Kr. »04 ' * 1 . Dezember 1017 Kretsblatt für Kn Ureis Gietzen. JnhattS-Ucbergcht: Be,lehr mit Saal- und Steckzwiebeln. — Ausbringung der Schweine. - Verkehr von Schafherden. -Transport- flörungen. — SiMrbeu von Militärtnchen. - Versorgung mit Pcrroteum. — Walnußernte. — MehLfLcke. — Herstellung von Dauerware. — Anforderung von Strickgarn. — Feldbereintgung Lang-Göns. Bekanntmachung gher beit Verkehr mit Saat- und Steckzwiebeln zu Sairtzwcckcn und deren Höchstpreise. Aus Grand der {& 4, 11 iatb 12 über Gemüse, COft und Süd- srüchkc vom 3. April 1917 (Reichs (^esebbl. S. 307} wird bestimmt: § 1. Im (Skfcict des Xcuif^pn stiriches dürfen Saat- und Steck/toiebeln zu Saatzweckeu nur gegen Saalkartc uird mit Genehmigung der zuständigen L a n d e s st c l l c n für Gemüse und Obst Kin Preußen der Provinzial- und Bezirksftellen für Ge- niiüse und Obst) abgesetzt weiden. Die genannten Stellen erlassen die näheren Bestimmungen über die «vaatkacte und über die Voraussetzungen. unter denen die Gmehmigung zu erteilen ist. tz 2. Die Bestimmungen des 3 1 Absatz 2 der Bekanntmachung der Reichssülle für Gemüse und Obst über Höchstpreise für Gcmfüse vom 5). September 1917 (Rcickssanzciger vom 6. September 1917), nach welcher Saatzwiebeln bis zum Gewicht von 3 Gramm für das Stück nicket mrtcr die Höchstpreise für Zioievcln satten, »vird aufgehoben und statt dessen bestimmt: Soweit Saat- und Steck- ^»oielxln nach 8 1 dieser Bekanntmachung -u Saatzweckeu gegen «vaalkart.' und mit Genehmigung der zuständigen Stellen abgesetzt werden, dür-en beim Verlauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner nicht überschritten werden: kür Saatzwiebeln .18 Mk. fftr Steihwiedeln: 1. längliche und ovale: Größe 1 unter 1'/» cm Durchmesser . , 100 „ Gröüe II IV« bis 2 cm Durchmesser . , 80 „ Größe III 2 bis 2*/* cm Durchmesser . . 60 2. plattrunde (süddeutsches: Größte I «nter 2 cm Durchmesser . . . 120 „ Grö« II 2 bis 2'/» em Durchinesser . . 100 „ Grütze III 2Vr bis 3 cm Durchmesser . . 60 ,, 8 3. Diese Bekanntmachung tritt u'.tt dem Tage ihrer Ber- Jündung in Kraft. Berlin, den 15. November 1917. ReickMÄtc für Gemüse und Obst. Ter Bvrsitzeirdc: von T i l l y. Bekanntmachung betreffend ZivangSumlage zur AvsbrinMng der Schweine. Vom 15. 4X'zembertt917. Mf KNrrmd des {5 8 d< r Bekanntmaänng über Fleisck-oersorgnng vom 27. März 1916 (Neick's-^fo^ck. S. 199) bestimmen wir das Nachlebende: Die Großh. Krciöämler uird die Oberbürgerineistcr der Städte mit mehr als 20000 Einnwhnern l-aben aus Antrag des zuständigen ViehlnrndelSverbands gemäß 8 4 des Gesetzes, betreffend preise, von, 4. Mgust 1914, in den Fassungen vom !/. Dezember 1914, 23. März 1916 mrd 22. März 1917 «Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1916 S. 183: 1917 S. 253) die ZtoangSaus. dnnaung aller derjenigen Sckvveine (Mastschlvcine, Einlcgeschweine, Läufer und Ferkel), die nicket zur Zucl>t dienm odcr für Haus- fckFachtnngen bis zum 31. März 1918 bestimmt sind, durchzuführen, ^soweit die Besitzer die Schiveine nicht freiwillig an den Bieh- handelsverband abliefern, ist der Verkauf der Tine auf ReckMung und Kosten des Besitzers zu den von dnn Staatssekretär des KrrrgscrnähnluaSamts unter den, 23. November 1917 ^Reick-s- Gesetzbl. S. 1079) festgesetzten Höä/tpreisen und Zusckstägen und zwang sionse Abliesenmg alt den B ich ha udel sverbmi d zu ver- . Etrafbestimnnlltgen des § 6 des Gesetzes, betreffend Höchst preise. vom 4. August 1914, in der Fassung dieser Beslim- mm, gen vom 23. März 1916 ^Reichs-M'setzbl. S. 163) wird hnigerurejer,. Darmsta d t, den 15. Dezenter 1917. Großherzoglichcs Ministerium des Jiulerit. v. H o m b e rgk. Betr.: Zwangsumlage zur Aufbringung der Schweine. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Lundgemcinden . des Kreises. Auf Grund der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Zstuiern vorn 15. Dezember d. I. bett.: Zwangsumlage zur Auf- vrumung der ^chlveiiw hat der Oberh. Biehhandelsverband ku dlntraa gestellt, die.. Zwangöansbringung aller deuemaeu Schwcme «Mastschiveme, Ernlegcschweine. Läufe« stnd Ferkel). tue' nickA mt Zucht bienen oder für Hausschlachtungeir ^ Im” 1 ^ 1918 bestimmt sind, durchzuführen. »t^^^5EMlttragen ^-,e demgemäß, zu veraickassen, daß alle diese Schweine brs zum 15. Januar 1918 dem Oberh, Bieh- handelsverband abacliefert werden, möglichst in wöchentlich gleiche nk-Ssstgen Raten. Diejenigen SckMeine, die nicht freiwillig abge-i liefert n>erdeu, lv^-rden von uns auf Rechnung und Konen de- Befihers zu den von dem Staatssekretär des Kriegsernährungs^ amts unter dem 23. November 1917 festgesetzten Höchstpreisen und Zuschlägen an den Oberhess. Biehhandelsverband übenoiesen, und deren zwangs»veise AbiiescrAng wird durch uns veranlaßt. Die Besitzer der Sck^ine sind au) obige Verfüming hinzilweisen mit deul Anfügen, daß die zurzeit geltenden Höcdswreise und Zuschläge nur bis zum 15 Januar 1918 in Kraft find. Diejenigen Tiere, die später zur Ablieferung konunen, werden bedeutend niedrige« bezahlt. Gießen, den 20. Dezember 1917. Gwßhcczoguches Krersamt Gießen. _ Pr. 1U in o er. Berichtigung der Bekanntmachung betreffend den Verkehr von Schafherden zwisck-en Hessen nnd deren BwcheSslaaten. Bvm 5. Dezember 1917. In unserer vorgenannten BetanuturchMig (Darmstädtcr Zei-, tung Nr. 289 vom 8. Dezember 1917) ist berm Mdruck insofern, eul F-ehlcr unterUruseu. als die in 8 2 Absatz 2 Ziffer 2 Satz % entl^ftena, < 5 trafbestimmurrgen nicht dorthin gehören, soirdsm den Wortlaut des 8 3 bilden. Es ist also vor die Strasbetznnmungrn emzuschalten: „§ 3". Darmstadt, den 14. Dezember 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Hombergk. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. ?lbt. II! d. Tgb.-Nr. 23 893/6847 Betr.: Beseitigung von Transportstörungen. / Verordnung. Auf Grulü» der U 4 mrd 9d des Gesetzes über den rrmgsMtrmd vom 4. I um 1851 in der Fassung des ReichsgesetzÄ 2™.J 1 .^zernber 1915 beskinnne ich für den mir unterstellten NortEziri rmd un Tinv-ernehn,en nnt dem Gonoernrur — auch für den Beiehlsbereich der Festung Mainz: D^e Berohrung vom 11. 9. 1917 (III b 19 219/6476) gilt auch JSj, bic Be- mch lLitladlurg von Schiffen sowie die Avv, und Msuhr vM, r^chtchsgütern. Frankfurt 0 . M., den 13. Dezember 1917. Ter stettv. Kommandierende Geircral: , . . _ Riedel, Generalleutnant. XVIII. Armeekorps. Ctk-slver'retendes Genfralkmnmando. Abt. Md. Tgb.-Rr. 24 3.30/6638 Betr.: Verdat des Einfärbens von Militärkttchnr. Verordnung. . & 3k l b.deS Gesetzes über den Belagerungs-- Zustand vom 4 ^uu,l 80 1 ul der Fassung des Reichsgefetz^ 00 m I I. Dezember 191o besttuune ich für der mir unterstellten KvrpS-, iSNt 'Sw .^'wernehmen mit dcnr Goeroerneur — auch für den SlefesLsberclch der Festung Mainz: Die Fürder«e» l-aben bis zum 1 . Januar 1918 hierhin! Anzeige zu erstütteu, ob mrd wann ihnen Militärtuch und nrü^ tärrfche Bctterdungsltucke zum Einfärben übergeben worden sind ? i- ^^blzeige zu erstatten, sobald ihnen' fernerhin solch-? Luche und Bekleidungsstücke zum Einfärben über-, geben werbe«. n «ÄJÜ *"%!?'’ b K 'lbcrgcbenOr Tuche ohne Genehmigung des stellv. ÄoueraNmnmandoZ em zu färben und an den Ajchraggeber oder eine andere Person l-eranSzngelten. , . Zlx'dn'-andlungen ,verden nnt Gefängnis bis zu einen, Jahre. UmslL.dc mit Mt °dn ©etbftmfe biz Frankfurt a. M., den 13. Dezenlber 1917. Ter stellv. Kommandierende General: __ Riedel, Generalleutnant. SJetr: Versorgung der Zivilbevölkerung mit ^'trWcum. ' «Ti die Grostl). Bürgenneistereien der Landgemeinden deS Kreises. Die Zentral,teNe für die Petrolemrwcrteilimg in Berlin hat, nvr den, sichtbaren Mangel au Petrolcum etioaä abznhalfen, ein nciiie« Petrole^msparlänlpch..ett tn den Werkclyr gebracht, dessen- Beroranch an Petroleum äußerst gerürg. sein sott. Diese Knegsnotlamzv besteht alrS einer Seinen mit Tohjk versehenen Glasröhre mit tulpvnförmigcr Gnveitecung am oberen! — » Wiche; sie tarnt auf jede gebrauchte WdMzüp- oder jü>e ander« Gebrauchte Nasch anigefetzt werden mrd breirnt rrrit der Licht- stärke eines Nachtlichts. Die Abgabe der Lämpchen findet nnr an Händler statt. Händler, welche di-e Lämzichetr erwerben und weitem veräußern ivollen, Untren, sotveit der Vorrat reicht, firfrfje bey der Registratur des Lvimrrunakverbandes, Ost-Anlage 13, Gießen, gegen Erstattung von 10 Pfennig für das Stink erhalten. Bei Wcitervertreib darf nicht mehr nüe 15 Mnnig für das Stück gefordert werden. Es enrpftehtt sül', die dtotläinpchti persönlich abzuholen und das erforderlich-: Berpackmigsmaterial mitzubrmgen.» Eftr Postversand findet loegen der ZerbreckJichkeit der Ware nicht statt. Hinsichtlich der Gebräuchsfähig keit der Mtlänrpchen kann von uns teinc Gewähr übernomtnen worden, ebenß-wonig für Unfälle, die durch nicht sachgemäße Behandlung ein treten können. vorstehendes ist in ortsüblicher Weise bedumtMmachen< Gießen, den 12. Dezembtr 1917. _ GroKherzvolicheS Krcisaml Gießen. l)r. N s t n o e r. ÄJfiv.: Die Walmißernte 1917. An den Oberbürgernreistcr zu Gießen, das Großh. Polizei- omt Gießen, die Großh. Bürkermeistereien der Landgenrein- den und die Großh. Gendarmeriestationcn des Kreises. Ungeachtet aller Ansfordermrgcn haben viele Besitzer von Nußbäumen ihre Nnßcrnte zurückbehalten, oder mix einen Teil hiervon abgeliefert, weil sie offenbar die Ansicht vertreten, daß die Beschlagnahme der Misse und die Hächstprcisfestsetztmg in »lächster Zeit außer Kraft tretet! würde. Diese Ansicht ist durchaus lunbegrundet und irrig; es ist die Pflicht eures jeden Nußbauni besitzers, alle geernteten Nüfse abzuliefern. Die Bürgermeistereien sind gehalten, auch lvenn schon Nüsse ans ihrer Gemeinde abgeliefert worden sind, den noch Mifzntreibenden Nest;u sannrieln und an die Firma Kvnrad dlppel in Darm- sladt einzusend-en. NachtraMerzeichnisse über diese Lü'sermigcn sind nnö alsbald vor zu legen. Unter Hinweis auf unsere Verfügungen in den Kreisblättern Nr. 135, 161, 172 und .191 muß die bestimmte Erwartung ausgesprochen werden, daß alle Zuwiderhandlungen gegen die Bekannt-, rnachnng vom öD. Juli 1917 zur Di zeige gcbraclZt tverdcn. Gießen, den 13. Dezeinbcr 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. U f t n a e r. Bekanntmachung. Be 1 r.: Mehlsäcke. In Abänderung unserer Bekanntmachung vorn 5. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 133 vom 23. Oktober 1916) wird bezüglich der AZergütimg der zurüchznliefernden Mehlsäckc folgendes bestimnit: Tie Empfänger von Mehl (Gemeinden, Bäcker, Mchlhändler vsw.) sind verpflichtet, die Me HI sacke, in denen die Firrna Her- emigte Getreidchändler G. m. b. H. in Gießen im Auftrag des Kommunatv erbands das Mehl liefert, dis auf weiteres gegen eine Rückvergütung von 2.05 Mark für der: Sack frei Gießen an die Firma Bereinigte Getreidehändler G. m. b. H. tu Gießen znrück- «ulkfem. Der Preis für den Sack setzt sich z.usamm«i aus 2 Mark für den Sack und 0,05 Mark Arbeitslohn (Einsam mein und Ab- tzndeti der Säcke). Tie Mehlverteilnngsstellen sind verpslickjitet, die Mchlsäcke. in denen daS Mehl geliefert wurde, bei den Mchlemp- fängern (Bäcker, MM Händler nsw.) einsam mein zu lassen, diese Säcke mit denen, die sie sÄbst erhalten haben, ordnungsgemäß auf- ^Abeirahrerl nnd an die Firnia Bereinigte Gttreidehänölev G. nt. b. H. in Gießen innerhalb 4 Wochen uack>, Empfang des Mehl es frei Mri'ickzulieferu. Bor der Abgabe des M edles ist den Bäckerit vsw. entsprechend Mitteilung ju machen uito die Verpflichtung zur Rücklieferung der Säcke gegen obige Vergüt »mg von den MehlctnpsÄrgern ausdrücklich anerkennen zu lassen. Alle noch aus früheren Lieferungen rücksländiaen Säcke sind bis zum 31. Dezember l. I. ebenfalls ziirückzuliesecn. Bäcker nsw., welche die Zahl der mit Mehl empfangenen Säcke forme die noch aus krichrcn Lieferungen rückständigen Säcke nicht innerhalb der an- Aksetzten Fryt zurückliefern oder nachweisbar Säcke an aridere Personen^ (fremde Sackanfkänser) verkaufen, können von der nwi- teren Lieferung vott Mehl au^eschlossen werden. Gießen, den 19. Dezember 1917. Großherzonliiir-- Gießen. Dr. U f t» g e r. __ Bekanntmachung. Vetr.: Herstellimg von/Dauerware; hier: Stelltrug von Anträgen aus Znteilling. Unter Bezugnahme ans die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1917 betr: Regelmig des Fleischverbrauchs (Kreisblatt Nr. 193) wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Anträge auf Zuteilung von Dauerware an die Bewohner in StM und Land auf vorgeschriebenem Formular bei dem Oberbürgermeister ku Gießen bzw. bei den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises gestellt werden können. Die Formulare sind bei diesen Stellen kostenlos zn haben. Es wird voraussichtlich Zervelatwurst. P re schöpf (Hausmacker I Schu-artemagett), Schwartemagen, Dörrfleisch mck Speck verab» folgt werden köiuien. Die QuMbmg, forme die Einteilm^ der verschiedenen Dorten geschieht durch uns nnd ist in jedem Falle bindend. Vorerst, kommen voranchichlich nur Wnrftsovl« zur Ber« teilung. speck und Dörrfleisch wird, da es einer längeren Räuck-e- rung bedarf, erst später abgegeben. Es erhält also j^rer Gesuch-, steiler voraussichtlich zwei Znteikurigsscheine. Die Preise stetleir snh vorläufig auf: Zervelativurst das Pfund .. 4,10 Mf. Preßkopf (Hausmach-r Schvartetnogen) das Pfund 3,«90 Mk. Schvartcmagen daö Pfund.3,25 Mk. Ter Preis für Speck mti> Dörrfleisch, itntb noch bekannt gc- gebert. Bon der erfolgten Zuteilung wird dc'r Antragsteller diirch Uebcrsendung eines Znteilnngsfch'ines durch uns benachrichtigt. Dw Dauerware, ist bimren drei Tagen nach Erhalt des Zulei-, rimgSscheines bei dem ans dem Zuteilmtgsschein angegebeucti Metzger gegen sofortige Barzahlung abznnehmen. Wünsch auf Be- liefermig durch bestimmte Metzger können nicht bcrücklichigr roce» den. ^ 3ur die zugettülte Menge Dauerware wird dem Gesuchteller eine entsprechnde Zahl Fleischkarten gekürzt. Gießen, den 19. Dezember 1917. Gr-ßherzoaliches Kreisamt Gießen. 1)r. U s 1 n g e r. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreiseck. Vorstehendes ist sofort ortsüblich veröffenlkick)«t. Ts tünnen nur solch Personen Antrag ans Zuteilung von Dauerware stellen, die nicht Flcisckch'lbswersorger sind und nicht innerhalb öcr nächsten 6 Monate eine Hausschilachtnng vornchmen. Die Anträge sind durch Sie dem „Kommimakverband Ärcisver-. tnlungsstelle, Mteilung llcbcrschußflcisch" gesondert unverzüglich cmzureichen. Die Bevölkerung ist dabei ausdrücklich darauf hbizuweisatl, daß es im eigenste» Zntercsse der Gesnchsteller liegt, die Anträge schleunigst zu stellen, da die Zutciltmg in der R ei heu folge des Einlaufs geschieht lind ein Anspruch aus Zuteilung vmr Dauerware nicht besteht tuib nicht gewährleistet werben kann. Gießen, den 19. Dezember 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. 11 f j it a e r. Bekaililtmaalnrig. Betr.: Sbifordenmg von Strickgarn von Schafhalteru ans Grund der Bekanntmack^mg der .Kn'e.7swollbed-Gesellschaft süHct Beschwerde, weil die Anträge mif^ den vorgeschr^ebenen Sammcloordrucken lhäusig sehr nnvoltständig ausgefüllt seien. Insbesondere sei dies bezüglich der Angabe der A.dre,'s«t der Fall, tvoburch in letzter Zeit sehr zahlreiche Urrbestckllbark'-üsnleldungen eingclansen seien. Bei Ausfütlimg der SaurmeLvvrdrucke ist daraus zu achten: 1. daß Wohnort nebst Poststation mrd Kreis, d. h. die geil a tk e ft c Postadresse angegeben »oird, 2. daß die Angaben über Zaihl der Schafe ruid Mengeder abgelieferten Wolle vollständig crsickLlich sind, 3. daß vor allen Dingen deutlichste Handschrift erfolgt. Dem O be r b ü r g e r m e i st er zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird e in p so hl en, die Anträge der Schaf- Halter iiach vorstehendcm GesickztsptmA-en zu prüfen und dieselben vor Einreichung Wi die Kriegsamtsstctle ciue^ getvissenhaften Durchickst zu uuLer^üchm. Gießen, den 17. Dezember 1917. Grvßberzogliches Kreisamt Äicßm. vr. U s i k> g e t. Bekanntmachung. B! c t r.: Den Wirtschafts- und ?/cetzgereibetrieb des Gustav Trinkaus zu Gießen. Gemäß Beschluß des Kreisaus''chtisses vom 13. Dezember 1917 ist dem Metzger und Wirt Gilstav Trinkaus zu Gießen, Selterstveg 50,^ als unzuverlässiger Person der Handel tnit Fleisch und Fleischwaren, sowie die Abgabe von Speisen und | tränken an andere Personen untersagt worden. Gießen, den 15. Dezember 1917. GrvßherzogUches Krcisamt Gießsr. 9. B : L a n a e r m a n n. Bekauntmachurrg. Betr.: FeLdberemigung Lang-Göns. Samstag, den 22. Dezember l. I. sollen weitere drei Masse-- grnndstücke (Flur 24 Nr. 15, 15 5/10 und Flur 25 Nr. 24) an Ort und Stelle versteigert werden. Zusammeniänft iwrmittagS 8 l /-2 Uhr beim erstgenannten Grundstücke, tvvselbst auch die Bei- teigerungsbedinMmgen belänntgegeben werden. Friedberg, den 9. Tezetnbcr 1917. Ter Großherzogliche Feldbereiuigungöüimmissär: S chn i t t s p a h n, Regierungsrat. ZwillingSrunddruck der Brilht'scheu Nirv.-Duch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.