9lt. 190 19. November 191-7 x Inhalts-Ncbersicht: Verkehr mit Stroh und Häcksel. — Zuckerverbrauchsregelung. Berordming über den Verkehr mit Stroh nud HLchsel. Böm 2 August 191.7. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Eruläck ligung des Dnndcsrats zu fvirMaftlickieti Maßnal?men usw. vom 1 August 1914 (Reichs Gesetzbl. S.327) folgende Verordnung erlasstn . der Kriegswirtschaft sind insgesamt 1 o(X)000 Tonnen Stroh, und zwar 050 000 Tonnen sofort, der Rest, smveit er nick t nach k 2 einem früheren Zeitpunkt zu liefern ist, biss längstens l. Februar 1918 sichierz'ustellen und zu den im §2 genannten Zeitpltnkteit abzuliefern. 8 2. Es müssen geliefert sein: bis zum 30. September 1917 . . , 250 000 Tonnen 31. Oktober 1917 . . . , 200 000 30. November 1917 * . * . 200000 31. Dezember 1917 . . . 150000 31 Januar 1918 . . . . 100 000 28. Februar 1918, . . . 100 000 31. M.ttz 1918 .... 100 000 30. April 1918 .... . 100 OOO •„ 31. Mai 1918. , . 100 000 30. Juni 1918. . 100 000 31. Juli 1918. . 100 000 zusammen . . 1500 000 Tonnen. . 8 8 Die zu liefernden Mengen tverden dom Präsidenteni des nnegsernährungsamtes aus die einzelnen Bundesstaaten nitb* Elsas. Lothringen unter Zugrundelegung des Ergebnisses der- im Juni 1917 vorgonommeuen Erntefläch^nerlMrng und der Ernteermittlung für 19'1!7 siomie unter Berücksichtigung der bei der' Viehzählung am 1. September 1917 fest ge stellten Kopfzahl von jGrvfpieh (Pferden und Rindvieh) verteilt. Die Unterverteilung auf die Lieferungsoerbände innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß Lothringens erfolgt durch die Landes- zenkrall'ehörden. .Mir die im § 1 be-zeichneteic Zwecke freihändig ang^kauftes Stroh der Ernte 1917 ist aus das Liefern ngssoll nach näherer Bestimmung der nach 8 14 Ms. 1 Satz 2 bestimmten! Stelle in Anrechnung zu bringen. 8 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der sichlergestellten Vorräte obliegt den nach ß 17 des Gesetzen über die Kriegs!eistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs- jGesehbl. S. 129) gebildeten Liefernngsverbänden. Die Liefernngs- verbäude können sich zur Besch^'snng der von ilynen gefordertenj Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Tie Vorschriften in den 8 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabef mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung: 1 Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die ttstmeinde darf die Vergütung für die Tonne nicht übersteigen: a) tri Flegeldruschstroh ...90 Mark, b) bei mi gepreßt cm Maschinendruschstroh.80 Mark. Für gepreßtes Stroh erhvlit sich der Preis um 9 Mark für die Tonne; dies gilt jedoch nur dann, meint das Stroh derartig gepreßt ist, das; mindestens 80 Doppelzentner auf einem Doppelungen (großen Rnngennngen oder zivei kleine Wägen) verladest werden können. Ist die Ware nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. 2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeige^ sührter Leistung sind die nach, Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne herabzufetzen. Bei unverschuldeter Verspätung der Liefernng kann die von der Lau drszei l t r al behörde bestimmte Behörde anordneit, da st von der Preisherabsetzung abgesehen ist. .3. Die in Nr. 1 Hund 2 bezeichne ton Höchstpreise schließen die .stvsteik der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle sowie tue Ko,len des Einladens daselbst ein. 4 Der Lieferungs verband oder die Gemeinde erhält für Vermitt- Omg und sonstige Unkosten eine Vergütung, die 8 Mark für die Tonne nicht übersteigen darf. Bedient sich der Lieferungsver- band oder die Gemeinde eines Händlers oder Kommissionärs, so stehen diesem von der Vergütung 6 Mark für die Tonne z>u. Die Laudeszentralbehörden köimen Ausnahmen' zulassen. Bei Weigermrg oder Säumnis des Lieferungsverbandes öderer Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Bchörde berechtigt, die Leistung zwangsiveise herbeizuführen. ^ 8 5. Beim Verkaufe des nicht nach §8 1, 2 abzuliefernden! Strohes durch den Erzeuger dürfen die im 8 4 Abs. 1 Nr. 1 be- chmmten Preise nicht überschritten werden. Die Preise gelten für Sttoh von mindestetis mittlerer Art und Güte. Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen! über Reichsbankdiskont hinzugeschlagcn werden. Die Preise schliesteu! die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich über-, nommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Be-, förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 6 Mark für die Tottne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kvmmissions-, Bermittlungs- und ähnliche Gebiihren soivie alle Arten von Llnfwendnngen, nicht aber die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte. 8 6. Beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 100 Mark für die Tonne ohne Sack nicht überschritten! werden. Für leibweis^lleberlassuug der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 35 Mennig für 50 Kilogramm Fassung berechnet luevbien.' Werden die Säcke nicht binnen 3 Wochen nach der Lieferung zurück^ gegeben, so darf vom Beginne der vierten Woche ab die Leihgebühr uni 15 Pfg. für die Worhe bis zum Höchstbetrage von 2,25 Mk, erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht^mehr als 2,05 Mark, für den Sack, der 50 Kilogramm und mehr hält, nicht mehr als 2,25 Mark betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Nückkanfspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Im übrigen gelten die Vor-, schriften im 8 5 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Zit-, schlag von 6 Mark die Auslagen für Säcke nicht umfaßt. 8 7. Die Bestimmungen in den 88 1 bis 6 beziehen sich nur auf Sttoh von Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, Hafer und Gerste, aber nicht auf die beim Nusdreschen dieser Getreidearten entstehende Spreu. 8 8. Wer Stroh von Lupinen, Zuckerrüben- oder Runkel-, rübeusamenftroh, auch gehäckselt oder sonst zerkleinert, an einer« andern absetzen will, hat es dem Kriegsausschnsse für Ersatzfntter- G. m. b. H. in Berlin, zum Erwerb anzubieten, auf Verlangen.' käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Der Kriegsausschust hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob er die lieber-, lassung des Strohes verlangt: stellt er das Verlängert, nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmung - gen für die Ueberlaffung und Verladung tteffen. 8 9. Der Kriegsausschust hat die von ihm in Anspruch ge-, nomineneu Mengen binnen drei Wochen nach Stellung des lieber- lassungsverlangens abzunehmen. Der zur Neberlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des Ueberlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu mfut'ieni. Erfolgt die Abnahme nicht binnen drei Wochen nach Stellung des Ueberlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frift ab eine Vergütung von 15 Pfg. für jeden augeiangeneii Monat und ;ede angefangene Tonne. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens und der zufälligen Wertminderung auf den Kriegsausschust über. Der zur Uebertassung Ver- pflichtete hat nach näherer Anweisung des Präsidenten des Kriegs- ernährunbsamts Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand fich die Gegenstände im Zeitpunkte des GefahrübergangeA befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzn weisen. 8 10. Der Kriegsausschust hat für das Sttoh einen airgemessenen Hebern ahmepreis zu zahlen. Dieser darf den Betrag von 80 Mark für die Tonne nicht übersteigen, auch wetin das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von min* bestens mittlerer Art und Güte, so ist der Preis entsprechend herab- znsctzen. Ist der zur Uebertassung Verpflichtete mit dem vom .^iegs-, ausfchusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so seht die zu-, ständige höhere Vermaltun-gsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen! hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gekahrüberganges (8,9 Abs. 2) angemessen war. Der Ver-, pflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Wird das Stroh nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum an ihm ans Antrag des Kriegsansschusses durch orbmmo der zuständigen Behörde auf den Kriegsausschust oder 2 die von diesem bezeichuete Person übertragen Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (8 9). Mir streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dein die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Abnahme nicht binnen 5 Wochen nach Stellung des Ueberlassungsverlangens, so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbank- oiskont zu verzinsen. 8 11. Beim Verkaufe des der Absatzbeschräukuug nach 8 8 nicht unterliegenden Strohes der dort genannten Arten durch den Erzeuger darf der im 810 festgesetzte Preis nicht überschritten werden; in: übrigen finden die Vorschriften in 8 0 Anwendung. 8 12. Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs- Verfahren, bei der Ueberlassung, der Verladung und der Aufbewahrung ergeben, entscheidet endgültig die zuständige höhere Verwaltungsbehörde. 8 13 Die Preise in den 88 5, 6 imb die Bestimmungen der 88 8—11 gelten nicht für den Meinverkauf. Als Kleinverkauf pilt bei- Wsatz irmmtteäbai ait den Verbraucher m Mengen vou mchL mehr als täglich insgesamt 15 Doppelzentnern, wenn zur Beförderung des Strohes oder Häcksels bis zum Verbrauchsort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. 8 14. Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt, vorbehaltlich der Vorschriften im 8 15, die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Er regelt insbesondere die vorlctufige Verteilung der bis zur Ermittlung des diesjährigen Ernteertrags aüzuliefernden Mengen auf die Bundesstaaten und Elsaß-Lothriw- gen und bestimmt die Stelle, die über die Verteilung des nach 88 1, 2 aufgebrachten Strohes Anordnung zu treffen hat sowie die dieser Stelle zu gewährende Vergütung. Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zu lassen und andere Preise festsetzen. 8 15. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist: sie treffen die erforderlichen Anordnungen über die Aufbewahrung d-er nach §§ ll, 2 Au liefernden Miengen; sie können die auf sie entfallenden Teilmengen im Wege des freihändigen Ankaufs aufbringen; ferner können sie für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets weitere Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Stroh treffen, niedrigere Höchstpreise festsetzen und für den Klein verkauf die Bestimmung im 8 13 einschränken oder außer Kraft setzen. Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh ftub nur bis zur Sicherstellung der in den §§ 1 bis 3 bestimmten Mengen zulässig: sie verlieren spätestens mit dem 1. Februar 1918 ihre Gültigkeit. 8 16. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S ^53). 8 17. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den uad> den Vorschriften des 8 8 Abs. 1 oder des 8 9 Abs. 2 Satz l obliegenden Verpflichtungen oder den auf Gnind des 8 8 Abs.2 Satz2 getroffenen Bestimmungen nicht nachkommt: 2. wer den nach 8$ 14, 15 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann aus Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 18. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, das nach dem Jnkrasltreteu dieser Verordnung aus dem Ausland eiugeführt wird. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 8 19. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung! in Kraft; mit dem gleicher Zeitpunkt treten die Verordnung über den Verkehr mit Strotz und Hächsel vom '8, ^November 1915 (Reickis-Gesetzbl. S. 743), die Bekanntmachung zur Abänderung« dieser Verordnung vom 23. dtovember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1288' und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen außer Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer kraft" tretens dieser Verordnung. Berlin, den M'Au.gust 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfserich. Bekanntmachung über den Verkehr mit Strotz und Häcksel auS der Ernte 1917. Vom 22. August 1917. ?liuf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von PreiSprüfungs siellen imd die Bersorgiurgsregelung vom 25. September/4. November 1915, sowie in Ausführung dep /Verordnung über Den Verkehr mit Strotz und Häcksel vom 2 : August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) wird bestimmt: § 1. Im Sinne der genannten Verordnung vom 2. August 1917 wird als Behörde nach, 8 4 Abs. 1 9?fc. 2 und Abs. 2 die Großjtz. Provinzialdirettiou, als zuständige Behörde nach, 8 IO Abs. 3 das Großh. Kreisamt und als zuständige höhere Berwaltungsbetzörd« der Provinz-ialaussfchuß des Bezirks bestimmt, in dem das Stroh oder Häcksel lagert. v 8 2. Die Ausfuhr von Strotz oder Häcksel aus den Kreisen deS Großhenogtmns ist bis zum 1. Februar 1918 mir mit ZufUnnnnng des Großsht. 'Kreisamts zulässig, in dessen Bezirk dasselbe lagert. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungcrr des 8 2 loerdeu mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 10 OOO Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Ausfuhr von Strohs oder Hächsel wird das Unternehmen der Alisfnhr dieser Gegenstände gleichgestellt. Neben, der Strafe kann mrf Einziehung der Vorräte erkennt lverden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 4. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung m Ktast. Darm stadt, der: 22. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung. Vorstehende: (Verordnung nebst PrfanntTnachnng wird zur öffentlichen .Kenntnis gebracht. (Zur Aussührung dieser Verordnung wird bestimmt. 1. Die Ausfuhr von Stroh und Häcksel ans dem Kreise Giießen ohne unsere Genehmigung ist verboten. 2. Der Vcnkauf und Ankmlf von Stroh imd Häcksel Unmittelbar zwischen Landwirt rind Verbraucher innerhalb des) Kreises ist gestattet. Händler dürfen nur mit imferer Genehmigung solche! Käufe vermitteln. 3. Zum Aufkauf von Stroh für die Heeresverwaltung und kriegswirtschaftlich wichtige Bettiebe ist nur uirfer Konlmiisiou.äe „Vereinigte (Äetreidetzändler" D.Urb. H. in Eließpu befugt.. Andere Händler können von Fall zu Fall mit imserer Genehmigung zrmc Aufkauf zugclassen werden. .. 4. Tie Landwirte haben verfügbare Sttolnneugen bei Meiduug der Enteignung unter den belMÄlich, festgesetzten Bedingungen zu. den festgesetzten Preisen mcd zu den bestiinmten Zeiten abzn geben. 5. Die Höchstpreise für Stroh und Häcksel sowie die .Handelszw-i schlage bemessen sich, einerlei ob das Stroh unb Häcksel an di<1 Hceresverwaltuug oder an Private geliefert wird, nach, den 8§ 4. 5, 6 und 13 vorstsheu der Berordnicng. § 13 bcziekst sich, nur aus den Verkauf bitrdf» den Verbraucher an den Verbraucher, otziie Vermitt-> limg eines Händlers. Gießen, den 15. 9Lovembcr 1917. Groß herz ogl cches Kreisamt Gießen. I. V.: Lan g ermann. An den Oberbürstermcister zu Gießen nrrb die Großh. Bürgermkistereien der LlUldgemeinden des Kreises. Vorsieh-endes ist ortsüblich;! tzekauntzumachen. Wir empfehlen, gemeinsam mit den örtlichen Wirtschastsalissch-üffen die bei den einzelnen Landwirten verfügbaren Herv- und Strohmengen fest- znstellcn und beim Ankauf dicrch die Ber. GletreÄ^händser dies-4 mit den Fesistelümgen zu unterstützen. . Gießen, den 15. Mvember 1917. Großberzogliches Kreisamt Gießen. I. B : Langermann. B e t r.: Zuckern erbranchswgelung. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des 8 2 Msatz 2 der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1916 (Kreisblalt Nr. 156 von 1916) wird bekdnnts gegeben, daß die für beit Adonat Dezember zustehende Znckermenge irr Höhe vmr 750 Gramur auf den Kopf der Bevölkerung in dem Monat Dezember zur Ausgabe gelangt. Es können auf die Zuckermarken 41, 42 und 43 je 250 Ara mm = 750 Gramm Zucker für Dezember bezogen werden. Mit Ablauf des 31. Dezember l. I. verlieren diese Mar^ len ihre Gültigkeit. .Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich dekauntzu.- macheu. Gießen, den 20. Nvvenibec 1917. Gwßherzoaliches Kreisamt Gießen. I. V : He m metb e. Zwillingsrunddruck der Bruhl'schen Uinv.-Bueb und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.