9lt. 178 * 3 . Oktober 1917 Kreisblatt für den Kreis Gießen. Znhalts-Nebcrsicht: Beschlagnahme von Spinnpapier usw. — Ueber Elektrizität, GaS usw. — HauSarbeitSgesetz. — Ausschluß unzuverlässiger Person vom Handel. — Ausdrusch von Getreide. — Beschlagnahme von Fässern. — Zuteilung von Zucker. Nr. Paga. 1/10. 17. K. R. U, betreffend Beschlagnahme von Spmnpapier, Papiergarn, Zell- ffoffgarn und Papierbindfaden sowie Meldepflicht über Papier- garnerzeugung. Vom 23. Oktober 1917. NaMehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgeineinen Kenntnis gebracht Mit dem Beuverken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafe Gefeteit höhere Strassen verwirkt sind, jede Zuwiderhand-lrrng gegens die Beslchlagnahmeverschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung dort Kriegsbedarf in oer Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuividevhaudlung gegens die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntmachung über Auskunsts- Pflicht von: 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. A,u>ci> kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 603) untersagt werden. § 1 . Beschlagnahme. Beschlagnahmt werden hiermit: A) alles Spinnpapier: 8) alles Papiergarn, ZeÜstoffgarn, aller Papierbindfaden, 4velche aus^ Spinnpapier allein oder unter Mitverlvcndung von Faser- ßvsfen hergestellt sind, soweit sie sich nicht zur Zeit des Inkrafttretens der Bekaimtmachjung im Besitze von Händlern oder Webern ^ (einWießlich Spinnivebern) befinden. Ausgenommen! von dieser Bekanntmachung sind Erzeugnisse, die aus Papier «und Bastfasern bestehen***'». *) Mrt Ge, ängras bis zu einen: Jühr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 2. wer unbefugt erneu beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beränßxrtmgs- oder ErwN'bsgeschäft über ihn abfchließt: A. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und ifteglich zu behandeln, zuwiderhandelt: 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. **)> Wer vorsätzlich dre Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung vervflrchtet rst, urcht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich! unrichtige pder unvollständige Angaben macht vorsätzlich dre Einsicht in die GesckMftsdriefe oder Geschäftsbücher oder dre Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- ernrtchtungen oder Räume werioeigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichtm oder fu sichren unterläßt ^Ä^'^^gms bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 ooo Mark oder mit -in«r dieser Strasm boslmst, auch kSm.« BorrÄe, di, verschwu-gen worden und, im Urteile a/s dem Staat« versallcn erklSrt werden, ohne Unterschied, ob sie dem ShuRunftS- pflichtigen gehören oder. Nicht. Wer fahrlässig dw Anskunft, zu der er auf Grund dieser Bk kanntmachiung verpflichtet ist, nicht in der gesetzt^ Frist erteil ober unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahl lasiig die vorgeschriebener. Lagerbücher einzurickften oder zu führe unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft 2 * 4 * * * * 9 , . ^ Diese Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Bk könntmachungen W. III. 3000/9. 16. K. R. A vom 10. Novembe 1916 und W. III. 3900/6. 17. K. R. A. vom 4. August 1917 * Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme l-at die Wirkung, daß die Vornahme von ^Veränderungen au den von ihr berührten Gegenständen ocrbolc-M rst rmd rochtsgeschästliche stZerfügungeii Mr diese nichtig siM soweit sie nicht aus Grund der folgenden Aswordnungen erlaube wer^n. Ten rechtsgeschäftlichen An-fügimg-m stehen Berfügungenj gleich, dre m Wege der Zwangsvollstreckung oder dkrrestvvlbf zrchnug erfolgen. 8 3. Vrräutzeruttgs- und Lieftrungserlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist erlaiibt: A) die Verchißeruna und Lieferung von Spürnpapier, jedoch nach 1917 nur gegen einen von der Kriegs^: Rohstofs-Abteiluug des Königlich Preußischen Kriegsmini- steriums geiiehniigten Bezugsschein des Kriegsausschusses für Textil-Erwtzstvsfe, Berlin W 8, lftrter den Lindau 34; B) die Veräußeriing und Liefentng der im § 1 8 gauamneü Erzen gnrffe, und zwar: ^ rt aufgesirlftteii Erzeugnisse zur Erfüllung von Arftragerr der Heeres- oder Pdarinebebö rden. ^.er Hersteller darf die Lieferung eicht vornehmen, wenri er lich tm Besitze emes dtachüveises besinnt, daß die (charne sur den Mi gegebenen Zweck benötigt ,verden. Als» Hersteller ELSE™ dlecher-Besiiimimng gilt, wer das Gant ratsächich hersirllt, also mich per Loynspmner. Ws dtachdm-is gilt nur eur ordnungsma^g ausgefüllter und von der auftraggeben- ,^hörde E^rchebNier amtlicher BÄ'egscheiu oder eine -^r Kriegs. Rot-stoss- ?lbteü.mg. L^^Lrdieße BelegjckEme sind b«i der Beschlag, abme- E >.Vvrdntckverwalümgj der Kn^s - 9ioh.ftoN - Abdftluug Königlich Preußischen Kriegsmrnisteriinns, Berlin 8^V 48, Bcrl. vedemmmstr. 10, erhältlich) . Für Veräußermig mrd Lieferung reiner Sptsitgarne mnerh.ilb wer W«hen nach Jnkrafttirien dieser Bekluuit- Nachloeis die schriftliche Brrsichl-rung des B^rehers, daß dre Garne chür bereits vorliegende Auf- ÄL j!? oder MariEeWLen bEigt werden. Ubsihrift der Aptragc muß der Versicherung beilicgen. Eiune, deren Lieferung vort der uriegc^ - Rohsto ft-Abv?liwkg des Königlich Preußischen Kriegs NftUisterruiiis bereits genehmigt iffc*); 3. remer Lulfitgarne bis zum 5. Idovember 1917, smveit sie aus Papier \mv nrbibefiicttd 40 Gramm tm Quadratmeter- lier- gestellt utid gröber als Nr. 4 sind: 4 . von Btiidstrdeu, niit AuÄrahme der Veräußerung u>rd Liefe- vmg durch einen .Hersteller. ' ^ deil vorstehenden Bestimmungen erlaubte Liesi- Qmg tmtt) nimu Garnen für solche Lieferujngeu nur nack) Maßgabe des 8 4 A 1 b gestattet/ 2 s W soweit VaS Garn für Lieferungen benötigt wird, für ivelche eine Genehmignng bereits erteilt ist, jedoch nur his Kum 5, November 1917. Hierzu dürfen nur Papiere von 40 Gramm tm Quadratmeter und säMerer verar-- ibeitet werden und irur zu Garnen gröber als Nr. 4; c) die Verarbeitung von reinem Sulfitpapier von 40 Gramm im Quadratmeter und schwerer bis mm 6. November 1917, jedoch nur zu Garnen gröber als Nr. 4: 2. in Verbindung mit Bastfasern, wenn ein Belegschein oder Freigabesck>ein der Kriegs-Rohstoff-Abteil ung für die Ver- arbeiwng von Bastf.rsern vorliegt und dieser auch auf die betreffende Menge Spinnpapier lautet; B) die Verarbeitung und Verwendnirg der im § 1 6 genannten! Erzeugnisse, und zwar: 1. von Bindfaden allgemein; 2. von Garn nur 2 ) Nur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden ; d) zur Herstellung von Papierbrndsaden; c) ivenn der Verarbeiter oder Verwender eure Mitteilung der Kriegs-Rohstof>-9lbteil,mg besitzt, daß die Lieferung der Hstirue gestattet ist. 8 5. Meldepflicht. Bis zun: 5. eines jeden Monats sind von den Herstellern von Papiergarn die im Vormonat erzeugten Garmnengen dem Wcb- stossmeldeantt der Ktriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- ßisrherl Knegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, auf amtlichen: Vordruck, welcher bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstofs-Mteilung unter der Voxdruck-Nummer Lst. 1796b anzn fordern ist, a,Anzeigen. Eine Llbschrift (Durchschlag, Kopie) dieser Anzeige ist bei den GeschäflSl>aPieren aufzubeloahren. 8 6 . Ausnahmen. Weitere Ausnahmen von dieser Beftrnntmachung können von der MiegS-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- mmisteriunrs, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr'. 10, bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge ftnb an die K'riegs-RoWoff-Mteilung, Sektion ks§a, zu richtem . 8 7. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 23. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig trntt die Bekanntmachung 9tr. W. III. 4000/12. 16. Kt R. A., betreffend Beschlagnahme von Natron-(Sulfat-) Zellstoff, Spnmpapier und Papiergarn, vom 1. Februar 1917 außer Kraft. Frankfurt (Main), den 23. Oktober 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. B e t r.: Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn Zellstoff- garn und Papierbindfaden sowie Meldepssicht über Papiere garnerzeugung. An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiamt Gießen und die Gwhh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellv^ckretendo, i Generalkonlmcmdos von heute venveism, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Jnttnessenten alsbald Kenntnis zu geben mü> die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer' zur et-^ waigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 23. Oktober 1917. Großherzogliches Ldreisanrt Gießen. Dr. Usinger. Beranntmachung Über Elektrizität urrd Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitilngsnmsser. Vom 3. Oktober 1917. Auf Gvimd des § 1 der Bekanntmachung über Elektrizität und GaS sowie Danrpf, Druckluft, Heiß- und Leittingstvasscr vom LI.Jüli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) bestiinme ich: 8 1 Die Ausübung der Beftrgnisse, die dem Reichekarrzler auf Grrrird der Verordnung über Elektrizität und Gas forme Dampf. Druckluft, Heiß- und Leitnngsivvfser znstehen, wird dem Reicks' konrmissar für die Ko bl en verteil, mg übertragen. § 2. Der Reicks komm issar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung Stellvertve 1er zrr bestellen und diese mit der Wahrnehmung der' im § 1 bezeichneten Befugnisse zu betrarien. Er' I>at die zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte eilmckerlickien Arbeitskräfte zu berufen. 3. Der Reicks ko,nmissar kam: zu seiner UMerstütznng örtliche en als seine Organe enrrrchten rurd mit der Wahrnehimmg der im § 1 bezeichneten Befugnisse beircunnr. § 4. Dem Reichskcmrnrissar wird ein Beirat für Cl^trizitÄ und Gas beigegeöen. !Die Mitglieder iverden vonr Reichskanzler beruft,:. Sie versehen ihr Amt als Ehrenamt. Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichs- wnrnnssars. Den Vorsitz im Beirat führt der Reichs konrmissar. 8 5. Soiveit die Stellvertreter des Reick-skommissars, die übrige,: Beamten uud Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstvexhältnisft sichen, sind sie zur gervissensaften Erftillmig ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Aintsverschwi egen heit, zu verpflichten. 8 6. Wer einer von dem Reichs Kommissar oder von einer von ihn: eingerichteten örtlichen Stelle auf Grund des § 1 der Verordnung über Elektrizität und Gas ,ssw. erlassene,: Bestimmung zu- Nüderljandelt oder ,ver die erforderlichen Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder uuvoltstmrdige Angabe,: macht, wird mit Gefängnis bis zu einen: Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 7. Die Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs- konimissars für Elektrizität und Gas vorn 30. Auglsst 1917 (Reickis- Gesetzbl. S. 743) tritt außer Kraft. Die Anordnimgen, die der Rcichskommifsac für Elektrizftät u,ü> Gas ,uft> die von ilxn eingerichtete,: örtlichen Stellen in Ausführung der vorstehend genau,tten Bekanntinachungen erlassen haben, bleiben bis zu ihrer Aenderimg oder Aufhebung in Kraft. § 8. Die Bestimmungen treten mit dein Tage der Perkürümng in Kixrft. Berlin, den 3.Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. __ Dr. Helfferich. _ Allerhöchste Verordnung über die Inkraftsetzung der 88 3, 4 des Hausarbeitsgesetz vom 20. Tezeniber 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976). Vom 3. Oktober 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen auf Grund des § 34 Abs. 1 des HausarbeitsgesetzeS' vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 976) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bnndesrats, was folgt: Die 88 3, 4 des Hausarbeitsgesetzes vom 20. Dezember 1911 treten nrit den: 1. Januar 1918 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigcnhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichien Jnsiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. OktrHer 1917. (Siegel) Wilhelm ___ Dr. Helfferich. Bekanntmachung. Gemäß Beschluß des KreisausschusseS vom 18. Oktober 1917 ist der Metzgermeister Ludwig Weller IV. von Wieseck als wr- zuverlässige Person vom .Hvre:santt Gießen. _ Dr. Usinger. fectr.: Ausdvnsch von Getreide. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Binnen 24 Sttnüen ist hierher zu berickiten, wieweit der Ausdrusch von Getreide nunmehr gediehen ist' und bis tvaun vollständiger Ausdritsch erfolgt sein kann. Gießen, dm: 19. Oktober 1917. Groß herzogliches Kreisantt Gießen. . _-_ Dr. Usinger. _ Betr.: Besckstagnaipne von Fässern. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger-. meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir en'rmtent an u m gehende Zusendung der ansgesüllten Forinulare an uns (sielte Bekan,tt,nachnng vom 1. August 1917, Kreisblatt 9Ü'. 150V Gießen, den 13.Oktober 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B : L augermann. _ Bet r : Zuteilung von Zucker zur Verbesserung von Wc,ßi:x'in. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zur Verbesserung der allergeringsten Weispveiue Jahrgangs 1917, die im Grvßherzoglnm .Hessen gennuksscn sind, wird vom Kriegsernährungsamt eine kleine Menge Zucker zur Verfügung/ gestellt. * Etwaige Interessenten sind zu bauten, daß Anträge auf Zuteilung von Zucker bei den: Kvnnnnnalver'mnd bis fträtestens den 25. l. Mts. einzureichen sind. Die Vordrucke ftir die Anträge sind bei derselben Stelle au zu fordern. Gieße n , d