fr, 183 31« Oktober 1917 Inhalts - Uebersicht: Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 Tonnen. — Beschlagnahme von Fässern. — Kriegsgesangene. — Mühlenrevisionen. — Bargeldlosen Zahlverkehr. Bekanntmachung betreffend Meldepflicht für gerverbliche Verbraucher von Kohle, Koks und BrikettzS über IO Tonnen monatlich im November 1917. Ans Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesratv Mer Regelung des Verkehrs niit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Acruskautzlers über die BestÄung eines NevhSkomnnssars für die Kvhleuverteilnng vom 26. Februar 1917 (R^>Bt. S. 193) und unter Abändericug der Bekanntmachung, bctr. MeLepsliäst für gewerb- leckre Verln.itucl>r von Kchle, Koks und Briketts, vo»n 17. Juni 1917 („Reiirl>öcrnzelger" -Nr. 143) wird bestimmt: Kl. Zeitpunkt der Meldung. Meldungru über Kohl-ni Verb rauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis 5. Mvember erneut zu erstatten. 8 2. M eld c p f l icht i ge Personen. 1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Berbrau- cl-er (natürliche uird juristische Personen), wetciie inr Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd ar beit enteil Betrieben iin Durch schvntt der Betricbsmonate mindestens IO Domien (1 Tonne — 10OO Kilogramm ----- 2O Zentner) inonatlich verbrauchen, gleicl>- gültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiss oder im Landabsatz beziehen. das Reich, einschließlich der 5)oeres- und Marine- verivaltnng, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlichreehtlich-en Körperschaften und Mrbänte sind für ichre Betriebe (z. B. Gewehr- fabrllten, Werften, Wasserwerke. Straßenbahnen) meldepflichtig. 2. Ter Ntt"tdepsli.ch«t unterliegen nicht, imd zwar ohne Rück- firl>t cruf die Hohe ches Verbrauchs: a) die Staatseisenbahtten; b) die Kaiserliche Marine für ihre Buukerckolsten; c) die Hscresbetriebe, soioeit der Bedarf durch .Intendanturen besck-afft wird; ü) die Gaswerke: e) Schifssbesiher für ihren Bedarf au Bunkerkohle sowie für die zur Heizung der Schiffsräume bestimmte Koljlc 1) Zecl-eribesitzer, soweit sie selbsterzeugte Kohlen, Koks und Briketts Pur Rufrvchterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstver- braicch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagcn, Teerdestilatioiien. Generatorgas- und sv-ustige Gasanstalten oder Brikettfabriken veiivenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Au- sthltttb au die demselben Zechenbesitzer gelivrige Zechenanlage errichtet sind: g) die landu»irtsckLiftlichen Nebenbe triebe, d. h. solche Betriebe, die in Wirts, baftlickiem Zusaiivmjeütßrng mit einem landwirt- ftlraftlick-en Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigeu gewerblichen Unternehmens sind: b) Schl-aclithüfe, Gasttvirtschrsten, Gasthöse, Badeortholten, Waren- Häuser, Ladengeschäfte. Krankenhüizer. Strafanstalten und ähnliche Betriel>e, ferner Bäckereisn, SckuLchtereicn, soweit sie dem Bedarf der in der' Gemeinde wohnenden oder sich! vorübergehend . (urfhaltenden Bedölkevimg dienen. 3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichttg ist, entscheidet im Ztvciselsfalle die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegs- anltstelle. 8 3. Inhalt der Meldung. Tie Angaben haben in Tonnen = 1000 Kilogramm zu erfolgen uild sind unter genauer Lldressenaugabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechnlkots nnd Gaskoks), Herktmft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, siehe 8 6 (z. B. Steinkohle aus Oterschlesien. Braunkohle aus dem Gebiet rachts der Elbe usw.) und «orten (Fett-, Mager-, .Färber-, Stück-, Nutz-, Staubkohle usw.) zu trennen. Tie Meldungen haben folgende Angaben zu ent- halten: a) Bestand am Anfang des Vormonats, b) Zufuhr im Vormonat, e) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, ä) Verbrauch im Vormonat, «) Bedarf für den lausenden Monat, k) voran ssickKiicher Bedarf für den folgenden Monat. 8 4. N achprüfung der Angabe n. Ter Meldepflichtige hat fortlaufend ül>er seinen Verbrauch an Brennstoffen nach Art, HerÄmftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich ist. 8 5. Meldestellen. 1. Tie Meldungen sind zu erstatten: V an den ReütMmlmissar für die Kohlen Verteilung in Berlin; " '" c * >en Ort der gelverlstickZen Niederlassung des Melde- pflrchittgen zuständige Kriegsamtstelle: 3. an diejenige Amtliche Verteilnngsstelle, welche unter Berücksichtigung der Herkunft der melde pflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe 8 6). Bezieht der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gxbieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so such an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen gleichlautende Meldekarten einznsenden; 4. an den Lieferer des Mekdepflichtigeu. Bestellt der Meldepslich- ttge bei nrehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herlnnftsgcbielen, so hat er diesem Lieferer so viel gl eich,lautende Karten ein-zur eichen, wie Her!- kunstsgebiete in Frage konrmen. Für die von eineiu im §bus- lande toohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht i.n Königreich Bayern gelegene Betriebe handelt) an 5>eu Kohlenausgleich Dresden (siehe 8 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit ter Aufschrift: „Äus- landskolche". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, siiü> diese Meldekarten an die für ihren.Bezirk zuständige Knegsamtstelle bzw. Kriegsamtnebenstelle zu senden, und zivar mit derselben Aufschrift. II. Sämtlite Meldekarten sind gleichlautend auszivüllcn. III. Für Gaskoks, für böhmische nach Bayern ein geführte Kohle, forme für die irn rechtsrheinischen Bayern, in den Revieren Ibbenbüren, Barsinghausen, Obernkirchen nnd in den sonstigen in der Nähe des Deisters gelegenen Zachen geförderte Kohle fallen die unter Absatz I, Ziffer3 genannten, an die Amtlichen. Verteilungsstellen zu richtenden Meldekarten fort. 8 6. A m t l i ch e V e r 1 e i l u n g s fte l l e n. Amtliche Berteilun&fttlieit sind: 1. Für Steinkohle*) aus Ober- und Niederschlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W 8. Unter dm Linden 32. 2. Für rheinisch-westfälische Steinkohle*): Ta-s Rheinisch-Westfälische Kohlen Syndikat in Essen. 3. Für Steinkohle*) ans dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinßohlengrubeii des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und der dcwerischen Malz: Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2 (Königliche Bergwerksdirektion). '5. Für Bvaunßvhlef) aus teilt Gebiet rechts der Elbe: Amtliche BerteilungSstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW 7, Reichstagsufer 10. -n _ 6. Für mitteldeutsche Braunkohles) (links der Elbe) mit Ausnahme >er unter 7 genannten: Amtliche Berteilun ^stelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. d. Saale, Landwehrstraße 2. 7. Für Braunkohles-) aus dem Königreich Sachsen links der Elbe nnd den: .Herzogtum Sachsen-Altenbnrg, sowie für böhmische nach.Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle**): KoVenculsgleich Dresden, Linien ko ntmaudantur 6, Dresden. 8. Für rheinische Braun kohlef), Braunkohles) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohlei) aus dem Tillgebiet, dem Wefternmld und dem Großherzogtum Hessen: Amtliche BerteilungSstelle für den rheinischen Bravnkvh enberg- bau in Köln, Unter Sachsen Hausen 5/7. 8 7. Art der Meldung. 1. Die Meldungen, die nrit Namensnnterschrift (Firmennnter- schrist) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichm, für November bestimmten Meldekarten mit blauem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei tei zuständigen Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle, gegen eine Gebühr von 0,15. Marc für -vier zu- sanmtenhängende Karten beziehen kann. Auch die etwa noch ivciter erforderlichen Meldekarten (siehe 8 5, 3 unt> 4 und § 9, -> sind dort einzeln für 0,03 Mark das Sttick erhältlich. .,2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschi.eteueii Orten, so müssen fiir jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 3. Die MÄdekarten enthalten eine Einteilung i ach Ber- brauck-ergrtwven. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommente Verbrauck-ergritpre durch Durchkreuzen kenntlich zu ma- chen. Falls ein Melde Pflichtiger nach der Art seines ge, verblichen Auch Steinkohtenbriketts, Schlmnmkohle Nnd Koks. **) Auch Steinkohlenbriketts und Koks. 1) Sülch Braunkohleubriketts, Naß'.-reßsttine und Grudekoks. 9 Betriebes zu mehreren BerbrMtchergruppen gehört, ist maßgebend, zu tv-elcher Verbraucher gruppe der Iveseirtlichste Teil seines Betriebes gel-ört. Ist ihm vorn ReichskohlenkmUmissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worveic, so hat er diese zu durchkreuzen. Jäte ist imstt« lässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen. § 8. Meldung im Fa l le der An n a hm e verweig e- rungderMeldekartendurchLieferer. Werm ein Mekdepslichtiger keinen Lieferer zrrr Amratzme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskom- missar für die KoWenverteilung in Berlin bestimmterr Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichskommissar für die Kohlen Verteilung in Berlin einzuseichen, und zwar mit einem besonderen Bvgieitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Eirunde die MÄdekarte nick)! nickst.cm einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vor geschlagen lvird. § st. Wer t e r g abe de r Meldungen durch die Lieferer. 1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegcmgen ist, hat sie ohne Verzug seinen: eigenen Lieberer weilerzugeben. bis sie.zu dem „Haupttieferer" ael-aicgt. Hauptlieserer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) ober, wenn es einem Dritten (VerkaufS- Lartell oder Handelsfirmoi) den Meinvertrieb seiner Produktion Aberlassen hat, dieser Dritte. * 2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Vrennstioffe twt mehreren öarficFcrent bezieht, so gibt er nickst die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt ^deren Inhalt aus so viel neue Meldekarten, wie Vvrlieferer in Frage dommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Barlieferer weiterzuattien. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen, zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschrift- lichei: Karte. Jede neue Niestxckarte hat : 3 ) die ans diese Karte entsalltncke Menge, d) die ans die anderen Karterr verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer zu enthalten. Tie neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk ,.Ms- geteilt" und dem Namen der auft«tte:Zden Firma zu ^ersehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Avril 1918 sorgfältig auf-- zubewahren. 3. Zeder Lieferer (Händler), der von einem im Türslande. wohnenden Lieferer böhmisch. Kohlen bezieht,-hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um MÄdekart«: handelt, die von int Käntzgreich Bauern gelegenen Betrieben herrühren, an die für die Verbrauchs stelle zuständige KriegsamkSstelle bzw. Kriegsamtsnicbensielle, andernfalls an dcu Kohlenausgleich Dresden zu senden Die Karten für solche ausländiichLn Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle" zu versehen.. § 10. Un zulliss ig kei t vo n Doppel Meldungen. Meldrmgen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. §11. Wirkung unterlassener Meldung. Ein Mel depfl stetiger, der seiner. Meldepflicht nicht genügt, hat neben der Bestrafung gemäß § 13 zu gewärtigen, daß ihm der Reichskommissar für die KiWenverteilung oder die Amtliche Verteilungsstelle von der Belieferung aus schließt. § 12. Anfragen u n 6 Antrag e. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmach.mg betreffen, mit Ausnahme der irr §2^ ertoähnterr, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. § 13. Strafe n. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kamt ans Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 14. I in k r a f t t r e t en. Diese Bekamstmachnng tritt am 1. November 1917 in Kraft. Berlin. Oktober Ist 17. ?cr Reick'Züommrssar für die Kvhlenverteilung. Stutz. Bekannt»;; aÄtnrg betreffend Aenderung der Befanntmachmg ül>er die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 ^^ichs-Gesetzbl. S. 577). Vom 12. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung des Bsmdesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Rcichö-Gesetzbl. S. 473) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Im § 5 Abs. 1 Zeile 15 der Bekanntmach-urig über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 577) werdeit die Worte: e ) eis er« Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde gestrigen. )l v 1 1 'f e X 2. Tie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. 5) e l ff e r i ck. B e t r.: Kriegsgefangene. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bekanntlich, merben zur Zeit aus landwirtschaftlichen Betrieben Krik-gsgefangene zur Verwendung in der Industrie herausgezogen. Dieses Herausnahmen der Kriegsgefangenen findet nach gemcüt- famer Prüfung der Verhältnisse durch den Wirtschaftsausschu \i und best ketvefsenden Revisionsofftzter statt: diese Prüfung' kann auch im Falle einer Beschwerde gegen die Entziehung, die an uns schriftlich gerichtet werden kann, nurr an Ort und Stelle erfolgen. ES hat deshalb nicht de^t geringsten Wert, daß die mit einer Entziehung nicht einverstandenen Landwirte zu uns oder gar nach Frankfurt zum Kriegswirtschaftsamt reisen, nick dcünrrch zwecklos Zeit ainbt Geld aufwenden. Sie wollen die Betrsffenden von solchen Reisen abhalten, Anträge und Beschiiverdon aber pflichtgemäß entgegen-« nehmen und mit gutachtlicher Musterung des Wirtschaftsausi- schiusses uns vorlegen. Gießen, den 29. Oktober 1917. Groschcrzo^nclws .^ersann Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. B e t r.: M ühlen re Visionen. Tie Mühle Fritz Zörb in Oberhörgern ist bis vorerst zum 31. Dezember l. :% tvegen Unzuverlässigkeit des Betriebsleiters! geschlossen wordeik. Gießen, den 30. Oktober 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gießen, I. V.: Hemm er de. Bekanntmachung. Zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs werben wir vom 1. November ds. Js. ab das uns gelieferte Vieh unmittelbar an die L-aichwirte durch Btenüi-verweiftmg bezahlen. Es ist deshalb nittig, daß in den Schluß scheinen, die bei der Uebergabe des Viehs dein Vertrauensmann abzugeben sind, die genaue Mwesse des Landwirtes, der die Zahlung zu fordern hat, angegeben rvird. Stelst der Landwirt bereits mit einer Bank in Verbindung, an Wesels die Neberueisnng des Betrages gewünscht wird, so ist auch diese Bank genau anzu geben. Die Ueberiveisuna der Beträge wird bcu Landwirten von der Bank durch Postkarte nütgeieilt. Das Geld steht dort zu threr freien Verfügung. Auf der Rückseite der Wiegekarte und im Schlußschein muß die Nummer der Ohrmarke des Tieres genau vernierkt sein. Die Händler erlxtlten von jetzt ab nur noch chre Provision und die etwa vorgelegten Vorfrachten von unseren Vertraueuslcutezr. Gießen, den 30. Oktober 1917. 8003L O b erhe fsi scher Bi ehöandel s verband. Der Vorsitzende. Rosenberg. M-BÄ!. lledersicht Ker ToSEve in tzrr Sistzi Sichen. Monat September *917. Eunvohnerzahl: angenommen $ 11 33100. SterdlichkertSziffer: 30,09 •/#o- Nach Abzug von 46 Ortsfremden: 13,41°/^. Kinder ES siarben an Zu,. wach!-»- Angeborene Lebensschwächer 8(1) — ^ 2 (1) — Altersschwäche 10 t5) 10 (5) — “ Diphtherie 9(5) — 18 (5) Typhus 2 (2) 2 (2) ander. Wnndinlektionskrh. 3(2) 2(1) — 1(1) Tuberkulose der Lungen 7 (3) 7 (3) — — Tuberkulose and. Organe 2 (2) 1 (1) — 1 (1) LunaenenLzündung 4 (1) 3 (1) — 1 Tuberkulose anderer Organe 3 3) 1 (1) — 2 (2) Krauch d. Kreislaussorgane 7(3) 7(3) — — Gehirnschlag 2(1) 3(1) — ' ~7 and.Krmikh.d.Nervensystems 10 (8) 9 (7) — 1 (1) Magen- und Darmkatarrh, Brechdurchfall 9 6) 6 (5) 3 (1) — and. Krankheiten der Ver- dannngsorgane 3 (2) 3 (2) — Krankheiten der Harn- und (vefchlechtsorgarce 4 (1) 3 (1) — 1 Krebs 3 (1) 3 (1) — anderen Neubildungen 1 1 — — and. ben. Todes ursachen _2_2_ ~ ~__ öunima 83 ( 46) 62 (34) 6 (2) 15 (10) A n m.: Tw in Mammrrn gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todes,alte in der betretenden Krankheit auf von auswärt- nach Glksten gebrachte Kranke kommen, Vervi.rnruu'uug dcS 0)ros;h. KreisgesnadheitsamtS Gießen. Dr. W a l g e r . Mep.-Rat. Zw.llrngsrunddruck der B rü h l'schen Nn v.-'Buch- und Steindruckerei R. Lange, Gießen.