Kt. 181 26. Oktober 1917 Krei$b!att für den Kreis luhaltS - Uebersicht: Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. — Aufkäufer für Weiden. — Verkehr mit Eiern. — Abhalten von lieymärkten. — Bezug der bestellten Nährmittel. — Verarbeitung von Kartoffeln. — Zuckerverbrauchsregelung. — Bureaukosten der Bürgermeister. — Feier des Gebnrtßw'steL Sr. Konigl. Hoheit des Grostherzogs. Bekauntmachurrg ^ betreffend Höchstpreise für Schwefelsäiure und Oleum. Vom 21. September 1917. Auf .Grund des § 5 der Verordnung, betreffend die private Sch lvestlWirtschaft vom 13. November 1916 (Michs-Gesetzbl. S. 761) wird bestimmt: § 1. Der Preis für Schwefelsäure u.rd Oleum darf folgende Sätze nichit überschreiten: a) Glovers.äure: 330 Mark für 1000 Mograimn Schwefel-- irtfjalt int Erzeugnis, abzüglich 15 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit; d) helle Kammersäure sowie höhergradige Säure und Oleum: 470 Marfk fürs 1000 Kilogramm Sehwefelinhalt int Erzeugnis, abzüglich! 45 Mark für 1000 Kilograimn Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit. Diese Preise gelten für 'unverpackte Ware frei Bahnstation dsr Erzeugungsshelle und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Sck).w>ef-elwirtsch«aft, vom 13. November 1915« Adachis-Gesetzbl. S 761) zu entrichtende Umlage ein. Der Preis für Abfall schivefel säure darf nicht höher sein, als sich bei Zugrundelegung des Höchstpreises für Gloversäure unter Berücksichtigung der frietensüblichen Mschläge ergibt. Dünne Kammersäure bis einWießjlich 55 Grad Ls ist nach Mbf. 1a zu berechnen Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für besondere Anwen- diungsfälle, wie chemische Mialyfen, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit im Frieden gegenüber den für helle Kammer säure frredensüblichen Preisen mit PreisaiMchLägen belegt war, dürfen die friedensüblichen Ausschläge aus die im Abs. 1 unter b verzeichneten. Preise berechnet werden. § 2. Z!n schlüge für Verpackung und Versand. 1. Lieferung in Kesselwagen: a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm uerlltares Säuregewickst berechnet jverden. Ter Wagen ist spätestens an dem dem Ankunftstag auf der Station des Bestimmungsorts folgenden Werktag zu ent- leeren und zurückzusenden. Für jeden.Tag Verzögerung in der Rücksendung darf den: Empfänger eine 7 Mark für dort Wagen nickst überfckMrtende Gebühr berechnet werden. Tie Bereckprung weiterer Gebühren, wre für Füllung und dergleichen, ist nicht zulässig. d) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die.Bereckmung von Gebühren, wie für Füllung und der- gleicheu, nicht zulässig. Ter vom Säureempfänger gestellte Wagen ist spätestens am zivciten Werktag nach Eingang zu stillen und abzufenden. Für jeden Tag -Verzögerimg in der Absendung darf dem Versender eine 7 Mark für den Wagon nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. 2. Lieferung in Eisenfässern: a) Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihrveise gestellt, P darf eme Mietgebühr von nicht mchr als 1,W Mark für ,e 100 Kilogramm Sänregewicht einschließlich Füllgebühr bevechret werden. Die Estenfässer find innerhalb 4 Wochai, wm Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Läureverkäufer gerechnet, zurückzickieserri. Bei verzögerter Rtlckgäbe darf für jedes Fast und jeden aiigefangeuen .. Amat bis zu 4 Mark Leihgebühr berechnet werden. b) Wird bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der dienenden Eifenfässer an den Säureempfänger die Rückgabe der Fäiser an den Berckäufcr vereinbart, fo< darf, i^^^Lasser rn brauckcharer Beschaffenheit zurückgegeben werd m, der Unter sch ed zwischen dem Verkaufspreis und "^Lr betragen, als die Miew gemthr nmh 2a für die vom Länreemtstänger beanspruchte Gebrm'chszett betragen liabeu ivürde. . ^ M ^düufässer baircf)i den Säureempfänger ^q ber Verkäufer erne Füllgebül/r von nichit mehr als e ÄS'.äfrr“ ****«<. ») Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leih, vei.se gesteilt bars enie Mretgebuhr von nicht mehr als 1,75 Mark ^ ledetr angelangeuen Zeitraum von 2 Monaten |ä£ SS 2öÄ*"*ffiSfc *s 3»’at£r n '" 100 Käuflicher Ueberlassung der Kur Verpackung der Säur« bionenden Flaschen an den S-änreemPfänger darf der Der-, käufer tereckstien: fiir Bollmantelvorbflascheu nicht mehr als 20,00 Mark das Stück, für Bmchcisenko-rbslaschen nicht mehr als 10,50 Mark das Stück, stir Weideukorbflaschein nicht mehr als 7,50 Mark das Stück, ■ ) ansterdem eine.Füllgcbühr von nicht mehr als 60 Pfennige stir je 100 Kilogramm Säuregewicht. Für Flasttei mit erngeschlisfenen Stöpseln und für Weid enko rb flasche, l mit einem Fasst mgsvermögeu bis zu 40 Kilogramm (Temyohus) darf ein.Preisaussckstag von bis M 1/50 Mark^ für die Flasche terechnet werden. , Wird die Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der llniterlchied zwischen -dem Verkaufspreis und den. Rücknahmepreise der Flaschet nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 3a für die vom Säure-. Mrpfänger beanspruchte Gebvanchszeit betragen Hubert würde o) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säure- empsMtger^ darf jrstur eine Füllgebühr dort nickst mehr als ‘taten 011X9 ÜX ,e 1(>0 ^Wannn Sänregewicht berechnet d) Hat ter Verkäufer, welcher ruckst gleichzeitig Hersteller ist, Me 'Saure aus Kvssel!wagert Mif Flasckstn abgefüllt, so 5*4« ter Aufschlägen nach Abs. 3a, d oder c einen Wf$fa.g für Wagermuete von nicht nrehr als 30 Pfennig c. o ^ lX r . Kilogramm 'Säureye^wicht berechnen. Bestimmungen für Wiederverkäufer von i m 'Schwefelsäure (Händler). ^ Lieferung von L»sw'.efelsättre, ausgenommerr chernisch reiner ^äure, rn kletnercn Mengen als ^>000 Kilogramm nnmitdel» bar von ter ErzeugunKMle st-achstrei Station des Bestimmungsortes oder frei Lchiff Besttuunungsort darf t kec Ver° ili 'Ä SbeiKeitig Hersteller ist, dem Käufer einen Ausschlag von mckst mehr als 3 Mark stir je 100 Kilogramm SanregewM über dre m den §8 1, 2 bezeichnet hinaus berechneir. ' .„ KKrt der Berkcürfer, «cher mcht gleichzeiti« .Hersteller stt,. Dckiünefelsaure, ausgenomnien chemisch reine Satire in Aeurereii Mengen als 5)000 Kiloaraium vom eigerteii Lager so darf er für je 100 KÄogramm Läuregewiickst über die in 'den Fir t verzeichnelteit^Preise hinaus einen allgemeinen Auf-, schlag von bis zu 3 Mark berechnen, ferner einen besonderen a) t 3 F ar ! kmlWrei Haus des Säure-, empfüngers unter EtnsckstNst der Nel>ernahme der Brirchgefobr und g«gätewnfalls der Abholung ter entleerteit Verpackung ; d) m yii 4 Mark bet Lieferung prackstfrei Station des Bett m slimwnng^vrtes oder frei 'L>ckstff Bestimmungsort ° ^ Cl Liefermtg von chemisch reiner Schwefelsäure in klein, ren Momgeu ,^s,.5000 Kilogramm darf der ^K^er. wM ntchi gleichzeitig Hechckler stt, emQt Anfsckstwi von bis m 10 von: Hunde-.-t über die in den 88 1, 2 verzeichnten Preise WrM,Iirr>m mt Fracht uU 3. Bei Lieferung von Schwefelsäure, einschließlich chemisch reiner -Lchwefelsau-oe in Mengen, welche 5 Kilogramm nickst, iite^ schreiten, darf der Verkäufer die ihnt .bis zur Lieferung auf ^ ^9^ ^'Wachil euen ffnlbsten, soweit sie den Höckstiprrisen entsprechen, zuzüglta) >10 Pfennig für das mrgefaugene Kilo- r amm Saure bevechnnt. 4. Tie Bestiinmimgen kreteit mit dem Tage der Vertünduna 'u Sie an die Stelle der Betamitmachmg, betreffend üNd Oleum, vom 2st. OlÄber 1916/L). Muli 1917 (Reichis-G-esetzbl. S. 1210/658). Berlin, den 21. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ Dr. Helfferich. »leiben nnj8 Bekantttmachung. Vetr.: Ernennung ter amtlichen Aufkäufer Uv Weiden ftöcke. ^ § 4 te' Bekaiintmachung vom 10. Oktobler 1917 Nr lh b-etreffend Beschlagnahme von Weiden- Werdenstocken Weidenschienen und. Weidenriuden werden zu Auf-! kaufern stir den Bereich des stellvertretenten XVIII. Armeekorps gestimmt: v a) Firma Sobmn Sllsred Augersbach, Frankfurt a. M., Äton- prui-enstraste 6 b) Direktor Clement, Bntzbiach, Merhessen. c) Jrrspektion der Kriegsgefangenenlager XVIII. Armeekorps, Abteilung Heimarbett, in Worms. 8. Tie Aufkäufer sind nrit einem Ausweis der Kiriegsamtsstelle Nvankfurt a. M. versehen. 3. Ter Weiterverkauf von Weiden an Handel und Gewerbe er- tzilat nach einaeholter Freigabe bei der Kickegsrohstoff-Abteilunch Holzzentrale, Sektion 0, des König!. P reust. Kriegs mmisteriunis, Berlin SW 48, Friedrichstraße 223, ausschließlich durch die Firma Johann Alfred Angersbach, Frankfurt a. M. Staatliche und kommunale .Anstalten, Kriegsbeschädigte und Blinde erillten den Weidenbedarf durch Tincktor Clement itt Butzbach, Oberhessen. Die Inspektion der Kriegsgefangenenlager XVIII. Armeekorps, Llbteilung Heimarbeit, in Worms, den Bedarf an Weiden für die scheiden in den Kriegsgefangenenlagern. Frankfurt a.M., den 17. Oktober 1917. _ Der Vorstand der Kinegsamtsstelle Frankfurt a. M. _ Bekanntmachurrg Über ben Verkehr mit Eiern. Von: 18. Oktober 1917. Irr Ergänzung des 8 5 unserer Bekanntmachung Wer den Verkehr mit Elern vom 23. April 1917 bestimmen wir, daß die Frist für die Erfüllung der Zlblieferungspflicht bis znm 28. Febnrar 1918 verlängert wird. Tormstadt, den 18. Oktober 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. ____ Bckanlrtmachuug. Betr.: Abhalten von Vichmärkten in Homberg a. O. Ter für die Stadt Homberg a. O. auf ben 31. Oktober d. I. festgesetzte Viehmarkt ist auf den 1. November d. I. verlegt woiÄen. Gresten, den 24. Oktober 1917. Großherzogliche-.! Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. __ Bekanntmachung. Betr.: BerbraUchsregelung der in die öfftntliche Bewirtschaftung! gerromnienen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel. Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung Wer die Berbr-ructzs- regelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nähr- Wittel vom 17. März- 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für vie Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Tie gemäß unserer Bekanntmachung vom 12. September l. I'. (Kreisblatt Nr. 160) bei den Kl ein hau delsges chäst eit bestellten Waren können von den Bestellern nunmehr bezogen werden. Ter Bezug kann nur bei dem Gesckstift erfolgen, bei dem die Bestellung vufgegcben wurde. Dabei ist die N ähr m itt elkarte mit vorzri legen. Nährmittelkarten ohne die bett. Marken berechtigen nicht niehr Mm Bezug; einzelne abge trennte Quittungs- und Bezu.gsmarken sind wertlos. Es entfallen 1. ans Näh-nnittelkarte B (rote Farbe): Marke 17: 250 Gramm Grieß,, Marke 18: 200 Gramm Hafernähtmittel, Marke 19: 250 Gramm Künsthonig. 2. ans Nährmittelkarte C (blaue Karte): Marke 20 und 21: 200 Gramm Teigwaren oder Grünkern oder Erbsenmehl. Marke 22: 500 Gramm Kunsthonig. Mit dem 15. Noveinber l. I. verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die bmuifym bestellte Ware nicht bis diesem Zeitpunkt bezogen hat, verliert den Llnsprnch darauf. Die Kleiuliaudelsgeschäfte haben die betr. Quittungs- und Bezugsmarken abzutrermen und getrennt nach Nummern und Farben an die Großhandelsvereinrgung G. m. b. H., Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dein vorstehende Zeitpunkt, also dem 15. November, von den Bestellern nickst abgenommeuo Warenmengen sind der Großhandelsvereinigung G. m. b. H Gießen bis zum 20. Novenibier l. I. anziczeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel Lur Folge. Gießen, den 23. Oktober 1917. Großherzogtiches .Kreisamt Gießen. Dr. U f in g er. Betr.: Wie ober:. - An die Groß!). BürgermeisLereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich Kekannttnachen lassen. Gießen, den 23. Oktober 1917. Großherzogllches Kreisamt Gießen. ___ Dr. Usinger. _ Verordnung VÄer.Berarbeittnra von Kartoffeln in Trockne reieri, Stärkefabriken urrd Brennereien. Bon: 11. Oktober 1917. Auf Grund des 8 13 der Verordnung über die Kckrtoffelver- wrgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Jüni 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 569) wird biestimmt: K 1. Unternehmer land-oirtschaftlicher Betriebe dürfen selbst- gezogene Kartoffeln in der eigenen Trocknerei oder Stärkefabrik verarbeiten. Genossenschaften und sonstige Vereinigungen, die eine Trocknerer oder Stärkefabrik betreiben, dürfen auch die von den Mitgliedern gezogenen und auf Grund dxr Satzurig gelieferten! Kartoffeln verarbeiten. n Tie Vorschriften im Abs. 1 gelten auch für die Verarbeitung von Kartoffeln in Bremrereien rmt der Maßgabe, daß so viel Kordeln verarbeitet werden dürfen, als dem füjr das Betriebs)ahrj 1917/18 festgesetzten Turchschnittsbrande bei einem Verbrauche von achtzehn Zentnern K'artoffeln für den Hekwltter reinen Alkohol entspricht. Aus Genossenschaften und sonstige Bereinigungen, die nach dem 1c>. Septeniber 1917 errichtet sind, ftnden bit Vorschriften im Abs. 1 und 2 keirre Anwendung. § 2 Im übrigen dürfen Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken und Brerrnereien nur verarbeitet werden, wenn sie von der Reichskartoffelstelle oder einer von dieser beauftragten Stelle wer von einem Kommunalverband mit Zustimmung einer dieser Stellen zur Verarbeitung zugewiesen sind. 8 3. Tie Vorschriften über oie Wlieferung der hergestellten Erzeugnisse an die Trockenkartosfel-Vern'ertungs-Gesellfchaft m. b. die Spirituszentrale oder die Süddeutsche Spiritusintmstrie, Kominanditgesellschaft «aluf Aktien,' Zweigniederlassung Münche,r, bleiben unberührt. in K^aft. Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung BeAtti den 11. Oktober 1917. Ter Staatssekretär des Kicke gsernährungsamts. von Waldow. N» den Obcrbürgikrmcistcr zu Gieße» und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. SBorftelxmbe Bekanntmachung ist o-rtsüKich zu verSffentlichei:, und es sind insbesondere die Brennereibesitzer auf ihre Dnrchfüh- rung ausrnerrsaui zu machem Gießen, den 23. Oktober 1917. Großherzniittches Kreisamt Gießen. I. V.: D e m m e r d e. B e t r.: Zuckerverbrauichsvögelung. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Gruiid des 8 2, Absatz 2 der Bekanntmachung von: 1. Dezember 1916 (Kreisblott Nr. 156 von 1916) wttd bekannt gejTebon, daß. die für den Monat November Mstchende Zuckermenge m Höhe von 750 Granlm aus den Kopf der Bevölkerung in bem Monat Mvember zur Ausgabe gelangt. Es können auf die Zuckermarken 38, 39 mrd 40 je 250 Gramm ^ 750 Gramm Zucker Mr Noveiiuher bezogen werden. Mit Mlairf des 3 0. November d. I. verlieren diese Marken ihre Gültigkeit. Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich besann tzrl^ machen. Gießen, den 25.Oktober 1917. Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. __ I. V.: H e m m e r d e. Betr.: Bnreaukosten der Bürgermeister der Landgemeinden. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern, an die Vorlage der Gelneiuderatsbesckcküsse gemäß hektographiertem Ausschreiben vom 28. Septelnber 1917. Gießen, den 23. Ottob^r 1917. Grvßberzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Betr.: Feier des Geburtsjestes Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs intb Seiner Mrjestät des Deutschen Kaisers. An die Schulvorstände de§ Kreises. Nachstehende Verfügung der obersten Schulbehörde teilen wir Ihnen zur Nachackstung nnt. Gießen den 23. Oktober 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Sowohl das Geburtsfest Seiner Königlichen Hoheit des Ottoß- her'zogs als auch das Seiner Majestät des Deutschen Kaisers fällt diesmal auf eineil Sonntag. Nach den besteherlden Bestimmungen, hätten die vorgesckuckebenen Sck>u!feiern am SamStag vorher stntt- zu finden. Da aber an vielen Orten die M'halttmg dieser F-eier^l durch die Verhältnisse sehr erckchvert oder unmöglich gemacht und da durch das Ausfallen der Feier tarn Samstag eine Hnzungsersparnis zil erreick^en ist, ermächti^n wir Sie, gegebenen Falles für diesmal die Schulfeierir in beit einzelnen Klassen bereits Freitags am Schluß des Unterrichts oder in der letzten Schulstunde abhalterr zu lasten. Zwcklingsrtlnddnlck der Brühl'schen llnw.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen- Vit. 183 30. Oktober 1917 ■ “fortoilf Inhalts - Ncberficht: Liederung von Kartoffeln. — Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. — Ausgabe von Süßstoff. — Arbeitshilde in der Landwirtschaft. — Freiladeanlagen auf Bahnhof Abendstern. — Obstkernsammlung. — Maul- und Klauenseuche. — Fuhrleistungen in der Holzabfuhr. — Speckabgave. — Zulagen für Schwörst- und Schwerarbeiter. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Betr.: Lieferung von Kartoffeln. Aus Grund bei Ziffer III Absatz 1 der Bestimmungen der Reiff skartoffelstelle für die Kartoffelvecsorgung im Wirtschaftsjahre 1917/18 wird der Kl ein Handels höchste reis vom 29. d. M. ab auf T/i Pfennig für das Pfund festgesetzt. Gießen, den 26. Oktober 1917. Grvßherzoglichcs Kreisamt Gießen. Dr. Usilnger. Betr: Regelung des BerÜchrs mit Brotgetreide Und Mehl, hier: Mehlration ab 1. Nooenrber 1917. Mn derr Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Gemäß Verfügung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle wird mrf Grund des § 17 der ReickMgetreideordnung für die Ernte 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes festgesetzt: Die Mehlmenge, oie täglich auf dem Kopf der Versorgungs-» berechtigten Bevölkerung verbraucht werden darf, beträgt vom 1 November 1917 ab 20 0 Gramm anstatt der seitherigen Mehlwenge vorl 220 Gramm'. Eine Herabsetzung des Geivichts des Brotes findet nicht statt. Tagegerr tritt an Stelle der vom 1. November ab wegfallonden 20 Gramm Mehl wiffder eine Streckung mit Kartoffeln in Höhe von 10 v. H. Ten Gemeinden wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 29. / 9. 17., Kreisblatt Nr. 168, betr.: Kurtoffelversorgung des Kommunalverbands Gießen im Wirtschaftsjahr 1917/18, die entsprn^nde Menge Frischikartoffeln.zirr Weitergabe an die Bäcker sowie die Ber-> ß-rgniigsbereffstigterl, welche selbst backen, monatlich liberiviesen. Gießen, den 27. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Ausgabe vvn Süßstoff (Saccharin). IN der Zeit vom 1.—30. November 1917 wird gegen den L i e f e r u n g s a b s ch n i t t 9 der Süßstofftarten H (Mau) und gegen den Liefern ngsabschnitt 6 der Süßstofftarten 6 (gelb) von den Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben. Es gelangt ein Briefchen bzw. eine Schachtel auf den Zlbschnitt zur Ausgabe. Mit derr 30. November verliert der Abschnitt 9 bzw. 6 seine Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Süßstvffmengen dürfen von den Mgabestellen frei verkauft werden. Gießen, den 24. Oktober 1917. Großherzvgliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Arbeitshilfe in der Landwirtschaft. pn dm Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden de§ Kreises. Mit nächster Post übersenden wrr Ihnen je 2 Abdrücke eines Musschreibens des Kriegswirtschaftsamtes. Wir empfehlen, für weiteste Verbreitung durch ortsübliche Bekanntmachung und öffentlichen Anschlag besorgt zu sein. < Gießen, den 26. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießein __ Dr. U sin ger. Bekanntmachung. Betr.: Die landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Erweiterung der Freiladeanlagen auf Balmhof Abendstern. ^ Der Plärr über Erweiterung der Freiladeanlagen auf Bahnhof Mbendstern lrcgt vom 29. Oktober bis einschließlich 5. November v. I. auf der Großh. Bürgermeisterei Henchelhüm zur Einsicht Visen. Zur landespolizeilichen Prüfung des Projekts ist Termin mrs TrenStag den 6. November 1917, nachmittags 1,35 Uhr (nach Ankunft des Zuges 6 der Biebertalbahn) an Ort und Stelle festgesetzt. Einwendungen gegen das, Projekt, welche sich auf Ansprüche hJcgtu Verlegung und Aenderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücke, Einfriedigungen, Wässer- und Vorflutverhältnisse nsw., sowie die Herstellung von Schutzvornffstungenj «gen die ans dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren und Nachteile beziehen, sind bei Meldung deS Ausschlnffes spätestens inr Termin vorzubringen Gießen, den 23. Oktober 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießm. Dr. U s i n g e r. Betr.: Obstkernsammlung. An die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriegshilft und die Herren Leiter der Ortssammelstellen. Sobald die Obstkernsammlungen abgeschloflen und die Kerne selbst getrocknet sind, ersuchen wir ergebenst, die Ablieferung der angefallenen Mengen bei jGashvirt Fritz Deigler-Gießen (Mn best Ba^huhöfen 20) alsbald «zu veranlassen. Die für den Versand benötigten Säcke sind von den Ortssammelstellen direft bei der Firma Dähii & Hamann in Hamburg (Scmdtorkai 23/25) durch, Postkarte rechtzeitig Ki bcjziffhlen. Hieber die abgesturdten Mengen wollen Siel hierher eine kurze Mitteibcng cinzuseichcn. Gießen, den 18. Oktober 1917. Grvßherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der int Rmchsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. Oktober 1917 als verseucht zu' gelterr haben. Im Reichsgebiet die Bezirke: Potsdam, Magdeburg Hannover, Aachen, Sigina ringen, Niederbayern, Pfalz, Ober- franken, Schwabm, Iagstkreis, Donaukreis, Sachsen-Weimar, Lippe, Unterelsaß, Lothringen. Gießen, den 23. Oktober 1917. Größtmögliches Kreisamt Gießen. _ I V : Langermann. _•_' An den Oberbrngermcister zu Gießen-und die (tzroßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die seither alle 14 Tage eingereichcken Meldungen über ditz Fuhrleistungen in der Holzabfuhr sind nicht mehr nötig. Kon dev Einsendung kann abgesehen werden. Gießen den 23. Oktober 1917. Großtierzogucms Kreisamt Gieß« I. V.:Laugermann. Betr.: Speckabgabe: hier: Rückzahlung der durch die Gemrindffkasft vorgfflegten Beträge. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die noch ems stehe nden Gemeinden an unsere Verfügung vom 15 d. M. (anitlicher Teil deS Gießener ?lnzeigers mm: 17. Oktober 1917 Nr. 244) zur Erledigung binnen drei Tagen. Wir machen wiederholt darauf aufmerksam, daß etwa nachträglich eingehende Forderungen nicht berücksichtigt werdm. Gießen, den 26. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr.: Oberverteikmg der Zulagen für Schwerste und Schwerarbeiter. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die durch Amtsblatt ohire Nuinmrr vom 3. Oktober aesorderleU Nachweisimgen über die «in jeder Genreinde befindliche ,Anzahl .Schauerst-, SffÄver- und Mindersckroerarbeiter sind von den meisten Bürgern eijtereieu des Kreises noch, nicht cmgereicht. Wir empfehlen drirrgend sofortige Einseictauig dieser Listen, spätestens bis zum 1. November l. I., soweit eS nock, nicht geschehen, rst. , Hierbei ist zu beachten, daß die Anmeldungen gm au nach dem rn der Verfügung vom 3. Oktober vorgrsckriebencn Muster, Anlage B, aufzu stellen sind. Gießen, den 26. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. V.: >Hemmerde. __ Ticnstttachrichten. Betr.: Belohnung ans Anlaß der Wiedevergreifung geflüchtetes Kriegsgefangener. Dem nachgenannten Kreisangehörigen ist mis Anlaß der- Fest- nahure von. entwiichicnen Kriegsgefangenen wegen der' dabei vonj ihm erwiesenen Umsicht und Energie und der durch die Wieder-» ergreifung dem Vaterland geleisteten Dienste eine Ehre n u r - künde vom stssllo. Generalkommando zunkannt worden: Earl P l e t t, Kontorist, Großen-Lindcn. ZwillingSrunddruck der Vrühl'scben Nniv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.