16. November Jnhans-Ueberficht: Sanunelhenuugs- usw.-Aulagen in Micträuuien. — Verkehr mit Harzersah-ioffen. — LandeS-BrandversicherungS- Anstalt. — Volkszählung am 5. Dezeinber 1917. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung ffibn: Saiu.nell-rizmigs- und Warinilmsferversorgungsanlagen in Mieträumen. Bom 2. November 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mastnahmen usw. vorn *f. August 1914 (Reichs Gcscybt. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Gemeinden mit mehr als zwau zigtausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden sind berechtigt, Schi eds stell ent zu errichten, ii/üV .■ die in den M 2 bis 7 festgesetzten Befugnisse haben. Die LMdcszentralbehördeu oder die von ihnen bcftiiunucju Belörden tön neu die Errichtung von Schiedsstelleu auch in Gemeinden, die nicht mehr als zwauzigtausend Eiruvobner haben, an- ordnen.' Schiedsstelle kann auch ein Einignngsaint oder die amtliche' Stelle sein, der die Übervorteilung! der HausbiMd kohlen obliegt. Die Errichtung der Schiede stelle ist von der t^emeindeLehörde in ortsüblicher Weise bckannizunrachen. Die LandeS-entvalbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schkedsstelle erlassen. 8 2. Die Schiiedsstelle kann bestimmen, 1. in ivelcher Weise ein Vermieter die. Menge vor? Heiz stoffen, die er, nach Anordnung der zuständigen Behörde während des Winters" 1917/18 verwenden darf, auf bestimmte Zeiträume (Monate, Wochen, Tage) All verteilen und in Ivel che IN Umfang er die Sam- Melheizungs- und Wa rm,rasserVersorgungsanlagen der Miet- räumc in Betrieb zu halten hat: 2- ob und in »sicher Höhe der Mieter einen Anspruch auf Minde rung des Mietzinses oder der besonderen Vergütung für die Heizung oder Warmivasserocrsorgung geltend machen kann, wenn die durch Anordnungen der zuständigen Behörde oder durch Entscheidung der Schiedsstelle (Nr. 1> festgesetzten Leistungen des Vermieters an Heizung der Mielräume und Lieferung von nwrmeni Wasser linier dem vertragsmäßigen Umfang dieser Leistungen Zurückbleiben: 8 . ob der Mieter, imm die Voraussetzungen der Nr. 2 vorlieg.'n, berechtigt ist, das Mietverhältnis ohne Einhaltung eine-- Kündigungsfrist kündigen. Die Bestimmung kann durch allgemeine Anordnung'oder auf Anrufen des Vermittlers oder des Mieters im einzelnen Falle ge- Uwifen werden. Allgemeine Anordnungen sind von der Schieds- stelle in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachm. 8 3 Die Schiedsstelle entscheidet näch billigem Ermessen. Ihre Entscheidung, ist unanfechtbar. Werden nach der Entscheidung von der zuständigen Behörde neue Anordnungen, insbesondere über die Zuteilung oder die Ver- erneut an rufen. , 8 4. Die Bestimmungen der Schiedsstelle gelten als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags. Soweit der Vermieter die An- der zu stau eigen Behörde und die Bestimmungen dev S1',wds!telle über die Verioendimg der Heizstvffe und den Betrieb mr >Lammelheizungs- und Warinwasserversorgungsanlag'en erfüllt, sind weitergehende Ansprüche des Mieters a us ge schlossen. 8,5. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum ~c k°; 1 der Euts il'Utdung der Schiedsstelle ab, so hat das Gericht ... ^ . rag einer Partei anzuordnen, da st die Verhandlung bis Zkur Entscheidung der Sch ich s stelle an zu setzen sei. . . ^ 6- .eine Entscheidung ge in äst 8 2 Nr. 1 von dem Vermieter And dem Mieter oder von dem Vermieter gegen mehrere Mieter beHfelven Hauses oder von mehreren Mietern desselben Hauses beantragt, so kann die SchchdMelle die Verhandlung und Entscheidung über' die Anträge verbinden. K?-Zoweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, regelt c Rcrchskairzler das Berühren vo. der Schiedsstelle. Das Ber- ;rru ist gebührenfrcr: die Schiedsstelle bestimmt, wer die baren »lagen des Verfahrens zu tragen hat. 8 r>. Ti! Anwendung dieser Verordnung kann durch V^rein- V'-'-rtricu nicht ausg. schlossen oder beschränkt werden. S ' Tnst- > --r' *ngtn tritt mit bon Tage der Verkündung in.straft . schiedsstelle kann die ihr übertragenen Bestimmungen mit nlsn.nrke.cher .st rau vom 1. Skt ober 1917 an treffen. ^"ltäiidigkeit der SchiedSstellen und die Aimvenduug der Vorschriften dieser .Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen. daß, ein die Ansprüche wegen .Heizung von Mieträumrn oder Lie^ ferung von warmem Malier betreffendes^ Verfahren von den ovg deutlichen Gerickchen anhängig ist. Berlin, den 2. Noveinber 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helffe r i ch. __ Bekanntmttchnttg über den Verkehr mit Harzersatzstofsen. Vorn 1. November 1917. Auf Grund des 8 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz vom 7. Septenrber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1002) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916 werdrü ausgedehnt auf Harzersatzstoffe jeder Art, srivoit nicht bereits sine Regelung durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Eumaronharz vorn 5. Oktober 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 1123) und durch die Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Reichs-Gefetzbl. S. 69) erfolgt ist. . 8 2. Die Bestimmungen treten mit dein 5. November 1913 in Kraft. Berlin, den 1. November 1917. Der Reichskanzler. __ I. V.: Dr. S chw ande r. _ Bekarrrrtmachnnq betreffend Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung über den .Verkehr mit Hai^-ersatz.jt,offen vom' 1. Noveinber .1917. - Reichst Gesetzbl. S. 977.) Vom 1. Noveinber 1917. Auf Grund des 8 3 der BeVamrtma-ch.mg über de.: Verkehr mit Harz vom 7. Septemlber 191l3 ( RJchs-Mpetzbl. I '2 in Ber-. bindung mit 8 1 der BeVamrtmiachrmg über den mit Harz-, crsatzsloffen von: 1. November 1917 (ReickK-.Ge.eM. S. 977) ioird bestimmt: 8 l. Der mit Beginn des 10. November 1917 .Harzersatzstoffe im Simre des 8 1 der Bttanntnrachsing über den Verkehr, mit .Harzersatzstoffen vom 1. November 1917 (Reichls-Gesetzbl. S. 977) im Gewahrsanr hat, ist verpflichtet, die Bestände gecr.cn n( nach Eigentümer, Arten und .Sorten, in Handelstiblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers U.ud des LagernngSvrls und unter Beifügung versiegelter Proben dem Kriegsausschnsse für pflanzlich? und tierische O-ele und Fette, G. in. b. H., Session Schellack, in Berlin, bis zum 25. November 1917 durch emge-, schricbenen Pries nnzuzeigen. Mengerr, die sich mit Begum des 10. November 1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger anz-uzeigen. Mer Stoffe der im Ms. 1 bezeichntteil Art erzouqt oder ohne Genehmigung des Kriogsiausschusses für Otto miS> Fette in Berlin erwirbt, hat dem Kriegsansschjusse die im Vormonat erzeugten oder eruwrbenen Margen bis zum 10. jedes Monats durch eingeschrie« denen Brief cruzuzeigeu, sofern lücht airdere Vereinbarungen getroffen sind. 8 2. Ter KriegsausschAß hat sich innerhalb drei Mischen nach Erhalt der Anzeige zu erklären, ob er die Ware übernehmen toill Geht innerhalb dieser Frist eure Erklärung nicht ein, oder erklärt dcr st r. eg saus schuh, daß er die Ware nicht überuehlnen ivill, so erlisa-it die LrefernngsPflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die an- gemeldete Wäre übernehnien zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen unverzüglich an die von ihm angegebene Adresse zu verladen Das Eigentum geht auf den Kriagsansschuß m dem ZcikPuM über, in ivelchem die Uebernai-meerklärung dem Eigen tun rer oder dem Inhaber des Gewahrsains zugeht. Vom Kriegsausschuß übernommene Bestände sind seitens der Gewahr chm halt er mit der Sorgfalt eines ordentlicher Kaufmanns! zu behandeln und in handelsübliche Weise zu p-ersrchern 8 3. WM aus dem Ausland Stoffe der int § 1 Abf. 1 bezeichn urten Art einsiihrt, ist verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische -Oelei und Fette, G. m. b. H., irr Berlin unter Angabe tust- Menge der Arten- und ehrten, des .Einkaufspreises und des Ausbeivahrungs^ vrts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige j)at durch eing-eschri», bene'.i Brief zu erfolgen Als Einführender im Sinne dieser V.'wrdunug gilt, wer uaä, Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie ffkr ergeue ober fremde Rechmmg berechtigt ist. Befindet sich der Vor- tuguugslereck igt? rm Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. ^ 8 Wer aus dem Av.skaud Stoffe der im 8 1 Abs. 1 bezeichnten Act eurfithrt, hat sie an bm Kriegsaus-chutz zu liefern. Ey hat sie ms zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen! $aufnuutn£ bündeln, m ha^lsüblicher Weise ja versichern awö auf Mruf zu verluden. Er hat sie auf Verlangen des 'Kriegs-, auoschiusses an einem von diesem zu bestiinmenden Orte zur Be-, sichtig»ig zu stelleu oder Proben einznseudeu. Xfc Kriegsa»:sschiuß Tku sich unverzüglich ltatfj Empfang der Anzeige oder nach der Berichtigung oder nach Empfang der Proben zu erklären, ob er die Stoffe übernehmen will. -T.as Eigentum geht nur beit Krregsausschuß über mit denr ZeitpuM, in rvelchnn die Ueberuahmeerklärnug mit Einfichrenden oder denk Intaber des Geivahrsanis zugeht. ß 5. Ter Kriegsaussckst.rß setzt für die von ihnl überiwmiueueu Stvs;e den Uebernahmepreis lest. Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angesetzten Preise nidjit einverstaudeu, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die pür den Ort zuständig ist, vo-n dein aus die. Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, »ver die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Ter Verpflichtete hat ohne Rücklicht auf die endgültige Feststellung des.Preises zu liefern, der Kriegsaus-, schuft vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen. §6- Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme der Bare. Für streifige Aestheträge beginnt die Frist mit dem ^vage an dem die Entschchdimg der höheren Pertvaltungsbehörde dem Kriegsausschsuft zugeht. § 7. Tie iin 8 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe dürfen nur mit Zustimmung des Kriegsuusschnsfes perurbeitel werden. Des Verbot der Verarbeitung schließt dus der stofflichen Veränderung ein. Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines unmittelbaren .Auftrages einer Heeres- oder Marinebehörde not- tveudig ist, sofern mit der Verarbeitung bereits vor denr Jnkraft-- tre-en dieser Bekanntmachung begonnen war. Von solchen Vcrar- beitt'ng'n ist jedoch dem Kriegsansschuß mwerzüglich Mitteilung zu m aihen. 8 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis Zu zehntausend Mark wird besttuft: 1. wer die im §ß 1, 3 und § 7 Ms. 2 vorgeschriebenen Anzeigen t^'cht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht, 2. wer den Vorschriftc-u des § 2 Ms. 1 Satz 2, des § 4 Abs. 1 oder des § 7 Ms. 1 zuwrderhmrdelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter- sch.ed, ob sie denr Täter gehören oder nicht. $ 9. Die Bestimmungen treten mit dein 5. November 1917 in Kraft. Berlin, den 1. dtpvenrber 1917. "Der Reichskanzler. In Vertretung: Tr. Schw ander. Bekanntmachung. Bet r. i Einführung eines ab gekürzten Versicherungsverfah rens für Gebäude bei der Landes-Brandverfichcrungsanstalt. Tie Steigerung der Material- und Arbeitspreise hat zur Folge g.habt, daß die Gebäudeversichrerungen vielfach dem- jetzigen Zeit-« »vert nicht mehr eu.sprechen. Ich der Annahme, daß diese Erhöhung nur eine vorüb'rgehcnde ist, und die Preise nach dem Kriege wiedeg zurückgehen, hat die Großh. Brandversichiei'ungskammer beschlossen, une sog. Kriegsversicherung bestehend in einer Prozentualerl Ern Höhung der Versicherung nach nachstehenden Vorschriften ziizu- lassen. Die prozentuale Erhöhung der Versicherungssummen wird nach, vorheriger Besichtigung durch den Großh. Brandversicheruugs- Iufiucktor oder den Banschätzer festgesetzt: eine Neuschätzung findet hierbei nicht statt. 1 n Der Gebäudeeig e ut ümer kann eine Neuversichernug feiner Gebäude nach einem abgekürzten Verfahren als sogenannte Kriegs- Versicherung bei der Bürgernieifterei schriftlich oder zu Protokoll! beantragen. Die Wirksamkeit der Verfichpruirg beginnt mit dem Tage der Anmeldung. 2. Die Großh. Bürgermeisterei hat deit, Antrag dem Grofth. Brandversicherungs-JNspe-ktor zu übersenden, der -ihn entweder selbst erledigt oder an den Bauschätzer weitergibt. 3. Ueber die abgeschlossene Kriegsversicherung wird eine bei- sondere Urkunde ausgestellt. 4 Es bleibt Vorbehalten, zu geeigneter Zeit die Voraussetzungen der Kriegs Versicherung als erloschen zu erklären lurd die Versicherungen wieder auf lhcu früheren Stand herabzusetzen. 5. Unberührt bleiben alle gesetzlichmi Vorschriften, namentlich über Schätzung und Festsetzung eines Schadens. Ausdrücklich wird hervor gehoben, daß für eine Etttsck.iädigung nur der unmittelbar« vor der Besch,ädigung vorl^nd-en gewesene Neubauux'rt und Zn-- stündswert mästgel-md sind, (iiprb daß diese Wertver-M kniffe im Schadensalle sorgfältig ermittelt werden. 6. Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen: bei (Mufti den «Neubauten), die überhaupt noch nicht abgeschätzt worden sind; b) bei Geva.iden. dre seet der letzten Schätzung wesentfiche Milderungen m ihrem ufw. V-rbÄtuisstu erlitte« haben. Gießen, den 8. November 1917. Großherzoqliches Kreisamt Gießen. > Dr. U f i n g c r, 0 An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 8. Novenrber 1917. Großherzogliches Kreisaint Gießeit vr. U s i n g e r. Beir.: Volkszählung ani 5. Dezenrber 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. D-ie Volkszäh'lmrg vom 1. Dezember.1916 hat in zahlreichen Teilen des Reichs für die ortscmwesende Bevökwrun^Zahlen ergeben, die nicht mit den Zahlen int Eiullang stauben, welche nach der Lebensmittelkartenausgabe für die versorgungsberechtigtc Bevölkerung zu er.ratten »varen. Der Unterschied ist so erheblich gewesen, t°aß er-für das gan.- Reich mehrere Millionen betragen hat. Tie BerteilungspLäne der Reickch-stellen mußten .daher n«ch°. geprüft und berichtigt wr-rden. Hierbei hat sich häufig ergeben^ daß einzelne Gemeindrverbärche das Ergebnis der Volkszählung um deswillen als nüzutrefsend bezeichaciten, »veil infolge mangels haften Zählerpers-onals oder aus anderen Gründen erhebliche Fehler bei der Zählung unterlaufen seien. Nachdern auf Beschluß des Bundesrats am 5. Dezember 1917 abermals eine Bottszähllmg stckdtfindet, nmß es das Bestreben aller mit der Durchführung der Zahlung betrauten Stellen sein, das Ergebnis »nöglichst fehlerlos zu gestalten. Wie die in Nr. 33. oeS Zentrolblaties für das Deutsche Reich veröffentlichte Bekanntmachung vom 24. O'rrober 1917 über die Durchführung der Volkszählung am 5. Dezember 1917 erkeuueu läßt, handelt es sich bei der Befragung der Bevölkerung um einfache Fragen, hauptsächlich um die Feststellung der Brotversorguug zur Zeit der Zählung. Immerhin wird es aber auch bei dieser Zählung notwendig sein, rechtzeitig für ein gut unterrichtetes Zählerpersonal zu sorgen, da bei der Abwesenheit vieler Haushaltungsvorstände in zahlreichen Fällen der Zähler neben der Verteilung und denr Einsamnrelu der Zählpapiere es wird übernehmen müssen, Zweifel über die 'Se- anttvortung der Fragen auszuklären oder die Haushalttmgsliste im wesentlichen selbst ausz-u stillen. Gießen, den 15. November 1917. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. __I. V.: Langer m ann. Dienstnachrichten dcs Großh. Kreisamts Gießen. Gvoßherzogliches Ministerium des Innern hat denr Badi- sichen Militärvereins-Verband in Karlsruhe die Erlaubins erteilt^ 15000 Lose der 3. Reihe seiner VI. ((öeld-) Lotterie zugunsten der Veteranen von 1870/71 sowie des gegen»värtrgeu Kr ieges innerhalb des Großherzogttlms zu vertreiben. Zum Vertrieb in Hessen dürfen mrr mit denr hessischen Zu« lafsnngsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur I. Klasse! ciirer Königlich Preußischen Strratslottcrie ist Ankündigung, Aus-, gäbe nrw Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Beka nntm a chn n g. Wir machen darauf aufmerksam, daß für Schweine der Preis von 79 Mk. ft'rr den Zentner Lebendgewicht ohne Rücksicht auf das! Geivicht der Schweine nur noch bis zum 30. Novcniber bezahlt wird. Vom l. Dezember 1917 an gelten »vieder die in der Bekanntmachung des Bundesrats vom 5. April 1917 vorgeschrlebenen Preise, nämlich für Schweine bis zu 70 kg Mk. 64,— „ „ über 70 bis 85 „ 74,— ,. über 85 ßg „ 79,— für den Zentner Lebendgewicht. Es empfiehlt sich daher, Schtveine, die das Gewicht vor 85 ng nid;t erreichen, vor dem 30. November, spätestens zu den Muadme- tagen am 27. mud 28. November, an unsere MuohlnesteUen ab- zuliefern. Gießen, den 15. November 19l7. 83460 Ghechessischer Viehyandelsverband. Der Vorsitzende: Rosenberg. Zwillingsrunddruck der B rü h l'schen llniv.-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.