Nr. 184 K. November 1917 Inhalts - Ueberficht: Zigarettentaback. — Höchstpreise für Petroleum. — Bronzeglocken. — Verteilung von Prämienfutter. — Verloren, Gefunden. c.~ - Bekanntmachung über Zigarettientabak. Vom 20. Oktober 1917. Ter Bundesrat »hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesvats zi: wirtschaftlichen Maßnahmen Usw. vom 4. August 1914 (Renhs-G-esetzbl. S. 327) folgende svewrdmmg erlassen: § 1. Zigarettenrvhtabak, »der int Inlatch ist oder aus dem Aus- taud eingeführt 'iuirb, ist zugtmsten der Teuy'chen Zigarettentabak- Einkaufsgesellschast m. b. H. in Dresden beschlagnahmt. Der Be- fchlagnahnte unterliegt -auch fein geschnittener Tabak, der nach Inkrafttreten der Verordnung antz dem Ausland eingeft:h*t- wird. Der Reichskanzler bestimmt, tvas als Zigarettenrohtabak an- zusehen ist. § 2. Rochtsgeschäftliche Verfügungen über den nach § 1 be- Maguahmten Tabak und Verfügungen im Wdge der Zwangsvollstreckung oder ArrestvollzichNng dürfen nur mit Zustimmnttg der Gesellschaft erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfet: Hersteller von Ligareitenflenerpflichtigen Erzeugnissen ihre im Inland beftndlichcn Vorräte verarbeiten, soweit nicht die Gesellschaft deren käufliche Ueberlassung verlangt (8 3); dasselbe gilt für ihre beim Inkrafttreten der Verordnung im Ausland befftchlichen Vorräte aus dem Erntejahr 1916 oder einen: früheren Erntejahre, die nach den: Inkrafttreten der Verordnuttg eingeführt werden. Der Reichskanzler kann. Höchstmengen sestfetzen, über die hinaus die Verarbeitung unzulässig ist. Tie Beschlagnahme endigt mit dein freilstindigei: Erwerbe durch die Gesellschaft, der Enteignung oder der zugelassenen Verwendung. 8 3. Ter Tabak ist der GesellsckriasL auf Verlangen käuflich zu überlassen. Wird dem Verlangen nichit entsprochen, so kann das Eigentum auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder auf die int Antrag bezeichneten Personest übertragen werde::. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung' den: Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zu geht. § 4. Ter Reichskanzler stellt Grmrdsätze über die Festsetzung des Preises auf, den die Gesellschaft für den überlasset:et: oder eNteigneteu Tabak zu zahlen hat. Ter Preis wird, falls eine Einigung nich zustande kommt, von dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig fest- gesetzt. Tlas ReichsschiedsgerichlL entscheidet, wer die Auslagen des Verfahrens zu traget: hat. •• § 5. Tie Gesellschaft kann nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zur Deckung ihrer Unkosten Gebühren erheben. 8 6. Wer Tabak in Gewahrsan: hat, ist verpflichtet, nach Näherer Bestimmung des Reichskanzlers der Gesellschaft Auskunft zu erteilen. Wird die Austtmft nicht erteilt, so kann die (Gesellschaft die erforderlichen Ermittlungen auf Kosten des Auskunfts- Pflichtigen vornehmen lassen. Tie Mitglieder der Gesellschaft und ihrer Organe sowie die Altgestellten und Beauftragten her Gesellschaft haben über die Einrichtungen und Gesck-äftsverhältnisse der Auskunftspflichtigei: v:e zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bewahret: 8 7. Wer befchilagnahtnten Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, det: -vabak aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Nimmt der Verwahrer eine zur Erfüllung der ihm nach'! Abs. 1 obliegenden Verpflichtuntgcn erforderliche Handlung binnen der ihm vvt: der Geiellschaft gesetzten Frist nicht vor. so kann diese die Alr-- vettei: auf ferne Kosten vorn-chlnen lasset:. Der Verwahrer hat die ssläornähme auf seinem Grund und Boden, itnl seiner: Wirtschafts- ranmen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. lieber Stceingküden, die sich bei der Anwendung' dieser Vor- Mnften ergeben, entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegs Imrttoftmrter AussMuß des Rechtswegs endgültig. §an geriet: Ansführungsbestimmungen anferlegt sind, unzuverlässig! enoersen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig, lieber die Be- ».werde entscheidet.dre höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat kn ne ansschiebende Wirkung. Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 8 10. Ter Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen. ^ulaffei! fann Ausnahmen von de.: Vorschriften dieser Verordnung! ^Grkmtn durch Abtreter Einsicht in die Geschäftsführuttg dev Geiellschaft nehmen. Diese haben das Recht, gegen Beschlüsse und lentschssSmnM: der Gesellschaftsiorgane mit anffchiebender Wirkung Einspruch m erheben. Gegen den Einspruch ist Beschwerde ai: den Reichskanzler zulässig. 8 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu Zehntausend Mark oder mit einer 'dieser Strafen wird bestraft: 1. Iver unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Ueberlassung nach § 3 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört, verbraucht, verarbeitet oder sonst verwendet: 2. wer unbefugt.Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft oder ein arideres Beräußerungs- oder Erwerbsaeschaft über sie abschließt: 6. wer die gemäß, § 6 erforderte Auskunft nickit in der gesetzten Frilt erteilt oder unrichtige oder unoollstäiidige Angaben machst: 4. wer der Vorschrift des 8 6 Abs. 2 zuwider Verschlyiegenheit nicht beobachtet oder wer sich der Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nichft enthält: 5. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfteglichen Behandlung (ß 7 Achs. 1) Wwiderhandelt; 6. wer den vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen zu- wrderhatidelt. IN den Fällen der Nummern 1 und 2 fattrt bei Vorsätzlicher Zuwiderhandlung neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte! erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. . J \ 2 - 5- ie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung rn Kraft. Ter Reuhskättzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 20. Ottober 1917. Der Stellvertreter des ReichskanzlerZ. vr. H e l f f e r i ch. Beranntmachnng betreffend das Außerkrafttreten der Verordnung vom 19 April 1916 über vre Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Vom 20. Ott. 1917. des 8 4 Abs. 2 der Verochmmg vom- 19. April r 9 io\ t f ■ Gmftchr von Zigarettenrohtabak (ReickG-Ojesetzbk S. 313) bestimme ich, daß diese Verordnung nebst den bay.t durch Be.auutntachung von: 20. Llpril 1916 'Reichs-Gesenk. S. 317) erlasienen Ausführungsbestimnn:nger: mit dein 22 Ottober 1917 außer Kraft tritt. * Berlin, den 20. Ottober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l fferi ch. Bekanntmachung Vom 26. Ottober 1917. Zuständige Behörde im Sinne der 88 3 und 8 der Verordnuna t^s Bulidesrats von: 20. Ottober 1917 über Ziaarett'ftabak. (3^lV-0)efeAl. L>. 945) fitib die Kreisämter, höhere Verwalt:,ngs- hchörde tnt ömne von 8 8 Abs. 2 ist der Pwvinzialauss«. ^ Darm st a d t, den 26. Oftober 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. . __ v. H o mbergk. Bekarrntmachrrng betreffend Aeuderung der Verordnuttg über die Höchstpreise für Petroleum imb die Verteilung der Petrvleumbestände Vom 19. Ottober 1917. Der Bundesrat hat auf Grutrd des 8 3 des Gesetzes' über die Mmachttgtmg des Butchesrats zu w irischastlicken Maßnahmen! ustv- von: 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 327) folgende Vw- orvnting erlassen: Artikel I. In der Verordnung über die Höchstpreise für Petrolttim und d:e Vertelltmg der Petroleumbeshäude vom 8 Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekantllmachnw' aen vom 21. Oktober 1915 (Fftnck)s-Gesetzlfl. S. 683) u,rd vvM - Ma:1916 (Netch^Gesichbl. S. 350) werden die Vorschriften rn den 8§ 1, 2 durch folgende Vorschriften erseht: § 1. Der Preis von je 100 Kilogramm NeiNgelvicht Petrv^ leum darf be:m Verkante von 100 Kilogramm und mehr 35 Mark nicht luberftctatrt. Der Preis gilt für Lieferung vot: einen: deutsche:: Lager oder von der deutschen Grenze ab. Uebernimnrt der Berkätifer das Zu- rollen nach dem Lager des Käufers oder die Versendung nach emein änderet: Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bet Verwenchitrg eigenen Fuhrtverkes eine BerMnng bis zu 2 le 1_QP Kilogramm Reingttpicht berechnen^ Bei Lieferung in Kesselwaaen schließ!, der Höchstpreis die Vergütung für die lei Ameise Ueberlassung des K!esselwa.gens ein: jedoch darf für erneu die Zeit von 48 Stmijden überschreitzendett Aufenthalt des Wagens aus der Ernpfangsftation eine Vergütung berechnet werden. Ferner darf berechnet werden: 1. für die käufliche Ueberlassung von Holzfässenr eine Vergütung Pis zu 16 Maick für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums; wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkcmsspreis reicht genug er sein als 13 Mark für je 100 Kilogramm Reinge-oicht; 2 . für die leihweise Ueberlassung von Gebinden eine Ber- gütrmg dis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingetvicht des verkauften Petroleums, und, wenn die Gebinde nicht binnen zwei Monaten nach der Lieferung zurückge gebest werden, eine fernere Vergütung von 1,25 Mark für jedes Gebinde und jeden weiteren, anaefangeuen Monat; 3. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig für je 100 Kilogramm RerngewiM. _ § 2. Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm dar^der Preis für je, 1 Liter Petroleum bei Lieferrnrg vom Lager odeü Laden des Verkäufers ab 36 Psemftg, bei Lieferung in das Haus des Käufers 40 Pfennig nicht übersteigen. Für die Ueberlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung nickst berechnet werden. Bei Lieferung aus Straßeistankwagen darf ohne Rücksicht auf die Größe der abiwgebencn Mengen der Preis für je 1 Liter Petroleum bis zu 32 Pfennig betragen. Artikel II. Die Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Ktast. Berlin, den 19. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bet r.: Bronzeglocken. An sämtliche Kirchenvorstäude des Kreises und die Grohh. Bürgerlneisterriett der Landgemeinden. Dar Verband Deutscher Perein für Volks bucke beabsichtigt, anläßlich der Glo ckeubeschlagrrahme die Glockensprüche sowie die mit den Glocken verburSemm Sagen und Bräuche in ganz Deutschland zu sammeln und später einheitlich zu verarbeiten. Eine möglichst genaue Und lückenlose Auszeichnung und Sammlung der volkskundlicl-eu Glockeufragen ist auch für die Orts- und Landes- aeschickste erwünscht und wird das in einer Reihe von Fälle,: der Nachprüfung und Ergänzung bedürfende Material vervollständigen Wir empfehlen Ihnen daher, soweit nicht bereits geschehen, ccksbald festzustellen: 1. welche Bräuche bei der Tapfe der Glocken, der Aufhängung und M,rahme geübt werden; 2. ob eine besondere Läuteart (Beiern, Bimmeln, Klappen) bei bestimmten Gelegenheiten in der Weihnacht, Neujahrsuacht oder vor Merseelen üblich ist; 9. die im Bolksmunde üblichen dLanwu einzelner Glocken, die Deutung ilwer Ruse und Gespräche; 4 . den Glauben an ihren Schatz vor ilmudter, Krankheit und bösen Mächten oder an ihre vorbedeutende Kraft; 5. Sagen von Glocken, die in der Karwockite auf Reisen gehen? von geraubten und geretteten, versunkenen rmd ans dem Wasser oder der Erde emporsteigenden Glocken, von dem beim Glockenguß ermordeten Lehrbuben usw. Das errvachsene Matnral wäre möglichst umgehend hierher- vor- -ulegen. Nach der Ihnen im Jrcki d. I. zicgegangenen Anordwnch', betressend Eigentnmsübertraguug auf den Mititärftskus, nxrr ge- tvünscht worden, die abgeli eierten Glocken im Bilde feftzuhalten Es sind jedoch m,r tvenige photographische Ltufnahmtzn uns übersandt lvordeu. Wir empfehlen deshalb, umgehend zu berichten, ob die fehlenden Photographien vor der in den nächsten Tagen erfolgenden Verladung der Glocken an den Sammelstellen erfolgen fall. Da hierbei oft inehrere Glocken lauf eine Platte kommen können^, werden dre Kosten nicht hoch,verden. Gießen, den 1. November 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ * Dr. Using er. Betr.: Verteilung von Prämienfutter. An die Großh. Vürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es ist uns eilve kleine MÄrge HÜHnerfutter zur Verteilung an solche Hühner-Halter, die ihrer Ajbliefernngspflicht ganz besonders! wack)gcckommen sind, zur Verftiguug gestellt worden. Wir beauftragen Sie in hineinsicklaft mit den örtlichen Mrtranensleuten! binnen 14 Tsagen eine Liste derjenigen Hühnerhalter, die ihre Ablieferungspflicht voll erfüllt haben und ft'i>r ein? Zuweisung voni Hühnerfistter besbnders in Betrackit kommen, anszustellen und hierher einzu reichem In As.'chetrachr der gering«,: uns zur Verfügung stehenden Menge (für jtot ganzen Kreis 4000 Kilogramm, kawnl ,rur eine kleirte Zahl 'von HüMierHaltern in jeder Gemeinde berüch- ftchitigt werden. Es isst infolgedessen bei jedem vorgeschlagenen! Wühnerhalter die Zahl der .Kühner und die ;3ahl der abgelieiertent Eier- in der Liste anzugebrn. > Gießen, den 31. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Baterläudischer Hilfsdienst. Aufforderung des Kriegsamts zur freüvilligen Meldung gemäß, § 7, Msatz 2 des .Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst Helfer für die Etappe! In dem getvaltigen, von Miseren, Heere besetzten feinde l i ch e n G e h i e t werden. Kur Verwendung bei Militärbehörden.' /noch zahl r eichp Hilfskräfte benötigt. Das Ihrteresse des? Vaterlandes verlangt, daß, taugliche und entbehrliche Kräfte her Heimat sich, zu diesen, Etappendienst zur Verftiguug stellen Zahlreich« kriegsveriveichinrgsWiige M ililärlftrfonen müssen gm besetzten Gebiet uock. für den Dienst au der Front freigemacht -verden. Die Lebensbedingnngen im besetzten Gebiet sind durchaus günstig. Gute Entlohiumg und reichlich? Verpflegung werden' go- -vährt. Und Was bedeutet die Notlveudigkeit, sich, in fremde Ber- HÄtuisse eiuzi,gewöhnen, gegenüber dem^ Mvß von Opferrr und Ent-- behrungen, das unsere Krieger feit Jahren freudig ertragen! Männliche Hilfskräfte jeden Alters, auch Jugendliche, können, «wenn sie geeignet befunden werden, Besch,äfftgung im besetzten Met im Westen finden und Ovar für: Gerichtsdienst, Post- und Teto- giuphendienst, Botendienst, Technischem- und Eisenbahndienst, als ,Kutscher, Bäcker, Schlächter, Handwerker jeder Art oder als Hilfs- schreiber, sowie im Sicherheitsdienst (Bahnschutz, Gefangenem und Gefängmsbewachtmb). Personen nrit sranzöfischeu und flämischen SProchkenn tmisseit werde-, besonders berücksichtigt. Wehrpflichtige können nicht angeiwmnwn werden, mit Aus-? uahnre der 50°/o oder nvehx erwerbsbeschränkten Kriegsbeschädigten. Als Entgelt wird gewährt: Freie Verpflegung oder Geldent-, sckädigung für Selbstverpflegung, freie Unterkunft, freie Eisenbahn-, fahrt zum Bestömmungsort und zurück, fiele Benutzung der Feld-,- post, freie ärztlich? und Lazarettbehandlnng sowie ein angemessener Dienstlohn. Bis zur Endgültigen Ueberweisung an eine bestimmte Bedarfsstelle wird ein „vorläufiger Dienstvertrag" geschlossen. Tie end-? gülftge Höhe des Lohnes oder Gehaltes kam, erst im Anstellungsver-» trag selbst festgesetzt werden. Sie richtet sich, nach Art nnd Dauer der Arbeit sowie der Leischöngsfähigkeit des Betrefterck-eu. Eine ansj^ kömmliche Bezahlung -vird zugesichert. Falls Bedürftigkeit vorliegt, werden außerdem Zulagen ssür die in,der Heimat zr, versorgenden. Familienangehörigen gewährt. Die Versorgung derjenigen, die eine KriegsdienstbefchLdigung erleiden, ist besonders geregelt. Meldungen ntrmnt entgegen: vezirkskommando Gießen; daher sind vorzulegen: Etwaige Militärpapi'ere, Befchästigliugsaus-veiA oder Arbeitspapiere, erforderlichenfalls Abkehiftchein. Es ist auzu- gehen, wann, der Be-ver'bjer die Besckjäftigung arktreten kann. Eine vorläufige ärztliche Unters'uckung erfolgt kostenlos bei dem Bezirks- komnrando. Ijeder BeLverber l-at fich de-, erforderlichen Schutz- inrpfimgeu zu unterziehen. 8oiGB ttriegsamtstelle Zrankfurt ß. M. Bekanntmachung. In der Zeit von, 15. bis 31. Oktober wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 2 Pferdedecken, 1 Sportmütze, 1 Zwicker. 2 Portemonnaies mit Inl-alt, 2 Damanrchren, 2 Haichtasch-n mit In'halt, 1 Regenschirm, 1 Ringschmierlager aus rltotguß, 1 Damen bluse. Verloren: 1 schwarz Lederhandtasche mit Isthrrlt, 1 gold. Collier 'mit läitgeren- Anhänger, 1 Po?tuuormaie mit 140—150 Mark. 1 silb. Damenuhr mit silb. Kette, 1 Portemonnaie mit 30 Mark I-rhalt, 1 gold. Dame-nrhr mit gold. Kette, vier einzelne Markscheine, 1 dunkelbraunes Portemonnaie mit 13 Mark Inhalt und 1 gold. Medaillon. Die Empfangsberecktigten der gesu- 1 denen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu nurchen. Die Abholung der geftuchenen Gegenstände kann an jedem Woche-,tag von 11—12 Uhr vormittags nnd 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zinnner Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 31. Oktober 1917. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. I. A.: Pfeffer. Zwillingdr-mddruck der A r il h l'fchen Univ.-Buch' und Äeindrnckerei. R. L n n g e, Gießen.