8. Novernver 1911 Nr. 185 FnhaliS-ttrderstcht: Actzalk-.ilien und Soda. — Veranstaltung von Licktspielen. — Betrieb der Heizungs- usw.-Anlützen. — Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. — Behüten der Wiesen. — Lasten von Grundstücken. — Beschädigung von Telraraphen» und Hoch* spannUngsreitungen. — Versorgung der Schulen mit Brennstoff. — Verkehr mit Eiern. — Ausbringung des Schlachtviehs. Bekanntmachung über Aetzalkalieu und Soda. Vom 16. Oktober 1917. Der Buudesrat lmt auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dir Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahinen uftv. vom 4. August 1914 (Rei-chs-Gesetzbl. S. 327) folgende Berord- mmg erlassen: 8 1. Der Reich -kauzler ist crinächligt, den Verkehr mit Aetz- «tlkalieu und Soda Kn segeln. Er kann die Vorschriften dieser Derordmurg auf verMmdte Stoffe ausdehucu. Er kann bestimrnen, das; Zuwiderhandlungen gegen die aus Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestinunungen mit Gefängnis bis zu seck-B Monate.l und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, sowie oaß neben der Strafe aus Einziehung der Gegenstände erkannt weichen kcmn, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. §2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. Oktober 1917. Der Stellvertreter des ReichskanzlecZ.. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend WussührungsbestimiMMgeir zu der Verordnung über «etzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917. Bon'. 17. Okt. 1917. Auf Grund d-er Verordnung über Aetzalkalieu und Soda vom 16. Okloher 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 902) wird bestimmt: 81. Aetzalkalieu und Soda dürfen nur mit Genehmigung der Zentralstelle für Aetzalkalieu und Soda in Berlin abgesetzt werden. Die Zentralstelle ist erinöchtigt, Aetzalkalieir und Soda nach Näb-erer Weisung des Reichskanzlers für die kriegswirtschaftlichen Bedürfnisse in Äuspruch, zu mihmen. s Die Zentralstelle besteht aus einer Abteilung für Soda und Aetzuatron sowie einer Abteilung für Aetzkalk. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 82. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bder mit einer dieser Strafen tvird bestraft: i.wer Aetzalkalieu oder Soda ohne die im 81 Abs. 1 vorgeschlrie- bene Genehmigung absetzt; 9. ivcr den Bedingungen Zuwiderhandelt, unter denen eine imch ß 1 Abs. 1 vorgeschriebene Geuehmigmlg erteilt ist; 8. wer den auf Grund des 81 Abs. 2 getroffenen Ättordnungeni zuwiderhaudelt. Reben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt Werden, auf die sich die strafbare HaUdümg bezieht, ohne Unter- Nied, ob sie dein Wer gehören oder nicht. 8 3. Die Bestimmungen treten am Tage der Verkündung, die Bestimmungeil im 81 Abs. 1 jedoch erst am 1. November 1917 in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die Veranstaltung vv,l Lichtspielen vom 3. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 681). Born 26. OÜober >1917. Ter Buudesrat hat aus Grund be? § 3 des Gesetzes' über die Erincichtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen Usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Be- kauutinechimg über die Veranstaltung von Lichtspielen vvm 3.' August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 681) aufzuheben. Berlin, den 26. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. H elfferi ch. Bekanntmachung über die Regelung des Betriebes der Heizungs-, Lüftungs- ur ^ . u,, Warmivasserb creituugsanlagen. Auf Grund des, 8 1 der ^Bekanntmachung- über Elektrizität m Gas^ soimeDainw. Druckluft, Heist- und Leitnngswasser vo: 21Jwn 191 / (Rerchs-Gei-etzbl. S. 543) Und der 88 1, 3 und ^-7 über Elektrizität und Gas vom 3. Oktob, 1917 (Much- Gesetzbl. S. 8,9) wird bestimmt: 8 1. Der Rcicl^kommiisar für die Kol-lenverteiluug iiberträ. dw ihm zustechnt n Be ug'.ilsse hinsichtlich der Regelimg des B trrebes bmr Heizunas Lüfftmgs- uird Warmwasserberettmiat Orlagep in MM-, Dienst- und Geschäftsräumen aller M auf d Gemeiuderwrftände tu Genreindeil mit Nrehr als 10 000 EiulvohnrrN, rnr Übrigen auf die Vorstände und Kommunal verbände. Durch diese Uebertraaung wurden die dein Reichs komnnssar für die KvUenverteilung selbst zustehenden Befugnisse nicht beschränkt. 8 2. Die Bestimmungen der Landeszentralbehörden. darüber, wer im Sinne des 8 16 der Bekanntmachung des Reichs- koturmissalrls für die Mhlcmvertrülnng über die Brennstossversorgimg! der Haushaltungen, der Landivirtschai t und des Kleingewerbes vvm 19. Juni 1917, abgedrnckt in Nr. 174 des „Reichsanzergers^ vom 24. Juli 1917, ajls Komrn'uualverband, Gcnwftkde, Vorstand des Kmnm.unal Verbandes und als tzirireiudevorstaud anznsehen ist, gelten auch für diese Bkanntmachnng. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimnrnngen, welche von ^.r mit der Nagelung des Betriebes von Heizungs-, Lüstlings- und War-mwasserbereitungsanlagerr beauftragten Stellen auf Grund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden mit Gefängnis bis zu emem Jalpr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit erner dieser Straf eil bestraft. „„ tv. * 1 2 * 4 ; Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung inr „Deutschen Reichs anzeiger" in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1917. Der Reichskommissar für die K'ohleuVerteilung. _ Stutz. «tvyuniM iv g. Über Höchstpreise für Gries;, Grau Mn und Grütze. Vom 16. Oktober 1917. rung S.46 . ordnet: 8 1. Beim Verkaufe von Grieß, Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze an Kleinhändler (8 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: bei Grieß.. . 54 Mk bei Gerstengraupen (Rvllgerste) und Gerstengrütze . . 61 Mk Die Liesenmg zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen. 8 2. Beim Verkauf au Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für ein Pfund nicht überschritten werden: bei Grieß.. 32 Pf bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze . . 36 Pf' Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfttr- mgs mif ganze Pfennige nach oben abgerundet werde:. „8 3 Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be- ^mrtmachnng vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung Mit den Vekanntmachungcn vonr 21. JKnnar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). § 4 . Der Staatssekretär des Kriegsernährnngsamts kann Aus- ilahnien von dett Vorschriften dieser Verordnung zulassen ,? ö- Me Bermdnimg über Höchstpreise für Gersten«,«,pe» (Rollgerste) und Gerstcugchtze vonk 9. ^-epternber 1916 und die Ver-- oKnuug über einen Höchstpreis für Weizengrieß vonr 2. November 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 1010, 1241') werden aufgehoben 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1917. Der Staatssekretär des KriegAeruährungsaMts. . von Waldow. Bekaur?tmachuttg. Bet r.: Das Behüten der Wiesen. Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der W i e s e n p o l i z cu v r d n u n g für den Kreis Gießen erneut zur Kennttns der Beteiligten zu bringen: Artikel 11. Insoweit es sich nicht mit abgesondert gelegen^ Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des .KreiS- anites weder von den Eigen.tümern selbst, noch mit deren Z u st i m m n n g von An de r e n behütet werden: a) e i n s ch ü r i g e Wiesen: 1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober, 2. Mit Rindvieh vom 1. A p r i l b i s 1. Au gu st; b) s o n ft i g e Wiesen: 1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober, 2. mit Rindvieh v om 15. März bis 15. September ^ Grund- oder Talwiesen, die init B. wässcrnn gsa n la g eit verselen und, dürfen bei nasser Mttenmg überhaupt nicht behütet kverden Iin übriger? ist beim Behüten von Wiesen besonders dcn> ans z-u ackste?!, das; die Werdetiere nid# durch Zertreten vorhandener Be- oder Entwässerungsgräben Scistiden vernrsad?e??; erforderlichenfalls sind sie durch ein fackle transportable Umzäunungen vor; de:: Grabenböschungen feruzuhrlteu. Artikel 12. Die Schuilveide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 2 2. Februar oder solange harter F r o ff bau e r t< Aus geübt werden. Artikel 13. W e i d e b e r e ch t i g u n g e n aus Wiesen mit an- bevem 'als Sasvieh dürfen nur im Kerbst, und -war vom3. bis 15. Oktober^ mlsgeübt werden. Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen. Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoroeit sie künstliche Wässerungsanlagen 'haben, darf keine WeideberechtiglMg ausgeübt werben. Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebsnen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservittkteu, als auch sitr MeidegenkeinschasteN und sonstige Berechtigungen. Was das Beweiben von anderen Grinrdstricken als Wiesen a\v> langt, so verweisen mir auf die Bestimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigwrgen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Bekanntnmchung vom 30. September 1899, Reg.-Bl. S. 754). Hießen, den 31. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I)r. U s i n g e r. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem ivir Sie auf vorstehe!-de Bekannknrachimg hinweiseil, bvaustragen lrstr Sie, auf genaue Befolgrmg der oben »viedergege- benerl Bestimmurrgeu. hinzurvirken und insbesondere das Feldschutz- personal, sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen. Wir machen Sie ferner darauf mrsmorksant, daß bei außer- gewöhnlicher Witterung, sowie wrter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kmm. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens deS Wiesen Vorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen- Gießen, den 31. Oktober- 1917. Großhcrtt gliches Kreisamt Gießen. vr. U s i n g e r. B e t r.: BundesralsVerordnung, über wicd-rrkehrende öffentliche Lasten von Grundstücken. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zuständige Behörde im Sinne der Bekanntmachung des Stell- yertreters des Neides kanzlers vom 12. I n l i 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 604) ist für fommnnalt 1 Gefälle die nach den Landesgesetzen für ÄuSstandsbewiltigungen zuständige Stelle. Wir ver- toecfcn besonders auf Art. 41, 79 der Kveis- :urd Provinzialord- nung, Art. 176 der Städteordnung, Art. 169 der Landgemeinde- ocdnung. Tie Mitteilung an das Grnudbudiamt (§ 2 der Bekaunt- macknmg) hat durck? die Anctsstelle (Kreisamt, Mirgernreksterei usw.) erfolgen. Falls der Ausstand für mehrere venchiedene Grundstückslasten gelvährt wurde, ist für jede lsternach in Betracht kommende Grnndsttlckslast eine besondere Mitteilung zu machen. In alle?? Mitteilungen sind die gestundeten Grnndsttickslasten nach Art und Iahresbetrag genau anzugel>en. Die Verordnung vorn lL. Juli d. I. gilt nicht filt solche Geinarkrmgerr rntb Geurar- ku??gs teile, für die das reichsrechtliche Gnrrrdbnch noch nicht angelegt ist, vielmehr bleibt für solche Gemarkimgen und GemarkungS- teile der Artikel 15 des Hess. Gesetzes', betreffend die Rangordnung der Gläubiger, vonr 15. Septenrber 1858 unverändert anwendbar. Jtnsoroeit hat daher auch keine Mitteilung nach § 2 der Verordnung Pu erfolgen. Gießen, derr 5. November il917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Or. U s i n g e r. vst n«ht möglich ist. Der Ermittelung der T^ter ist daher reden Vorschub zu leisten. Auch ist da. an festzuhalten, daß gegebe»^nfaA strafgerichtlick^ Verfolgung stattfiudet. Insbesondere beauftrHgei? wir Sie, die Schüler auf die Folgen von BeschDigung der gerügte?: Art HÜMüveisen und sie vor Begehung solch«, NnfugS nachdrücklickstt zu warum. Gießen, den 1. November 1917. Großherzogliche Kreisschulkommiffiou Gießen, vr. U s i n g e r. Betr.: Versorgung der Schade?? mit Brennstoff. An die Schulvorstände des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vorn 26- September 1917 (Gi-eßener Anzeiger Nr. 174 in>m 15. Ökt. 1917). Zugleich machen wir darauf aufn?erksam, daß dir i?t den ausgestellten Bezugsfcheirre?? vermerkten Mengen unter Berücksichtigung der augenblickliche?? Lrige des Kohlen Markts festgesetzt worden sind. Sollten sie nich-t ausreichen, so w> Pur gegebenen Zeit ein Antrag ' auf Ausstellung eines ivciteren Bc'zngs schein s ein zu reichen. Selbstverständlich', lrnrtz errvarket, daß die größtmögliche Sparsamkeit im Kölcheicberbraiisch, geübt wird. * Mir ernpfehlen Ihnen deshalb, die mit der Heizung der Sluleul betrauten Personen zum sparsamen Umgehen mif den vorhanden?nt Kohilknvorräten anzuhalten. Gießen, de?l 1. Novenrber 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Ten Verkehr mit Eiern. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Himveis auf die Befanutmachimg vom 18. Oktober 1917 (Kreisblatt Nr. 181), betreffend: Verkehr mit Eiern, beauftragen! wir Sie, ortsüblich bc^ansttzumachen, daß die Abliest rrmgs Pflicht für Eievbi 's MM? 28. Februar 1918 verlängert nstrd. Gemäß dieser Befauuttnachrmg ist denjenigen säumigen Hühn-erh^tcrn, di^Gis- her nicht genügend Eier geliefert haben, hrwuit die Möglichkeit geboten, nunmehr noch nachträglich, ihrer Ml ieferuugs Pflicht uacfc zukionimeu. Diejenigen, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Liestru??gs- pflickst nicht in genügendein Maße erfüllt halben, l^alnn? schäiffste Strafmahregeln zu gewärtigen. Sie »vollen d?e örtlichen Vertrauensleute für die Eierversorgung demgemäß bedeuten. Gießen, den 30'. Oktober 1917. Grvßherzogliches .Kreisamt Gießer? vr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Ausbringung des Schlachtviehs. Tie Feststell?mg des abzuliefernedn Schlag Vieh- geschielst in Zukunft durch einen Bertraueirsma???' des OiM'rhes fischen Vich- haudelsverbairdc's unter Mittvirkung des jeweiligen Be?'!rankus^ rnaunes der Landwirtstlraftskainmer. Tie Bertmnen-feuke »werden bei der Ailfnahme den Bielchesitzerr? diejenigen Tiere bezeichlen, die auf Mrnf des BieW??rdelsverlwndes abzulieseru sind. Hierzu bedarf es stets der Uebereinstimrnurrg beider Bertmnensleute. Be- zeichnet der Besitzer eineri Händler, den? er die Ablieferung zu Überträge!?, tvünscht, so wird dies berücksichtigt. Tie als Sd-ä'odüvieh bezeülmetcm Tiere ftrtb in evte Liste einzntragen Erhebt.der Besitzer gege?? die Allfilahuie bestimkntcr Tiere rrt die Schlachttnehnste alslxrld Einspruch so wird von uns eü?e Kommission, bestehend aus den? zuständigen Bürgermeister, einen? Landwirt mrd einem Metzger, eniannt, die über den Einspruch endgültig z?l e??tscheiden hat. Ber?oe?gert der Besitzc'r auf Abriff die Ablieferung eines Tieres, bezüglich dessen kenr Einsprurch tvegeu Aufnahme n? die Scküacht- viehüste erhoben ist, so wird alsbald das Entciifnikngsoer-abrorc ettlgeleitet. Wirb rm Einspr?kickDersahren der Einspruch als u??be» grürrdet vertvorfen, so hat der Besitzer die Kosten dieses Verfahrens zu trage??. Betr.: Beschädigung von Telegraphe??- und Kochfpannungslei- tnngen. An die Schulpnrställde des Kreises. JIn letzter Zeit rnehtreir sich, wieder die Klage?? über böswillige! Deschädig?!Ug von Telegraphen- und Hochspan?unigsleitm?gen soioie vor? öffentlich, angebradste?? sonstigen Ecuridstungen der Reid)s- poftverwaltu??g. Häufig ha?rdelt eS sich, hierbe? imt Zerstörung der pls Isolatoren dienende!? lPorzellan.Toppeltglockcu. Wie Nach>- sors,düngen ergebe?? haben, fallen diese Verfehlungen, die stlrafge-, riLtlich gemäß der W 304, 317, 318 pp. Str. G. B. zu verfolgen sind, zumeist der Schuljugend zur Last. Ein Einschreiten gegen derartigen Unffpg liegt nicht nur im allgemeinen erziehlichen Interesse^ sondern ist a?lch, aus wirtschaftlichen Gründen geboten., da der Ersatz des zerstörien Materials auf Schtt'ierigkeittn stösst und die reckst' zeitige Bcfeitigrmg der Schvidekt .aus Mangel an ge,ckhultem Personal An den ObcrU'rrgtrmfister zu Gikßkn und dik Großh. Bürgermeistereien der Llindgemeinden des Kreises. Vorstehende Besanntinachung ist sofort ortsüblich bekanntz??- rnächen. Tie Lmrdtoirte sind darauf hiuznrcxisen, daß die Ablieferung vo?i schlachtrcifern Vieh für die Versorgimc? des Heeres i?nd der Bevölker?l??g archerordentlick^ rmchtig ist. Es ?st ganz besondcws darauf aufmcrksar.l zu machen, daß bei unl>egründetcn Ei»tsprücl>e?? der La??dwirt selbst die Kosten des Verfahrens z?? tragen hat. Wir beauffragei? Sie, bei der Aufirahine tn^s Sd^achrviel-S, die Vertt'anensleute des Oberhessisck?en Viehhandels Verbandes und der Landwirtsthaftskan?n!er auf Ansuchen zu begleite?? oder durch d«r Polizrndieuer begleiten zu lassen. Gießen, den 30. Oktolnu 1917. Gwßl?erzoaliches Krcusamt Gieße??. I. V.: Hemu? erde. ZivillingSrunddruck der B rü h l'scheu Nnw.-Buck?- ?lnd Steiudruckcrei. 2 an flc. Eien '