstelken, so ernemrt der Reicks- kommissar für die Kohlenverteiltmg dorr Bertrauensmaml und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kriegs«mtsstelkent zu kemer Einigung gelangen. d) Für vom Reich, einem Bundesstaat, einem Komnrunal- verband oder einer Gemeinde betriebene Stroinversoranngsunter- nehmen nnd Einzelanlagen b-ezeichrret die Reichs-, Staats- oder? Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beainten als Träger der Aufgaben des! Vertrauensmannes. Die Dienststelle oder der Beamte ist dein Reichskommissar für die KohlEerteillmg und der Kriegsamtsstelle zu benennen. c) Bei Strvmversorgungsuntenlehmen, die sich zunr Teil in staatlichen! oder bonrnuinalenr. znm cnkder«! Dell in privatem Besih» befinden (gemischtwrrtsckmstliche Unternehmen), ist für das Verfahren bei BeftelUmg des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vorsitzende des MrffiMsratcs Vertreter des Staates bzw. dev Kommune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ist. ck'! In der Regel sollen die technisckien Leiter der Stronwerkor- gnngsnnternehmen zu Vertrauensmännern ernannt nierden. Soweit die Vertrauensniänux/r und ihre Stellvertreter nicht ReickrS-, Staats- oder Komnrunalbeamte sind, sind sie von der ernennendes Stelle aus ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bun- desrats vorn 3. Mai 1917 lR.G.Bl. S. 393) -u verpstichterr. Dem Rerckstommlssar für die Kohlenvertellung ist vorr der erfolgten Bestellung sofort ?lnzeige zu erstatten. Bertraucnsmänner und die im Absatz b gewannterk» Drenststellen oder Bearnten l)aben die Ausgabe: 1. mit den Kriegsamtsstellen mrd den Konrmunakbehörden bei der Durchführung der auf Grund dieser Bekanntnrachrng notwendigen Mastnahrnen znsammenznwirken. 2 die ihnen durch diese Bekannturachnng od.-r durch die Orts- vorschrlltcm (§ ö) übenragenen Rechte und Pflichten ausMüben. 1) Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkert elwenamtlich auS. 8 5. O r t s v o r s ch r i f t e n und zwar in Gemeinden mit mehr als 10 000 Emwohnern die Gemeindevorstände, im übrigen die Vorstände der Kommunal verbärge, haben sobald ivie nr.öglich rm Ein- verirehmen mit den Vertranensmän.nern Vorschriften über die Ein- schränUmg und die zweckmäßige Vertciliing des Verbrauck-s elekq Irncher Arbert zu erlassen insbesondere über die Eittsckwänlung süü den Kleruverbrauch gcmä^ § 1 Abst h dieser Bekanntmachung. § 6. Anordnungen in dringenden Notfällen Ergiebt sich bei einem Stromversorgnngsunternehnwn infolge wcangels an Brennstoffen oder aus sonstigen Ursachen die un- bedmate Rot Wendigkeit, schleunigst Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müs^r, fio hat der Vertrauens-' mann dre nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahnren anziw- ordnen. Dem T>erbraucher hat er tunlichst von der- Durchfithruna, Kenntnis zu geben. Derr beteiligtem KommnnalbcHörden und Kriegs- amrsstellcn hat er smvorzüglich Meltumg zu machen. 8 7. Kriegsamts st ellen An Stelle der Kricgsamtsstellen treten überall da, ioo Kricgs- amt^ebenftellen bestehen^ die Kriegsamlsnebensteilen; beinr Fehler» von Krregsamrsftellen tntt an deren Stelle das Kriegsministeriunr. 8.8. Landeszentralbehörden a) Dre Landeszentralbehörden bestimmen, iver im Sinne dieser Bekannlnrachung als Kornmnnalverband, Olemernde, Borstand dcS Kommurralverbandes und als 6Kn,eindevorstand anzuschen ist. v. Landeszentralbehörd« ir lönnen im Einvcrnehmerr mit dem Rerchskominissar für die KohlerwerteiLung andere Stellen als vse Vorstände rer Kommunalverbärrde oder Genrenrden mit den ln ^! f ^ c rt /^ ertn 3 Urnnrf;,inta ^ 7l Vorständen der Kvmrminalverbände oder Gemeinden zugervreseuen '-Aufgaben bearr st ragen oder ein^'lne. dieser Ausgaben sich selbst vorbehalt.nr. ^ ?.! c Larrdeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Seiten können einzelnen ^stuneinlnm oder Gruppen von 6>nreinde»S nut twnrgcr als 10 000 Einwohnern die in dicfer Bekanntmackmng! deir Gemeuidcn von mehr als 10 000 Einwohnern zugewiescueiH Ausgaben übertragen. 89. Aufpreis für de u Mehrverbrauch , ..^raucher, die von einem Stroinversorgmigsunternehineni eleltriwl-e Arbeit gegen Bczahluug erhalt^ haben für jede trotz btgvicherer Warnimig über die zuizelassene Mciige hirraus'vend?n. Leck dieser Tiere m die Liste aufzrm.ehmen. Die in dir Schlackst- diehliste aufgenoimnenen Tiere sind dem Besitzer alsbald zu vezeichnen. Eürsprüche gegen die Ausnahme von Tieren in die Macht vrel-liste hat der Besitzer v.nerhalb 5 Ta,ten r,.rch er-, folgt er Mitteilung mr Zhn oder fernen Bertretei' witer Beq gründmrg fchrkfttuh bei dem zuMchigen Kreisautt emzn»eichm, das über d«i Einspruch eilt scheidet, rvenn nötig unter Zuziehung geeigneter sachverständiger. Die Kosten des ELnlpruchsocrzahrsHS hat, wenn der Einspruch vernwifen wird, der Besitzer zu tragen, andernfalls der Bichhandelsverbmid. In Fällew irr denen öeine UeLevemstimmmig der drei Mil- Mieder der Aufiiahmckommisfion hesteht, hat das ziMndige Zittersantt rn derselben Weift', wie beim EinfPr»ch^vers a irren, über die Aufnahme rn mtscheiden. Tie Kvftm trägt in diesenr Folle der Vrehhaudelsberband. Der Vorstand des Kommrmalverbands hat die Besitzer der ihn: von dem Viehhandelsoi-rband bezeichnetm Tiere zum Ber- kant der Tiere an diesen aufzusordern und im WeigerungsfaNe die Tiere unter Beobackstnng der in § 9 der Verordnung des .Reichskanzlers über Flcischversorgung vom 27. Mürz l916 lReuW-Gesetzbl. S. 203) enthirltenen Vorschrifteri ju ntteigneu. ^^flrmugsvcrfahren ist mit größter Beschleunigung durch- zuführen. Darmstadt, den 12. Dezember 1917. GroßherzoglicheS Ministerium des Innern, v. D o m b e r g k. ^eranntmalyung über Preise für Meie ans Getreide, ^mi 14. Dezember 1917. , Auf Grwid des 8 2 Abs. 2 der Bundcsratsberordnung über Kleie aus Getreide vom 18. Oktober 1917 mch der Bekaiutt-, machung des Grvsth. Mmisternims des Innern vmn 21. November zur gleichen Bewrdrmng wird bestimmt: 8 1. Ter Poeis. zu denk die Konumiruckverbände die Kteie abzugeben haben, wird auf 100 Marck für die Tonne (1000 Kilo- gramm' Remgewstckst festyesrtzL. s 2 . Dieser Preis gilt für aefnnde Ware von niindestens mittlerer Art und Güte frei Eisendalmwogen des Verladers. Wird die Kleie m Säcken geliefert, fv ist für ihren Preis daS Remgennckst maßgebend, einerlei, ob die Lieferung -MfchlieUich Sack oder in eingesandten Säcken erfolgt. . „8 3. Tie Kleie ist nach Wahl der LrndesftMcrmittelstk'Ne tz lmer Schüttung oder einschließlich Sack oder in eingefandttm Ääaen zu versenden. Tie Berivendmrg von geklebten Papicrsäcken nur mit Einwilligung der Landesfuttermittelstette zalässtg Tie ireferungspflichtigen Kvmnrunalverbände haben die Sackbänder zu stellen. Bei Lieferung einschließlich Sack darf der Sackpreis nicht mehr als 3 Ma^k für den Doppelzentner Kleie betragen, soweit gebrauchte Gewebe:äckr benutzt werden. Wird in Leihsäcken geliefert, so darf dik -^acklcut^ebälw 50 Pf. für den Doppelzentner Kleie Nicht überschreiten. Die Sackpreise schließen die Vergütung für die Sackl'änder mit em. Bei Lieferung üi emgeswndtcn Säcken darf der Lieseriuigs-- pflichtige für dre 'Sackbänder 5 Pf. für den DvMnlzelitner Kleie berechnen. §4. Der Uebernahmepreis ist von der GesckriftLstelle der Landesfnttermittelsd'sle spätestens 14 Tage nach Verladung der Kleie zu zahlen. _ „ 8 b Der Preis, zu dem die Kleie von der Sandessuttermittelq stelle abgegeoen wird, beträgt bei Lieferung in loser Schüttung ab VerladeswtM, xvöif Mark für den Doppelzentner. Bel Liefe» rung ein schieß! ich sack oder in einqefandt«i Säcken dürfen cuißer- dein die in §3 Abf. 2 und 3 festgesetzten Beträge gerichnrt werden. 8 6. Diese Bestimtmmgen treten mit dem Tage der BerAdM, gung in Kraft. Darmstadt, den 14. Dezember 1917. Tie Landessnttermittelstelle. _ Knöpfet. _ Betr.: Tie Verwertimg gebrauchter Pauslemwmid. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- Mklsterettil der Landgemeiilden des Kreises nnd die Schul- twrstütlde. Nach einer Mirteilung des Kriegsmüüsteriums, Krwgsamts, lagern bei den staatltchm und privaten Wiwkstütten nnd Schulen usw. noch erheblich' Bestände gA'ranchttw Pauslein »rund. Ta d-est Mengen stw die Kriegsioittschast gebraucht roer^n, so wird das Kriegsamt durch eine Presseiwtiz die Cigenrümrr zum ^Näus o,r bw beauftragten sortierlwttittw auffordrnk. Das Pausleinan soll zu günstigen Preisen ilach Anordnung ber Kri^s-Rohkosf Ab- tetfuna des Kkiegsttnits mifoefauft werden. Zu einer Besürchnura, iMtu oie auf dem Pansleiuen befindlichen .Zeick-iiuugeu intb Papiergeld. Verloren: 1 Trauring gez. S. R. 25. 12. 90. 1 gold. Tamen- uhr, auf der Rückseite blaue Mümchen, 1 Bnllantnadel, in der Mitte gebrochen, 1 schvarze Brieftasche mit Inhalt, ein blaugraues rovllenes UmsMagtuch, 1 brauner Skmikspelz, 1 karierte Pferdedecke, 1 gehäkelter schwarzer .Han-düvutel mch 7.50 Atari und Portenumrcaie, l gold Ring mit 2 kleinen Münzen, 1 gold. Bvoschc mit Brillant, 1 Fünfmarkschein ,rnd ein schwärzl-edernes ^Portemonnaie mit 16 Mark Inhalt, Die Enlpfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu »nachcac. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem » tag von 11—12 Uhr vormittags und 4 — 6 Uhr nachmittag- uuterzcichnetc-n Behörde, Zinuuer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 17. Dezember 1917. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. I. A: Pfeffer. Zw llmgsrunddcuck der Drühl'schen Uno-Buch- und Steindrclckeret. R. Lange. Gleßen.