N». 197 4. Dezember 1917 Kreisblatt für den Kreis Gietzen. »haltS'Uebcrficht: Regelung des Fleischverbrauchs und der Handel mit Schweinen (Fortsetzurtg). — Selbstversorger mit Gerste usnß. Verkehr >nit Runkelrüben. — Bestellung von Wintersaatem — Instandsetzung landwirlschafUicher Maschinen. — Gefechtsschießen — Zurückstellung vom Heeresdienst. Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Regelung r^s Fleischver- und den Hatü-el mit Schlveinen. Vonv 19. Oktober 1917. (Fortsetzung.) Bekanntmachung Über bk Regelung des Fleischverbrauchs und-den Handel liNt Schweinen. Bom 5. Nav.uirber 1917 . Aus Grund der Verordnung über die Regelung des Flciscl^ verbrauM und den Handel mit Schweinen vom 2. Oktober 1917 (Reichs-Geß'tzbl. S. 881) in der Fassung von: 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesevbl. S- 949). bestimmen mir tmter Aufhebung der Vorschriften unter II. 6. unserer Bekamttniachuug über Fleisch- Versorgung vom 8. April 1916 (Reg -M. S. 72), des 8 1 lmserer BMuntmachung vonl 6. September 1916 zur Ausführung der Vev- jovdnnng über die Regelung des Fleischv-erbrauchs vom 21. August (Reg.-Bl. S. ,179), ferner unserer Bekanntmachung 1916 vom 7. Juni 1917, betreffend Regelung des Fleischvrbranck>s (Reg^Dl. tz. 120), sonne unserer Bekmmtmachiungen, die Tlbgabe von Speck «us Hansschlachtunget: betreffend von» 1., 4. und 11. Dezember 1916 (Reg.-BL. S. 239. 234 und 233) und die Regelung des Verbrauchs von Ziegenfleisch betreffend vom 31. Januar 1917 (Reg.- Dl. S. 28), folgendes: 1. Kommnttalverbättde sind die Kreise'. )ie in 88 3 ff. der Verordnung vorgesehene Regelung hat an Stelle der Kommtmalverbände und Geineutden durch veren Borstand ju erfolgen. § 2. (Zu § 2 der Berordnimg). Der Regeluug d«S Verbrauchs tmterliegt auch das Fleisch von Ziegen und Ziegenlämmern. Das Fleisch dieser Tiere hat als SclHachtviehflcisch zu geltet: mrd unterliegt daher auch dem Fleisch- kartenzwattg. Hierbei wird das Fleisch von Ziegen!ätnmern im Mter von weniger als 4 Wochen zu 50 Gramm anstatt 25 Gramm Echlachkviehfleisch auf die Fleischrarte angerechnet. 8 9. Zur Anerkennung der Selbstversorgung durch Schlachtung von Rüldviel). mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wo- ö^en, im Falle de« § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 19. Oktober rvi.7 ist unsere Genehmigung einznhvlen. Wer Not-, Tain-, Schwarz-- oder Rehtvild (Wildbret) im eiae- nen Haushalt venvendet oder an andere Verbraucher abgibt, hat dies bitmen 18 Stunden betu Ko-mmnnalvecband, in dein der Der- dvanch stattfinoet, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige n:nß den Na- nten und Wohnort des Verbrauchers, die Art und das Gewicht des Wildbrets abzüglich) Tecke oder Schwarte ettthalten. § 4. (Zu 8 9 91bs. 3 der Bewrdmmg.) Die Veräußerung von Schweinen mft einen: Lebendgeivicht von mehr als 25 Kilogramu: darf, auch lvenn es sich nicht unr Scl-lachtschveine hatchelt, nur an Beauftragte der BiehhandelS- verbäude erfolgen. Ausnahmstoeise kaut: das zustatrdige Kreisantl Züchtern die Genehmigung zur freihidchigen Veräußerung und -um freihändiget: Erwerb von Znchtschweinen.(Zuchteber»: und Zuchtsauen) mit einem Lebei:dgetvicht von mehr als 25 Kilogramm gestatten. Bei Hochauchtei: darf diese Genehmigung nicht versagt tverdeti. Ob eine Hochzucht vorliegt, entscheidet die Landwirt- schaftstammer. Das zuständige Kreisamt kann ferner die Genehmigung zum Erwerb von Einlegeschveinen nicht versaget: an Landwirte, fottne ön "Krankenhäuser un& ähnliche Anstalten, die zur rLersorgung 5er von ihnen zu verköstigenden Permncn, ferner an gewerbliche Betriebe, uic für die Versorgung 7.,rer M:g.e- stellten:md Arbeiter Schlveme selbst mästen, und schließlich au anerkannte Mastanstalten uub mt Personen oder Anstalten, die sich über den Besitz der ztir Mästmrg erforderlichen s: eigegeben et: mutermittel auswersen. D:e Genehmigung >um Erwerb von Ein- legeschvetnen m den vorgenannten Fallet: schließt die Genehmigung zur Veräußerung solcher Schweine innerhalb des Großher- zogtnms ein. ~le Genehn:igut:gsbefugnis zur Veräußerung und zum Erwerb solcher Schweine von Landtvirt zu Landtvirt inner- halb derselben Getnemde steht den: Bürgermeister zu T:e Genehmrgung erfogt stempel- utid gebührenfrei. •mc. «. ^ ^ V^wrdtnmg.) 11 " o E f ^stachtungeil vot: Ritldvieh und Schtoeinen dür- M'sschlachtunaei: von Kälbern jedes Atters. vor: Schafear wnd Ziegen -edes Alters nur mit Genehungung des Kreisamtes vorg^ommetl werdet. Bei Kälbern und ZlegLämmern ist bL Geneknnlguug zur Hausschilachtmug davon abhät^ig. daß sie in der Wirtschaft des Selbstversorger geboren mch ^s-alten wor- ik Gesuche um Genehnngwig zur Hanssthlachttttl« sind be« der zuständigen Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgerin eister). schriftlich einzureichen. Tie Gesuche müssen enthalten. 1. den Namen Gesuchslellers; 2. die Zahl der zu seinen! Haushalt gehöriger: Person«! eint schließlich des st ü t:d i g en Tienstpersonals, a) er! vachs e ne Persottet: und Kinder, die im lausenden Kalenderjahre das "6. Lebensjahr vollendet habet: oder voll» enden; d) jüngere Kinder; 3. das geschätzte Lebendgewicht des z:c schlachtenden Tieres; 4. die Angabe des Zeit Punktes, an den: das Tier in den Besitz des Gesnchstrllcrs gelatnft ist; 5. die Angabe des Zeitpunktes, au deu: der Gefuchst eller die letzte Haussctzlachtung vorgetwruuren hat; 6. bei Kälbern die genaue Atrgabe des Mters. Tie Gesuch sind wirf) erfolgter Prüfung mit einen: Vermerk über die Richigkeit der Angaben den: zuständigen Kreisatnt vor«, zulegen, das t:an:e7:S des Kotnnumalverbatches über die Genehm^ gung oder Nichtgenehniigung Entscheidung trifft. Tie Genehmi* gütig oder die Ablehnut^ l-at dtrrch schriftliäien Bescheid zt: crq folgert, der dent Gesnchsteller di:rch Vern:ittlut:g der Bürger«, tnetiftctd ( jOberbürgermeis.er, Bürgermeister) zuzustellen ist. Tie Genehmigung nmß die Arcgabe desjetngen Gewichits des Schlacht-, tieres enthalten, das nach ß 13 Abs. 7 der Bevordrunig dem Hatrsq schlachter überlassen tverden darf. Tas Kreisamt hat allgen:e:n für jede Gen:en:de zu bestiiuttretr, vot: tvem iiberschüsiis^es Fleisch aus Han.sschilachtungen m:d gegetr welches Etttgelt es zu ül^rnehnten ist, sofern tlicht tu: Finzel fall bei Erteilung der Genehnngtmg m:ders beskimtnt wird. Das Kreisamt kann hie Genehtnigungsbefugnis für Haus-, schlachtitttgen von Ziegenlänm:ern allgernein der zustätrdigen Bür«, gernteisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ütertragen. In diesen: Falle ist dem Kceisautt von der: erteilten Genehmiguitgen nach dessen näherer Weisimg Kenrttnis zu geben. Hauösck-lachkutlgen vot: Hühnert: (.Hähnen uub Hennen) sind den: Kommunalverband, in dessen Bezirk sie vorgeiwtmnen wer-, det:, binnen 48 Sttuchen schriftlich ai:zuzeigen. Bei Hähnen ist« außerdem anzugeben, ob sie iiber oder unter eittetn halben Jahr« alt sind. § 6. (Zu § 11 Abs. 1 der Verordnung.) Ms UeberwackKmaspersonen für Hausscl-lachtungeu sind die ^lständigen Fleischbeschauer zu bestellen. Tas Kreisamt hat von leder HausschlachtutrgsgenehnnAmg unter Beifügung der Geivichts-. angabe nach § 5 Abs. 2 letzter Satz den: zuständigen Flei'chbe-, schauer durch Vertnittlung der Bürgermeisterei (Oberbürge, utei-i ster, Bürgermeister) Ketrntnis zu geben. Tie Fleischürschauee sind verpflichtet, dariiber zt: tvack-et:, daß ohtre Genehmigung keine Hausschlachtut:get: vot: Tieren vor^etwtumet: tverdeti, für die die Genehmigung borgeschanebet: ist. Sie sind verpflichtet, der I, ts- pol>re:behörde alle ihnei: zur Keiultnis -ommet:d.n Fülle anzn^ zeiget:, in denen genel-tttigungspflichtige' itzdec at:zeigepslich:ige Hausschlachtungen ohne erngeholte Get:ehutiat:ng oder ohne herige Annielduug vorgenotnmet: wordet: sind. Terjenige, der vor-, , , eine aenelnnigungspflichtige .Hausschlachtung vornehmen will, hat, tmchden: chm der Bescheid über die erteilt« Genehtnlgwlg zug^-gangen ist, (§ 5 Abs. 2) dem zuständigen Fleischt, be,chäner Tag und -vtiutdo, sowie Ort und Stelle, an detke>: er dte Schlachtung ausführen will, reck)tzeitig at:zuzeigcn. Ter Fleisch-, beschauer hat such reckutzeitig bei der .Hausschlachtung einzufiiiden: und alsbald nach erfolgter Anstveidutig des Schlackitieres dessen Verw:egung nach der Gwßhermöglichen Bevordmurg vom 3 AEber 1906, bie rnnttidfc Berwioguna von Schlachtvieh betreffend (Rea-Bl. S. 351), vorzunehmen. Wo eine Gemeindewage oder d:e Mage einer öffeutlichett Anstalt nicht zur Verfügung steht, kann auch eine andere zuverlässige, geeichte Wage benutzt werden Dev Fleischbeschauer hat d:e Verwiegung durch amtlichen Wiegeschein zu beurkunden mw Buch darüber zu führet:. Er hat sich dabeß zt: verlässigen, ob tiicht der letztgenatiuten Verordnung entgegent Terle von dem .Eachttiere entfernt ivorden such. Iu solchem! Faue hat er Die Verwiegung ztvar borzunehuten, aber alsbald Anzeige be: der Ortspolizeibchör-de zt: ersbrtten, die über deu Beq mw em Protokoll aufzunehmet: und dem Kreisamt vorzulegen! hat. Ferner l-at der Mschlbesck-auer, »vorm das hL-uSgefchilachdetiß Tier em höheres Schllachtgetvrcht hat, als dem Hansschlachter inck Grund der erteilt«: Getrehtnigung überlassen werdet: soll, di« llvcrs«)ttisstgen Getvichtsmet:get: vot: den: Schlachttiere mtte: Mit-, Wirkung des Hat^sMachters abzittremtett, zu beschlagnahme-: und die Ilebernahttte der beschlaguahmtet: Fleischmettg« dt:rch die vov 9 — dein Krelsamt gemäß § 5 Ms. 3 OcjHmmfe Ttekte alsbald zn verantäfsen. Bei HaussMackMngeu von Ziegenlämntern im Alter von weniger als vier WjSchen kann das Kreisaint von der Derpslich- tnng zur Feststellung deS Schlachtgewichts entbinden und ein Turchschn ittssck^achtgewichl für diese Tiere festsetz eu. Tie Fleisch,beschauor haben für die Vornahme der anulich-eu Verwiegung von hausgLschjlachteten Tieren, sowie für die übrigen ihnen anserlegten Verpflichtungen dieselben Gebithren zu beanspruchen wie für die Vornahme der Fleischbcschan. In Gemeinden uüt ö-ffentlichen SchlachthLusern, für die über die amtliche Berlviegnng von. ScUachtticren ;md über die hierfür zn entrichtenden Gebülpen besondere Bestimmnngei! erlassen sind, gelten diese auch für die Verwiegung hausgeschlachteter Tiere. Tie Fleischbeschauer sind hinsichtlich der Beobacht!mg der ihnen nach vorstehenden! zukonim enden BerpflichtuNgvn auf ihren Diensteid zn verloeisen. Ueber alle nach A 10 der Verordnung imfr § 5 Abs. 1 geneh- uiignngspflichligen Hansschlachtimgen hat der .Hausschlachter als- lnrld nach der .Hausschlachtung durch Vcrmitlltmg der Bürgermeisterei (Oberbürgeruleister, Bürgerin erster) unter Beifügung des amtlichen .Verlviegeschems, son»eit ein solcher borge schrieben ist. denr Kreisamt Mitteilung zu nmchen. Ist gemäß Absatz 2 letzter Satz ein Teil des SchlachttMes von deur Fleischbcschmrer besckchagnahntt und abgegeben lvorden, so ist darüber eine Bescheinigung des ?cheisch>beschauers beiznfügeu. Diese Bescheinigung muß das Ge- wichä der abgegebenen Menge und den Namen des Empfängers enthalten. Tas PreiSamt stellt fest, auf wie lange der Hausschlachter mit zu seinen! .Haushalt gehörigen Personen als' versorgt zn gelten hat und läßt ihm dies durch Vermittlung der Bürgermeisterei Oberbürgermeister, Bürgermeister) schriftlich mitteilen. Gesuch«.' um Teilfelbstversorguug sind zn berücksichtigen, foiucit dadurch nicht eine längere Versorgnlkgszeit einttitt, als nach § 13 Abs. 7 der Verordnung zulässig ist. (Fortsetzung folgt.) Bekanntmachung. Be tr.: Verbrauchsregelnng int Erntejahr 1917, hier: Vorschriften für Selbstversorger mit Gerste, Hafer, Hülsenfrüchtcu, Buchweizen imb Hirse. Auf Grund der Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vonl 6. November 1917 zu Nr'. M. d. I. III. 28 371 wird unter Bezugnahme auf das Ausschreiben des Direktoriums der Reichs- aeireidestekle in Berlin vom 20. Oktober 1917, R. M. 5030 D. IV 2 Msatz 2 bestimmt, daß landwirtscljaftliche Betriebsunternehmer, die nicht Selbstversorger mit Brotgetreide sind, fi'ir sich uno die inl § 7 Absatz 2 der Rcichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 «Kreisblatt Nr. 113) angeführter! Personen iu gesetzlichem Urufang das Recht der Selbstversorgung mit Gerste, Hafer, Hülsensrüchten, Buchweizen und Hirse ans in eigener Wirtschaft selbst erzeugten Mengen der oben genannten Früäche in Anspruch nehmen können. Landwirte, die für den Rest des Erntejahres 1917 hiervon Gebrauch machen wolüen, haben dies der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) bis zum 15. Dezember 1. I. initzutcilen imb dabei folgende Angaben zn machen: 1. Dre Zahl der Personen, die nach § 7 Absatz 2 der Reichsgetreideordnung von! 21. Juni 1917 in ihren! Haushalt versorgungs-- berechtigt sind. 2. Die Zeit, für welche die Selbstversorgung voraussichtlich beansprucht !vird. lieber die emgelanfeneu Anmeldungen sind von den Bürger ineiftereien Listen zu führen und genau auf dein laufenden zu erhalten. Die Listen haben zu enthalten: Bor- und Zuname sowie Wohnung der Betriebsunternchiner, Zeitpunkt des Beginns der Selbstversorgung (der nicht vor dem 16. Nov. 1917 liegen d^f), Zahl der znnt Haushalt gehörigen Personen einschließlich Dienste boten. Tag der Genehmigung und Angabe der Menge und Fruchtart iu Kilo, für tvelche Erlaubnis zum Verbrauch erteilt wurde. Die von den Selbstversorgern benötigten Früchtenleugen sind alsbald von den übn'gen Vorräten abgesondert und kenntlich gemacht zu lagern. Jede Aeuderung in der Zahl der nach § 7 Absatz 2 der Reichs aetreideordnung versorgnngsberechtigten Personen ist von den Betriebsunternehmern der Bürgermeisterei sofort anzuzeigen. Das Ergebnis der eiugelaufenen Aniueldnngeu ist als Nachtrag in die Brotgetreidcselbstversorgerliste aufzrmehmen und mit rnefer. gemäß I Absatz 2 der Befauutiuachung von! 26. Juli 191/ (Kreisblatt Nr. 130) monatlich eiuzuscuden. Die Verarbeitung von Gerste oder Hafer zu Mehl, Graupen, Gviitze, Flocken, Grieß uslv. darf nur auf Grund von Mahl> (Schrot-)Karten stattfinden, die dem Haushaltungsvorstand vou der Bürgermeisterei eiuzuhäudigen sind. Im Übrigen gelten filr diese Selbstversorger die Bestimnrun gen der Bundesratsverorduung voiu 13. Noveuiluw' 1917, 8 1 I Absatz 1 und 2, (Kreisblatt Nr. 194), nach lvelchen den ^eibst^ Versorgern für die Zeit vorn 15. November 1917 bis 15. August 1 918 einschließlich auf den Kopf und M o na t an Gerstc ZwiÜingsrnuddnrck der Brühl'schcn Nu v. B und Hafer insgesamt 2 Kilogramm, an rrum Ui! itt 8 gef amt 1 Kilogramm zn st ehen. Gießen, den 1. Dezember 1917. Grösst)-'rzo.Ulcv-'^ m cwnnit Gießen. Dr. Using er. Betr.: Wir oben. -- An den Dbtlbürgermkisttr zu Gieße» und die Großh. Bür- üenneistereierl der Landgemeinden des Kreises, Großh. Poli- .zeiarnt Gießen und Gwßh. Gendarmerie des Kreises. Dir Borsckrristen der vorsteherrden Bekanntmachung, die alsbald ortsüblich zu veröffentkichen, find auf das genaueste zu beachten und einzuhalten. Ihr Befolg ist zu überwachen und Zu- widerbandlnugen sind zur ?lnzeigc zu bringen. Bis zum 20. Dezember I. I. ist dem Kominunalverban- das Ergebnis der Anmeldungen nach Ziffer 1 uno 2 mitzuteilen. Bei dieser Gelegenheit sind Bedenken anzngeben, die Och gegen die ellvaige Zulassung von Personen ergeben sollten. Gießen, den 1. Dezember 1917. Großhkrzoglich'S Kreisamt Gießen. ,__._ Dr. U f t w 9 e t. _. Betr.: Den Verkehr mit Runkelrüben (Dickwnrz). An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unsere Brkannttnachiung vorn 6. Oktober 1917, abaedruckt im .Giestnrer Anzeiger vom 8. Ottoter 1917 rmd im Kversblatt Nr.. 170 vom 9. Oktober 1917, wird hiermit zur ückgeno armen. Aussuhrcg'laubnis über Dickwurz wird ausschließlich von der Laudcsgemüsestelle in Mainz erteilt. Wir beauftragen Sie, dies in ortsüblicher Weise zu verösfenbr lichen. Gießen, den 30. November 1917. Grvßherzogliches Krersamt Gießen. _ U i l n g e r. _ Betr.: Bestellung der Wintersaaten. An den Oderliurgermeist'- r zu Gu ßen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an umgebende Erledigung uns-ercS tjeCto» graphischen Ausschreibens vom 11. 11 1917, jdwett Sie noch ba* mit rückständig sind. Gieße n, den 3. Tcze.nber 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. __ Dr. U s inae r. _ Betr.: Instandsetzung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte. AN den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Naci-gang zürn Rundschreiben v»fn 2A 1. M. wird zur Behebung von Zweifeln mitgeteilt, daß sämtliche Betriebe, die sich mit der Instandsetzung ianduurtschastlicl-er Masännen m!d Ge- träte befassen, also auch diejenigen, deren Besttzee nicht mehr der M ilirär pskicht unterliegen, in die übersandten Fragebogen aufzunehmeu sind. Gießen, den SO. November 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen _ I B : L a n q er ma n n _ Bekanntmachung. Das 1. ErsalpBataillon Inf. Regt. 116 beabsichtigt am Mittwoch den 5. Dezember d. I. von vormittags 9 Uhr bis nach- mittags 3 Uhr östlich von ?lnuerod in der Richtung ans Burkhards- selben Gefechtsschießsu mit scharfer Btnnikivn abzuhalken. Wir gcbeu bekannt, daß das gefährdete Gelände von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 3 Uhr nicht betreten lverden darf. Es kommt als Gefahrzone in Betracht das Gelände östlich Annerod mit dem dahinter liegenden Walbkompler zwischen Annerod, Steinbach, Allwch, Burkbardsfelden. Oppenrod, Gänsebnrg. 'Der Berbindimgstveg Anncrod Steinbach durch den Ferne- Wald muß für stchcn Verkehr gesperrt bleiben. Für die Absperrung der nach dem Schicßgeländr siihrenden Wege sorgt das Bataillon. Gießen, den 27. Novemlür 1917. Großherzoglichcs Kretsamt Gießen. __ B ' 1*0)1 r r ht iinn _ Bekauntulttchun». Es wird darauf hingewiesen. daß Gesuche uin ZurüMeUnng voin Heeresdicnst rechtzeitig fmocrntf/ UKtbcn müssen Gesuchen, die nach Zustellung eines Gestellungsbefehls ein gehen, kann nicht mehr stattgcgcben tverdcn. Es gilt dies auch besonders für diejenige« Personen, die mit kriegswichtigen Arbeiten be- s ch ü f t i a t sind. Gs wird daher nochmals allen Personen, die Io., gv. oder av. sind, empfohlen, sich, sofern dringend' ZnrücksteUnngsgründe vor- liegen, auch rechtzeitig um Znrückstelkung vom Heeresdienste zu lu'mühen. Gießen, den 28. Navembcr 1917. Ter Ziviloorsitzcude der Ersatz Kvmmission des Kreises Gießen. I. V. : H e in m erde. :h- und Steiudrnckerei. R. Lang e, Gießen.