14 . ^lovewbet 1917 Wr. 188 KrcfsWöö für Den Ureis Gießen. -uhalts-Uebersicht: Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel. — Saatgut und Sommergetreioe. — Anzeige von leerstehenden und gekündigten Wohnungen. — Zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte. — Fleischversorgung. — Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. — Die 7. Kriegsanleihe — Rückzahlung ausgeloster Obligationen. — Rohrverlegungsarbeiten. — Reiorinalionsfest. — Sammlung von Arzneipflanzen usw. — Bureaukosten der Bürgermeister. — Gebührenordnung iür die Hebammen. Verordnung Wer Fleischbrühwürsel und deren Ersatzmittel. Bom 25. Okt. 1917. Der Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftliche:: Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Erzeugnisse in fester oder loser Form (Würfel, Tafeln, Kapseln, Körner, Pulver), die bestimmt sind, eine der Fleischbrühe Ähnliche Zubereitung zum ultmtttdbctren Genuß oder zum Würzen von S:chpen, Saucen, Genrüse oder anderen Speisen zu liefern, dürfen auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, nur dann die Bezeichnung „Fleischbrühe" oder eine gleichartige Bezeichnung (Brühe, Kraftbrühe, Bouillon, Hühnerbrühe usw.) ohne das Wort „Ersatz" enthalten- wenn 1. sie aus Fleischextrakt oder eingedickter Fleischbrühe und aus Kochsalz iitit Zusätzen von Fett oder Würzen oder Gemüseauszügen oder Gewürzen bestehen; 2 . ihr Gehalt an Gesamtkreatiuin mindestens 0,45 vom Hundert und Ml Stickstoff (als Bestandteil der den Genußivert bedingenden Stoffs mindestens 3 vom Hundert beträgt; 3 . ihr Kochfalzgehalt 65 vom Hundert nicht übersteigt: 4 . Zncker >und Sirup jeder Art ^u ihrer Herstellung nacht verwendet worden sind. 8 2. Erzenguisse der im § 1 genannten Bestimmaing in fester oder loser Form, die den Anforderungen im § 1 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen, dürfen nur gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Vermehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt cr 4 Stickstoff (als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stoffe) Mindestens 2 vom Hündett beträgt, ihr Kochfalzgehalt 70 vonr H ndert nicht übersteigt, Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Her- lung nicht verwendet worden sind Und sie auf der Packung oder i Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, m Verbindung mit der handelsübliche: Bezeichnung in einer für den Verbrauchter leicht erkennbaren Weise das Wort „Ersatz" entfalten. . § 3 - Dei Erzeugnissen der in den §§ 1, 2 gerrannten Art, die bestimmt sind, in kleinen Packungen an den Verbraucher abgegeben |u werden, darf der Inhalt ohne die Packung nicht weniger als 4 Gramm wiegen. ' § 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 5. Mit Güäugnis bis zu sechs Monate:: und mit Geldstrafe kis zu fünfzehuhmrdert Mark oder mit einer dieser Strafe:: ivird ^straft, 1-/wer der Vorschrift im § 1 zuwider Erzeugnisse mit einer unzulässigen Bezeichnung versieht oder solche Mit unzulässiger Bezeichnung verseherren Erzeugnisse seilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt: 2 . ^ver der Vorschrift im § 2 zuwiderhandelt ; 3 . iper der Vorschrift des 8 3 zuwider Erzeugnisse gewerbsmäßig herftellt, feilhält, verkauft oder sonst i:t Verkehr bringt. Neben der Strafe kann auf Einzieliung der Erzeugnisse erkannt werden, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören, oder nicht. . Iw Urteil kann fernher an geordnet werden, daß die Verurteilung aus Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. 8 6. Die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kenn- zerchnnng von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl S 380) bleiben unberührt. ' as K 7 -r^ cTe Verordnung tritt am 1. T-ezember 1917 in Kraft. Der Reick^kanzler bestimmt den Zeitpuirkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 31.Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. H e l f feri ch. _ Verordnung iiSer Saatgut und Sommergetreide. Vom 27. Oktober 1917. - J? 1 - des § 8 der Verordnung über die Preise der land- wirtschattlrcheu Erzeugnisse aus der Ernte 1917 mib für Schlacht- (Reichs-Gesetzbl. S. 243) und auf Grund 5SS sür die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Renhs-Gesetzbl. S. 50,) ward folgendes bestimmt: Achter 8 14 bet Bererdnuug über Höchstpreise wvd Hirse vom 12. Juli 1917 (Reichs- ^Et^in^efchch-' ^ 134) mirb ^ § 14a Agende Bor- Die Urschriften des 8 14 gelten nicht für Saatgut von Som- mergetrerde. Der Preis für anerkanntes Saatgut von Sommergetreide aus anerkannten SaatgiUwirts^chasten (8 14 Ms. 1 Satz 2) darf folgende Beträge nicht übersteigen: für die erste Msaat . . . . . . 450 Mark für die zweite Msaat ...... 430 Mark für die dritte Msaat ...... 410 Mark für die Tonne. In den Fälleir ides 8 14 Ms. 2 darf der Preis für Saatgut von Sommergetteide den Betrag von 400 Mark für die Tonn« nicht übersteigen. Diese Höchstpreise sind nur zulässig, wenn die Bestinimnngen über den Verkehr mit Saatgut inne gehalten werden; daneben kom- men Drnschwämien für Saatgut von Sommergetreide nicht in Ansatz Die Preise schließen die Zuschläge für den Handel und die be- sonderen Zuschläge nach 8 12 Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind dre Beförderungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab. r t i k e 12. § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr nur Getreide, Hülsens-rüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte E^"^ a tzwecken vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 609; Kr--Dl- Nr. 136) erhält folgende Fassung: Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieserimg von Winter- getrerde zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dezember 1917 erfolgen. Der Wschluß von Verträgen über die Veräußerung und den Erwerb von Sommergetteide zu Saatzwecken unterhegt^keiirer zeitlichen Beschränkung, jedoch darf die Lwfcruug auf Grund solcher Verttäge nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Inn: 1918 erfolgen. *» .Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. B erlin, den 27. Oktober 1917. Der Staatssekretär des Kriegs ernährungsaMts. I. V.: von Braun. Bekanntmachung. B etr.: Wie oben. Vorstehendes 'wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. D:e erwähntenfrüheren Verordnungen sind in den Krcisblätteri: Nr. 134 und 136 von 1917 veröffentlicht worden. Gießen, den 10. Novenrber 19l7. Großherzogliches Krcisamt Gieße::. _____ Dr. U singer. Stellvertretendes Generalkommando. XVIII. Armeekorps Abt. Illb. Tgb.-Nr. 22 531/6222. v Betr.: Anzeige von.leerstehenden und gekündigten Wohnungen. Verordnung. Ans Grund des 8 9d des Gesetzes über den Belageruugs- zustand vom 4 Inn: 1851 jn der Fasfümg des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme :ch für de;: mir unterstellten Ko rps - bezirk und — :m Eriwernehme:: mit dem Gouverneur — auch für bei: Befehlsbereich der Festung Mainz: w- V^lücker von 1 und 2 Zimmerwvhmmgen, einz-Änen Raumen vm: Wohnungen, Schlafstellen Und sonstigen zu Wohnzwecke:: geeignete:: Räumen, wie Läden, Niederlagen, Schuppe:: haben aus öffentlichst Aufforderung der Kriegsamtsstelle oder Krwgsamtsn eben stelle dieser oder dei: von ihr zu benenne'udeu Stelle:: unverzüglich Anzeige zu erstatte::, sobald einer der be, zeichneten Raume leersteht oder gMndigt ist. 2. Die Meldung muß enthalten: a) Nanim innd Wohirm:g des Vermieters, Straße. Hausnummer, Stockwerk; b) Lage der Schlafflelle, ob Vorder-, Hinttthaus oder Seiten?, gebäude smvie Stockiverk; e) Zeitpunkt des Freiloerdens; d ) vb männliche oder weibliche Schläfer in Bettacht kommen: 6) Preis fiir den Tag oder die Woche; f) zu welchen Tageszeiten die W.oh:mug usw. besichtigt werden trau:; g) sonstige zweckdienliche Angabe::. 3. Zmviderhandlunge:: werden mit Gefängius bis zu einem' Jahre, beim Vorlagen milderikder Umstäirde mit Haft oder mit Geldstrafe b:s zu 1500 Mark (in Warten fünfzehnhundert Viark) vefttast. Frankfurt a. M., 89. Oktober 1917. Ter stellv. Komm and:ere::de Ge::eral r Riedel, Generalleutnant. 2 Bekanntmachung Öfter die zum Gemüseanbau bestimmter: Hülsenfrüchte. Vom 30. Oktober 1917. Auf Grund des § 12 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über bien Verkehr mit Getreide, Hülsenfrü ästen, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 609) wird bestimmt: Zum Gemüseanbau können nur folgende Sorten verwandt werden: 1. alle grün- und gelbschotiaen Sorten von Busch-, Krup-, Staude-, Stangen- oder Laufbahnen; 2. alle Sorten Prunk-, Türkische oder Feuerbohnen: 3. alle für den Gemüseanbau besonders gezüchteten Sorten Puff-, Garten- oder dicke Bohnen; 1. alle Sorten Zucker-, Mark-, Pahl- oder KNeifelerbsen. Ein genaues üamentliches Verzeichnis ist aufgestellt und kann von der Reichsgetreidestelle in Berlin bezogen werden. In Zweifelfällen entscheidet endgültig das Direktorium der Reichsgetreide- stelle auf Gru:ch des oben erwähnten Verzeichnisses. Alle in der Regel nur feldmäßig angebauten Hülsenfrüchte, wie Ackerbohnen, Feld- 'oder Saubohnen (Vicia faba), Viktoria- erbsen aller Züchtungen, Acker- und Felderbsen gelten nicht als zum Gemüseanbau bestimmte Sorten. Berlin, den 30. Oktober 1917. Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. ____ I. V.: von Braun. Bekanntmachung über Fleischiversorgung vom 7. November 1917. Auf Grund des 8 14 der BuüdesratsVerordnung über FleisH- versorgung vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) bestimme!: wir: Ziffer V Abs. 1 unserer Bekanntmachung über Fleischversor- gung von: 8. April 1916 (Regierungsbl. S. 72) erhält folgende Fassung: „Ist ein Viehhandelsverband nickst in der Lage, die ihm zur Beschaffung aufgegebenen Mengen Schlachtvieh vollständig und rechtzeitig freihändig zu erwerben, so hat er die fehlcmden' Mengen an Schlachttieren unverzüglich dem Vorstand des zuständigen Kommunalverbands (Ki'eisamt) anzuzeigen und hierbei die Schllachttiere geirau zu bezeichnen, die i'ir die Aufbringung in Betracht kommen. Zn diesem Zweck ist der Viehhand elsver band berechtigt, eine Lluftiahme der Viehbestände unter Zuziehung des Vertrauensmanns der Landwirtschafts- kammer vorzunehmen. Die so gebildete Kommission hat ferner die Aufgabe, bei den einzelnen Viehhaltern festzn stell«:, ob das diesen gehörige. Vieh (Rinder, Schiweine, Kleinvieh) zum Bestaird des Viehhalters an Futtermittel:: nicht in offenbaren: Mißverhältnis steht, und w«rn sich ein solches Mißverhältnis ergibt, einen entsprechende:: Teil dieser Tiere m die Liste aufzunehmen. Erhebt der Besitzer bei der Aufnahme gegen die Bezeichnung von Tieren als Sckstachttiere Einspruch, so entscheidet hierüber vorbehaltlich Absatz 2 endgültig eine Kommission, die aus dem zuständigen Bürgermeister oder Büvgermeisterstellvertreter als Borsitzeirdem, einen: Landuürt :md einen: Metzger besteht. Tie beiden letztaenaunt«: Mtglieder ernem:t der Vorstand des Kommunalverbands. Tie Kommission ist von dem zuständigen Bürgermeister auf Antrag des Viehhandelsvecüandes zu berufen. Die Kosten des Eins|>nichtverfahrens hat, wenn der Einspruch) verworfen wird, der Besitzer zu tragen, andernfalls der Vieh- handeftsv erbaud. ‘ ‘ Ter Vorstand des Kon'.munalverbairds hat die Besitzer der ihm von den: Biehhandelsverbande bezeichnet«: Tiere zu:n Verkauf der Tiere au dies«: aufzNfiordern und in: Weigerungsfälle die Tiere unter Beobachtung der in § 9 der Verordnung des Reichskanzlers über Fleischkversorgung vom 27. März 1916 (Reickis-Gesetzbl. S. 203) enthaltenen Vorschriften zu enteigne::. Das EnteignnngSver-, fahr«: ist nnt größter BescWeimignug durch-zu führen. D a r m st a d t, den .7. November 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. H o m b e r g k. _ Bekanntmachung. Betr.: Die Einziehung und Außerkurssetzung der Zweimark- • stücke mit Ausnahme der in Form von Denkmünze:: ge- i prägt«: Stücke. Der Bnndesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes ( vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) 'und des § 3 des Ge- j fetz es über die Cwmäckstigung des Mnidesrats zu wittschaftlich«: Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Die Zweimarkstücke sind einzuzieh«:. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kass«: :n«nand verpflichtet, diese Münz«: in Zahlung zu nehmend 8 2. Ms zum 1. Jüli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihren: gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknot«:, Reichskassen- fck-eine oder Darlehüs kassaaschein e umgetauscht. 8 3. Die Verpflichtung Mrr A:mahme und zum Umtausch (ß 2) fmbct auf durchlöcherte und anders als durch dm gewöhiü:ch«tz Umlauf im G«vichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke kerne Anwendung. 8 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten. _, § 5. Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimark- stücke finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Berlin, den 12. Juli 1917. Ter Reichskanzler. I. V.: Graf von Roedern. An die Gemeinde-, Kirchen-, Mark- und Stiftungsrechner des Kreises. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf vorsteh«che Bekanntmachung. Gießen, den 11. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Von dem zur Deckung der Geländeertoerbskosten für den Bahn- bau Grünberg—Flondorf durch den Kreis Gießen im Jahre 1895 iaufgenommEN Kapital von 8 0 000 Mark sind per 1. März 1918 zur Rückzahlung ausgelost die Obligationen Lit. A Nr. 40 mit 1000 Mark, Lit. D Nr. 3 uub 72 je 100 Mark. Gießen, den 7. November 1917. Großherzogliches K:e:samt Gießen. ' Dr. U f {rt g e r. Betr.: Die 7. Kriegsanleihe. An die Schulvorstande des Kreises. Wir erinnern an die Erledigamg unserer Verfügung vom 22. Oktober 1917, Kreisblatt Nr. 180 vom 25. Oktober 1917, mit Frist von 8 Tagen. » Gießen, den 9. November 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Rohrverlegungsarbeiten an der Kreisstraße Alnnerod—Großen-Buseck wird dieselbe vom 15. d. M. ab auf die Dauer von 8 Tagen für jeden Fuhrwerks- und Automobilverkehr gesperrt. Der Verkehr wird über Gießen—Äknnerod—Steinbach bzlv. Gießen—Grünberg um geleitet. Gieß e n , den 12. November 1917. Groin,«. ui* Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Reformationsfest. An Die Schulvorstände des Kreises. Es tvird ersucht, den Betrag für das von Prof. Dr. D. Dielst, Friedberg, heraus gegebene Refor matio nsbnch an d«m Verfasser direkt und nicht, wie in unserem Aus schreib «: vom 1. September 1917. vorgesehen war, an die Kreiskasse einzusenden. Gießen, den 12. November 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Dr. U s i u g e r Betr.: Bureau kosten der Bürgermeister der Laach-gemein den. An die Groß!;. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Vorlage der Gemeinderatsbesch'^isse gen:ätz Hektograph:ertem Ausschreiben vom 28. Septenüber 1917. Gießen, d«: 11. Noven:ber 1917. Grvßherzouiluuc' >t:e:sa:nt Gieß«:. Dr. U s i n g e r. Betr.: Sammlung von Arzneipflanzen, Teekrä::tcrn u. dgl. An die Schulvorstände des Kreises. Wir erinnern icm die Erledigung unserer Verfügung vom 28. September 1917 nnt Frist von drei Tagen. Gießen, den 6. sttovember 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: L a n g e r n: a n n . Betr.: Teuerungszuschlag zu der Gebül)r«wrdnung für die Hebammen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir bringen die Erledigung unseres Ansschreibens vom 1. September 1917 (Kweisblatt Nr. 156) in Erinnerung. Gießen, den 11. November 1917. Großherzoguaies Kcecsamr Äief-en. I. V.: Lange r m a n n. ZwillmgSrunddruck der Brühl'scben Unv.-Duch- und Steindrnckere: R. Lange. Gießen-