Nr. 194 S7. November 1917 Jnhalts-Nebersicht: Erzeugnisse aus Gänseteber. — Verkehr mit eisernen Flaschen. — Ernährung der Selbstversorger. — Verarbeitung von Obst. — Ausstellung von Wandergewerbescheineu. — Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen. — Ber' sichernilg der anshilssweise verwandten Lehrkräfte — Durchführung des HailZarbeitsgesetzes. — Brieftaubenverkehr im Kriege. Bekanntmachung bfireifaub Erzeugnisse aus Mnseleber. Vom17. November 1917. Ter Staatsset retär des Kriegsernähriu^Samts hat auf Grmch des 8 7 der Verordnung vom 3. Juli 1917 über den Handel mit Gänseii, die von der Königlich Bayerischen Fleischoersorgungsstelle durch die Firma Brück, Georg, in Landau < Pfalz- entsprechend demr Borgern m Elsaß-Lothringen geplante Alstatzregelnng für Güinso- leberpasteten genehmigt. .Hiernach sind die Absatzpreise im Auftrag und nach Weisung der Landesfleischv e rsor g i, ugsftel le und im Einvernehmen mit dem Ministcrinin in Elsaß-Lothringen festznsktzen. Tas Landesfleischb amt kann nähere Aaordnu ngeu i'iber die Art der Festsetzung imo di« Bekanntgabe der Preise treffen. Tie Gänseleberpasteten dürfen als Konserven, in Tosen oder sonstigen. Verpackungen nur verkauft werden, wenn ans ihnen der festgesetzte Preis durch die hiermit bocniftraglen Angestellten der Firma nnter Kontrolle der Landes ft e isüD erso rguug sst el le vermerkt ist. Gemäß der Anregung des Staatssekretärs des Kriegsernäh- runssaintes werden die nach diesen Bestimmungen mit der borge- schriebeium PreiSsestsetzmig vecsel-inien Konserven, ini Großherzog-, tmn Hessen zum Vertrieb zugelassen. Darm st ad t, den 17. November 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homber gk. __ Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 Ms. 2 der Verordnung oes Bundesrats vom 8. März 1917 Wer den Verkehr mit eisernen Flaschen (Reichs-Gesetzbl. S. 223) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 887) wird angeordnet: *) I. Bei Abgabe von verdichtetem Sauerstoff an die Berbrauäzer darf bis aus weiteres kein anderer Preis als 1,60 Mark/cbm ab Werk gefordert roerdeu. Abweichende Preise können vom Reichskominissar aus Antrag bewilligt oder in besonderer! Fällen festgesetzt werden. Bestehende LiefoWngsverträge, die zu arideren Preisen abge- fclKossen sind, gelten mit dem. Inkrafttreten dieser Bekanntmachung als M dem in Absatz 1 bezeichneten oder den vom Reichskonimissar besonders festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. II. Die Eriüchttmg neuer Anlagen und die Erweiterung be- stel-ender Anlagen zürn Ztvecke der Herstellung von Sauerstoff wird verboten. Ter Reick-skommisfar kann Ausnahmen zulassen. Dies gilt auch für Anlagen, deren Errichtung oder Erweiterung bereits bei Inkrafttreten der Bekanntmachung begonnen ist. III. Ziffer 6 Abs. 1. der Betänutmachiung vom 25. Juni 1917 („Deutsch er Reichs anzeig er" und „Königlich Preußischer Staats- anzeigcr" dom 29. Jimi 1917) wird wie folgt geändert: „Wer die vorgenannten Gase in Leihflasch-en bezieht, hat neben der dem Eigentümer vertraglich zufließenden Leihgebühr ftir jede angefangene Woche, während der er die Flasche ohne Genehmigung des Reichsbommisfars über 90 Tage — dom Tage des Bersandc'S bis zum Tage des Wiedereintreffens heim Eigentümer gerechnet — in Besitz behalt, eine an die Rerchskaste fließende Abgabe von 3 Mark zu zahlen." Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 15. November 1917 in Kraft. Berlin, den 6. ddovember 1917. v . m Der Konnnissar des Reichskanzlers Vre Mt 'Bewirrschafeung der verMssigtxm und verdichteten Gase fvnne der dazu erforderlichen eisernen Flaschen. I a e g e r. *) Mit GcsWgms bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu Leyntauiend Mark oder mit emer diesen Strafen wird l>estrast, -wer E E auf.Grund des 8 1 Abs, 2 getroffenen Mordnungen oder Be- nmngen zuwiderhaiidel t. Neben der Strafe können die Gegen- EU, bte ftch die strafbare Handlung bezieht, eingezogen wer- Unterschied, ob fte den: Täter gehören oder nicht. — § 2 Sefc^T S tn ^fr 9 ^ dundesrats tont 8. März 1917 (Reichs- Bero rvnung We lalrdwirtschaftlicher Betriebe zur Er- tsährilng der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden _ Fichte. Vom 13. dLovember 1917 Der Mmdesrut hat auf Grund des § 7 der Rei hsgetteidwrd- ?re ^lte1917 vom 21. Juni 1917 sMichs Gesetzbl. S 607) folgendes verordnet: tz 1. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen ans ihren selbstgebauten Frstchtenj vom 1b. November 1917 bis 15. Ang u st 1918 einschließlich verwenden: I. Zur Ernährung der Selbstversorger ans den Kopf und Monat: 1. an Gerste und Hafer insgesamt zwei Kilogramm: 2. au Hülfen fruchten ( Erbsen einschlichrlich Peluschken, Bohnen, eiu schließlich Ackerbohnen, Linsen und Saatwickew [vicia sativa]), insgesamt 1 Kilogramm. Gemenge, in dem! nrtri Hülsen srückste befinden, gilt als Hülftnfruchte; II. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes: 1. au Haftr, einsck^ieUich Gemenge aus Hafer und Gerste, insgesamt folgende Mengen: u für Pferde und Maultiere je sechs Zentner: d) für &4ir Zuchit verwendete Zuchtbullen mit Genehmigung des Kommunakverbandes je zwei Zentner; 2. au Hafer, an Genrenge aus Hascr und Gerste oder an Gerste mit Genehmigung des Kbunirnnalverbandes für Zuchtsauen bis zu. fünfundvierzig Pfund bei jedem Wurfe und für Eber, die zum Sprunge benutzt lverdcn, je em.' halbes Pftmd für den Tag. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, don 13. Mvember 1917. Ter ReiMkanzler. _ In Vertretmlg: von Waldow. _ Betr.: Verarbeitung von Obst. An den Oberbür aenneWr zu Gießen, das Olrotzh. Polizei- amt Gießen, die Gwßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gwßh. Gendarmerie des Kreises. Unter Hinweis auf die in Nr. 270 der Tärmstädtcr Zeitung voin 16. November 1917 erschienene Bekanntmachung der Ktiegs^ m'sellsck-afl für Weinobst-Einkauf und Verteilung G. m. b. H. in Berlin werde» alle m e l de säu m i n en Hersteller von Apfel- und Birnenwein hiermit nochmals ansgesordert, über die Beschaffung ihrer Rohstoffe und deren Verarbeitung jener Krieg sge feil-, schaft unverzüglich Auskunft zu geben und den zur Kontingentierung irotwendigen Fragebogen dort eiuzufordern. Tie Ktiegsgesellschaft wird gegen die gttverbsmäßigen und rnchtgeiverbsmäßigen Hersteller von Obstwein, die ihren Verpflichtungen nicht sofort Nachkommen, rücksichtslos mit Stellung voit Strafanträgen Vorgehen. Gießen, den 22. Novembvr 1917. Großherz,uituv''^ K>ei--amt Gießen. __ Dr. U singe r. _ Äetr.: Tie Ausstellung von Wa nder ge ive rb e s che inen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Grotzh. Polizeiamt Gießen. Ta nach 8 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbeschein«: ftir die Tauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, rvollen Sie alle Personen, welck>e den Gewerbebetrieb im Jahre 1918 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch. Wiederbotte ortsübliche Bekanntmachnna auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergeivcrbescheines jetzt schon und zwar so zeitig zn stellen, daß sie zn Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Tie eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem anl Kopse das Jahr, für toelches der Schein begehrt lvird, anzugeben ist, baldigst vorznlegen. Alte, schon gebrauchte W a u d e r g c we rbe sch e i n t srnd nicht mit vorzulegen. . Tie Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rilckfragen und damit Verzögerungen! in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie ,,nnbcrannt" hat za: unterbleiben, cs sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von )hnen vorznnehlnen. Ten Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver^ -eichms derselben ,n doppelter Ausfertigung beiznsügeu. Nach der Bekamitmachung des Reichskanzlers vom 4. Mär» 1912 - Reichs Gesetzblatt Seite 189 ff. — ist in die Wander- gewe rbe sch eine eine Photographie des Inhabers einzukleben Wir verweisen auf unser Aiisschreiben vom 12. Oktober 1912 (KreiÄ- blatt Nr 80). Tie Phobograplste ist in Visiteniärtenftirmat unanfK gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wunder- gewerbeschemes beizubriugen. Sie muß ähnlich und gut erkennbav sein^ eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben uuv darl in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist m e« Tieuevu, wenn m dein Aussehen des Gewerl>et reib enden eine -vesent-, lrche Veränderung eingetr-eten ist a Bei gemeinsamlen. WaudergÄv-erbescheinen. genügt die Photographie des Unternehmers, mnu ein Unlnnehmer nicht vorhanden d, die eines Mitgliedes. Auf der Rückseite der Photvgraphie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau yu. vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleickr-zeitig machen wir Kie nochmals besonders auf die Vorschriften des §| 82 ff. der MlsführungsverEn.ung jur Gewerbeordnung vom 20. März, 1912 (Regiermrgsblatt Leite 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbesch^inen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etlvviger Begasungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Tie Personal bei chreibimg ist, wo dies ohne besorge re Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festznslellen . Har der Antragsteller erst inr laufenden Jahre seinetr Wohnsitz in J^er Gemeinde genominen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wunder gewerbe- scheines nicht ausaeschLosseir erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des friUjmu Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschtein erteilt war. Wegen der vorherzu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie auf nachstehende Bekanntmachung aufmerksam. Die Formulare zur Berichlterstattung sind bei W. Klee, E. Baiser in Grestes!, sowie Truckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich. Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die aus-i gefertigten Wandergewerbeschstne nunmehr von uns an die Finanzämter abgegeben und vondiesen irach Venoendungdes Urkunden-- steinpels und rmch Regelung der Wmtd er gew-er besten er frage an die Getverbetreibenden ausgehündigt werden. Letztere sind bei Entgegennahme der Anträge hierauf besonders aufmerksam zu muchpn und zu bedeuten, daß ihnen durch das für ihren Wohn- undl Aufenthaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zur Abholung des ausaesertigten Warrd ergesoerbeschnn.es zugehen wird. Än uns ist deshalb auch die Stempelabgabe für Wundergeloerbe- sth,eine nach Tarif-Nr. 90 des Urkundeirstempelgesetzes nicht mehr einzusenden. (Vergleiche Wis schreiben vom 3. Mai 1912 — Kr eis - blatt Nr. 36.) Gießen, den 20. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Vr. U s i n g e r. Betr.: Die Krankenversicherung der im Mündergetoerbe beschäftigten Personen. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgenreindeu des Kreises und das Grosth. Polizeiamt Gießen. Entsprechend § 235 der Reichsversicher-ungsordnnn^ sind die im Wandergetverbe Beschäftigten krankenversichcrnrrgspflrchtig. Ter 8 459 Absatz 1 R.B.O. mrd § 16 der Bekan.ntrnack)lung vom 32. September 1913 — Regierungsblatt Nr. 22 —, betreffend die Ausführung der Reichsverficherungsordnung, bestimmen, daß jeder Mandergeuierbetreibende vor Stsllrmg des Antrags auf Erteilung eines Wwldergewerbescheins die in seinem Wandergelverbebetriebe Beschäftigten, wweit er sie von Ort zu Ort mitführen null, ihrer Zahl nach» bei der zarständigen Landkrankenkasse anzunrelden hat. Demzufolge werben alle Wandergcwerbetreibenben in den Landgemeinden des KreiseF Gießen hiermit aufgefordcrt, die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei der Landkranken- kasse des Landkreises Gießen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglieder anzumelden. Tie Land kranken kasle des Landkreises Grestes hat ihren Sitz in Gießen. Tie Geschäftsräume befinden sich Kaiser-Mlee Nr. 3, eine Treppe hoch Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Bestimmung des Kaisenvorstandes die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheines im voraus zu entrichten lieber die empfangenen oder gestundeten Beiträge stellt die Kranlbnkassc unter Angabe des Grundlohns und des Wochenbeitrags eine Bescheinigung aus. Beschäftigte, filr bk der Arbeitgeber über die angemeldete Aalst hinaus die Erlaubnis nach § 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Wandergeioerbescheines nachsncksi, lxrt er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde (Kreisamt) anzumelden. In diesem Falle loerdeu die Beiträge an das Kreisamt gezahlt und von^dort der Lairdkraukvnkasse übermittelt. Wird der Schein oder die Erlaubnis znrückgeuomnien oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Kassenvorstand auf Antrag dre zuviel gezahlten .Beiträge zurück, ebenso für volle Kalenderwochen in denen nachweislich der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich, geführt hat. Bei Beantragung eines Wandrrgewerb«schrins ist der Drostherzoglichen Bürgermeisterei die Bescheinigung der | Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge l zilr Vorlage an das Groherzogliche Kreisamt zu übergeben Gesuchen um Erterlung von Wandergewerbescheinen, die ohne Be° scheungung der Landbrankepkasse eingehen, wird nicht stattgegeben, da gernaß § 461 RVO. die Erteilung des WändergewerbeschemZi von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist. Die Großh. Bürgernreistereien der Larrdgemeinden haben vor- flehendes ortsüblich betanntznmachen. Gießen, den 20. November 1917. Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Langermann. Betr.: Die Versicherung der Mishilfisweife während des Krieges! im Schuldienst verwandten Lehrkräfte. An die Schulvorstände des Kreises. Die obenbezeichneten Lehrkräfte werden ersucht, sich Dienstag, den 27. l. M, nachmittags zwischen 3—6 Uhr, auf Amtszimmer Nr. 3 des hiesigen K-reisanrts wegen AnskmrftstzrLeilung in obiger Sache emznfinden. Sie wollen ihnen hiervon irmgehend KenntniK geben. Gieße u, den. 21. November 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Or. U s i n g e r. Betr.: Durchführung des Hausarbeitsgesetzes. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir nehmen Veranlassung, Sie darauf hinzu weilen, daß durch Kaiserliche Verordnung vom 3. Oktober d. I'. (R G. Bl. S. 893) die §§ 3. 4 des HauAarbeitSgesetzes' vorn 20.' Dezember 191b (R. G. Bl. S. 976) mit Wirkung vom 1. Dezember 1913 in Kraft gesetzt wurden. Die betreffenden.Arbeftgeber sind darauf hinzu-« wessen. Gießen, den 22. November 1917., Großberwgtiches Kreisamt Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n. — ,i ----—-«- ■ — Bekanntmachung. Betr.: Ausführung des Reichsgesetzes' vorn 28. Mai 1894 über den Schutz der Brieftauben und Brieftaubenverckehr im Kriege. Gemäß § 3 Abs. 2 und unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckben weiterer: Bestinunungen des genannten Reichsgesetzes hrrngen wir tzrernrit die Namen der Mitglieder des Brief- taubentlnbs Gießen, welcher dem Verbünde deutscher Brieftaubsn- liebhaber-.Vereine angehört und seine .Tmiberr der Militärw^o- Wallung zur .Verfügung gestellt hat, zur öffentlichen. Kenntnis. 1. Schrvan, Alianst, Gettersweg. 2. Ulrich Dr., Emst, Walltoc- straße 51. 3. Schmidt, Hugo, Meilchftraßs 8. 4. Renting, Karl, Steinftvaße 72. 5. HeuM, Heinrich Walttorstraße. 6. Schoniber, Willi, Walltorstraße 51. 7. Reusch, Kvnrad, Wreseckerweg 3. 8. Rosenbaum, Fritz, Lörvenaasse 20. 9. SckKfer, Johann. Bleich- straße6. 10. Schmidt, Heinrich, Bleichstraße 6. 11 Rübsanren, K'onrad, Am Rodberg. '12. Halm, Milli. Ludwigstraße 52. 13. Schnöder, Theodor, Marktplatz. 14. Wallbott, Heinrich VIII. Garbenteich. 15. Debus, in Garbeickeich 16. Schaad, Dr. Fritz, ür Lickst 17. Thi-enl, Fritz, in Msfeld. 18. Schäfer, in Gladenbach. . G i e ß e n, den 20. divvember 1917. ^ Grvßherzoglrcyes Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. Auszug aus dem Gesetz. Betr.: Ten Schjrrtz der Brieftauben und den Br.iejianb.nver- kehr vorn 28. Mai 1894. 81. Die Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen das Recht, Brieftauben zu halten, beschränkt ist, wrd nach welchen im Freien, betroffene Tauben der freien Zueignung oder Tötung nnteclkegein sinden auf Äkilitarbrieftanben keine ^Anwendung Dasselbe gilt von landesgesetzlichfin Vorschriften, nach Nachen Tauben, die in eckk. ftemdes Tauberrhans übergehen, dein Eigeritümer- des letzteren, gehören. § 2 Jrrsoweit auf Grrmd larrdt-s gesetzlicher Bestimnumgerr Sperrzeiterr ft'ir den Danbenflug bestehen, finden dieselben auf die Reiseflüge der d.Rililarbrieftanben Reine Auioendurrg. Die Sperr- Zeiten dürfen fi'lr Militäckbrieftauben wir einen zusamnrenhängrnden! Zeitraum von je 10 Tagen im Frühja-hr nrrd Herbst nnifasien. Sind längere als zehntägige Spern^eitcnr eingefübrt, so güten für Mift^ tärbrieftanben irnnrer nur die ersten 10 Tage. ß 3. Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes getreu . Briestaubcn, welche der Rtilitär-Murii i e Venvaltung gehören und von derselben gemäß don von ihr erlassenen Vorschriften zur Ber> ftügrmg gestellt und nnstch? mit dem Porgeschnebenen Steinpel versehen sirrd. Privatpersonen gehistige Rkilitärbriefkmrben genießen den Schutz dieses Gesetzes erst darrn, N'-acn in ortsüblicher W'ise bekannte gemacht worden ist, d