>-* Q JZ, E nj« £ oj Z-L c c ' « C JQÖ §HG «. *t7 p- Cß^ß-C "fit* ‘SC «ä e sjA t ,2,.X t E ^ 2 gߣ J a l-lgS ** K v •c t X “P 5 m ilE« Nr. ISO SS. Oktober 1917 Kreisblatt für den Kreis Gießen. Inhalts-Neberstcht: Ansfuhr und Durchfuhr von Waren. — Absatz von Dörrobst. — Mieteiinguugsämter. — Milch- und Speisefett- vrrsorgung. — Treiber: und Fahren vorr Vieh. — Gebühr für die Cieraufkäuier. — Gemüsesaminelstelleu. — Ersatzsohlen. — 7. Kriegsanleihe. — Maßnahmen in der Binnenschiffahrt. - Landaufenthalt iür Stadtkinder. Bekanntmachung. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1917 (Reickrsanzeiger Nr. 62), betreffend das Verbot der Aus- fuhr und Durchfuhr von Waren des Abschnitts 1 8 A des Zolltarifs (Maschinen), bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Ziffer II der Bekanntmachung vom 10. März 1917 erhält folgende Fassung: Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Wäret:: Ausfuhrnummern des Statistisckien Waren verzeichniss es 1. Zur Personen- oder Güterbeförderung im Betriebe der öffentlichen Verkehrsanstalten oder im kleinen Grenzverkehre benutzte Dampflokomotiven unb Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu solchen.aus 892 a/d und 893 a/d 2. Einzelteile (Ersatz- und Reserveteil' usw.) zu Ma schinen der Mmmcrn 892 a bis 893 c, al ein ausgehend und anderen Nummern nicht ausdrücklich zugennesen, in Sendungen bis zum Reiugewichte von 25 Kilogramm.aus 893 d 9. Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nrn. 894 an, allein ausgehend und anderen 9ttrmrnern nicht ausdrücklich zugewiesen, in Sendungen bis zum Rcingewichte von 25 Kilogr. aus 894 o/p 4. Teile von Näh-, Kurbelstick- und Strick-, auch Netzstrick (Filet-) Maschinen in Sendungen bis zum Reingennchte von 5 Kilogramms .... aus 895 ach und 896 a Jb 6 . Teile von Gestellen von Näh-, Kurbelstick-. Strick-, auch Netzstrick-(Filet-) Maschrrren, einschließlich der dazu gehörigen Tischplatten oder Tisch-, in Sendungen bis zum Rein gewichte von 25 Kilogramm aus 897 6 . Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Dia- schinen der Nummern 898, 899 ach, 900, 901 ach, 902 ach, allein ausgehend und anderen Nummern nicht arrsdrücklrch zugewiesen, in Sendungen bis zum Neingew-ichte von 25 Kilogramm .aus 902 c 7. Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Maschinen der dtummcrn 905 ach urrd 906 a/o, allein ausgeherü) urrd anderen NuMmern nicht ausdrücklich zugewiesen, in Sendungen bis zum Reingewicht von 25 Kilogramm ... . . aus 905 c 8 . Einzelteile (Ersatz- und Reserveteilc usw.) zu Dia- schinen der Nummern 903, 904 ach und 906 e/v, allein ausgeherrd und anderen Nummern nicht ausdrücklich Angewiesen, in Sendungen vis zum Feingewicht von 25 Kilogramm.aus 906 w II. Ziffer III der Bekanntmachung vom 10. März 1917 ist zu streichen. III. Die im Anschluß 37. August 1917 (Reichöarrzeiger Nr. 204) werden aufgehoben. IV. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulasserr, sorveit sie bis zum 15. Oktober 1917 zur Beförderung aufgegMN sind. Berlin, den 10. Oktober 191.7. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller. Bekanntmachung. Aus Grund des § 2 der Kaiserliche Bevordmmg vom 31. JNli 1314, betrefseird das Verbot der Aus- und Durchfuhrt von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe ich, nachstehendes znr öffentlichen Kenntnis: I. Es wird verboten die Aus- und Durchfuhr sämtlicher Waren des 8 . Abschnitts des Zolltarifs (Geflachte mtb Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Ausnahme der Gespinstfasern). II. Diese Bekanntmachung tritt an dt« Stelle aller ckrühier au5 Grund der Kaiserlichen Ordnungen v o uff 31 Juli 1914 über Ausfuhr- und Durchfuhrverbote erlassenen Be ka n n t m a ch n rv- gen, insoweit sie Waren des 8 . Abschnitts des' Zolltarifs zum Gegenstände haben. IH. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Warm: AusfuHrnummern des Statistischen «>. , Waren verzei chnissej! Fukdecken und wcatteu, grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt, andere als grobe Fußdecken und Matten sowie andere Decken aller Art, auch nrit Unterlagen auS Ge- spinffwaren oder Filz (mit Ausnahme von Tabakmatten) ans 583 Korbflechter- und andere Flechtwaven: grobe, roh ifcfcc gefärbt, gebeizt, gefirnißt, aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr, Vedding oder Holz span und aus anderen Flechtstoffen (mtt Ausnahme der Holzspaukörbe) aus 59Q andere als grobe, inslEfondere alle lackierttn, polierten> bronzierten, vergoldeten, versilberten Korbflechter- und andere Flecktwaren. ' . 59 l Korbflechter- und andere Flechtwaven (mit 9tuSnahme der gepolsterten Korbmöbel) in Verbindung rnit Gespirr- tten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nickt dadurch unter andere Nummern fallen; Scllzsckaumwaren ... 593 Sparterre und Sparterieivaren (ausgenommeir Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie niM dadurch unter andere Nummern fallen.593 IV. Die dem Ausfuhrverwttc durch die vorstehenden Beil im« mungm unterjtrlllen, bisher für die Ausfirhr nicht verbot enech Gegenstände sind zur Airsfuhr fteizulassen, soweit sie spätestenß am 15. Oktober 1917 zuni Versand aufgegeben sind. Berlin, den 10. Oktober 1917. DXr Reichskanzler'. _ Im Anftrage: Müller. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Stellvertreters deD Reichskanzlers über die Verarbeitrrng vor Obst vom 5. August 1916/24. Llugust 1917 und der Bekanntnrachung der Reichsstelle fitt Gemüse urrd Obst über die Herstellung von Pflaumenmus!, Dörrobst und Obstkraut vom 3. September 1917 wird unter Hinweis auf die S trafbeftim neun gen dieser Verordnungen mit Zustimmung des Bevollmächttgten des. Reichskanzlers folgendes bekannt gegeben: Aller Absatz von Dörrobst, auch im Harrdcl, ist bis auf weiteres! nur ürit Genehmigung der Unterzeichneten Kriegsgesellschaft erlauv?- LohnVerträge über' das Dörren von Obst bedürfen in jebent einzelnen Falle der Genehnfigung dieser Gesellschaft. Ausgeirommen von den vorstehenden Vorschriften ist der' Absatz von Dörrobst an die Stellvertretende Jnterrdantur des IX. Armeekorps^ zu Llltona und an die Zentrale fi'rr die Beschaffung de«I Verpflegung der Marirre zu Berlin W 10, Königin-Augusta- Sttaße 38/42, forme der Mschluß von Lohnverttägen mit diesen Dienststellen. Daß die vorstehende Llbsatzbeschränknng nicht rrur für alle ge- lverbsmäßigen, sondern auch für diejenigen nicht gewechtzmäßigen Hersteller von Dörrobst gilt, die mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst im Jahre Herstellen, wird besonders- hervorgehoben. Berlfir. den 5. Oktober 1917. Kriegsgesellsckxrft fiir Obstkonserven urrd Marrneladen m. b H'. Berlin 68 , Kochstraße 6 . __ Hartwi g. _ Klein. Bekanntmachung betreffend Mietefirigungsämter. Dorn 17. Oktober 1947. Auf'Grund des § 4 der Verovdrmng des BurrhesratS rwmi 26. Juli 1917 zuin Schutze der Meter (R.G.Bl. S. 659> roird be> stimmt, wie folgt: § 1. Die Einigrnrgsäinter' enfichciden in der Besetzung von ernern Vorsitzenden injnd tzhvei BjcMtzern, vorr dmerrr der efire dem lKrerse der Harbsbesitzer, der- andere dern der Mieter angehörerff rnuß. § 2. Die Beisitzer :iuib ihre Stellvertreter werden irr der« Städrerr vorr der Stadtverordnetenversainnrllmg, in den Gemeinden von dem Gemeiirder'at gewählt. § 3. Bor der' Wahl ist derr in der Gemerrrde etwa bestehenden 'Bereiniamrgen der Hausbesitzer Gelegenheit zu geben, Br>rscktäge für die KAM der Beisitzer und ihrer Stellvertreter uf die ?tnnahmc txs Amtes finden Artikel 18, 19 dev Städteordnnug (Art. l8, 19 Landgeiuemdeochnung) entsprechende! Anweudimg. _ . .... 8 5. Die Beisitzer üetuwUcn ihr Amt tm Ehretwntt. ^ 6 Zu n>aMhit sind re 2 Beisitzer ans dem Kreise der Hausbesitzer und der Mieter. Eine höhere Zahl kamt mit Genehmigung des Kreisamts festgesetzt iverden. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter M ivahlen. D a r m st a d t, den 17. Oktober 1917. Grosz herzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung betreffend den Konunnnalvcrbaiid für Millch- imd Spciisefettver- forgung Gvoßherzogttun Hessen. Vom 18. Oktober 1917. Ter durch Bekmintmackuing vom 16. Dezenilber 1916 (Regierungsblatt 1917 S. 1) errick^tete Kommunal verba, ü) für Milch- und Speisesettversorgung Großherzogtum .Hessen hat künftig die Bezeichnung: Landes-M iich- und Fett stelle (Komin nnalv erband Gro ßherzog tum Hessen) zu führen. Darm stad t, den 13. Oktober 1917. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. XVIU. Armeekorps. Stellvertretendes Genwalkonrmando. Wt III b. Tgb.-9tr. 21422/5975. Betr.: Treiben nnd Fahren von Vieh zur Nackchzeit. Verordnung. Auf Grmrd des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und — im Einvernehmen mit dein Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz: Das Treiben einzelner Stäche Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe, forme die Beförderung solcher Tiere ans Wagen in der Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr uwrgens ohne MUführung eines von kxer Ortspolizei- oder Gemeindebehörde ausgestellten Ausweises ist verboten. Zuwider hatchlnugen iverden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft Frankfurt a. M., 13. Oktober 1917. Der stellvertretende Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Grobherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gieren und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu irmchen, Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 22. Oktober 1917. Grvßherzogllches Kreisamt Gießen. Dr. Ufthtgcr. Betr.: Eierablieferung; hier: Erhöhung der Gebühr für die Eieraufkäufer. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die für Ihre Gemeinde zu gelassenen Eieranfkänfer darauf aufmerksam zu machen, daß für alle von Monttrg den 2 2. Oktober d. I. ab bei den Sammelstellen ab- gelicferten Eier die Aufkanfergebühr von 2 auf 3 Pfennig erhöht »wHrd, um deu Änstausern bei dem geringeren Eieranfall eine ausreichetrde Vergütung zu gewährleisten. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Januar 1918. Vom 1. Februar nächsten Jahres ab rvird die Gebühr wieder auf die bisherige Höhe von 2 Pf. herabgesetzt. Gießen, den 22. Oktober 1917. Großherzogliches Kreiscmtt Gießen. Dr. Ufinger. Bekanntmachung. Betr.. Gemüsesammelstellen im Kreist Gießen. Die Vertrauensmänner der Gemüsesammelstellen in den Landgemeinden werden ersucht, daraus zu achten, daß kein.Gemüse der Verderbnis ansgesetzt wird. Sie wollen Sorge tragen, daß jedes Quantum überflüssigen Gemüses an die GemÄseverteilungsstelle Gießen. Brandplatz 3. zum Persand kommt. Waggonweise Liesen rungen sind an das städtische Tiefbauaint Gießen zu adressieren tuid 2 Tage vorher dem Großh. Kreisanrt Gießen (Gemüsestelle) an- Kuzeigen. Gießen, der: 16. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen.. I>r. Ufinger. Betr.: Versorgung der Bevölkerung mit Ersatzsvhlen. An die Großh. Bürgermeistereicn der Landgemeinden des Kreises und die Schulvorstände. Bei dem Mangel an Bodenleder kommen zur Deckung des Bel« darsS der Zivilbevölkerung als Ersatzsohlen Holzsohlen in Detracht. Nach Mitteilung Großh. Ministeriums des Jünern-h!at die StM Oifenbach mit einer Ersatzsohle Marke ,,Haffia" gute Erfahrungen gemacht und ist das Anssegen der Sohlen leicht zu erlernen. Zu diesem Zwecke werdet: Unterrichtskurst von der Stadt Offenbach abgehalten. Tie Lieferung der Sohlen besorgt die städtische Schuhe Werkstätte Offenbach a. M., Kirchgasse 19. Wir empfehlen Ihnen Vorstehendes zur Kenntnis der Bevölkerung und der Schuljugend zu bringen mit dem Ansügeir, daß für Kauflnsttge und Teilnehnier an den Unterrichtslehrgängen das Nähere aus einer bei uns offerv- liegeriden Gebrauchsanweisung und Bestimmung über den Lehrgang zu ersehen ist. Schließlich machen wir Sie iwch aus folgende Betriebe im Großherzogtuni anfnrerksam, in denen ganze Holzschube hergestellt iverden. Tre Holzschuhe können als Ueberschuhe über Lappenschuh« und dergleicheir aus dem Schulweg getragen im'rden, während sie irr der Schule sellffk abzulegen sirw. Die fraglichen Betriebe sind: 1. Leander Schuhfabrik A.-G. vorm. Ochsenhirt 6- Behrens in! Offeubach 2. Schuhfabrik Hassia, Cinil Liebmann in Offeirbach. 3. Müller 8- Sohn in Worms. 4. Rhettrhessische Lederfabrik in Heppenheim a d. Meß. Gießen, den 19. Oktober 1917. Großhcrzogliches Kreisamt Gießer:. ____ Dr. Ufinger. __ Betr.: Die 7. Kriegsanleihe. An die Schulvorstande des Kreises. Wir sehen bis spätestens 1. November 1917 Ihrem Bericht darüber entgegen, welche Gesamtbeträge in der: Schallen für die obige Anleihe gezeichnet worden sind. Gießen^ d^n 22. Oktober 1917. Grotzherzogliche Kreisschrllkom Mission Gießen. _ I. B : L a n g e r m a n n. _ Bekanntmachung über wirtschaftliche Maßnahmen,rn der Brimenschisfahrt. Vom 18. A.Ugust 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen uswl. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung' erlassen: 8 1. Für Beförderungen aus Bmnemvasserstraßetr, für daS Schleppen, Beladen :md Löschen von Bünrenfthfffen, sowie für 'die Miete von Binnenschiffen können Höchst- imd Mindestpreis festgesetzt werden. Als Mnnenschiff im Sttme dieser Derordnrmg gilt jedes Zur Verwendung auf Nüssen oder sonstigen Mmrengewässer» geeignete Fcchrzeua rrcht und ohne eigerre Triebkraft, gleichviel ob es ursprünglich säst diesen Zweck gebaut oder /früher s-chmt dafür verivendet wurde. . 8 2. Die Höchst- und Mindestpreise iverden durch die Schif- fahrtsabteilnng beim Ehef des Felde,seirbahnwe^ens festgesetzt. Bor der Festsetzung ist, soweit es sich um die Beförderung auf Binnenwasserstraßen, das Schleppen und die Miete von Binnenschiffe» handelt, der von der Schiffahrtsablbeilung errichtete oder zu 'rc* richitende zuständige Frachtausschluß, soweit es sich um das Belad« uird Löschen von Mun-enschifstu handelt, ein von der Schiffahrtsab- teilung zu errichtender Sachverftändigeuausschuß zu hören. 8 3. Die Besitzer von Binnenschirffen sind verpflichtet auß Etßordern der Sastssahrtsabteil'ung runerbarb der von ihr bestimmten Frist Beförderungerr auf dem Wasserwege und das Schleppen von Binnmfchiffeu ,auszusühreu und ihre Fahrzeuge zu Zwecken, die die Schiissähr tsabterluug bestimmt, dieser zur Bev- füguug zu stellen und nötigetrfalls auch zu Ergerrttim zn überlassen. 8 4. Die Besitzer von Einrichtungen zum Belader: und Löschen vor: Binnenschiffen ^Umschlagsvorrichtuugen) sind verpflichtet, auf Erfordern der Schifsahrtsabtcilung das Beladen :ind Löschen von Binnenschiffen zu übernehmen, ihre Einrichtungen der Schiff-" fahrtsabteilnng zur Verfügung zu stellet: und nötigenfalls auch zu Eigentum zn überlassen. 8 5. Dem Verpflichteten (§§3 lutb 4) ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Im Streitfälle wird diese durch die Schifß- fahrtsabteilnng festgesetzt. Bor der Festsetzung ist in den Fällen des 8 3 der zuständige Frachtausschuß, in den Fällen des 8 4 der zuständige Sachverständigenausschuß zu hören. Gegen die Entscheidung der Schisfahrisabteilung ist die Berufimg an ein Schiedsgericht zulässig. Der Bundesrat erläßt die Besünimungen über die Zusammeiffetzung nnd Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sowie über das Verfahren. Soweit für Beladen und Löschen staatlich festgesetzte Tarif« bestehen, bleiben diese maßgebend. 8 6. Wird die Ueberlafsung m Eigentum verlangt, so geht ta$ Eigentum zu dem Zeitpunkt auf die Schiffahrtsabterlung über, in dem das Verlangen dem Verpflichteten zugeht. Der Verpflichtet- hat die Gegenstände bis zur llebernahme durch die Schssahrts« abteillmg zu verwahren und pfleglich zu behandelll. — 3 <5st der cittriffitete Gegenstand nach dem Ermessen der Schifffahrtsabteilung für deren Zwecke entbehrlich getvorden, so ist dies dem früheren Eigentümer mitzuteilen, oder, wenn seüre Person wer sein Aufenthalt unbekannt ist, an seinem letzten bekannten Wohnort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Der frühere Eigentümer ist zum Wiederkaufe berechtigt; das Recht kann nur innerhalb eines Monats ausgeübt werden, nachdem die Mitteilung ihm KU gegangen oder die Bekanntmachung erfolgt ist. Auf das Wrederkaufsrecht finden die Vorschriften der U 497 bis 500, o02 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. In Strertfälleu e?rtscheidet endgültig das im 8 5 Abs. 1 bezeichnere Schiedsgericht. .8 7. Die Schiffabrtsäbt-eilung kann die in den §3 29 und 48 des Gesetzes, betreffend ore privatrechtlichen Verhiältnrffe der Binnen- schrffahrt, vom 15. Juni 1895 in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RerchsgescM. 1898, S. 868), enthaltenen Vorschriften ändern nnt der Wirkung, daß die im g 29 Abs. 4 und 8 43 Abs. 4 vorgesehenen Abweichungen ausgeschlossen sind. . .. § 8. Der Reichskanzler kann auf Antrag der Schiffahrtsab^ teilnng Preisprüfungsämter für Binnenschiffahrt errichten und ihnen die Befugnis übertragen, aus Antrag Verträge über Be- föwerungen auf Bimwn Wasserstraßen, über Schleppen, Beladen und Löschen, sowie über Miete von Binnenschiffen, soweit nicht für die Vertragsleistungen Höchstpreise festgesetzt sind, auf die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung zu prüfen, die angesessene:: Preise feftzufetzen, und Beträge, die über den festgesetzten! Preis hinaus vereiiibart sind, zugunsten des Reichs einzuziehem Der Antrag aus Nachprüfung des Vertragspreises ist binnen zwei Moch-eir nach Abschluß des Vertrages zu stellen. Die Entscheidungen der Preisprüfunasämter surd endgültig; sie erfolgen gebühren- und stenipelfrei. Auf Antrag der Schiffahrts- abteiluug erläßt der Reichskanzler die näheren Bestimmungen über die Errichtung, 'die Zusammensetzung und das Verfahren der Preis- prüfungsmnte'c und erneuiU ihre Mitglieder und ihre Vorsitzenden. § 9. Die Schisfahrtsabteilung erläßt die erforderlichen Aus- ftihrungsbestimmuiigeii zu dieser Verordnung. 8 10. Mit Gefängnis bis zu einenr Jahre und mit Geldstrafe bis zu silnfzehn tau send Mark Ä>er mit einer di eser Strafen wird bestraft: 1. wer höhere Preise als die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise fordert, sich versprechen oder aew ähren läßt oder eine Leistung, für die Höchstpreise liach 8 1 festgesetzt sind, zu höheren Preisen belvirkt; 2. wer niedrigere als die nach § 1 festgesetzten Mindestpreise gewWrt, verspricht oder mrbietet oder sich eine Leistung, für die Mndestprei.se liach § 1 festgesetzt find, zu niedrigeren! Preisen gewähren läßt; 3. rver den Aufforderungen der Schisfahrtsabteilung gemäß den 88 3 und 4 nicht nachkommt: 4. roei der Verpflichtung, die enteigneteu Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln (8 6 Abs. 1 Satz 2) nicht ruuhkommt' 5. wer den von der Schiffahrtsabteilung erlassenen Ausfüh- r un gsbest immung en zuwiderhandelt. § 11. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Binnenschiffe und Umschlags vorriclstungen, die in: Eigenturn des Reiches oder «eines Bundesstaates oder Elsaß-LothringenS stehen oder von der Marineverwaltung in Anspnich genommen werden. Verträge der Marrneverwaltung zur Sicherung von Kriegsfü^- rungsmitteur unterliegen nicht den nach dieser Verordnung fest- gefetzten HöckK- rmd Mindestpreisen. Die Befuginsse der Reichs- lund Staatsbclrördeu, die sich aus dem Kriegsleistungsgefetz vom 13. Iluui 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) ergeben, werden durch diese Verordnmrg nicht berührt. 8 12. Diese Verordnung tritt mit den: Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Bnndesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. BekanntmachLLitK über die Errichtung von Betriebsverbänden m der Mnnenschisfahrt. Vom 18. August 191?. Der Bundesrat Ijat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reickts- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: <Ö Artikel I. Tie Sästfsahrtsavteil img beim Chef des Feldeisenbahn:veser:s wird ernrächitigt, Besitzer von Bürneusckstffen auch ohne ihre Zu- ftimmmrg für bestimmte Bezirke zu Betriiebsverbänden zwecks ständi- vbachirmg des Schiffs-^und Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, gen Beobachtung des Schiffs- und Güterverkebrs auf Binnenwasser- fwaßen, sowie zurr Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres- und krieg si o'i rtschaftliche Transporte M vereinigen. _ Artikel II. auf Grund des Artikels I errichteter: BetrstMp«, band gelten folgende Bestimmungen: Die Rechtsverhältnisse des Betrieüsverbandes und seiner Mitgued^ tverden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt pnd, durch ore Satzungbestimmt. Die Satzung wird nach Anhörungl von Vertretern der Binnenschiffahrt und im Benehuren mit deik Regierungen beteiligten Uferstaaten von der Schiffahrtsäb>- temeng erlassen, ^ie ist durch beit Deutschem: Reichscnczeiger bekarml^ zumaüien. Mrt der Betanntmachung entsteht der Betriebsverband. Der Betriebsverband ist rechtsfähig. 8 2. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über 1. Namen, Sitz und Bezirk des Betriebsverbaudeö 2. der: Zeitpunkt, von -dem ab der Betriebs verband die ihn: nach dieser Verordnung und der Satzung zu gewiesene Tätigkeit übernimmt, 3. den Zeitpunkt, von dem ab der Betriebsverband die ihm beschließen hat, sowie die Voraussetzungen und die Form chrer Einberufung, das Stimmrecht und die Vertretung der Mitglieder, 4 . die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erklärungett und die Geschäftssübrurrg, 5. die Beiträge der Mitglieder, 6. die U-eberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe, 7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zulässigen Rechtsmtitel, 8. die Form für die Bekanntmachungen des Betriebsverbandes, 9. die Aufstellung, Prüfurrg und Abnahme der Iahresrech- mengen, 10. die Auflösung und Liguidation des Betriebsverbandrs. 8 3. Die Mitglieder finb verpflichtet, nach näherer Bestimmung der Satzung den Betriebsverband in der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Zeit m:d Form über AufeMhaltsort, ^)er- hoendung und Besatzung der in ihrem Besitze befindlichen Binnen- t'ichiffs Kaufend m unterrichten. Der Detriebsvcrbmld hat diese Mitteiltmgen nach! Weisung der Schiffahrtsabteilung aufzubewahreir und «dieser auf Erfordern zur Verfügung zu stelle::. H 4. Die Vorstandsmitglieder des Betriebsverbarches werden, sowett die Satzrmg eine Wahl vorsreht, duvch SchisferorganisationenI desjenigen Bezirkes gewählt. für den der Betriebsverband errichte? wird; die wahlberechtigten Schiffewrgauisationcn sowie die Anzahl der von ihnen $it wählender: Vertreter werden durch die Satzung! bestimmt. 8 5. Der Betriebs verband untersteht der Aufsicht der Sthiff- fcchrtsabteit'ung. Die Schiff« in tsabteituna ist nach näherer B»- ftinrmamg der Satzung befugt, an den Versammlungen der Ber- bands»rgane durch einen Vertreter mit beratender Stimme teil- z-mAühmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Verletzurrg Hey Gesetze, der Satzung oder öffentlicher Interessen bem:standen. Die Schisfahrtsabteilun g entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse hat so lange zu krnterbleiben, als picht die Schiffahrtsabteilung die Bean> starLung für unberechtigt erklärt hat. ß 6. Wer die gemäß § 3 vorbeschrieöenen Mitteilungen an den Betriebsverlwlnd imterläßt, nicht innerhalb der gesetzte:: Frist macht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben nmcht, tvird unbeschadet der auf Grund der Satzung zu verhängenden Ordnungsstrafen mit Geldstrafen bis zu zroeitauseach Mark mit» mit Gesängtüs bis zu sechs Wochen oder mit einer dieser Strafen bestraft. Artikel III. Die. Hafen- m:d WassrrbaubeHörden siich verpflichtet, die Schiff- fahrtsabteilung und ihre Organe bei der Errichtung von Betriebs- verlmndeu, der Aufsicht über sie mü> die Betriebe ihrer Mitglieder zu unterstützen, sowie Mitteilungen und Mträge der Mitglieder entgegenzmrehmen uird an ibcii Betriebs Verb and unverzüglich' weitere zuleiten. Ferner sind sie verpflichtet, den in ihre::: Bezirke sick^ pirfl-altenden Mitgliedern Nachrichteln des BetriebsVerbandes, sowie Anweisulkgcn der Schiffahrtsabteilung mrd ihrer Organe nnver-« Füglich zuzustellen. Artikel IV. ,Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Bu:idesrat bestimmt den -Zeitpunkt des Anßerkraftq tvetQ^. Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des NeichskanzlerS. Dr. fttlffctich. Betr. Landaufenthalt für Stadtkinder. An die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriegshilft. Wir erfuchn: dringend um s o f o r t i g e Mcksendmrg der Ihnen unter den: 19. Oktober 1917 zur VoantwortiMg übersandten Fragebogen, soweit es noch nicht geschehen ist. Gießen, den 24. Oktober 1917. Großherzoaliches Kreisaint Gießen. Uv. U sing er. ZwillingSruuddruck der Brühl'fchen Unw.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.