Nr. 187 12* November Kreis ' I für Len Kreis 191? Inhalt- - Nedcrsrcht: Unterstützung von Familien. - ^cfövbcrimaoicöeme für Obst. — Ortsbüraerreckt - Sctu.n b« JeiPnmnh,.,,. »fUunaoii. - 31n*f(ftUiB inmipniomocr 1 ‘cmqiici von, frnnM. - Einstnd.mg der Kreisaddeckere.ve rue,ch„i'se; dgl. de?Kirckenrecl!iuuigen. Bekanntnrachung betreffend dir Nuterslützung von Familien in den Dienst eingetretener Ätannschaftem Vom 2 November 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermücküigung des Bundesrats zu wirlschattliclien Aiaßnahmen usw. vom 4. -lugust 1914 (Reichs-Geietzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die Lieserungsverbände sind i^erpflichtet, ans ihren Mitteln eine Erhöhung der bis zum 1. Oktober 1917 g«zahlten Familieu- unterstützungeu eiiUreten zu lassen, die spätestens i>om l. 9?vvember 1917 ab zu gewahren und deren Betrg je nach den ött.ichen Verhältnissen zu bemessen ist. Bis zum Betrage von 5 Mark für jeden Unterstützten werden die seit dem 1. November 1917 gewährten Erhöhungen der Unterstützungen mim Reich erstattet, und zivar zur Hälfte attmon-atlich, zur Hälfte zusammen mit der Erstattung der g^etzlickum Mindesckcträge. Berlin, den 2. dkovcmber 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Di*. S r f f 1 * r i rf) Betr : Beförderimgsscheine für Obst. An Die Grotzh. . urgrrmrifterrirn Der Landgemeinden des Kreises. Nacl^dem nunmehr die Haushaltungen ausreichend mit Winterobst versorgt sind, sollen Besorderungsscheine nur noch ausnatnns- weise in solchen Fällen ausgestellt werden, in denen dies zur Vermeidung von Härten und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse wünschenswert ist. Für die Folge sind deshalb Be- sörderun gsscheine nicht mehr vM. Ihnen auszustellen, sondern die besonders berü cksick):igendsivert erscheinenden Einträge an die Gesck'äftsadteilung der Landesobstskelle in Darmstadt, Sandstraße 36, zu senden. Die noch vorhandenen unbenutzten Formulare sind alsbald hierher zurückzug^en. Gießen, den 7. 9Lovember 1917. Großherzogttct,'? Kreisamt Gießen. Dr 11 s i n g e r B e t r.: Ortsbürgerrvcht. An die Großß Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Gvoßh. Ministerium des Innern hat uns mitgeteilt, daß es eine gnoße Härte bedeuten würde, w>mn Sohne von Kriegsteilnehmern ihrer Anwartschaft aus Erwerbung des Ortsbürgerrechts durch Geburt dadurch verlustig gehen sollten, daß ihre Väter im Felde gefallen oder verstorben und deshalb verhindert worden sind, ihr Recht auf Errverbnug des Ortsbürgerrcchts fräst ihrer Geburt nach Artikel 24 der Landgerneindeorduung auszuuben. Nack, Artikel 27 der Lnndgemcindoordnung famt jeder volljährige Hesse — da, ivo ihm nicht schon kraft Geburt das Recht, Ortsbürger zu iverden, znsteht — den Erwerb des Orlsbürger- rechts durch Aufnahme verlmigen, die ihm grundsätzlich gewährt werden muß. Allerdings steht diesem Anspruch auf Aufnahme hemmmrd die Tatsache entgelten, daß die Gemeinden vielfach die Bewilligung der Aufnahme als Ortsbürger von der Zahlung eines Einzugsgeldes gemäß Artikel 29 der Landgcmeinde- ordnung, sowie überdies von der Entrichtung eines Einkaufaeldes (außerordentliches Einzugsgeld) im Sinne der Artikel 30 der Landgemeindeordnung und 12 des Gesetzes, die Gemeindenutzungen der Ortsbürger betrcffeird, vom 1. Juli 1852. abhängig gemacht haben. Da nun aber die Einordnung eines Einzugs- und Eiukaussgeldes nickt ein gesetzliches Erfordernis ist. vielmehr im freien Belieben der Gemeindevertretung steht, ist die Gemeindevertretung auch berechtigt, den einmal gefaßten Beschluß über die Erhebung dieser Betrage mit ministerieller Ge?eehmigung. sei es ganz oder für einzelne Fälle, wieder auszuheben. Es wird daher Aufgabe der Gemeindevertretungen sein, das Hindernis, das der Aufnahme der in Frage stehenden Personen als Ortsbürger tatsächlich im Wege steht, dadurch zu beseitigen, daß sie von der Erhebung eines Einzugs- mrd Einkaussgeldes Abstand zu nehmen beschließen hinsichtlich der Aufnahme solcher Personen, deren Vater das Recht r r m a n n B e t r.: Ten ^Termin für die Einsendung der Kärchnoechnungen für 1916. An Die Kirchenvorstäilde des Kreises. Wir erinnern, soweit nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 27. August 1917, Ktmsblatt Nr. 150 vom 30. August 1917. Gießen, den 2. November 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. IV:Langermann Zrvgvna4i-»lnü0 vcr .-rühittcven litt v.-Bucü- und Lteind, ucr«>-'-t R. L a n a e. (Lleßen