1917 Re. 196 30. November frei ist (a lt fi Sri ict i» Irei |ei i# JrrhaltS-lleberficht: Vaterländischer Hilfsdienst. — Regelung des Fleischverbrauchs und der Handel mit Schweinen. Beir.. Den Vaterländischen Hilfsdienst. An den Oberbürgermeister zu Gießen, an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 8 1 der Bekanntmachlttig des BuiideSrates stressend wettere Destimriuurgeu zur Ausführung be£> § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst Dom 13. 11. 1917 .haben die Ortsbehörden zum Zwecke der .Heranziehung &um vaterländischen Hilfsdienst die nach der Vervrdwcng twni \. 3. 1917 ausgest^lte Nachveisnug der Hilfödienstpflichtigen zr: cr- aänzeu und die Ergänzung bis zum 20. Dezember 1917 dem zuständigen Einbemfungsausschsnsse zur Beringung zu stellen. Ms Ortsbehörde im Sinne dieser Bekarurtmachmg gelten dieselben Stellen, welche von der Landes zentral bchürde auf Grund des § 9 der Verordnung vom 1. 3. 1917 dafür bestimmt !norden sind, nämlich für Hessen.in Städten von über 20000 Einwohnern der Oberbürgernieister, iuchen übrigen Städten der Bürgermeister mck in den L-andgeineinden die Bürgermeisterei 'Bekanirtmach^ng, des Grotzh. hessischen Ministerrmnd vom 7. 3. 1917 — M. d I. ül. 5849). Meldepflichtig sind wach 8 2 der Belänntmachung nunmehr: 1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. 3. 1858 geboren such mtb das 17. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie mcht a) zvin attiver: Heere oder zur aktiven Marine gehören oder b) .ulf Grund einer Reklamation von: Dienste im Heere! oder in der Marine zurückgestMt stick. L. alle männlichen Angehörigen der österreichisch-amgarischen M onarchie, die noch den: 31. 3. 1858 geboren stick mck das 17. Lebens-ähr vollendet hakum, soweit sie in: Gebiete des Deuts chm: Reiches tlymi Mohrrsitz oder ihren geivühillichei: Aufenthalt haben und niclck z-um attiveu Heere oder- zur aktiven Marine gehöre,:. B e f r e i n n g en von der Meldepflicht iirck nicht vorgesehen. Es müssen stch daher auch diejenigen Htzssdrenstpftichtigen melden, die gemäg 8 5 der Bero-rdimug voin 1. 3. 19 l7 von der Melden Pflicht befreit waren. Mer sich jedoch bereits ans Grund der Verordnung vom 1. 3. 1917 zur Hilfsdienslstamwrolle gemeldet hch und dies durch Vorlage des gestempelten Ab r e: ß st r e r fe n s der Meldekarte n a chw e i s e n kann, braucht srch n:cht uochnurls zu melden. ^-W^^söstichc oder schriftliche Meldung hat am Wolpiort dos Meldepstrch-trgen Ml erfolgen. .. mll Meldestellen und die Frist, fturerhalb welcher die Meldung zu erfolgen hat, werden v ou den O rts be hörden rn e: ner öffentlichen Aufforderung zur Meldmig Bei der Fch.rtzung dieser Frist. Ivird von L" Ortsbeborden zu berück, rch.'.igci: sein, daß sie gemäß. 8 6 dep BetanntmackMng du Kartei: auf ihre B o l l st ä n d i g k e i t ruck VktU'trg re:t nach zu prüf ei: Haber: ,md diese irachgeprüften uarteii dem zuständige,: Ettcherufungsaussch'lsse b i s z n m 20 X e- jcmBer I91v^jirr Berfügurrg zu stellen lstrben. * wr . .^"rchfi'ihem:g des Armreldeverfahrens benötigten MeDckkarten wird die KrugsauttsstÄla de;: Ortsbehördvn durch unsere Verinittlung zur Verfügung stellen. **w,„T U ^^, Zn llung der erfvl-derlich'u Anzahl von Meldr'- ^rteir keine Verzögern ug eurtritt, wolle,: Sie Uingebend bicr- Eig^wÄm' Meldekarten für Sie vvranssichtlick^be- wird^h'ieii z^lgeh^n Wc ^ eirt ^ Krfsjorderung zur Anmeldung Gießen, dei: 27. November 1917. Großberzogliches Kreisamt Gießen. _ >; B.: Langermann. Bekanntmachung ul Losung der Verordnung über die Regoluug des Fleischoer- braiuhs und den Handel mit Schtveinen. Von: 19 Oktober 1917 Auf Grund des Artikels III der Verordnung über die Rcac- Kerordnm^ über die Regeliuig des Fteischverbraucks 9 \ 1916 (Reichs-GesE S 9411 Sc «i* 2t Lj Egg™ Verordnungen von» & Mai und 2. Otto der 1917 (Reich?-Gesetzbl >L>. 367. 881) ergibt, unter der' lleb^rstbrilt «>—. »rimr.ifT über die Regelung des Fleischverbrauchs und den 'frm= del mit Schtveincu" sowie unter Streichung des 8 16 mvl)shehenV bekawrtgcmacht. Berlin, den 19. Oktober 1917. Ter Staatssekretär des Kriegsernährnugsamts vonWaldoiv. Verordnung über die Regclimg des Fleischocrbranchs und bei: Handel mit Schweinen. § 1. Als Fleisch i:nd Fleifchwarer: im Siiure dieser Verordnung gelten: 1. das Mtistelfleisch mit eingetvachsencn Knocken von Istnd«, Vieh. Schafen und Sckstvcinei: Schlachtviehfleisch) sowie! Hühner, 2. das Muskel fleisch mit ^eingewachsenen Knocke-.: von Rot-, Xain-, Schwarz- und Rehwild (Wildbre:>, 3. roher, gesalzener oder geränck-erter Speck und Rol/sett, 4. die Eingeweide des Schlackst Viehs, 5. zubcreitetes Sckft acht viehfleisch und Wildbret sonne Wurst, Fleistchldnserven zuck sonstige Taucrloarei: aller Art. Bon: Fleische lostzelöste Knochen, Enter, Füße, mit Ai^nahme der Schweinepsoten, Flecke, L:mgen, Tärine ((Gekröse), Gehirn mck Flotzmaul, ferner Wildambruch! einschließlich Herz .nck Leber sowie Wildköpfe gelten nichit als Fleisch n:ck Fleischwaren. 8 2. Tie Landcszentralbehörden oder die von ihnen bestimm-, ten Behörden können den Verbrauch von Fleisch nick Fleischwaren einschließlich Mldbret mck Geflügel, die dieser Verordnung rächt unterliegen, ihrerseits regeln. Hierbei darf jedoch die nach 8 6 Abs. 1 von: Staatssekretär tv-. Kricgsernährungsamts festeresetzte .Höchstmenge an Fleisch nick Fleischwarcu, die dieser Verordnung unterliegen, nichit erhöh: werden. ? 3. Die Verbrculchsregelung erfolgt durch die .ston-uuinal- verbände. Diese können den Geiueindeu die Regelung für die Genieindebezirke mit Ansmrhme der Erteilung oder VcAagnng der Hausfcklachtungsgenehiuigungeu übertragen. Geineindi'U, die nach der letzten Doliszählung mehr als 10000 Eiinvohner hatten, können die Uebertragruig verlangen. Die Landeszentralbehördei: oder die von ihnen bestinrnitm Behmdeu können die Kvaimunalverbäirde und Gemeinden ftir die Zwecke der Regelung vereinige,:, sie tonnen ai:ch, die Regeln,^ für :hren Beznck oder Teile ihres Bezirkes selbst? v-oruehuren. So-, weit die Regelung hieniach für einer: größeren L^zirk ^solgt, rnher: die Befugnrste der zu diesen: Bezirke geboancken Stellen. ^ 4 Fleisch, und Fleisckstvarei: dürfen entgeltlich oder niumtgelt-, ldch an Verbraucher nur gegen Fleisckstärte abgegeben und von Ver- brauchcrn nur gegen Fleischkarte bezogen werden. Ties gilt auch für die Abgabe in Gast-, Schank- 'und Speiseivirtschastcn sowie fit -ist'rerns- mck Ersnsckstmgsräunren mck Frelndenheimeu. Es gilt E fttr d:e Abgabe durch de,: Selbstversorger an die in: 8 12 2lbf.^2 genannte,: Personen. r^/ 11 ^krbranch in Krankenhäusern und anderen gc'chlossenenl Anstalten tönneil die stv-minunalverbäicke in anderer Weise regeln. 8 5. Tie FleisckLarte gilt im ganzen Reiche. Sie b.steht aus L«er Stammkarte und inehreren Msch.ntkei: (Fleisck marken) Xic Abschnttlc tv.TO gültig nur int Zusammenhänge mit Nr Stanrm-, karte. Ter Bezugsberechtigte oder der HanshattunqsvorstMck Nit auf der Stammkarte serne,: Namen einzntrageir Tie Neb^lramm« der Stammkarte wie der Mchnitte auf andere Personen ist vw, boten, sotveit es sich nicht un: solche Personen handelt, die dem-, selben Haushalt angehören oder in ihn: dauernd oder vorilber-, gehnck verpflegt rverden. , Ter Staatssekretär des KriegsernährnngKamts erläßt nähere Bestimmungen über tue Ausgestaltmig- per Fleischikarte. f P b ^Ä l r5 Staatsjektttär deS Kriegsernahrmrgsänrts setzt f ^tch^e Höchst menge au Fleisch und Fleischwaren auf die Fl eis WAWWAWWWWWWWWWWMWMHWMWWIM karte bezogen werden darf H"mi^7velch!-m' l^m'chtc" zelrieu Arten vv,r Fle:s«hl und Fleischwaren auf die Höst^slnieiun, anzurechnen smd Hrerbe: ist auf eine «nnsprecheick geringere Be^ nehme,? ^ bcu ^ ÜI}11CL ' und der Eingeweide Bedacht zu ... dezirk eines .Wiimuniarverbandas die RaMraäe! Ü l Buchbeständen voraussichtlich nicht gedeckt Koininunalverba nd die .jeweilig hü gesetzt« ^^^"bnoe entsprechend,hkrabznsetz.m oder durch ander. Naß«, gbnch»lästige Boschränfilng int Bezüge von Fleisch und Fleischwarm oder ernzel,:er Arte,: davon zu sorgen ^ für je vier Wvcheu eine Fleischkart-. .^nder erhalten bis zu.u Beginne des Kaleick^ujahr^ tu dem sre das sechste LebenSMhr destsendeu, nur die H.isfte d>-/sestg^e^ 9 tot Wochen in enge. Tfts gfff auch für bit für ©tf&f!frer|i> i tgetj il-achi Z 13 festgesetzten Verbrauchs men gen. Ans Antrag des Bezugsbereckstigteu kann der .kommunalverband an Stelle der FleisckM.rte Bezugsscheine mif andere ihm zur Vkrsiigung stehenden Lebensmittel misgebcn. 8 8 . Tie Kommunalverbände haben die Zuteilung ooit Fleisch intb Flcischoaren an Schlächtereien (Fleischereien, Metzgereien), GasNvirtschaften und forrftige Bctriüie, m denen Fleisch und Flcischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben werden, zu regeln. Sie haben durch Einführung von Bezugsscheinen oder ans andere Weise für eine ausrerchmde Ueberivachung dieser Betriebe M sorgen. 8 9. Tie Berbrauchsregelung erstreckt sich auch ans die Selbstversorger. Ms Selbstversorger gilt, wer dirrch 'Hausschlachturrg oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren znm Verbrauch im eigenen Hauslwlt gewinnt. Mehrere Personen, die für den figeuot Verbrauch genieinsam Schweine mästen, ircrbeu ebenfalls als Selbstversorger mrgn'rhen. Ms Selbstversorger können. vom Konvnunalverbande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Arrstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen sowie geiverb- llck"' Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Aus im hm e von Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung der Landcszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle abhmung. Tic Veräußerung von >schein frilher ^ir Aucht benutzt lvorden, so sind 3 vom Dunden des <-Mack>tgervickÄs in Speck oder Fett abz.ckiesern Tie äxrndeSzentralbehörden erlassen die zur Turchführung der Awfalu-- psttcht ersorderlrchen Bestimmungen: sie können die Mrgabepslickt erhöhen und bestimmen, daß von Schtoeinen, deren Ertrag an Liefen- (Wammen-) Fett weniger als V/j Kilogramm beträgt, Tein oder Fett abgegeben zu werden braucht. Sic können an- ordnen, datz an Stelle des Speckes oder Fettes andere Teile des, gsrmimmen Flersckses ab-ugeben sind, und Vorschriften über die Nickkbnmachinng der abzugeb-endeu Mengen erlassen ^ XL Verpflichtung zur Abgabe von Speck odt'r Fett entstillt bei ^ussckiSaastuugm von Schsveinen in gewerblichen Bet neben, ^ransnrHausern und ähnlich,m Anstalten, die gemüst § 9 Ms. 2 jem Kommunal verbar it> als Selbstversorger anerkannt ivorden Md.' und durch Ebflversorger, denen nach den geltenden Bor- Mristen ber besonders anstrengender körperlicher Arbeit im Ber- WaLtnngswege Fettzulagen gewährt werden tönnru, oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. UeberStoertigTeitcn, die sich aus der Turästühruug der Vorschriften im Abi'. 2 tmb 3 ergaben., entscheiden endgültig die Vvn den Landeszentralbehördeu bestimmten Behörden. § 12. Ten Selbstversorgern ist das aus der Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch nach Matzgabe der Vorschriften im $ 13 zum Verbrauch im eigenen Haushalt zu belassen. Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschasts- a »gehörigen einschließlich des Gesindes sowie ferner Natnralbrcech- tigte, iusbesonderc Altcnteiler und Arbeiter, foiveit sie kraft ihr« Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben. 8 13. Scr Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Säi erhält « für sich und die von ihm verköstigten Personen nur so viete FlnschkarteN' als ihm nach Abzug der Vorräte noch zustehen. Wildbret und Hühner werden mit der nach ß 6 vom Staatssekretär des Kriegsernähruugsamts für die Reichsfteischkarte gesetzten Höchstnrenge ungerechnet. Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch, außer von Fleisch von Kälbern bis zu drei Wockrn mrd vorr Schweinen, ist eine Wochenmenge zugrunde zu legen, dir ..-nr zwei Drittel höher ist als die nach § 6 festgesetzte. Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch von Kälbern bis zu drei Woch.n und von Schweinen sind folgende Wocheumlugin für die Person zugriurde zu legen: bei Kälbern bis Zn drei Wochen 500 Gramm, bei Schweinen mit einem Schlachtgermchte von mehr als <>0 Kilogramm 500 Granun, von mehr als 50 Kilogramm bis 60 Kilogramm 600 Gramm, tunt 50 Kilogramm und weniger 7OO Gramm. Tie nach 8 11 ^lbs. 2 abzuliefernden Fleischu:cngen sind lischt auf die FleisMarten anzurechnen und kommen für die Brrect» nung des Schlachtgewichts zrnn Zwecke der Fleischkarlenaurrch- nung nrcht in Ansatz. Ter Staatssekretär des Kriegsernähmrrgsamts kann die Sätze fiir die Anrechnung vou Sckstachitviehfleisch vorübergehend erhöhen. Fleisch 'zur Selbstversorgung darf aus Hausschlachtungeu, dir zwischen dem 1 . Septeurber und ZI. Tezembei' erwlgen, l«chstenS für die Dmrer eines Jahres, aus Haus'schlachtimgen in der' übrigen Zeit höchstens für die Zeit bis zum Schlüsse des Kalender^ rahres belassen werden. 8 11 Fleisch und Fleisthtvareu, die aus der Häusschlachtm:g gewonnen und dem Selbstversorger zur Selbstversorgung überlassen sind, dürfen gegen Entgelt nur an den Kommunal verband oder mit dessen Genehinigung abgegeben werden. Tie Landeszentralbehördeu könneir weitergcheude Eiuschcän«, Tuugeu ^nordneu. . , §15. Fleisch, das aus Not schlackst ungeu ausällt, unterliegt nicht der V. chrauchsregelnng, weiur es bei der Flcisckoeschmr für inindenoenig oder irur ^ bedingt tauglich erklärt wird. Fleisch, das ohne Brschräntung für den menschlichen Genust lauglich befunden wird, unterliegt der Bcrbrauchsregürmg: dein Selbstversorger ist es nach Maßgabe des 8 13 anzureckyneu 16. Tie Landeszentralbehölden oder die von ihnen bestimm-' ten Behörden körmen anordnen, daß Fleisch und Fleischtvaren, nrit^ Ausnahme von Wild und Hühnern, ^aus einem Kommunal- verband oder größeren Bezirke nur mit behördlicher Genehnrigurrg ausgeführt ^vcrderr dürferr. ^ 17. Tie Landeszentralbehördeu olx'r die vr'n ihnen bestirmn- ten Behörden erlassen die zur Mrsft'rlfrung dieser Verordnmca erforderlick:eu Bestimmungen. Sie bcstimunm, welcher Verband als .Kennm imul verband gilt. 8 18. Mit Gefängnis bis zu -stnem Jahre und mit Geld- strasc bis zu zehntansend Mark vt^'r mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer curgegen den Vorschriften im § 4 Abs. 1. ß 14 Abs. 1 oder den nach 8 14 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischvaren abgibt, bezieh: oder verbrauckst: 2. wer den Vorschriften im § 5 Abs. 2. § 6 Ms. 3. § 11 Abs. 2 oder den auf Grund des §11 Abs 1 und 2 erlassenen Beslimmnngen rwviderhandelt: 3. iver ohne die nach ß IO erlvrdcrLiche Genehmigung eine Hansschlachtung voruimmt oder vornehmen läßt; 4. wer es unterläßt, die vvrgcschriebonen Anzeiger: an den Konrnrnualverband zu erstatten oder wissentlich unanständige oder unrichige Angaben macht; 5. roer den aus Grurrd der 88 2. 3. 8 4 Ms. 2, §§ 8.16,17 ^ erlassenen Aestimnumgen zmviderhandelt. Neben der Straft rönnen die Gegerrsmnde, ans die sich die sirasbarc Handlung bezieht, eingezogen »oerdnr, ohne Unterschied, ob sie dem Täter^ gehören oder nhckijt 8 19. Ter Staatssekretär des Kriegsernähnnrgsanrts kann Ansuahmen von den Von'chriften dieser Verordnung zulassen. Tie gicickr Befugnis l-aben die Lairdeszcnttalbchörden und die von ihner: bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmetz der Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegs- ernährungsamts. Ausnahmen von Einhalt n -7 der Vorschrift inr 8.9 Abs. 3, von der im 8 IO Ms. 2 v.n : 'denen Mastimgs- > die Lmideszen- lForts, folgt.) frist und den Vorschriften im § 1L Ach 2 . tralbehördcn ohne diese Zustimnuurg zuiuif n Zwillingsrnuddrnck der Brüh."scheu Unw. Buck;, und Stcindrnckerei. Gieß-ii