Ne. 186 9* November 1917 Kreisblatt für den Urei Inhalts.» Ueberficht: VersiebernngSgeftg für Angestellte. — Verordnung über Zigarettentabak. — Verordnung über Kalkstickstgff. — Erzeugung des Kriegsmaterials. — Ernährimg der Selbstversorger. — Bestellung von Näbrmitteln. — Bezugsscheine für Zentrifugen und Buttermaschinen. — Geschäftsstunden des Amtsgerichts. Bckanntmachmlft über BeittagserstatttNig nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Von: 19. Oktober 1917. Ter Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Grmäcluigtmg des Dundesrats zu rvirtschaftlick^n Ncaßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasset:: § 1. Wenn ein Versicherter, der als Angehöriger der bewaffneten Mach des Dmttsck-en Reichs oder eures mit ihm verbistcheten vder lxffremideten Staates an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (ß 15 deS Bürger! nhen 6>esetzbuchs), während dieser Teilnahme verstorben ist, oder rvenn ein solcher Beriiiherter lväh- rvck> dieser Teilnahme an .den: Kriege vermisst gewesen und sein Tod nachträglich seitgestellt ivorden ist, so beginnt die Frist für die Geltendmaci?nidg des Erstattungsmisprnchs nach § 398 Satz 3 des Dersichrnngsgesetzes für Angestellte mit dem Schlüsse des Kalenderjahrs, in welltieni der Krieg beendet ist. Ties gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht gehörten, wein: sie sich bei ifyr aufgehalten l-aben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. 8 2. Ist der Berechtigte innerhalb der in: 8 1 dieser Verord- murg bestimmten .Frist in folge van Kriegs Verhältnissen verhindert gewesen, den Erstatttmgsanspruch geltend zn machet:, so gilt der Anspruch als rechtzeitig.erhoben, wenn er vor den: Ablauf von dre: Monatm: nock- den: Wegfall des Hinderinsses geltend gemacht mordet: ist. 8 3. Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verzollen galt, nocl) lebt, so braucht die ReickMersicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht erstattete:: Beiträge nicht zurückzn- fvrdern. 8 4. Tiefe Bevordrmng tritt Mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die Bekamrttnachilng, betteffeno die Beitragser- r lwg nach § 398 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte, vom Mai 1916 (Reichs- a ft m t>. H. m Dresden unter Angabe der Menge und Art ^K^KrimsSortes lunverBgrdch durch eingeschriebenen «r:ef «ff Vordruck anzuzergen. Ms Einführender im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer, abgesehen von der Beschlagnahme, über den Tabak nach Eingang für eigene oder fremde Rvck^ning zu verfügen bersckstigt ist Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht du Inland, so tritt der Empfäuiger an seine Stelle. 8 3. Me Gesellsck>aft hat für den von ihr üb-ernommenen Tabak einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Sie darf hierbei die Preise nicht überschreiten, die innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Höchstgrenze durch einen i% der Gesellschaft zu bildenden Preisausschiß für die einzelnen Älbakarten festgesetzt werden. Eine Kürzung des Uebern-ahmePreises um 25 vom Kundert tritt für Tabak ein, der o-hne Einwilligung der Gesellschaft aus dem Ausland eingeführt w-ird, es sei denn, daß es sich um Tabak aus dein Erntejahr 1916 oder einen: früheren Erntejahr iMndelt, der hei Inkrafttreten der Verordnung in Tentschand ansässige:: Personen oder Firmen gehört und der Gesellschaft »innerhalb einer von ihr bestimmten Frist angenretdet ist. Ergeben sich im Ewkz-dlfalle besondere Härten, so kar:n die Gesellschaft mit Zustimmrum des Reichskanzlers oder seiner Kommissare von diesen Grundsätze:: abweichen. 8 4. Ter Preisausschuß besteht aus eine:n Kommissar deS Relchiskanzlers als Vorsitzendem und von: ReickisKanzler ernannten^ fachkundigen Beisitzern. § 5. Tie Bckcmntmachung tritt mit dem Tage der VerkündlMg m Kraft. Berlin, dm: 24. Oktober 1917. Ter ReichSkmizler. _ Jin Ve rtretung: Tr. Schwan der. Verordnung über Kalkstickstoff. Bon: 24. Oktober 1917. Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordrrunq über Stickstoff vvm l8. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt: ß 1. Zur Regelwrg der Preisverhältnisse des in: Inland her- gestellten Kalkst:chtoffs ivird bei den: Neichsschatzauit in Berlin eine Preisausgleichstelle für Kakksirckstosf erdichtet KslkstEoff, für den auf Gruind des § 12 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl S 13) höhere Preise als die festgrsetzte-: .Höchstpreise zngesassen frrd>* wird von dieser Regelrmg nicht betroffen. 8 2. Die Mittel, die zun: -Ausgleich, erforderlich sind, inerden im Wege einer Umlage ausgebracht. Mit der Umlage belegt werden diejenigen Menge:: Kalkstickstoff, die vom 1. November 1917 ab aus eigener Erzchigung abgesetzt werden. Z:rr Zahlung der Umlage ist! der En-zenger verpflichtet. Tie Preisausgleichstelle trifft die näheren Bestinnnungen über dre Umlage iu& fetzt deren Höhe fest. Wird die Uullage nicht- brnnm: zwei Wochen nach der Festsetzung entrichet, so wird fte von der zuständ:gen Behött>e :raeh den für die Beitreibung öffmt- l:chr Abgabm: geltenden Vorschriften l>eigetriebLn. ^ ? Tie zur Euttichtung der Umlage Verpflichteten haben nach näherer Besttmmuug der Preisausgleichstelle die zur Berechn nung der Uullage erfoiderlickieu Angabe:: zu machen ^ ^ ist. berechtigt, zur Nachprüfung der Mgaben d:,e Gelchastsauszerchnnngeu der Auskunft pflichtigen ern- sehen zu lasten. rt § ^-^m Verkäufe von Kalkstickstoff darf die nach den Vor- schruften dreser Veroivnrmg auf die zu liefernde Menge entfallende Umlag-e dem Preise zugeschlagm: werden, auch wenn dadurch der Hckchstpre:s ubrrschntten wird. , Für Kalkstickstoff, der vom 1. Noven:ber 1917 ab auf Gru,ch ernes vor Inkrafttreten dieser Bevordlrmrg abgeschlossenen Ber^ t:ogs Geliefert wird, tänn neben dein umeftGarv«: Preise ein Be- trag m Höl>e der aus die gelieferte Rtemg« musallenden Unllaae Worden werden mich uwrm durch den Zuschlag der HöchstvrM übe:tchr:tten wird. 8 5. ZmoiderhandlUugen gegen die Vorschriften tm 8 3 oder , a! c ^ des §3 Ms. 1 erlassenen. Bsstmmtunge,: tverden S '}, Vevordaftmg über Stichstoff von: 18. Januar 1917 iRer^-GeseM. 59) init Gefängiris bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Atark oder mit einer diel«- Strafen bestraft. ^ 6. Diese Berordmmg tritt am 1. 9ktenfor 1917 in Kraft, erlitt, den 24. OÄober 1917. Ter Staatssekretär des KriegseunShrMlgsämts. I. V.: v o n B r a u :t. a Bekanntmachung Nr. E. 452/10. 17. K. R. A. betreffend Erzeugung des Kriegsmaterials durch Eisen- und Stahlwerke. Na,l.st^hende Bekarrntmach-lmg wird auf Grund brt § 9 b b?« Gesetzes über den Bll a gern ng s zu stand vom 4. Juni 1851 in Verbindung miit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Rerk>S-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund des 7l-rtikels 4 Ziffer 2 deS Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Ver- fetmng mit dem Gesetz vom 4. De-emrber 1915 zur Aenderung deZ Gesetzes über den Kriegszusbrnd — mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebrachst, daß Zuwiderhandlungen mit Ge- fängrns bis zu einein Jahre bestraft werden, sofern nacht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen crngedroht sino und beim V-orliegen mildernder Umstände auf vast oder auf Geldstrafe bis fu fünfzeh,Hundert Mark erkannt werden kann. Auch« kann der Betrieb des tzandelsgewerbes gemäß der Bekanntenachamg ^ur Ferm- kaltung unzuverlässiger ^Personen vom Handel vom 23. Septembev 1915 (ReichA-Gesetzbl. S. 603) geschlossen werden. 8 1 . Tie Eisen- und Stahlwerke haben Aufträge, deren Ausführung tarn der Kriegs - Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriedsministerrmns Berlm oder eiirer von dieser bezcichneten Stelle als im kriegswirtschaftlichen Interesse nolloendig gefordert wird, unverzüglich auszuführen. Kairn ein Wert den Auftrag nur auS- kühren unter Zurücksetzung anderer Aufträge auf Kriegsmaterial, so entscheidet auf eine dem Work obliegende unverzügliche Benachrichtigung die Kriegs-Rohsbofs-Mteilurrg oder eine von dieser be* zeichnete Stelle über Reihenfolge der Ausführung der Airsträge. 8 2 . Ist ein Wert der Ansicht, daß betriebstechl rische Hindernisse der Aussühruuy des Auftrages eutgegenstehen, so kairn eS innerhalb einer Woche die Entscheidung der beim Derttschen Stahtbund in Düsseldorf zu bildeirden EntscheidmrgÄommifsion «rrufen. Dis Entscheidmrg sko n« mi ssion besteht' aus einem Vorsitzender (dem Beauftragten des KriegsministeriümS beim Deutschen Stahtbund, Düsseldorf) und sechs Mitgliedern, von denen je drei von der Kriegs-Rohstvff-Abteilrmg und vom Deutschen Stahtbund bestellt werden. Die Entscheidungen ergehen durch DtehrhettsbesÄluß der Kommission in Besetzung vom Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, von denen je eines von der Kr rogs - Ro hsto ff- Abt eil ung und vom Deutschen Stahlbund bestellt sein muß. 8 3. Tie Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Frankfurt (Main), den 10 November 1917. Stellv. Gener alkommando des 18. Armeekorps. Bekanntmachung. — Betr.: Abänderung der Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saal Kr belassenden Früchte vom 20. Juli 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des tz 7 der ReichSgetreide- ordnnng für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 folgendes verordnet : Artikel 1.. § 1 Nr. 1 der Verordnung über die beu Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sich die Ernährung der Selbstversorger und Kr die Saat zu belassenden Früchte vom 20. Juli 1917 erhält folgende Fassung: 1. zur Ernährung der Selbstversorger aus deu Kopf für die Zeit vom 1. Htovembcr 1917 ab an Brotgetreide nionatlich achteinhalb Kilogramm. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Noveinber 1917 xn Kraft. Berlin, den 25. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Er. Helfferich. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großß. Bürger- meistereicn der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnung wollen Sie alsbald ortsüblich ver- öfsentliclxu und bei Ausstellung der Mahllarten genau beachten. Sie dürfen vom 1. November d. I. ab also auf den Kopf der Selbstversorger mn Mahlkarten noch über monatlich 8 1 /, Kilogramm Brotgetreide (Roggen und Weizen) statt bisher 9 Kilogramm ans stellen. Auf den Mablka^ten ist von jetzt ab die Gekreidearl, für welche keine Mahlerlarchnis erteilt wurde, zu streichen, so daß sofort ersichtlich ist, für welche Getreideart Mahlerianbnis erteilt wurde. Sollten bereits Rtahlkarten mit dem bisherigen Satz von monatlich 9 Kilogramm über den 1. d^ovember htumrs ausgestellt sein, so ist bei Ausstellung neuer Mahlkarten die Menge, die der Selbstversorger über den 1. November hinaus zuviel erhalten hat, in Abzug zu bringen. ES wird peinlichste Gennffeichaftigkeit bei Ausstellung der Mahlkarten erwartet. Gießen, den 3. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Verbrauchsrege tung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von Nährmitteln. Gemäß 8 5 unserer Bekanntmachung vom 17. Mär; 1917 (Kveisblatt Nr. 48) über die Berbrauchsregelung der in die öftend- liche Beioirtsllraftuna genomvienen Nährrnitlel wird für die Lant>° gemeinden des Kreises folgendes bestimrnt: Es sollen ausgegeben werden für November und Dezember 1917r 1. fttv bcv tgetreideversorgungsberechtig t-e Kinder bis zu 12 Jahren (rote Karten): k auf die SJuirfe 20 der NährmittelLrrte B Grieß, tr .,21 ^ j B Ha'ernährmittel: 2. für die übrige brotgetreDeversorgungSbervchtrqte Bevölkerung (blaue Karten): , auf die Marke 23 der Nährnnttrllwrde 6 Graupen, „ „ „ 24 C Teigworen, ,, „ „ 25 ,, ,, C Supven oder Kariös- ^ felstärkemehl od. Erbson Wer die auf ihn «entfallende Ware — die genaue Menge wird wäter ftstgesetzt — zu beziehen wünscht, hat unter Vorlage seiner; Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis rum 19. November 1917 eine Bestellung aufsugeben. Dabei ist darauf su achten, daß der Kleinhändler nur die betr. Bestellmarke ab- trennt und auf der gleiches ferigen OuitttrngS- und Bezugs marke die Bestellung bestätigt Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die in diesem Monat ihm zustehendo Ware. Die Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmar-ken auf die in Betracht koimuenden Bestellbogen aicfznkleben und spätestens mn 2 4. November 19 17 der Großhandelsvereirngung e. G. m. b. £>., Gießan, Westanlage 31, einzu ferchen. Nichteinhaltung dieser Frist zieht Herr Ausschluß des betr. Kleinhandelsgeschäftc-S von der Beteiligung an dem Antrieb der Nährmittel nach sich. Gießen, den 3. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: De mm erde. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des ÄretseS. Vorstehende Bekannttnachung sovllen Sie sofort.prtsübllch veröffentlichen. Gießen, den 3. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: ö emmerde. Betr.: Ausstellung von Bezugsscheinen für Zentrifugen und Bu ttermaschin en. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt,. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Wie von der Landes-Milch- und -Fettstelle Darinstadt festae- ftellt ist, werden von Bürgermeistereien noch immer Bezugöscheme znm Bezug vm: Mll-chzentrifngen und Buttermaschinen unttrschria- ben und unterstempelt. Nach der BeLaruttniachurig vonr 24. März 1917 ist zu deveb Ausstellung nur die Landes^Milch- urch -Fettstelle in Tcrrmstadt beflrgt. Gießen, den 5. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießeir. vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Es wird hierinit zur öffentlichen Kenntn-iS gchracht, daß unsere Gerichtsschreibereien täglich, mit Ausnahme der Sonn- rrnd Feiertage, sowie Großherzogs und Kaisers Geburtstag, von vormittags 10 bis 12 Uhr, für die Rechtsuchenden geöffnet sind. An letzteren Tagen ftndet nur die. Annahme Rechtsuchender in eiligen Angelegenheiten statt. Als Anllstagc für die Einwohner des Stadtbezirks Gießen tverden außerdem Dienstag, für die Einwohner des LandbeziM Mittwoch vorbestimmt. Gießen, den 3. Noveutber 1917. 8215B Großherzogliches Amtsgericht. Zwill:ngSru>iddrnck der B rü h loschen Unw.-Duch- und Sleindruck^ei. R. Lange, Gietz^u.