«fr. I»S5 21« Novcn ber 1917 Kreisblatt rar den Iuhalts-Nebcrsjchl: Gewerbegerichte usw. —Viehzählung am 1. Dezember. — Spionage. — Volkszählung am 5. Dezember. — Militärische Hilfeleistung. — Bewirtschaftung der Obsttrester — Lartoffelversorgung durch Bezugsscheine. — Instandsetzung der Dreschmaschinen, Wesetz über die Ergärrzung der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kauf- nvannsgerHchte und der Jmurngsschiodsgerichte während des Kriegles. Vmn 7. Novenrber 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Solange die durch den Bundesrat verlängerte Amtsdaner der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmairnsgerichte und der Jnnungsschiedsgerichbe besteht (Bekanntmachmrg v. 12. Juli 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 606 —werden für ausgeschiedene Beisitzer im Falle des Bedürfnisses Ersatzmänner rurch den Vorschriften, dieses Gesetzes berufen. § 2. Tie Entscheidung über das Bedürfnis trifft, soweit nicht 8 3 Anwendung findet, nach Anhörung des Borsitzerchen des Ge- richts die in deri Fällen des 8 18 Buchstabe a des Gew>erbegericl)ts- gesetzes inständige höhere Verivaltungsbehörde. Soioeit sie das Bedürfnis bejaht, läßt sie zur Ergärrzung Beisitzer in der erforderliicchen Zahl durch die nach 8 18 Buchstabe a des Gewerbe geriMsgesetzes und 8 15 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Zdaufmannsgerich!e, zur Bornahme der Wahl berufene Vertretung der Gemeinde oder des weiteren Kominnnalverbandes ans der Zahl der Wählbaren wählen. Für diese Wahlen koornen die im Bereiche der.Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes bestehenden wirtschaftlichen Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die an der letzten Wahl beteiligt gewesen sind, BorsiclLLge einreichen. Soweit dies innerhalb der von der Larrdeszerrtratbehörde gemäß ^ 4 bestimmten Frist gefichieht, sind die Beisitzer aus diesen Vorschlägen derart zu entnehmen, daß die Wählergruppen nach Maßgabe des Ergebnisses der letzten Wähl wieder berücksichtigt iverven. Für gemeinsame Gewerbegerichte (8 1 Ms. 3 des Gnverbe- gerichtsgesetzes) sowie für genreinsame Karlfnrannsgeeichte (8 1 Ab,. 3 des^ Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte) bestimmt sie .zugleich, wieviel Beisitzer von jeder der beteiligten Gemeinden oder jedein der beteiligten weiterer Kommunalverbände zu wählen sind. 8 3. Für die auf Grund des ß 82 des Gewerbegeri^chtsgesetzes errichteten Gewerbegerichte solche für die auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung.gewerblicher Streitigkeiten berufenen, nach 8 85 des GewerbogeriMsgefetzes fort bestehe irden Ge>oer beglichte ernennt die höhere Verwaltungsbehörde mich Anhörung des Vorsitzenden des Gerichts über die ''Bedürfnisfrage aus der Zahl der Wählbaren so viel Beisitzer, wie sie für erforderlich hält, um eine für die im § 1 bezeichnete Zeit nicht ausreichende Zahl zu ergänzen. Die Landes r-entralbehirde bestimmt, welche höheren Verwaltungsbehörden hierfür zuftäridig find. Das gleiche gilt für das Kaufmamrsgericht für die Stadt Hamburg. .. 3ür Jrurungsschiedsgerichte (§ 84 des Geiverbegerichtsgeietzes) giu Abs. 1 öaB 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der höheren Vrrwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde der Innung tritt und außer dem Vorsitzenden des Gerichts auch der Jnnungsv-orstand ltber du B-'dürsnisfrage zu hören ist. f. Tie näheren Bestimmrmgen zur 'Ausführung der §8 2, 3 erl atzt die Landes Zentralbehörde. ? 5. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. tlMrndllch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen JnsiegÄ. Gegeben Großes Hauptgrrartier, den 7. November 1917. n Wilhelm __ Tr. Helfferich. ^truiöiutno über Vornahme einer BiehzäUung am 1. Dezember 1917. Vom 8. November 1917. re Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigiing des Bmidesrats zu wirtschastlick)en Matznalmren usw. erlassen. ^14 (Rerchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung § 1. Bei der auf Grund der Bekanntmachmg über die Vor- Ä^mdlemerer Vichzählnngen vmn 30. Januar 1917 (Reichs- Gesetzbl. 81) in der Fassrrng der Bekanntmachung über die Er- der vierteljährlichen Biehzählungen vom 9. Augirst 1917 lReichs-GeE S. 701) am 1. Dezember 1917 vorzunehmerchen kleinen Blehzalstungen werden das Erl^brmgs- und das Zusainnren- 1, 2 der Bekanntnimhung vom 30. Januar 1917) imter l und IV, wieaiis den ArUWon 1, 2 *) dieser Verordnung ersichtlich, abgeäiiderl. ^ , 8 2. Diese Verordnuiig tritt mit dem Tage der VerkündiMg! in Kraft. Berlin, den 6. November 1917. Ter Neickistauzler. In Vertretung: von Waldow. *) Vom Abdruck des Erhebungs- und des Zusam menstell rrngs- mufters wird hier abgesehen. ___ Bekanntmachung. Betr.: Spionage. Unsere Feinde versuchen, arrs Fl,rg zeugen Spioiie in Teutsch- land abznsetzeli. Es muß darum der Landung v>on Flugzengen dis schärfste dlusinerksamkeit zngervandt werden. Solwld Verdacht besteht, daß es sch um ein landendes feindliches Flugzeug handelt, ist es Pfticht jedes Deutschen, eftr Entweichen der Insassen nach K älten zu verhüidern und bei her Festnahme der Feinde mitzn- Nnrken. Für das Ergreifen der Insassen feuMch^r Flugz-euge im Gebiet des Gwßher.vogtnmZ loird hiermit eine Belohnung bis zum Betrage von 1000 Mark ausgesetzt. Tie Belchnmg soll deii- b.n'gm zntnl werden, die but^^ ihre Tätigkeit oder durch fadj* dienliche Airgaben die Festnahme der Insassen solcher feindlicher F-liigzeu.ge ermöglich n. Die betreffenden Mitteilungen sind bei der nach teer Militär- oder Polizeibehörde zu macheri. Tie Entscheidung sowohl über die Beivilligung der Bel oh- mnig, als mich die Verteil,mg unter mehrere Beteiligte bleibt unter rinsschllnß des Rechtsweges uns Vorbehalten. D a r m st n b t, 7. ddovernber 1917. Großherzoglichcs Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _ . _ Betr.: BolkszäUung am 5. Tezenkber 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreift^ Nach Bnndes-ratsverordnnng vom 18. Oktober 1917 findet am 5. Dezember d. J>. eine Bolstzählung statt. Mit der.Durchführung der Erhebung un Großherzogtum ist die Großh. Zentral- st e l le f ü r die L a n d e s it atistik inDarmstadt beauftragt. Die Ausführung der Zählung liegt den Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeisters ob. Eine' Ver- gütung für die Mitwirkenden wird wou Staats wegen nistch geleistet Gezahlt wird die ortsa n wese nde Bevölkerung — das sind die in der Nach vom 4. znni 5. Tezeniber 1917 ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, ferner die v o r ü b e g e h e n d a b w e^s e n d e n Pierfouen. so .daß säintliche in der Zähl- geinnnde versorgten Perioneii erfaßt werden körmen ^voder Hansl-altungsvorstand erhält eine Haushastnngsliste, in WÄcke er oder fern Stellvertreter alle Personeir, die in dlw Haushaltung übernachtet haben und die zur Haushaltung gehören, ciwi zu tragen hat. Die Angaben sind gemäß den der Haushaltungsliste aufgevruckten Erläuterungen sorgfältig zu machen. Für Militärpersoueu und Kriegsgefangene, die unter Aufsicht bn: Heeresverwaltung in geschossenen Verbäliden (in Kasernen Baracken, Lazaretten, Lagern usw.) in der Nacht vom 4. zum b Dezember 1917 untergebrach waren, .genügt summarische Angabe der Anzahl. Bei der Zählung kommen.zur Anwendung: 1. H a u s ha l t u n g s l i st e, 2. Koutrolliste mit Anleitung für den Zähler und 6. G ein ei ndebogen mit Anweisung für die Großh Bürgermeistereien. Dic vor-illssi-chtlich itotmcniige Mzah! dieser Lrhcbrmgsv-,Pi-r« die Großh. Zentralstelle für die Laiidesstatistik un- mittelbar zufeiiden. Diejenigeki Bürgermeistereien, die bis zum 3. ^ez-ernber 1917 nrcht im Besitze der nötigen Zählpapiere such nwllm such enliveoer lnrtdels Fernrufs Nr. 2657 oder telegraphisch an dre genannte Zentralstelle wendeii ivie folgt: „Landesstatistik Tarnistadt, Zählpapiere für Volkszählung noch nicht cingetroffen Bürgermeistevel N. N." - den Erliebungspapieren sind A n l e i t u n g e n aufgedruckt, «us denen Sre erschm,wre die Zählung im eiiizelnen durchufühiew ist. Daniit dies richtig-geschieht, wollen Sie sich mit dieseii Bestimmungen genau vertraut ,nachM. .Muster der Zählpapiere ivcrden kommen^^ Zahlpapneren, führ die Viehzählung zur Versendung! b^üglich der Zählung sind an die Großh. Zentrab- stelle fär die Laiidesltatiitik in Darmstadt zu richten. . besonders wichtige Aufgabe ist die sorgfältige Auswahl d^r Zahler da tue m den Haushaltnngslisten gemachten Angaben von den Zahlern nachsiiprüfen sind. Großh. Ministercknm des a Innern hat deshalb verfügt, daß, fisch, bk Lehrer als Zähster bereit erklären möchten. , Tie Großh. Bürger lneiftereien (Oberbürgermeister, Bürger- freister) haben vor der Zahlung die Zähler genau zu belehren. Zur Eintragung in die Haushalttmgsliste sind die Hans- haltungsvorstände oder in deren.Abwesenheit deren Vertreter verpflichtet. Soweit dies nicht möglich ifh, hat der Zähler die Lifte selbst ausz u füllen. Die aus gefüllter! und bescheinigten Haus- haltungs-, Kvntrollisten und Gemeimdebo gen sind spätestens ant 10. Dezember 1917 a n die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt abzusenden. Der Termin muß, unbedingt ein gehalten werden. Die Zählungsergebnisse sollen nichit veröffentlicht werden und finden für steuerliche Zwecke'keineswegs Verwendung. Wer sich lveigert, die vorgeschriebenen Eintragungen in die Haus Haltungsliste zu niacheu, oder wer wissentlich wahrheitswidrige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. -Wir empfelsten Ihnen, die 'Auorduieng der Zählung üuf ortsübliche Weise bekanntziumachen und die erforderlichen dNaßnahmeni -ur gewissenhaften Durchführung derselben alsbald KU treffen. Gießen, den 21. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. _ Be 1 r.: Volkszählung am 5. Dezember H917. An die Schulvorstände des Kreises. Unter Bezugnahme auf das Ajusschiveiben Großh. Kr-nsamts vom 15. November 1917 (Kreisblatt 9hr. 270 vom 16. November 1917) ersuchen wir sänttlichte Lehrkräfte der Vvlksschiuljen, sich rege am Zählge-fchäft zu beteiligen, ilidem wir ihnen gleichzeitig jeder von ihnen gewünschte dienstliche Erleichternng für den 4., 5. und 6. .Tezeniber gewähren. Unter der Voraussetzung, daß ihnen die Zählpapiere eingehend erläutert tvorden sind, können auch- ältere ge,sandte Volks schul er das ?bmt eines Zälsters übernehmen. Selbstverständlich sind solchen Schülern Erleichterungen im Schulbesuch zu gestattQ!. Zur erfolgreichen Durchführung des Zählgesckmfts wird empfoh- l-en, die Fragen der Haushalt»ugsliste im Schsul unterricht zu besprechen. Gießen, den 17. Noveurber 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießen. - _ Dr. Usinger _ Betr.: Vergütung für lnilitärischp Hilfeleistung in der Landwirtschaft. An den Obrrb .rgernt-eister zu Gießen, an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeindert des Kreises. 9iach Mitteilung der stellv. Intendantur XVIII. A. K. wird in vielen Füllen von Gemeinden und Landwirten bei Bezahlung der Vergütung für militärische Hilfeleistung in der Landwirt schaft unterlassen, die nach der BctanntmaclMng vom 1. August 1917 Ziffer 3 und 4 (Kreisblatt Nr. 132) vorgeschriebene Nach- weisuug der Intendantur cinzusenden. Ta die geforderte 9tachtveisung zur Verbuchung der Beträge unbedingt erforderlich ist, fordern wir Sie zur umgehenden Edl- senduug der Nactzweisungen auf. Bei dieser Gelegenheit macht das Kriegstvirtschaftsamt noch darauf aufmerksam, iwß infolge der seit Anfang Oktober geltenden Richtlinien für Hilfeleistung in der Landwirtschaft die Zahlung der Vergütung und die danach), unerläßliche Nachveisung nur für die in der Zeit vom 15. 7. — 30. 9. 17. gestellten Ädann- schaften und Kommandos in Frage kommt. Ein Muster der Nachwerfung ist in obengenannter Bekanntmachung abgedruckt. Vordrucke sind bei der Druckerei Stern, Por- zManhofftraße 4, Frankfurt a. M., erhältlich. Gießen, den 16. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. V e l r.: Merteljährliche Viehzählungen: hier: Viehzählung am 1. Dezember 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Lanögcmkinden des Kreises. Nach Bundesratsbeschluß vom 8. November 1917 findet am 1. Dezember 1917 loieder eine vierteljährliche Viehzählung statt, »vas alsbald in ortsüblick)ec Weise beürnntznmach-i ist. Tic Zählung erstreckt sich auf die gleichen Viehgattungen, wie sie bei der Zählung am 1. September d. I. festgcstellt worden sind. Eine Erweiterung der Ermittlung ist nur bei Pferden und Schveinen angoorduct Bei den Pferden findet eine Feststellimg nach der Art ihrer Ver-i weirdung statt: bei den Schocinen sollen die Zuchttiere gesondert ermittelt werden. . 5 -. ^5 Leitung der Erhebung innerhalb des GwßherzogtnmS ist durch Verfügung Oftoßh. Miniß-errmns d.S Innern der üstrüh Zentralstelle für die Landcsstatiftik zu Darmsradt übertragen worden. Tie Ausführung der Zählung liegt den Großh. Bürwrmeiste { men (Oberbürgermeister^ SKgermeister) ob, die die erforderlichen Maßnahmen zur T^chführrmg der Erhebung alsbald zu treffen haben. Eine Be»gütung für die Mitwirkenden toird von Staats wegnicht geleistet. Die nötigen Zähllisten und Gemeindebogen wird Ihnen die Gvoßh. Zentralstelle für die Landes statistkk mrmittelbar zuscnden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 28. November nicht im ^Besitz der nötigen Zählpapiece sind, loollen sich entioeder mittels Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle w-enden. Auf dem Gemeindebogen ist eine Anweisung ausgedruckt, ans der Sie ersehen, wie die Zahlung im einzelnen durchzu.-^ führen ist. Mit dieser Anweisung wollen Sie sich vertraut machen und die Zähler belehren. Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Großh Zentralstelle für die Landesstatistkk bl Tarmstadt zu richten. Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschriften der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 5. Deze ruber an die Großh. Zentralstelle für die Landesftatistik .in Darmstadt ein zu senden. Der Termin muß unbedingt eingehalten werden. Gleichzeitig mit den Zahlpapieren für die Viehzählung werden den Gemeini>en auch Muster der bei der Volkszählung am 5. Dezember 1917 zur Verwendung kommenden Zätzlpapiere zur vorläufigen Kern ltnis nähme zugehen. Gießen, Pen 21. November 1917. Großherzygliclu« Kreisamt Gießen. __ Dr. 11 f t' n g e r. _ An den Oberbürgermeister m Gießen das Großh. Polizei- \ amt Gießen, die Großh. Bürgeriueist rrien der Lnnvgemein- den und die Großh. Grndarnreriestütionen des Kreises. Die Bewirtschaftung der Ob st t re st er untersteht einzig und allein dem Kricgsausschuß für Ersatzfutter G. m. b. H. in Ver- lirr W'62, Burggrafenstraße 11. Sowohl die frischen, wie auch die abgebranten Obsttrester sind deshalb bei jener Gesellschaft oder deren Beauftragten anzumelden rnid abzuliefern. Wer seine Trester verderben läßt, macht sich strafbar. Soweit erforderlich ist vorstehende Bekanntmachimg ortsüblich zu veröffentlichen und ihr Befolg zu überwachen. Gießen, den 19. ddvvember 1917. Großherzog' u... Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekarrntmachnnft. Betr.: Kirto-ffelversorgung durch Bezugsscheine. Alle Kartoffelerzeuger, toelche belieferte Bezugsscheine noch nicht abgeliefert haben, werden aufgefordert, diese bis zum 24. November d. I. an die Vereinigten Getreidehändler in Gießen abzuliefern. Später eingel>cnde Bezugsscheine w erden in den WirtfchaftMirten n i ch t mehr a u f g e r e ch n e t j und es wird keine Rücksicht bei späterer Abliefernngsanfforderung und Enteignung auf diese nicht ausgerechneten Mengen genonimen. Außerdem erfolgt Strafanzeige. Gießen, den 20. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. ll s i n g e r. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. BürgermeifLerelerr der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist sofort ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 20. Nvozunber 1917. Groüverzogllchcs Krei'samt Gießen. __ Dr. U si n ge r. _ ' Betr.: Jnslandsehung her Tveichrlaschiuen. An den Overbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei dem außci-ordcutlichen Aiangel an F-ack^rrbeitern und der häufig schwieriger Beschaffung von Maschbrenersahterlen wird die Instandsetzung der Dreschnraschinen voraussichtlich unoermeidlickw Verzögerungen erleiden. Um für den nächstjährigen Ausdrusch sämtliche Maschinen betriebsfähig zu Haben, ist es erforderlich daß die notwendigen Reparaturen sofort nach Beendigruug des Ausdrusches in Angriff genommen 'wer-den. Tie Kriegsanltsstelle fonw-hl als auch das Kriegswirt,chasts» amt werden durch Bereitstellung vcnr Focharl>eitern und die Be« sckzasfung von Ersatzteilen diese Arl>eiten in tveitgeltendstem Vtaße fördern. » Um einen Ueberblick über die zu treffenden Maßnahmen zu gewinnen, ersucht das Knvgswirtschaftsamt Frankfurt a. M. die Fwagebv^en, die Ihnen demnächst dn'-ckr nns zngehen werden, durch Sie ausfüllen und bis' z-um 25. November durch Sie direkt au das^Kriegslvirtsthaftsamt senden zn lassen. Sollten Sie binnen 3 Tagen dunen Fr wg!w,?' Krcl6amt 0)lege'.!. - I. B. : Langer m a n n. Zwitlingsrlwddrltck der B r ü h l'scheu Nu v.-Bucb- und Steindruckerei. R. L a n g e, Gießen.