Skr. 300 IO. Dezember 1917 Kretswan für d» Kreis Inhalts-Ucbcrsicht: Höchstpreise tür Hafer und Gerste. — Inanspruchnahme von Getreide unb Hülsensrüchten. — Kapitalabfindrtlrgs« gesetz. — Verkehr mit Spanferkeln. — Enldichtnng des Wareinnnsatzstenrpels. Berorvnnng Wer .Höchstpreise für Hafer und Gerste. Born 24. November 1917. Ans Grund des 8 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und ftir Schlachtvieh tum 19. März 1917 (Reichs-Gcsetzbl. S. 243) wird bestimmt: g 1. Ter nach § 5 der Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 12. Juli 1917 (Neichs-Gesctzbl. S. 619) bzw. 27. Oktober 1917 (Reichls-Gesetzbl. S. 975) geltende Höchstpreis für Hafer erhöht sich, wenn die Ablieserrmg bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich erfolgt, um eine Liesernugs-^ Prämie von 70 Nkark für die Tonne, wenn die Ablieftaung bis Gum 31. Januar 1918 einschließlich erfolgt, um eine Liefernngs- präulie van 30 Matk für die Tonne. Die Lieferilngsprämie von 70 Mark tvird für alle bis zum Jukrasttreten dieser BerordniOrg erfolgten Mlies-ernngen von Hafer aus der Ernte 1917 ans ?lntrag nachgezahlt. Ter Antrag muß bei Berineidimg des AMsclLusseS bis zum 20. Dez-einber 1917 ein schließlich bei der Stelle gestellt iverden, an welche die Abliefe-, nmgen erfolgt sind. Die Komninnalvcrbönde haben die Anträge, die bei ihnen eingehcn. an die N-eichsgetreidestelle in Berlin weiterzugeben und bei der Tttrchft'lhrnng der 9^vck)zahlung nach deren Aniveiftrngen mitzruvirten. tz 2. Die durch g 1 der Verordnung über Frühd rusch vom 3. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) festgesetzte und durch die Verordnung vorn 11. August 1917 (Reichs-Gesell. S. 709) für Hafer und Gerste bis auf weiteres gufrcchtcrhaltene Truschprämie von 60 Mark ftir die Tonne bleibt noch chis zunt 31. Januar 1916 einschließlich bestehen und fällt dann vo-llstäitdig weg. g 3. Tie Lieferungsprämie für Hafer und die Druschprämie für Hafer und Gerste dürfen aus Antrag auch noch nach Ablauf der Fristen im ß 1 Abs. 1, § 2 gezahlt iverden, soweit die Ablieferung der rechtzeitig ansgÄwofchenen Früchte ans Grimden, die der Liefc- rmlgspftiüxngc nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebes liegen, nicht rechtzeitig hat erfolgen können. Der Antrag! ist nur insoweit zulässig, als die dlbliefernng innerhalb 14 Tagen nach Mtauf der Fristen tut g 1 Abs. 1, § 2 erfolgt, und muß gleich- zeitig mit der Abliefertmg bei der Stelle gestellt werden, an die die Ablieferung stattstndet. lieber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die ans Grtmd des § 72 der.Reichisgctreideordnung für die Ernte 1917 vonl 21. Juni 1917 iReichs-Gesetzbl. S. 507) be- stimmte Behörde. g 4. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verftindung chr Kraft. Berlin, den 24. November 1917. Der Staatssekretär des Kricgsernährungsamts von Maldow. Verordnung über den Ausdrusch und die JNa.nsprnchltahme von Getreide und Hülsensrüchten. Vom 24. November 1917. Ans Grund der Verordnung über KnegsmaßnalMen zur Siche- imna der Volkscrnähruug vom 22. Mai 1910 (Rcichs-Gesetzbl S. 401) wird bestimmt: 8 1. Tie Besitzer von Vorräten, die gemäß § 1 der Reichs- gctretdeordmlug für die Entte 1917 vorn 21. Jnnr 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 50,) beschlactnahmt sind, haben die Vorräte bis zunr ^.^rar 1918 emschlicßlich anszndrefchen und, jeweils im nn- M^bsbaren Anschluß an den Ausdrusch, spätestens bis zum gleichen - O^dirfcrn, soweit sie nickft gemäß g 4 zurückbehaltcn werdeit dürfen. Alv Bcfttzer tut Sinne dieser Verordnung gilt mich Sn&nö/c ® 0aiitC f " C .^ i ' **'"'**" traute ^^^et Seine Anwendung, soweit die »echtsJtige Ablieferung ohneBerschtilden des Besitzers witerblieben ist. lieber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verivaltnngsbehörde. liegen die Entscheidung der höheren Verivaltungsbehörde steht der Rerchsgetreidestelle die Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegs- ermährungsamts zu. ^ § 3. Nnnnttelbar nach Beendigung des Ausdrusches findet einü Fcitstellimg sämtlicher beschlagnahünter Vorräte durch zu diesem Zwecke in den Konnnnnaloerbänden zu bildende Ausschüsse statt. Tie Feststellung muß spätestens ztvei Wochen nach Llb an d r Fristen tut g 1 Abs. 1, 2 beendet seilt. 8 4. Auf Grund der Feststellung und im unmittelbaren Anschluß an sic werden die Vorräte zttgunsten des Kommunalverbandes, tn dessen Bezirk sie sich befinden, in Anspruch g-enoinmeit. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die der Unter- trehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den bestehendem Vor- schristctr verwenden darf n) zur Ernährlmg der Selbstversorger, , d) ztir Fütterutlg des tm Betriebe gehaltenen Viehes, e) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grrurdstücke. Anßerdein bleiben von der Jnanspruchnahnw ansgeschlosftn das an er kan iltc Saatgut und sonstiges Saatgut, soweit der Unternehmer ^'?o^?^rnng dieses Saatgutes berechtigt ist (§ 8, § 10 Abs. 2> ? }/. 1 d7r. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Getrcide,- Huftenjrtichten, Buchweizen und .Hirse ans der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 in dar Fassung der Verordnungen vom! Iüo SeAember und 27. Oktober 1917 — Reichs-Ge'etzbl. S. 609, 8b.s, 97o — D sowie die von der Reichsgetreidestelle zur Verarbeit tnng ans der etgeiwir Ernte des Uirleriichmers freigegebenen Ge- tretdem engen. - ^ Tie nach § 4 in Anspruch genontinenen Vorräte geben mit hex Anssondernng durch den Ausschuß in das Eigentum des Kont- munalverbandes über, in dessen Bezirk sie sich befinden. Ter Be- sttzer tst verpflichtet, die Vorräte bis zur Uebernahme zu verioahreir und pslegltch zu behatcheln. -^orräle, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind " .der ^^elchsgetrettz eordnnn g ohne Zahlmrg einer Enp- ichadianng für verfallen ztl erklären. T-er Staatssekretär des Kriegsermähruitgsamts kann Ausnahmen von den Borichrtsten dieser Berordimng zulafteit. E Vorschriften im § 1 kanit auch die'Reichsgetreidestelse (Vcrwaltunqsabtetluilg) Ansriahinen zulassen. bi? tu Oins bis zn einem Jahre und mit Geldstrass ^EUauwnd Mark oder mit eitler dieser Strafen wird bestraft, und hLo-Li 1 ! 11 *! I 5 obliegenden Verpflichtung zur Verivahrung ntro kft eg lickten Behandlung zuw tderl-arrdelt. in Kraft. C ® nmhnim U[tt mt bem Tage der Verkündung Berlin, den 24. November 1917. ^ ^ s.er Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 7._ von Lva'ldow. Bekanntmachung das Kapitalabfmdungsgesetz betreffend. Vom 25. Oktober 1917 . Auf Grund der Ziffern 1 Absatz 2, 2 Absatz 2 ttnd 1 1 Absatz I L'm LaxitalMiichunasg^v Ä 11. x-amiar (Reg.-Bl. e?. 9) haben wrr auf Antraa des Groü herzoglichen Kreisamts Gießer: bestimmt, daß für die Anträge de Witwen auf,Kapttalabfindnng arr Stelle van Kriegsversorgt der M die Prüfung ixe ' icabHfeiamT {l §Vi-^nlS; füt Ausführung.d^ Int^Hbung fXte für die Ueberwachuirg der ,vetteren niitzlichen Berw-ndunv für die La„b«k>nemden des Kreises Giesen znftändig sind. 5 6 bie Bk,rrksfürforgest«lle für die Kriegshi„tcr. bllebcnen und Kriegsbeschädigten Gießen- Land t- <. ^ zu Gießen sur die Gemerndett des AmtsgerichchsLezirks Gießen und Unb °b»h«rgen« b 1 i eben - n!,V K ki°fts ste'schästi g U n w üb Gemeinden des Amtsgerichtsdezirks ErÜnberg und di« aÄsbLIkLLg"^ Rüddingshauseii des Anits. Üf»?ESirtsfürsorgestelle für die Kriegs hinter-, bl! ebenen «und Kris be schädig ten Hungen zu Amisgh"iAtSbeziM Sangen und di- z„m! ÄsrV'NE° G-n^rnd- Rabertshausen de« SüntSg»- Vie Bezirksfürsorge stelle für die Krie g s hin t er- bliebenen und Kriegsbeschädigten Laubach zu Laub a ch für die im Kreis Gießen liegenden Gemeinden des Amtsgerichts-, vezitts Laubach, die B ezirks für sorgestelle für die Kriegshinterbliebenen und Kriegsbeschädigten Lich zu Lich nlr die zum Amtsgerichtsbezirk Lich gehörenden Gemeinden des Kreises Gießen. Darmstadt, den 25. Oktober 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung. Tie obigen amtlichen Bezirkssürsorgestellen werden geleitet: Gießen-Land: durch Herrn Landgerichtsrat Neueiu» Hagen in Gießen. Als Bczittskommissar ist, wie seither, Herr Mmtsgerichtsrat Wachtel in Gießen tätig. Grünberg: durch Herrn Großh. Gerichtsassessor B rückel, daselbst; Hungen: durch Herrn Großh. Oberamtsrichter Volk, daselbst; L a u b a ch: durch Herrn Großh. Oberamtsrichter Z i ni m e r man n, daselbst: Lich: durch Herrn Großh. AmtsgerickMättuar Bo Pf, daselbst. Die BezirKfiirsorgestellen halten ihre Sprechstunden ab, und »war: Gießen-Land: Freitags, vormittags von 9 bis 11 Uhr, un Jnstizgebcnche zu Gießen, Ostanlage 15, Zimmer Nr. 13; Grünberg: Freitgs, nachimittags von 4 bis 6 Uhr, im Amtsgerickftsgebäude zu Grünberg; Hungen: Donnerstags, vormittag von 9 bis 12 Uhr, Im Amtsgerrchtsgebäiide zu Hungen; Laubach: an jedem Wochentag, vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Amtsgerichtsgebäude zu Laubach: Lich: Freitags, nachmittags, von 3 bis 6 Uhr, im Amts? gerrchisgebäude zu Lich. Tie Tätigkeit dieser Fttrsorgestellcn erstreckt sich aus die Für- wrge für die Krregshiuterbliebencn und Kriegsbeschädigten in ihren Bezirken. Tie Hauptaufgabe besteht: I. in der Entgegennahme, Bearbeitung und Begutachtmig der Hinterbliebenenverforgungsankräge und hier vor allem: а) der Znsatzrenten - Anträge für Kriegswitwen und -loaisen ans Grund des Arbeitseinkommens hes verstorbenen Kriegsteil-^ nehmers; d) der Kriegselterngeldanträge; c) der Anträge auf Gewährung widerruflicher Zutvendmigeii cm Eltern, Stiefeltern, Geschwister, Stiefkinder imb unehelicher Kinder Gefallener: б) der' Kapitalabfindungsän träge von Kriegerlvittocn. Die einsachnl KriegSwitlvengeld- und Waisenrmten-Anträgo röimeii auch nebenher noch, wie bisher, zur Bercinfachiuig des Geschäftsganges und zur Ersparung .von Zeit und Geld für die Witwen von den Großh. Bürgermeistern des Wohnorts der Witwen ausgenommen werden, da diese ja doch die standesamtlichen Ur- rundeil auszustellen haben. Derartige Anträge sind aber dann alsbald an die znstänvigen Bezittsfürsorgestellen abzugeben. - },!■ }}} Erledigung der Anträge von KriegsbeschädigtenI Kus Gewährung von Kavitalabfiudung nachdem Gesetz oom 3 Juli 1916 und den hierzu ergangenen und etwa noch ergehenden Aus- füyrlii igsbestmumm g en. wl . r ' n ^ ei Beratung von Krieashinterbliebenen und Kriegs- Mladlgteii in ihren Nentensacheik, tn Förderung ihrer lmrtsckwft- lrchen Verhältnisse imb int Gebiete der sozialen Bersicherungäqesetz-, jgebung. ^ ' IV. in der Entgegeiinahme rind Begutachtaiig von Anträgen Luf Gewahriuig von Leistungen nsw. aiis der NationalstLfttmg für GroßherzogsErn st^Ludwig-Jnbiläumsstistung,' vonc Mechioverband für Kriegspatenschaften u. a m V in der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen für den Werterbezng von wrdecruftickMi.Znweuduugeir. Gießen, den 4. Dezember 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. / Dr. Usinger. 8«tr.7 Errichtuilz der Bezirksfürswrgestelleu fLr Krisgsbeschä- deS^Kre'ist-- .für die L-mc>gen>n,id«!i Nn die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Vorstehendes ist wiederholt in Ihren Gemeinden ortsüblich »eicuintzumaichien und fmd die Kriegsbeschädigten und Kriegshinter- «iedenen aiis die zuständigen Bezirbsfürsorgestellen hinzmveisen Vie werden hiermit ausdrücklich ausgefiorderL, die Tätigkeit der Be- ztttsfürsorgestellen in jeber Hinsicht «x unterstützen und hrsb^ sondere, mrch ohne daß die Hinterbliebenen sich fd*m entschlossen Habels, ltiii Hilfe zu bitten, jeden Hinter blieb enenfall der zn^ ständigen B ez rttsfürsorgestelle sofort amtlich mitzuteilen. .Wenn >ste mich in Zukunft die einfachen Krregsnnuveit- und Waisengeldanträge (Formulare B) rwch, wie in obiger Bttamrt-, machnng erwähnt, auftrchmeir, so sind diese Anträge jetzt nicht mehr an uns, sondern zunäM an die zuständige Bezirks für sorge-, stelle euiztr senden. Zn den letzten Molraten unchteu ioir solche Mit Arge wiederholt zurückgeben, weil sie unvollständig waren. Tie Spalte 15 „Bemer- ttingen" war nicht richtig uird ilicht vollständig gu-Zgefüllt. Auf L>eite 3 fehlte bei deni Vordruck der Nicht igleitsbescheinignng Ihr Dienstsiegel. Tie von den Truppenteilen ausgestellten GncrdciWH-i mmgäbefcheinigungerl lvnrdcn nicht mit vorgelegt, oder es wurde eins Erklärung der Witwen, daß sie eine Gnadenlöhnungsbescheiuigung vom Truppenteil nicht erhalten hat, von Ihnen nicht aufge- nomnien. Auch die Sterbeurkuuden bzw. die SterbebescheinigrMgen waren oft unvollständig^ Es wiirdeii u-ebeu dcir allgemein potweitdigen Emträgen vermißt: Atilitärischier Dienstgrad, Truppenkeil, (auch Komp., Billterie, Eskadron usw.) Todesrrrsarhe (bzw. Art der Verwund nug, Erkrankung usw.) des vcrstorbeneii Kriegsteilriehm-ers'. Vierdiirch wnrdeii Rückfragen notrvcndig, was die rasche Erledigung der Anträge, auf die die Hinterbliebenen berechtigten Anspruch haben, nimötig vorzögerte. Zur Vereinfachung des Schriftoer-i rehrs bringen tvir bei Jhneii ilnser Amtsblatt ohite Nr. voril 19. Mai 1915 in Ermnermig und eucpfehlen Ihnen, die daselbst vorgeschlagene Fankilienbescheiiiigmrg^ auszustellen. Gießen, den 4. Tezember 1917. Grvßherzonsickw- K,-ei'samt Gießen. _ _ Dr. Usinger. _ Bekannimachnttg. Bctr.: Verkehr mit Spanferkeln. Gemäß Versügniig Großh. Ministeriruns des Innern vour 27. November 1917 zu Nr. M. d. I. III. 30275 wird bekannt ge-, niacht, daß eiitgegerr dein § 3 imd dem § 4 Abs. 3 der Bekannt-, machung über deii Verkehr mit Spauserckelu vom 31. August 1917 (Kreisblatt Nr. 156) Spaiiserkelfleisch bis zum 15. Januar 1919 f l e i s ch f a rLen frei an Verbraucher abgegeben werden darf. Gießen, den 7. Dezember 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i ii g e r. An den Obcrbüi'ürrmefitcr zu Gießen, an die Großh. Bürger-- meistereicn der Landgenreinden des Kreises. Borstehenles ist ortsüblich zu verbffentlicheu. Gießen, den 7. Dezember 1917 . Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. 11 stn ge r. Bekanntmachung betreffend die Enkrickttmg des Waren umsatzstein srels für das Kalenderjahr 1917. Älnf Grimd des ß 161 .der Ausfnhru n gsbestimurnngeir Nun ReickMskcmMgesetze werdeir die zicr Entrichtung der Abgabe vonc Warenumsätze verpflichzteteu gewerbetreibenden Personeil ttnd Ge^ sollsck)aften der Fülmizamtsbezirie Gießen, Biltzbach, Grimberg und Hungen aufgfordert, beit steuerpflichtigen Jahresbettag ihres Warenumsatzes für das Kalenderjahr 1917 bis spätestens zinii Eiide des Monats Januar 1918 beit inttcrzeichiieteil Finanzämterir schriftlich oder mündlich anzumettu'n nild die Mgabc gl ei chz eilig m it der Airmelduug ein zu zahlen. Ms steuerpflichtiger GewerbebcLrveb gilt auch der Betrieb der Land- tmd Forsiimrtsckpft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues soivie der Bergrverksbetrieb. Beläuft \v&} der Jahresumsatz auf nicht inehr als 3000 March so besteht eine Verpflichrtung zur Anmeldung und eilte Abgabepflickft nicht. Wer der ihUr .obliegendeir Anmckldimgsverpflichtirüg ziUm'oers handelt oder über die empfangenen Zahlungen oder Lieferrmgen. kvissenllich lmrichtige Mgaben Pracht, l>at chic Geldstrafe verivirkt, welche dem zioanzigfachen Betrage der hiuterzogeneu Abgabe gleichst kommt. K-cmiir der Betrag der hiuterzogeneil Abgabe rricht fest- gestellt werderr, so tritt Geldstrafe voii 150 Matt' bis 30 000 M k. ein. . Zur ^rstattintg der schriftlichen Anmeldung sind B