Vit* MW 7« EeHkttkber 1017 KrefsWaö für den Ktd$ Gießen. Inhalts-Uebcrficht: Preise von Scdlacbtschwemen. — Höchstpreise für Hafer uno Gerste. — stutterve, sorgung der Spann- unö H««*)t* n cvc. — vansschlachlungen. — Die Bekänrpfnng des SchweineroNaulS. — Eil,Ziehung der Zehn-- und Fiittspsennigslücke ans Nickel. — _ Brieitaubcu - Feststellung der Versorgunaöberechtigten. - Benrke-sva,fasse losesten. Verordnung Über öle Preise von SckLachtschwerneu. Vom 23. Ilöovember 1917. Ans Grmrd des £ 8 Ms. 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ans der Erirte 1917 uni} für EM acht vre!) vom 19. März 1917 (Reichs--Gesotzbl. 3.243) wird in Abioeichung von 8 2 Äbs. 1 der Verordnt mg über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schüveine und .Rinder von, 5. April 1917 (Revchs-»Gesotzbl. 3. 319) folgendes bestimmt: Artikel 1. Tic jn der Verordnung über die Preise von Schlachlschweinen von, 15. September. 1917 (Reichs-GeseNbl. S. 837) ärintikftft bis 3um 30. Nvvenrber 1917 einschließlich fcstge-- setzten HÄchistprerse für dri, Verkauf von Schlachtscküv einen durch veil Btehhalter dürfen bis z-un, 15. Januar 1918 einschließlich loeckergelvälwi werden. Tan eben dürfen bis znm gleichen Zeit-, ymrtt für jedes znm Verkaufe gelangende Sch.oein. das mehr als 15 ,md nicht mehr als 7s) Kilogramm Lebendgcirncht hat. folgende Beträge (Stückzuschlage) zngeschlagen werden: tvenu das Lebendgewicht des Schweines betritt »lehr alö 15 bis einfchl. 30 Kilogramm 18 Mk. » 9 30 „ „45 „ 14 »/ • » 45 9 „60 u 10 „ 1* w 80 „ „ 75 „ 6 „ .Artikel 2. Tiefe Verordnung tritt mit deni Tage der Ber- kttndung in Kraft. Berlin, den 23. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts , . von W a l d 0 w. Bckanutml.chttug. Petr.: Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste vom 20. November 1917. Aus Eirund des d 1 ?lbs. 2 der Bundesratsverordirunq vom L4. November l. I. (Reichs-Gesetzbl. 3. 209) wird hestimml. baß Anträge »ur Nachzahlung der Lieftrnngsprümie von Mk. 70.— für die Tonne Mr alle bis -um Inkrafttreten jener Verordnung er-" folgten Ablresermtgen von Hafer aus der Entte 1917 sofort der der Knftündigen Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) zn stellen sind. Tw Verordnung kann ans der Bürgermeistern einge- fehen werden. Ta d,e Großh. Bnrgerinp'^'vien bei Vermeidung der Nlchtb-erückslchrtgnng der gestellten Anträge diese gesammelt bis zum 20. l M, hierher vorgologt haben mü..en, lvirv den Interessen - ten zur Verm «Übung von Bermögensnachteilen dringend cmp- sohlen. ,hre Anträge bv, den Bürgermeistereien bis spätestens zum 15. !. M. zil, stellen. Gießen, den 9. Dezember 1917. Großherzo-iliedes Kreisamt Gießen, vr. U sing er. Nu den Oberbürgermeister zn Gletzen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . ist sofort ortsMich bekanntzninachnv Tos Reichs- g^sehb^tt Nr. 209 ,st den Interessenten zur Einsichtnahme auf Wunsch vorzulegen. .v fl , e * u ’‘ Ihnen ein gelauscaien Anträge sind übersichtlich in eine X.,stc emzu tragen. Tic Lifte must enthalten: 1. Lausende Nummer. 2. Name, Vorname und Beizeichen des Landwirts, 3. Menge deS abgelicferten Hafers in Mogramm, 4. Tag der Ablreferung, ö. J8€m«rft,«flcu für den Kornmunakverband. rEU.sind in doppelter Ausfertigung anzulegen. Eine Li ste must b,& j.u m 20. Dez e n,her einschlieh l i ch dem «.ommnnalverbond emgereicbt sein, während die andere Liste vor-. InXP&.^S m 1 ..^'^udigeu Bürgermeisterei zur späteren Kontrolle und Auszahlung der Lwferungsprmme verbleibt. - . tk ' m ^ E^nHer r. I. ernlansen. tbnnen bei " Bestimmung der Verordnung keine BerükMchtignng io ^ uia-u 1917 (Kreisblatt Nr. 194) dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus selbst ge ba u te n Früchten zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs für die Zeit vom 15. Noventber 191? bis 15. August 1918 einschließlich venvenden: 1. an Hafer, einschließlich Gemenge ans Hafer und Gerste, inSq gesamt folgende Mengen: a) fiir jedes Pferd 6 Zentner, d) für jeden Zuchtbullen 2 Zentner (vorherige Genehmigung des Kommunalverdands ist erforderlich): 2- Hafer, Hafer- und Gerstengemenge oder reine Gerste: a) für Zuchtsauen bei jedem Wurf 45 Pfund (vorherige Genehmigung des KommunalVerbands ist erforderlich), d) für jeden Zuchteber V? Pfund für den Tag fauch hier ist vorherige Genehrmgung des Kvnmtunalverbands erfor- derltch). Z u n ä ch st erfolgt nur eine den obigen Zahlen entsprechende Freigabe bis zum 15. März 1918, me erforderlichen Mengen find uns sofort berichtlich anzuzeigen, damit rmr ut der Lage sind, bis zuni 15. Tezemlüt 1917 dev Rerchsfuttermittelstelle einen Freigckb.'antrag vorzulegcn, da nur die rechtzeitig angezeigten Mengen ans die Gesamd-Abliofcrung^ schull.'l!ncit des Kommnnalvebl'ands angereäMet werden können. H B e r s o r g u n g durch den K'ommunalverbanb. Als versorgnngsberechtigt kommen lediglich in Frage: a J Bleiche und Maultiere, die in Kriearwirtschaftlich notwendiger Weise m Gewerbe-. Handels- und Jndustri.b'trieben sowie tm ösfentlrchen Dienst gehalterl iocrdcn. Zulässche Tages- mcngcn für zedes Tier 3 Pfund. d) Pferde /'nd Maultiere, ^chchtbullen und Zuchteber, die in lei.dwirtschaftttchen Bt'tricben gehalten toerden. Für diese Tiere kommen die ßletd}?ii Mcrigen zur Bersütteru" ln Betracht, die die Unternehmer landnürlsclmftttcher Bct au selbst- gebauten Früchten gemäß der Bundcsratsverordnnng von, 15. November l. I. veurenhen dürfen. Zuchtsauen in landwlrtschaftlichen Betrieben, die keine Futtermittel selbst erzeugt haben, dürfen nicht versorgt w e r d e m Auch hier die Berickste sofort von Ihnen zu erstatten. Wrr bemerken, ausdrücklich, das; eme Zuweisung durch die Bürger- metstvrewn wie in fom vorhergehenden Jahren nicht zn!affig ist. Tre Uebenoeunng der angeforderten Mengen erfolgt durch die Furma Bercunigte Getreidehändlcr, Gießon. ,n, Auftrag to» K'vm- nmnalverbands. Tie Bürgerineisteroien rverder, ausdrücklich darauf aufiucrV- lÜü!» ocmaä-t, dich; eine Zuweisung durch den KvmmnnalverbaM nicht erfolgt, wem, nicht rechtzntig berichtet »vorden ist. Gießen, den 4. Dezember 1917. Gr-oßherzoglickeS Beisamt Gießen. Dr. U f i i, o c r. Bekanurmnchnng. B e t r.: Hanssclstachlnngen: hier: Abliefenrng pon Speck .unter HnttveiS ans die Verordnung über die Regelm,g des Fleffchverbrauchs und den Handel mit Schivcincn vom 19. Oktober 1917 sowie auf bie Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern über d,e Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel «^Schwernen von, 5. November 1917 wird nachstehendes bekannt ^ ^ 11 der vorerwähnten Verordnung festgesetzte Specke .abe^be -v,rd g?rzäß den im ^7 der pbenenvähnren Bekünnb- Inachung Grosth. Mrmsterrunrs des Innern erlassenen Bestiinmun gen von Montag den10. d. M. ab sofort nachderSchl äch^ tung durch dw amtlich bestellte 1lcberwachm,gspersvn abgetreiint, verwogen und l^schlaMtahntt. lieber die Speckabnahme ist durch die Ilc^'rnwchnngsperfon genau Bt,ch zn führen. Die Uebmvachung^ Person hat dem Hausschlachtee den Brckrag für den beschlagnahmten ^prck mir das Kckogramm frischen 'vpeck 4 Mk.) nach der Ber- (Wt »« den Empsan« o®?.Är.*,KTPÄT«' l V ? ?orgenommeir wurden, ist dtlrck).den Hansschlacht.-r (Gesuch, Di- lOnoZ «m.a*fM a ^Äi 3 Ä«* 7 f Ä e Wn0Tbmn,9en mabclt Gießen, den 3.Dezember 1917. GroßherzogUches KreiSamI Gießen, Dr. U s i n g e r. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Borstebende Bestimmunaxn lind sofort ortsüblich bekanntzu- gebcn. Zuwiderhandlungen sind uns schleunigst zu melden. Ae wollen die Hausschlachter jeweils bei der Antragstkllung aus- drücklich darauf Hinweisen, daß Zuwiderhandlungen, insbesondere? Verweigerung der Speckabgabe, mmachsichtlich zur Bestrafung gebracht werden. Sie haben fernerhin den amtlich bestellten Ueberwachungs-- per?onen ^hre Ilrttcrstt'Wnug dahin angedeihcn zu lassen, daß sie den emgesammelten Speck rechtzätig an die Sammclstcllen abzn- liefern in der Lage sind. Gießen, den 3. Dezember 191.7 Großherzoalich.-e Kreisamt Gießen. __ Dr. Usiinge r. _ Berr.: Die Bekämpfung des Sch wein erotlanfs. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- nueistereien der Landgemeinden des Kreises, das Großh. Poli- zemmt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Durch Amtsblatt Nr. 3 vom 19. November 1917 hat Großh. Ministerium des Jiniern nachstehende Aendcwmigen der Bekannt-- rmrchung vom 15. Dezember 1916 (Kreisblatt Nr. 168 von 19161 g^rchfen: dieselben sind ortsüblich bekanntzumachen und wollen Sie sui) rdre L.urch,ühltmg angelegen sein lassen. Gießen, den 5. Dezember 1917. iö-rvstl)eis' 'inu - v Gießerr. Dr. Usrnge r. Ter § 1 der Anordnung im Amtsblatt 6 von 1916 erlKlt fügende Fassung: „Zur Schutzimpfung sind von dem Besitzer bei der zuständigen Mirgermeisterei anzumelden: 1. Mle im Vorjahr imd in den Monateil Jüuuar bis März cmschl. geborenen und augeknuften Ferkel, Läufer nud Mastschoeine, svlveit letztere nick-t sckwn im Dlonat April zur Schlachtung kommen, bis zürn 5. April: 2. alle im Lande vorhanden eil Zuchtsauen und Wer bis zuni o. April: 3. alle in einem der A^matc April bis September einschl. ge- boreneii und an gekaufte ir Ferkel, Läuserschweine, Zuchtsauen und Gber bis zum 5. des darauffolgenden Monats. Von der Anmeldepflicht in Absatz 1 sind d e Besitzer von Ferkeln uild Sck^wemen be.reit, iwuu sie durch eine Bescheinigung der Bürgerin eist npi des Herkunftsorts der Tiere uachreisen. daß diese bereits seit dem 1. April des laufenden Jahres schutzgeimpft such" Jii § 4 der AnoEnimg Im Llmtsblatt Nr. 6 imn 1916 werden im ersten und dritten Absatz die Worte „Fanuar bis Oktober" ab- geäiidert in: „April bis September eilrschließlich". , Der § 7 der Anordnung im Amtsblatt Nr. 6 von 1916 enthält -folgende Fassung: „Tie Nichtbefolgung der in den W 1 und 4 vorgesckniebonen Annreldep,licht sowie dx Weiaenmg des Besitzers, seine Schweine ßemaß § 3 Abs 1 und 3 zur Jmofung zu stellen, zieht nach Art 4 Zrlfec 7 be§ Petzes über die GntschDigung sich an Milzbrand, Rauschbeand ur.ch Schweinerotlauf gefallenen Tiere die Versagung der Gntsck^drgnng nach sich" I^ir.: Einziehung der Zehn- uich Fünfpfeunigstücko auS 9tickel. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, d,c Gemeinderechner und Rechner der Kirchen*- gememden und Stistnngen unb der israelitischen Religions- gemeinden. Auf Am'iordrcn der .H-eresverwalttiNg sollen die Zehn-- und MUlspfennigstücko aus Nickel ciug. zogen werden. Wir empfehlen -Zyireu oeshalb, die bei Ihnen im Bestände befindlichen sowie cingelu'ndeii Zehn- und Mnspstnnigschicke aus Nickel nifit ui verausgaben, tot der nächsten Reichsbanstelle zuzuführen. G t e ßc n, den 30. November 1917. Großherzvauches Zkretsamt Gießen. __ Dr. Using e r. _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Mb. Tgb.-Nr. 23 609/6524 Frankfurt