Wr. SOS IS. Dezember 1917 Kreisblatt fir den Kreis Gie JnhaltS-Nebersicht: Schmalspurbahn — flaffeevfaftmittel. — Kraftloserklärung von Aktien. — Krankenversicherung und WockieubUfe — Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst. — Verkehr von Schafherden. - Ausstellung von Bezugsscheinen. — Erhebung des Jagdpachtstempels. — Blinden im schulpflichtigen Alter. — Schlußprusiing der Aspiranten. — Pflegekinder. — Unterstützung von Familien. — Maul- und Klauenseuche. - Ben;ol für die 9ai,dwirtfchcnt. — Gefunden: Verloren. Polizei-Beiordnung Vt1 r.: Die Schnralspurbahn der Firma Eisen-- und Man- ganerzgrube „A d l e r", Gemarkung Gam - bach zu der Grube „Adler" nach dem Bahnhof Lang-Göns. Mit Genehmigung Großherzoglick>en Ministeriums des Innern vonr 19. Oktober 1917, Nr. M. d. I. III 26 669, sonne nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörden und der Gemeindevertretungen von Gambach und Lang-Göns wird aus Gnund des Artikels 64 der Kiris- und Provinzial ordnung in der Fassung vom 8. Juli.' 1911 sür die Schmalspurbahn von der Eisen - und Manganerz grübe „Adler" nach dem Bahnhof Lcmg-Göns hiermit verordnet, wie folgt: Ö Zustand der Bahnanlage. 8 1- Fahrdarer Zustand der Bahn. Tie Bahn ist fortwährend in einem solchn baulichen Zustande zu erhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde zu gelassenen Geschvindigkeit befahren iverden kann. Bahnstrecken, auf welchen die für gewöhnlich zugclassenc Fahrgeschivindigkeit ermäßigt iverden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen. Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kern Zug erwartet iv-ird, durch Signal abzuschließen. Warnungstafeln, Abteilungs- und Markier- Zeichen. An den Uebergängeu von Wegen .über die Bahn sind Warnungstafeln mit entsprechender Anschrift mchzustellen und gut zu beleuästen, falls zur Nachtzeit gefahren iverden soll. Außerdem kann von dem Kreisamt angeordnet iverden, daß auf beiden Seiten der Uebergänge Schranken, die durch Personal der Eisen- und Manganerzgrul?e „Adler" bei dem Verkehren von Zügen zu bedienen sind, errichtet iverden. Das Gleis ist mit 2lbteilu.ng§zeichen zn versehen, welck>e Entfernungen von ganzen Kilometern angeben. Zwischen zusammeirlanfenden Gleisen muß ein Merkzeichen ange- bractst sein, welches die Stelle bezeichnet, über welche hinaus in! jedem Gleis Fahrzeuge nicht vorgeschoben iverden können, ohne den Turchgang von Fahrzeugen auf dein anderen Gleis zn hindern. II. Zustand der Betriebsmittel. 8 2. Einrichtung der Lokomotiven. Tie Lokomotiven unterliegen den die Aiäage und den Gebrauch von Dampfkesseln betreffenden Bestimmungen und bedürfen besonderer Genehmigung (Verordnung von: 2. November 1909, Regierungsblatt Nr. 28 von 1909). 'S 3. Jede Lokoinotive muß mit einenr Läuteiverk versehen sein, welches in Gang zu sehen ist, sobald der Zug einem Fuhrwerk begegnet, ein solches, .überlwlt, oder sobald er sich einem Wkegüber- gange nähert. Bis nach Befahren des Wegübergangs ist das Läute- Iverk in Bewegung z-u halten. Das Oeffnen der Zylinderhähne ist namentlich in der Nähe von Wegen ans die notwendigsten Fälle zu beschränken. 8 4. Zahl der Bremsen. In jedem Zuge müssen außer den Masckstnenbvemsen so viele krustig wirkende Bremsvorrichtungen anaebracht und bedient sein, daß von 100 der in einem Zuge enthaltenen Wagenachsen 30 gebremst werden können. III. Handhabung des Betriebes. 8 5. Fahrgeschwindigkeit. Es darf auf der ganzen Bahnstrecke bei Neigungen bis 1 :60 mir mit -einer Geschwindigkeit von 20 km/Stunde, bet stärkeren Neigungen nur mit einer solchen von 15 kru/Stunde gefahren werden. Vor allen Wegübergängen ist die Geschwindigkeit auf 5 km in der Stunde zu ennäßigen. 8 6 . Halten u nd Ra n g ie r en von Zügen und Wagen. 'Züge und einzelne Bahnfahrzeuge dürfen auf den Wegübergängen nicht halten, ebenso ist das dlbstvßen von Wagen auf Wegüber-- gangen untersagt. Die ohne ansreicliende Aufsicht, sowie die über Nacht auf deii Gleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festznlegen. 8 7. Signale. Tie ettva zur Auioeudung kommenden Signale Müssen den Vorschriften der Sig-nalordnung der Eisenbahn eit sTcntsckilands gemäß eingerichtet und ge handhabt iverden, sofern nicht abweicheiche Einrichtungen von der Aufsichtsbehörde gestattet werden. Bei «bttretenber Dunkelheit sind zur Kennzeichnung des fiLufangs und des Schlusses jedes sich bewegenden Zuges La- tern«ii (tonale «LlNOüyenden. 8 6 . Führung der Lokomotive. Tie Führüng der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden. ivekHle mindestens 21 Jahre alt sind imb ihre Befcchignng nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesrats über die Befähigung von Ersenbahnbetriebsbeamten nachgewiesen haben. 8 9. Bedienung der Züge. Tie -diensttuenden Aufseher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Weichensteller und Bahnwärter müssen dem .Kreisamt namhaft gemacht werden, welches den Befähigungsnachweis verlangen kann. 8 10 . Tie Aufseher, Zugführer, Lokomotivführer, Bremser, Weichen- steller und Bahnwärter sollen mindestens 21 Jahre alt sein. Aus-' nahmen unterliegen der Genehmigung des Meisamts. Denselben ist von dem Betriebsleiter der Bahnanlage eine schriftliche! Dienstanweisung über ihre Dienstverrick-tungen und ihr gegenseitiges Tienstverhältnis zu erteilen. Diese Dienstanweisung ist dem Kreisamt zur Genehmigung vorzulegen. IV Bestimmungen für das Publikum. 8 11 . Betreten der Bahnanlagen. Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter imb Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig au^-uweichen, oder, falls sie sich dem Bahngleis nähern, Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder BiÄ) ohne Aufsicht auf oder ircken den Fahrgleisen stehen zu lassen. Es ist ferner untersagt, Vieh ftei auf der Bahn laufen zn lassen. Personen, wel- ck>en die Aufsicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn lieftndlichen Tiere obliegt, sind dafür iv. ^wörtlich, daß die Balm von den Tieren nicht betreten ivird, wer, daß dieselben voi^ow menden falls alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden. Das Balmpersonal ist befugt, aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk oder Dreh sowie sonstige Gegenstände, welckie die Gleise versperren, daraus zu entfernen. 8 12 . Hrnüberschaffen von Gegenständen über die Bahn. Das Hrnüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräten sowie von Baumstämmen und anderen schiveren Gegend ständen über die Bahn darf, sofern soläZe nicht getragen werden, nur auf Wagen oder uutergelegten Schleifen erfvlgen. § 13. Beschädigungen und Betriebsstörungen. Alle Beschädig ungeii der Bahn und der dir zugehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel näbst Zubehör, desgleichen das Auslegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgleise oder näher als l s / 4 Meter von der äußeren Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falscher Alarme, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Aus- iv-eichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen. 8 14. Bestrafung von Uebertretungen. Zuwiderband lungen gegen diese Vorschriften werden, soivcit nicht auf Grund anderweiter Strafbestimmungen eure höhere Strafe verwirkt ist. mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfalle mit ent- spreäsender Haftftrafe geahndet. Gießen, den 26. Oktober 1917. Großherzoglicbes Kreisamt Gießen. I. B : L a n q c r m a n n. Friedberg, den 3. November 1917. Großherzoglick^cs Kreisamt Friedbcrg. Frhr. S ch e n ck. Beroronung Über Kasfeersatzmittel. Vom 16. November 1917. «Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) bzw. 4. April 1916 (Reiches-Gesetzbl. S. 233) wird verordnet: 8 1. Wer Kaffeccsatzmittel in nicht verpackter Form (lose Ware) an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, durch deutlich sichtbaren Anshang in den Verkaufsräumen den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblick>eii Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt, sowie d»u ein Handelspreis bekanntzugeben. Für Kaffeersatzmittel, die in Packungen oder Behältnissen an Verbraucher abgegeben werden, bleiben die Vorschriften der Verordnung über die äußere ^Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reickr-GeseM. S. 4221 unberührt. § 0. Ms Kaffeers-otzmiftel im Sinne dieser Verordnung^ gelten aud> Mischungen von solchen mit Bohnenkaffee. Das Vermischen von Kaffeersatzmitteln aus Getreide t oder VLalz mit arideren Kaffeersatzmitteln ist nur mit Genehmigung des - Kriegsaus chusses für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, D. m. b. H. in Berlin, zulässig. 8 3. Der Preis fair Kaffeersatzmittel aus Getreide oder Malz darf nicht übersteigen: Li beim Verkauf an Großhändler: für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen . £ . « . . 44^0 Mk. für 60 kg; für lose Ware .. .... 87,75 Mk. für 50 kg; d) beim Verkauf an Kleinhändler: für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen . s . . 43,00 Mk. für 60 kg: für lose Ware ...... 42,00 Mk. für 50 kg; 9 ) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel): für Ware, die in geschlossen«: Packungen oder Behältnissen an den Kleinhändler geliefert worden ist . , 66 Pf. für 1 Pfund für andere Ware . s . . . 52 Pf. für 1 Mund. Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 4. Der Preis für andere Kaffeersatzmittel darf nicht eigen: L) beim Verkauf an Großhändler: für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen. 68,50 Mk. für 50 kg; für lose Ware.61,25 Mk. für 50 kg; b) beim Verkauf an Kleinhändler: für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen . 72,50 Mk. für 50 kg; für lose Ware ...... 66,75 Mk. für 50 kg; o) beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel): fitr Ware, die in geschlossenen Packungen oder Behältnissen an den Kleinhändler geliefert worden ist . 84 Pf. für 1 Pfund; für andere Ware . . ... 80 Pf. für 1 Pfund. jöeim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs" auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. Io. in Berlin, kann mit Genehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts für die Preise von Feigenkaffee und Kaffoessenzen abweichende Bestimmungen treffen. 8 5. Beim Ve»auf an Großhändler und Kleinhändler hat die Lieferung tzu den festgesetzten Preisen frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers einschließlich Verpackung zu erfolgen. 8 6. Wer Stoffe zur Verarbeitung auf Kaffeersatzmtttel durch den Kriegsausschuß zugewiesen erhält, hat die von ihm herge- statlten Kaffeersatzmtttel, auch soweit sie aus anderen Stoffen hergest-ellt sind, nach den Weisungen des Kriegsarisschusses git liefern. 7 -in dieser Verordmmg festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachnngcn vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl S 25) 23 März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). * ,8 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe biß zu fünfzehutauseud Mark wird bestraft: 1. wer der ihm nach § 1 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder in dem vorgeschriebenen Aushang Angaben macht, die der Wahrheit nicht entsprechen; 2. wer den Vorschriften im 8 2 Abs. 2, 8 6 oder den auf Grund des 8 4 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Reden der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die Zuwiderbcmdttmg bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 9. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann «usimhmen von den Vorichriften dieser Verordnung zulassen . f *£“5 kJ? Verkauf von Kaffeersatzmitteln, die sich bei Jn- rrafttteten dieser Verordnung bereits rm Handel befttiden, können .^oulmunalverbände und Gemeinden Ausnahmen von den festgesetzt«: Preisen bis zum 31. Dezember 1917 ernZHließlich zulassen. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem 23. November 1917 M Kraft. Berlin, den 16. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts __ von Waldow. _ Bekanntmachung Aber die KiMloserklärung von Aktien bei der Liquidation feind- lrchen Vermögens. Vom 15. Noveinber 1917 ^r Bundesrctt hat auf Grunds des 8 3 des Gesetzes Wer die Vrmachttaung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahm«: usw 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung . § V . 3? ai \{ Grund der Bekanntmachung betreffend Lioni- datton britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 19 l6 l Reichs-Ge- setzbl. S. 871) über eine Akttengesellscha.fi oder Kominandttgesell- schaft auf Aktten, die Jnhaberaktt«: mrsgegeben hat, oder über* me Beteiligung an ettier solchen Gesellschaft die Liguidation an-, geordnet, so kann der Reichskanzler bestimmen, daß nach Ablauf bl/'-er voii ihm zu bestimmenden Frist sämtliche Inhaberaktien der Gesellschaft oder ein Teil von ihnen durch Len Liauidator für kraftlos erklärt werden können und von der Gesellschaft neue Aktien- urkunden ans ge stellt werden. 8 2. Die für d«: Sitz der Gesellschaft zuständige Landes- zeiitralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat durch öffeiit- liche Bekanntmachung die Inhaber der Aktien auszufordern, behufs Währung ihrer Reclste vor Äblauf der Frist diese Rechte schriftlich nach Maßgabe der Vorschriften des Abs. 2 anzumelden. Tie Stelle, bn der die Anmeldung zu erfolgen hat, ist in der Bekanntmachung cmzugeben. Tie Anmeldung Muß die Angabe enthaften, welchem Staate der Inhaber der Aktie angehärt und wann der Inhaber die Aktie erworben hat. Hat der Inhaber die Aktie nach dem 31. Juli 1914 erworbm, so ilt außerdem an zu geben, wer die Vorbesitzer der Aktie seit dem 1 August 1914 gewesen sino und lvelchem Staate sie angehören. Der Zeitpunkt des Erwerbes, die Staatsangehörigkeit! des Inhabers und im Falle eines nach d.m: 31. Juli 1914 er- folgten Erwerbes Mich die Staatsangehörigkeit der Vorbesitzer sind auf Verlangen nach^uweisen. Es kann gefordert werden., daß den Nachweis der Staatsangehörigkeit durch öffentliche Urkimden geführt nnrd. ^ ?.?-^^ören der Inhaber der Aktte und im Falle eines nach dem 31. Juli 1914 erfolgten Erwerbes die Vorbesitzer zu deuienigen Personen, auf welche die Vorschriften über zwangsweise Verwaltung oder Liquidation feindlicher IInderuelMungeii keine Anwendung finden, so ist dem Jichaber der Aktie nach ihrer Kraftloserklärung gegen Einreichung der alten Aktie die i^eue Aktie aus zu händigen. Heber das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Landes- zeiltvalbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ob bei Aktienrechten, bei denen die Voraussetzlurgen nicht vorlieg«:, eine Aus- Legung der neuen Attiennrkünde an den Inhaber der alten Aktte stattzufinden hat, oder wie sonst mit solchen Aktienrechte zu verfal-ren ijt, «itscheidet die Landeszentralbehörde oder die von ipr bestimmte Stelle nach Maßgabe der bestehenden Vergeltungs- vorichrrsten uiid sonstigen gesetzlichen Bestimmung«:. An Stelle der Ausgabe neuer Aktien kann mit Genehmigung der Landeszentralbel-orde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Abstempelung der alten Aktte erfolgen. Qi J Vorschrist des § 3 Ms. 5 der Verordnung vom 31. Jul: 1916 bleibt unberührt. Tie Vorsckwift des 8 11 der genannten Verordnung über die Uebertvagung der Besngnisse des Reichskanzlers auf einen Rcichskommissar findet auch in Ansehung der Befugnis Anwendung, die dein Reichskanzler durch die gegenwärtige Verordnung zugewiesen ist. - cl A^'se Verordnung tritt mit den: Tage der Verkündung :n Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. Berlin, den 15. November 1917. Ter Reichskanzler. __ I- V.: Tr. Sch wand er. __ betreffend KrankenverficlMrung und Woch«:hilfe wälneud des Krieges. Vom 22. November 1917. Ter Bundesrat hat auf Grrmd des § 3 des Gesetzes über, die Ermächtigung des BuWesrats zu wirtsä-aftlichen Maßnahmen usw. von: 4. August 1914 (ReiM-GeseM. S. 327) folgende Verordnung erlassen: -- A- im §180 Mb s 1 der Reichsversichernngsordnung iur d:e Festsetzung des Grundlohns bcstilnmte obere Grenze des durchschnittlichen Tagesentgelts wird von fünf auf acht Mark, die :m Ms. 2 und 4 daselbst besliuttnte obere Grenze des durchschnttt- lichen Ta^gesentgelts und des wirklichen Arbeitsverdienstes von seckis auf zehrl Mark erhöht. 84 der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbitern rm Auslaiü», vom 14. TczcmLer 1916 (N^chs-Ecsebbl <3.1383) erhalt folgende Fassung: Ter Grnndlohn bestrnlmt sich nach den« wnNichen Arbeits- verdrenste des Versrchertm bis zchn Mark Kr den Arbeitstag (8 180 Abs. C, 4 der Reichsversichernnasordniing). . 8 2. Orts-, Land-, Betriebs- und Jnuiin,iskcaiik«ikassen, bei dmen Beitrage bis zu viereinhalb von: Hundert des GriindüchnZ zur Deckung der Regelleisttingen ausreichlNi, können auf überein- sttmmeiideii Beschluß der Arbettgeber und Versick-erten ini Ausschuß zur Deckung von Mel-rleistungen die Beittäge Wer vierundeinhalb vom Hundert bis auf sechs vom Himdert erhöh«:, s. - Ir 3, % Satzung einer Krankenkasse tami mit Zustinttnüna des Oberverftcherungsamts bis M der Höchstgrenze von drei Vierteln des Grundlolws 1.Krankerrgeld für Verl-eiratete und Ledige swvie nach dev IM der Ktiider und sonsttgen Angehörigen Wstufen, die der Ber- ttck-erte bisher vmr Mitten: ArbettsVerdicmste ganz oder Werwie- gend nnterhaltvil hat, 2- ^ «lle oder nur für die medrigeren Mitgliederklaksen oder Lohn- sttsten Zuschläge znm Krankeiigeld in ernenr für alle gleich lwhen oder iur die liiLdrigereu von ihnen erhöht«: Betrage beivttttgcn. f. das Wochengeld höher als das Krankengeld bemessen. 8 4 FLr uneheliche Kirrdar ist der Anspruch ans Wochenhilfe ga^ Z 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 (Reichs-Gasetzbl. '1 b amt gegeben, zoenn zwar Unterstützung aus Grund «des .8 2 Abs. 1e des Gesetzes vom 4 Au a uft 1914 (Reichs-G^-tzbl. §-532) nicht gewährt >mrd, aber die Verpflichtung eines Kriegs- beLUrehmers zur Gewährung des Unterhalts für das Kind seftgestellt Mld tue Ddutter minderbenckttelt ist. .8 5. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Berkündrurg vr Kraft. Berlin, den 22. November 1917. Ter Reichs kahler. __ I. V.: Freiherr von Stein. . Bekanntmachung. Betr.: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum ernlährig-streiwilligen Militärdienst in: Winter 1917/18. Dre mngen Leute, welche beabsichtigen, sich der in diesem §?Xl an ^ II böHeren Lehrauskalten des Landes stattfindenden' Prüfung Ku unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Ge- Mche um Zulassung bei Meldung des Ausschlusses von dieser Prüfung , r . JL* ä te ste ns bis zum 15. Januar 1918 ver Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Schickange- legenhelten, in Darmstadt einzureichen. hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird das Folgende bemerkt: 1. Das Gesuch ist bei der Unterzeichneten Ministerialabteilung nur dann emz-ureichen, wenn der sich Meldende im Großherzog- Ach Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat. 2. Die Zulassung z,rr Prüfung kann in der Regel nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgeir. O (5^efitcF> muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Mrcsse angegeben wird. 4- G«suche sind folgende Papiere beizuftlgen: _ a) Gebur^zeugnis (Auszug aus dem Zivilstands-Register, nicht Taufschein). k) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach folgendem Muster. Erklärung des gesetzlichen Vertreters zu dem Diensteintritt als , Einjährig-Freinnlliger. Ich erteile meinem Sohne (Mündel).. geboren am ...... zu .... meine Einwilligung zu seinem Diensten! tritt als Einjährig - Freiwilliger und erkläre glerck>zeitig. a) ba& für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Aus- riistting, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; d) daß ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Dauer des einjährigen Dürrstes verpflichte, wid daß, soweit die Kolben von der Militärverwaltung bestritten werben, ich mich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. . ... deal . ... 19 .. Vorstehende Unterschrift de. und zugleich, daß der Bewerber d . .. Aussteller.. der obig eil Erklärung nach .. en Vermögensverhälttiissen zirr Bestreitung der Kosten fähig ist, wird hiennit obrigkeitlich bescheinigt . ..., ben ..... 19.. (L. 8.) Je nacksdem von dem Bewerber selbst oder seinein gesetzlichen Vertreter die Kosten getragen werden, ist in der Erklärung Satz 2 oder b und finb dementsprechend in der Beurkundung eiitweder die Worte „der Bewerber" oder „der 'Aussteller der obigen Erklärung" anzuwenden, daö Nichtzutreffende dagcgcii zu stteicki-en. o) Ein Unbescholtenheitszeugnis, welches von der Polizei-Obriw, be r r . Vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist. d) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf. e) Ein Zeugnis der zuletzt besuchten öffentlichen Schule lind ein Nachweis über die nach Verlassen der öffentlichen Schule etwa noch erfolgte private Unterweisung. Ist diese in einer Pcivatschule erfolgt, so ist ein Zeugnis des Schulleiters über die Gesamtleistung und die Leistung in den einzeliien Fächern verzufüaen. d. Jü deni Gesuch ist ferner anzugebien: s) Ob, wie oft, wann und wo der sich Meldende sich der Prü- fnng vor einer Pcüfungs-Kdmmlssivn oder an einer höheren Schule bereits unterzogen hat, und d) In welchen zwei ft-emderr Sprachen (wahlweise: Frcuizösisch, stich Mid an Stelle des Eng- Englisch, Lateinisch und Griechif-, lischeii: Rilssisch) die Prüfung erfolgen soll. In dem Gesuche können auch Wünsche darüber geäußert werden, an wclclier Lehranstalt die Prüfung vorgenommen! werden mochte. Eure Erftillung solcher Wünsche kann jedoch nicht zu gesagt tverden. ö. Ist Vertu früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung ifn, worden, so blerbt dem erneuten Gesuche nur ein Un- belcholtenhettszeugnis beizulegen. L ^ ist nur zweimalige Teilnahme an der Prüfung gestattet, §^nb dritte Zulaßung kann ausnahmsweise von. der Ersatzbe- horde 6. Instanz genehmigt werden. ^.^eber dre Anforderungen, welche air die zu Prüfenden gestellt ^ Prüfungs-Ordiuiiig (Aul. 2 zur Wehr-Ordnung VE 22- November 1888 — Reg.-Bl. 9tr. 68 von 1901) Aufschluß bemerkt imrb iu>d>, daß während des Krieges erleichterte Prü- ftingen nicht abge galten werdeil. Tie Unterzeichnete Ministerialabteilung behält sich vor, die von W Mgelanenen Bewerber den eiirzelnen höheren Lehranstalten des Landes zur Pruiuug zuzuweisen. Tie Lehranstalten werden sodann und zwar Mitte Februar 1916 — die ihnen zugewiesenen Be- werder von dem Termm der Prüfung, die voraussichtlich Ende tfefrruar ober Aufaug März 1918 stattsinden wird, unmittelbar oenachrmitigen. Darmftadt, den 30. November 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern Abtellung für Schulangelegenheiten. _ Süffert. _ Bekanntmachung ’ ' teil Verkehr von Schafherden zwischen Hessen und anderen Bundes- ^ ^ späten. Vom 5. Dezember 1917. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstellen imb die Verso rgungsreae- £$2 T b 4l ^'uber 1915 (ReickS-Ge* ' « ?-A07 628) oeltmrmen wcr das Nachtehmde: m he! fische r Schafherden, die zuvl Weidewechsel in anderen Bundes, taaten airsgeführt werden solle:!, bedürfen hierzu der Genehmigung des zustchchigen .ViehhaudelsverbandS Ge- luw^^um diese Gerrehmigung sind bei dem zustäridigen. Kreisantt Genehmigung nstrd erteilt 1. wenn der Besitzer sieh per- Ä et/ rr ^ are nad> Beendigung der Weidezeit wieder m dav ^wßheizogttlm zurüchzubrurgen und dem Biehhandelsverband ^ NüaLhc msbald Mitteilung zu machen; 2. luoim die zuständige nechtl-es,i,che Behörde desjenigen Bundesstaates, iu den die Herde verbrach werden soll, den migehinderten Rücktranspvtt der Herde nacl) Hessen zugejichert und darüber Bescheinigung er-> terlt l-at; 3. wenn für jedes Tier der Herde, für bas die Ausfuhr- erlaubnrs nachgefuch iorrd, eine Gebühr von 1 Mark bei dem zu- stantugen Vichhandelsverband hinterlegt wird. Hieroon 'verden 80 Pf. zurückvergütet, weiin die gleiche Art imi> Anzahl der £ ie .wreoer m das Gvoßherzogturn Hessen zurückgebracht linxd. Andernfalls verfällt der ganze hinterlegte Betrag. Ter Mchhan- delsverbMid ist berechtigt, die Hinterlegimg emes größeren Betrags als -Lichrheit zu verlangen. ^ ^ Besitzer nicht he ssischr Schafherden, die zur Weide in das Großl-erzogtnm Hessen eingesührt werden, haben diese Herden bei Betreten des Gebiets derjenigen Provinz, iu der sie die Weide besuchen sollen, dein zustäiidigen Viehhandelsverbano miter Angabe der Art urid Anzahl der Tiere anzmnelden. Zur Wiederausfuhr solcher Herden aus Hessen ist die Geiu'hnli- gung des zuständigen Viehhandelsverbarides erforderlich. Diese Genehinigung wird erteilt: 1. wenn der von diesen: Viehhandelsverband bestellte Sad)* verständige festgestellt hat, daß i>3 sich nach Art und Sttick- zahl um dieselben Tiere handelt, dre in das hessische Gebiet ein geführt worden si nd. 2. ivenn für die Erteilung der Genehniigung eine Gebühr vmr 50 Pf. für jedes Stück der auszuführenden Herde enttichtet Nnrd, die nicht rückvergütet rvird. Zuwiderl)audlungen gegen vorsteherrde Arwrduimgeu roerderr nrit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark besttaft. Tannstadt, den 5. Dezember 1917. Großherzogliches Niinisterimn des Innern. v. Homberg k. _ Betr.: Tie Ausstellung von Bezugsscheinen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgenieinden des Kreises. Es ist zu imserer Kennttris gekommen, daß von einzelnen. Bürgermeistereien Blanko-Bez::gssch«eüw augesertigt und der Bevölkerung ausgehändigt tvorden sind. Wir machen wiederholt darauf aufmerksanl, das; die Ausstellung vmr Bezugs!stuinen nur für bestimmte Gegeustände zulässig ist, mid daß von Ihnen nach vor* heriger gewissenhafter Prüftl^cg des B^arss die ^Notwendigkeit dev Anschafftrng nur bescheinigt !norden darf, iveirn der BezugssäZeip vom Autragsteller ordnuugsiuüßig aus ge füllt ist. Gießen, den 6. Dezeniber 1917. Grotzherzoaliches Krcisamt Gieszen. vr. U s t n g e r. Bckanntmachnttg. Betr.: Tie Ausftihrung des Urkundenstempelgesetzes; hier: die Erl>ebimg des Jagdpackststem pcsts. Tuvck) Be"kmrnttnack>ung vom 26. August 1912 betr. die ftihnurg des Urkunden steurf^lgesetzes in der Fassinig des Gesetzes vom 17. Jjili 1912 und die Bekanntmachung vom üleichen Tage 4 (Mrrisbiktt Nr 67 vom 30. August; 1912s haben wir die AmLe^ rungen btd UrKM>evste,npelffefetzes veröffentlicht. Nach Ziffer 2 fror Zirsatzkestimnnmgen zu. der neuen. j^arft- iramnner „43 L JaMwcht' ist der V.wpächter verpflichtet, bei mit der fycftfpbiQig des Stempels b.'.ruft rag ben Behörde bei Meiomig der in Artiöel 31 dieses Gefetzes angcwohlen ^ Strafen binnen 14 Tagen VE allen der Stempelpflicht unterliegenden Vereinbarungen Kemltnrs zu geben.. In der «rioahirten Beöanntnrachlmg vom 17. Juli 1912 ist bestiimnt, daß die Festsetzung der Jahres^ flempelabgobe durch daMenige Kreisemck erfolgt, in dessen Bezrrr die Jagd ganz r'der zum größeren Teil liegt. Mit Rnchicht auf die demnächst bei eirrzelnion Jagden ab- gelaufene Bestandszeit venveisen wir erneut auf diese gesetzlichen Bestimmungen und farbcnt die Berpächlrcr der betr. Jagden, aus, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt rvachHüßomnven. Gießen, den 6. Dezeniber 1917. Großherzaaiutu^ Kieisamt Gießerr. vr. Nsrnger. Betr.: Wie oben. -■ An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Urtter Hllnveis auf vorstehende BeiSauirttnachnng machen wir darauf anfmenksam, daß Sie verpflichtet sind, von allen Verein-, barungen oder Bevänderungen in Bezug auf die Gemeindejagd binnen einer 14tägigcn Frist bei dldeidmrg der in Artikel 30 des Urkundenstempclgesetzes angedrohten Strafen berichtliche Anzeige zu erstatten. Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zmn Abschüsse jagdbarer Tiere bekannt werden, so ist irus -auch hierüber alsbald Mitteiltmg zu machen. Gießen,, den 6. Dezember 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Betr.: Erhebungen über die im Gvoßherzogtum Hessen wohnenden Blochen lln schulpflichtigen Mter. An Oie Schulvorstände ves Kreises. Es ist binnen 14 Tagen zu berichten, ob und wieviele blinde oder halbblinde Kinder im schulpflichtigen Alter sich in Ihrer Gemeinde branden. Sofern Kinder der fraglichen Art vorhanden fbid, ist deren Namen und Alter sowie der Grad der Blindheit anzugeben. Ta der Kreistag beschlossen hat, die für arme Blinde tn bcr Blindenanstalt erlixuhsenden Pflegdßoslen, soweit erfordere lich. aus die Kreiskasse zu übnnehman. tvird erivartet, daß von der Fürftwge der Blflider,anstatt möglichst Gebrauch gemacht wird. In Ihrer Berichterstattturg, die imrerhalb der gesetzten Frist pünAllch zu erledige ist, wollen Sie sich des in unserer Bekmurt- machung vom 3. Januar 1911, Kreisblatt Nr. 2, gebrachten Formulars bedienen. Gießen, den 8. Dezember 1917. Gwßh. Kreissch^lkommission Gießen. Dr. Usrnger. Betr.: Schlußprüfung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts im Frühjahr 1918. An die Schulvorstände des Kreises. Die obige Prüfung beginnt anr 22. April 1918. Die Meldungen dazu sind, mit 1.50 Mk. Stempel versehen, bis spätestens 15. Januar 1918 bei uns einzureichen. Diejenigen Prüflinge/ denen keine besondere Nachricht zugeht, haben sich am' 22. April zur Prüfung einzufinden. Sie wollen den in Betracht kommenden Schulverwaltern und Gchulvenvalterinnen von vorstehendem Kenntnis geben. Gießen, den 8. Dezember 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen, vr. U s i n g e r. Betr.: Pflegekinder unter .sschZ Jahren. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Ueberioachungsbogen oder Ihrem Fehlbericht bis spätestens 1. Januar k. I. entgegen. Gießen, den 8. Dezember 1917. Großherwgliches Kreisamt (ließen. I. V.: Lang ermann. Betr.: Tie Unterstützung von Famllien in den Dienst einge- treteuer Mannsck>aften. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien und die Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises. Kreisausschuß und Kreistag haben in Ausführung der Vnndes- ratsverordnung vom 2. November 1917 beschlossen, mit Wirkung vom 1. November 1917 ab die Mindestsätze (Reichsuntcrstüt- zungl von 20 Mk. aus 25 Mk. (für die Ehefrauen) und von 10 Mk. aus 15 Ml. (für die .Kinder und sonstige untersi ützungsbercch.tigt>e Familienmitglieder) zu erhöhen. Die erhöhten Sätze sind mit der Mitte Dezember fälligen zweiten Halbmonatsrate im Dezelnber 1917 zur Auszahlung M bringen. Tie am 1. urrd 1b. M>vernber 1917 sowie am 1. Dezember 1917 fälligen Beträge sind naa-zuzahlen. Es sind also Mitte Dezember 1917, falls die bisherige 2lus- zaUung der Unterstütziorgen nicht llr Rüvnats raten erfolgt ist., folgende Beträge zu zahl«:: An die Ehefrauen 12,50 Mark Halbnwnatsrate nach dem Satze von 25 Mark roch je 2,60 Mark Naä-yahlurrg für dev 1. und 15. November, sowie den 1. Dezenrber 1917 mit zusammen 7,50 Mark, mithin insgesamt 20 Mark: an die übrigen Berechtigten 7 50 Mark Halbmonatsrate nach dein Satze von 15 Mark und je 3,50 Mark Nachtzalflung für derr 1. und 15. November, sowie den 1. Dezember 1917 mit zusammen 7,50 Mark, mithin insgesamt 15 Mark. !An die Familien derjenigen Mannschaften, deren Unterstütz inlngszahlnng ails irgerldellwm Grunde, z. B. wegen Entlassung- M-zug von Rente usw., inzwischen eingestellt worden ist, sind die erhöhten Sätze bis zum Zeitpunkt der erfolgten Einstell,mg ebenfalls nachzu zahlen. Die Kreis Zuschüsse sind in der seitherigen Höhe wciterzuzahlen, Ta nach der erwähnten Bundesratsverordnung hie Hälfte der gewährten Erhöhung der Unterstützungen dein Liesernugs- verband von, Reich alsbald erstattet werden soll, beauftragen tvir Sie, in Ihren Berichten Über die monatlich ausgezahlten Unterstützungen getrennt anzngeben: 1. Mindest-Unterstützungen (Reichsunterstü tzungen) nach den seitherigen Sätzen^ 2. Zu schußunterstütz >m gen (Kreisunterstützungen): 3. Erhöhung nach der Bevordnrmg vom 2. Novenrber 1917, gemäß gegenwärtiger Verfügung. Gießen, den 10. Dezember 1v17. Großherrogliches .Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- imb Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Keirntnis, daß ans Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 1. Dezember 1917 als verseucht zu gelten haben: Köslin, Oppeln, Köln, Trier, Sigmaringeil, Oberbaperu, Schwaben, NecLarkreis, Schwarzwaldkreis, Jagsttreis, Tonaulreis, Mecklenburg-Schbverüt, Gotha, Unterelsaß, Lothringen. Gießen, dar 11. Dezember 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen _ I V.: Lanaermann. _ Betr.: Benzol für die Landwirtschaft. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen.Sie, Interessenten darauf hiuzuweisen, daß in Zukunft ein Mschbenzol (Benzol mit 50 % Spiritus verschallten) zur Ablieferung gelaust. Bei der Verwendung dieses Miscksbenzols sllrd folge, che Asnderinrgen zu beobachten: 1. Entspreckrende Düsenänderung. 3. Vorwärmung der Ansaugluft (falls solche nich bereits vorhanden). 3. 15 0/0 verminderte Kraftleistung. Hingegen bietet obige Mischung den Vorteil der Frostbeständigkeit. Gießen, den 8. Dezeinber 1917. Großherzoollches .Kreisamt Gießen. _ I. B : H e m m e r d e. _ Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 30. Nov. tvurden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Brille. 2 Handtaschen mit Inhalt, 1 Rosen- ftanz, 2 Portemonnaies mit Jnhall, 1 Füllfederhalter, Papiergeld. 1 einzelner Handschuh und 1 Zwicker. Verloren: 1 schwarze Damenhandtasche mit ungefähr 80Mk. Inhalt, Damenhandschuhe und Kinderhandschuhe sowie Taschentuch und Friseurkamm: 1 Portemonnaie mit ca. 40 Mark Inhalt, 1 Stück blau-- und grünkarierte Seide, 1 Portemormaie mit 70 Mark, Schlüssel und Trauring, 1 Portemonnaie mit 17 Mark, 1 Damenportzemonrune mit 8 Mk., 1 Portemonnaie mit 1 Mk., 1 dunkelblauer Muss, 1 kalbledernes Damneportemonncrie mit 5—7 Mk., 1 Portemonnaie, Inhalt: 6 Mk. mrd Fleischkartenausweis, ein Damenhandbeutel mit Inhalt, 1 silb. Dameimhr mit Gliederarmband, 1 Paar schivurze Knabenstrümpfe und 1 lederner Geldbeutel mit Inhalt. Die Empfangsberechtigten der gefm^dencul GegenstLirde be» lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu nlachen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 llhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittag- bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 1. Dezember 1917. Großherzogliches Polizeiaml Gießen. I. A.: Pfeffer. ^willinoSrnnddiuck der Brüh loschen Nn'v. Buch- und Stei'»tzruckeret. R. Lange, Gieß-'w