.LZ ^ ^ d ZVZL Nr. 177 lO. Oktober 1017 Kreisblatt für de» Kreis Gießen. Ftthalts-Nebersicht. Besäilc>q,,^l,me usw. von pflanzlichen (tzerbstoffauszügen und künstlichen Gerbmitteln.-2lb(iciermiii von Einrichtnngs« gegenstä'ndeiv — Verkehr mit Ödst. — vansarbeitsgesetz. — Versorgnng der Handivcrksbetriebe. — Handel ini-t-Gänsen. — Velordnung über Trester und Traudenkerue. betreffen- Yeschlagncchme, Veräußerung, ver- wen-uug und Ml-epM,t von pflanzlichen Gerbstoßauszügen un- künstlichen Gerbmitteln. Born 19. Oktober 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen das König- lichen Kriegsmimsteriums 'hiermit ’snr allgenreiiren Kenntnis gebracht nrit dem Bemerkerr, daß,, soweit triitM na.ch> den all gern einen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen! die Beschlagnckhwevoftchristelr nach ß 6 der Bekanntnrachung über d-ie Sicher steil, mrg von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. ')Lpril 1917' (Reichis-Gesetzbl S..376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen! die Meldepflicht ^nnd Pflicht #ur Fühtung «eines Lagerbuches nach 8 5 der Bekanntniachung über Anskunfbspflicht vom 12 Juli 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 604)**) bestvaft wird. Aflich kann der Betrieb des Handelsgiewerbes gemäß, der Bekanntnrachnn g zur Fern Haltung unzuverlässiger' Personen vom .Handel vom 23. September 1915 (Reich:«-Gesetzbl. S 603) untersagt lverden. 8 1. Von der Bckanntmachnng betroffene Gegenstände. Bon dieser Bekanrrtm'achmrg nrerden betroffen: a) die Auszüge arrs pflanzlicher Gerbstoffen jeder Art; d) die künstlichen Gerbmittel. Ms künstliche Gerbmittel im Sinne dieser Bekanntnrachung gelten alle nicht rein Wanzlicherr luind rein tterischen Gerbmittel, nrsbesondere Swfitzellnlose-Ablange, pkeradol nnd dergleichen. 8 2 . Beschlagnahme. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen stärrde werden hierrnit beschlagnahmt. 8 3. rechstsgeschä ftl i che n Verfügungen shHeu Verfügungen gleich die im Wege der Zlvangsvollstreckung oder ArrrchtvollziehUng erfolgen. 8 4 . Ausnahmen. Trotz der Befchlagnahine find alle Veränderungen lind Berfügungen zulässig, die auf Grund der nachfolgenden Bestinimnngenj oder mit Erlaubnis der' Kriegs-Rohstoff-Abteitung des Königlich Prc,,fischen Kriegsministerimns erfolgen. 8 5. Peränßerungs- und Verwendungserlaubnis. Trat' der Beschlag nähme ist unbeschadet der sonst beitchendeN Beslintmnngen oder besonderer Anordnung der .Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich. Preußischen Kriegs Ministerin nrs gestattet? 1. die Veräußerung nnd Lieferung an irnd durch die .MiegÄ« loder-Aktiengefellschaft, Berlin W 9, Birdapester Str. 11/12, und die Verivenduug der durch, die Kricgsleder-Attteng;selb- schuft biogenen bestblagnabuten Gegenstände zur Her-chllung von Leder im eigenen Betriebe; 2. die Verwendung der- aits pflanzlich'n Gerbstoffen gewonnenen! Gerbbrühen von weniger- als 10 0Ls. Dichtigkeit zur »er- stdlluug von Leder im eigenen Betriebe; 3. die Beräuferung, Lieferung unb Benrwndnng von Chrom> salzen rurd gewöhnlichem Maun; 4. die Verwendung der an, 19 . Oktober 1917 nachweislich inr Besitze der Gerbereien oder Led-erzurichtereien befindliches, von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, soioett nicht die Bekanntmachung 9tr. 0b. II. 568/10. 15. K. R. Ä (Verbot künstlicher Beschwerung von Leder) es verbietet: 5. die Beräucherung und Lieferung der rrnter § 1 b falleriden Soofse an andere Mnehnrer als Gerbereien oder Leders zurichtzereien. 8 6 . Meldepflicht. Das Leder-Zuweisilngsatnt der Kriegs-Rohstosf-Abveilnm, deS. Kötriglichj Preußischen Kriegstninisteriurns ist berechtigt, nach Mach« gäbe der Bekanntntachuirg über Auskunftspflicht vom 12. Juli 191? (Reichs-Gesetzbl. S. 904 ) jcder'zeit Auskünfte über die von der Bekattntniachting betroffenen Gegenstände zu verlangen. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, dach die Born ahme von Peränderumgen an den von ihr berührten Gegenstärrden vtrbotenj ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausjeud Mark wird, sofern wicht nach allgemeinenj Strafgesehen höhere Strafen verloirkt sind, bestraft: 1 . . . ..: 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräucherungs- oder Erwerb ge schüft über ihn abschließt; 3 . wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider handelt; 4. werden erlassenen Ausführungsbestimmnngen zuwiderhandelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige -der unvollständige Mürben macht, oder iver vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Uuterftichung der Betriebseinrichtungen oder Räume werweigerl, oder wer vorsätzlich dis vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichtcn oder zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Miark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden find, im Urteile als dem Staate Vorfällen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ajnsknnfts- pflicktigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzter Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahos lässig die vorgeschriel>enen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldsttafe bis zu 3000 Mark bestraft. 8 7. Anträge und Anfragen. Anträge und Anfragen sind ausschließlich an das Leder-Zu- weiftmgs-Amt, Berlin W 9, Budapester Str. 14, zu richten, von welchein arech die Vordrucke für Antrags-, Erlaubnis- und Meldo< fchieine zu beziehen sind. ' - §6- Inkrafttreten. Die BekanrUrnachung tritt mit dem 19. Oktober 1917 in .Eröffn Glei.chKeitig tritt die Bekanntmachulug Nr. 0b. II. 1000/4., 16. K. R. A,, betreffend Verbot der Extraktion von GtrbrindeU^ vom 1. Juni 1916, autzer Kraft. Frankfurt a. M., den 19. Oktober 1917. Stelkv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Be t r.: Beschlagnahnre, Verärgerung, Verweirdung und Bteldo». pftichit von pflanzlichen Gerbnoffansztigen und künstlieheni (fierbnritteln. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizeiamt Gießen sowie an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem nur auf vorstehende Bekanntniachung des stellvertretenden Gnierulkomuiaudos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald KeutlttliA zu geben und die Beianntmachuug in Ihrem Ewschäftszinunei' zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 19. Oktober 1917. Gwßherzogliches Kreisanit Gießen. I . V .; L a n g e r m a n n. : Freiwillige 2kbli>struug ikmi Einrvchtungsgx'gensttknden ans Kupstr und Kzipserlegienlniren. An die Grvhh. Bürgeimrjstrrrirn der Landgemeinden -es Kreises. a - 'i wXuiiHrtTHiK’ «Ulf ititfm Bepaimttimchiung ooni 21 . Jul, **;'■* (SfTrvsbfatl yh. 124 Dom 24. Imi 1917) benachrichtigen uni fveiivillige Ablieferungen von Knpfergegenständen an den tilgenden Tagen borgeuommsen ioei-den können, und znnir : Montag, den 22. Oft. 1917, L v l l a v, lMMtymitfoftB l—6 Uhr; Mittuwrl den 24.Okt. 1917, Lang qSns, nachm. 1—6 Uhr; Donner-stag de»25. Okt. 1917, Lich, vormittag 9—1 Uhr: Donnerstag den 25. Okt. 1917, H u n ge n, nachm. 2—6 Uhr: Freitag den 29. -Okt. 1917, Grün dern, nachm. 1—6 Uhr auf den Bür.n'rineistz'rrlen der drigefügten Orte. ^ Für die näl^rc Umgehung GiepanS ist die Lieferung ans L ienstag den 23. Oktober 1917, vormittags 8—1 Uhr, festgesetzt Nwrden, nnd zwar in den Geschästsräumen der Firma Verein igle Oletveidr Händler in Gieren, Friedrichstrahe Nr. 8. Wir empfehlen Ihnen, nock-mals ans die Möglichkeit durch scenmllun Abliest'nmg ^im Ain sgeld v on 1 M.a r f f ü rj > ^ r' s Kilogramm a bge liefe rten Metalls zu er^ Inttten, anfmerksmn zu -machen. Die Frist hierzu ist durch das sUv. Generalkommando in F,>mksnrr a. M., bis zum 1. dtov. 191 < festgesetzt worden. G i e fj, € i!, den 18. Oktober 1917. Großtierze gUMes Kreisautt Gießen. . _ I.V.: v. Grolman. B e t r.: Den Verkehr mit Obst. iin Dir Größt,. Bürstermeiftrrkirn der Landgemeinden^ dkS Kreises. Vir^crimvrn Sie an genaue Befolgung unserer Verfügung Am o. ^erüenwer d. I. >.st.reiMair Nr. 157), insbesondere des «chlufifatzes derselben. ist uns zur Kennttns gekommen, daß vreUach Besorderungopl^inc üvi-r größere Mengen Obst, als dies den geltenden Bestimmungen zulässig ist, insbesondere auch iwt Melde rohst, ausbestell c lvvi'deu sind. Wir maclien Sie ans die Unzulässigkeit einer derartigen Hand- li-ngsn^erie auftnerksam. Gießen, den 12. Oktober 1917. GroßherzoglicheZ Kreisantt Gießen. _ I V: Langermann. Bckattrrtmuchttttg Ucü'cffatD Aus nahmen von den Bestimnumgen des 8 3 Abs 1 San 1 vanSardritSj^eseo vom 30. Drzembcr 1211 (erch^Ge;eybl. ^s. 9,6), sonne Anordnungen des Bunde^mis zur Ausführung der Bemminung des $ 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Ge^> setzes. Vom 27. September 1917. 1. Ans Grund des 8 3 Abs. 2 Satz 2 und des 8 4 Abs 2 des ^n'sarbettSgesetzcs vom 20. Dezember 191 l (Reichs-Gesetzbl S 976 ixLt der Bundesrat beschlossen: 1. Von der Bestimmung des 8 8 Ms. 1 Sch 1 des Gesetzes n-erden rmdercnNuh ausgenommen A? wiche au Handarbeiter au-szngel^ndcn Arbeiten, welche nach besonderer A \\ gab? des Bestellers -ausznsüdren sind und von u^iu-t-iu/tu, ivjumjt jiv moji OHTi Berfanssgogenstande geuwrdcn sind, d) dl^r m anlieg enden Verzeichnis A ausgesührten Geiverbezweiae söetpÄÄflflrtcn sür dre dabei in Spalte 4 angegebnen. Bett c» 5 l r * Ä m dm aus Smtie 5 ersichtlichst Beschränlün.ken r.^Von der Bestimmung des 8 4 2lbs. 1 Satz ! des ,-tzeselsts -werden ^errufUch ausgenommen Arbeiten der mtter la bezeichueteu Art hinsichtlich der in dem anliegenden Verzeichnis B aufgeführte.-i Gc- werbezweige und Betriebsarten snr die dabei in Spalte 4 angegebenen Bezirke. II. Am Grund des 8 8 «K. 2 Satz 1 des Gesetzes fort der Bnn- zur Anssutzrunq der Bestimmung des 8 8 Abs. 1 Saul des ^leiehes solgeude Anordnungen erlassen: 1. Die Lohnverzeichnisse und die Lohutastln sind durch geeignete Bil- ^'^ oon Gruppe,i und'nötigenfalls Untergruppen möglichst ül'er- Nchtlich zu gestalten nnd, »oweit es zur Errrichung dieses Zweckes enoiBerltch nt, iswettig neu ansznsteNe.n. 2 . Drc Gmttmchngen sind mit Tinte oder Tintenstift oder durtt> ein ander«^s vaner^rsbes ttsttschen o3 Züchters oder MäfterS. barf msgesanit ein Zuschlag von 2 Mark euitchueschch der Mförderungskvsten nicht überschatten iverden. Preise SÄÄ^'tl'" frei m*!? % L '^ U,C barch ibeu Züchter oder Master cm Händler fi m-i n MAvder SM 3,60 Mk. Ar 1/2 Kilogramm; 2i? < ,'Tv iai, l c **'£?> Händler an den Kleinhändler ftei Lager ^ Empfängers 3,75 Mk. für y, Mlogramm: lu\^& ^J^^^^ tcc r ,au btn Verbraucher tu (Äemci.r- ^ > 1 , i>tt bu> zu 100 000 Ermvohner zählen, 4 Mk. für Va Kilo- 4 yfef tt fÄ/ n e»f M " W " m aU ^00 000 Einwohner zählen, 4 ,-) Mk. tut Va Mvgramm. 5h^W«§2^ abe - r IW^,l lt y?. ,itte % a ) : an den Verbraucher, ft darf der Preis brS auf 3,7o Mk. für y* Kilogramm^ beim Ber- als 100 000 Einwohner zählen, biis ttuf 4 Dfoirf für y 2 ^krlvgramn: erhöht tverdetr. DiZe Preise gelten für utAeöffnebe, gevupfte Gänse (ohne. ^ch.^!tä,eoern): fie schlreszen die Mften der Verpackung ein Die ^.vcntdnng von Stvoh bei der Verpackung (SwohbAdung) ist <« , 8,3. Die LattdeSzentvalbehörden oder die von ihnen bestnnmtei: Mbördelt können für den Verkauf durch den Züchter oder Master W cv durch den $XmM nwdrigere Preise ftstsetzer: als die in dieser Verordnung oder u ihnen bestttumten BehaMm können für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilet: und wu aus Gänsen herbste!lten Erzengnissen Höchstpreis seftsetzetr. ^vivett incht in dwse: Vewrdruing oder ans O)nmd dieser Beo- ^uung Höchstpreise festgesetzt inÄx, ist der Verkauf von Gcnrfen oi>'r von Gänse, lersch in Teilen, sowie die gelverbSmästigc Herstellung und der geüverbsm ästige Verkauf von daraus ftergestellten Erzeug, nssen Unzulässig. . iA Die entgeltliche Abmchm-e von geschlachteten Grinsen durch den. Zlichter oder Mäste:- ist vom 25. November 1917 ab bis auf iveideres verböte::. ä 6. Vom 1 August 1917 ab hat hei jeder Berüunerung von lebenden oder geschlachteten Gänsen oder von Mnsesleisch in Teilen rn mrmr, an Zlchter oder MLster und an Ingber von Gast-, Scs»a:rk^und Spelsetvirtschafte:: oickr bei der Uebergabc an diese zum der Beräusterung der Beräuszerer einen Sdjcin nach dem an- lwgei^den*) Muster (GchlnAchein) in ztvet Ausfertigungen anszn- fMen n:S> zu unterzeichn,:. Je eine Ausfertigung des Schlich-. Hfyim'tf um st der B-eräustener' und der Erwerber bis zum Sckstllsse des Kalenderjahres, nrindestens aber drei Monate ausbe.vahren Und auf Verlangen Iben Polizeibomtiten oder den Beauftragten des Kvmnttv- nalverbaiGcs, der PreiSprüfmtgsstelle, der Genreinde oder der OrtS- polizei 1*orlsgen Die Mssteldmg eines Schlnstscheines bedarf es tlicht bei der Veräustemng m Abnahme oder Berttituitgsstellen, die von der Ll:>:deszei:tvalbehörde oder in deren ?lustrag w»\ Kommunalver- bänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, oder an derm Veanf- tragde. ^ 7. Der Präsideitt des .striegsernäht'ungsaintes kann Ans- imst.net: von den Vorschriftei: dieser Verordmmg zulassen. r, 3. Die Landes zei: t r al Cvct^ö rdea \ oder die von ihn er: bestimmten Be'lÜrden können iveitergeheude.Bestinimurtgen übv-r de,: Verkehr nnt (sänsen erlassen, insbesondere den Handel mit Gänsen von einer besondere:: Erlaubnis abhängig maclten oder bestimmten Stellet übertragen. Die Lai^eszcntralbelOrden können mit Zuftiminung des Vräsi- dentt n des Eriegft'rnästrungsmnies aluvEtchende Regelungen treffen. 9. Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder auf Estund dieser Verordnung erlasset, sind, gelten auch für l^änse, stlänie ! isch in Testen oder daraus ege stellte strzengnifse. die ans den: Kl-i'slatvde oder den besetzten Gebieten eingefütR-t norden. ^ 10^ Die in dieser Vervvdlmng vsttr atls Grund dieser Ver- m-ounng festgesetzten Preise sind HückstMeise in: Si,tne des «iMcfeßß, betrZteird Höchstpreise, vom 4. Mgnst 1914 in der Fassung der Be- kannttnachnng vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.' S. 518) *} Mm Al»drnck des Schl-nßscheininusters wird abgesehen «ÄS. ®. iss, ,m» s®„ ,»a bis bis ru einem Jahre und mit Geldstrafe b:s zn zcl-nta„,md Mark rtder mrt emer dieser Strafe:: wird bestraft» l.wer den Vorschnften tm 8 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 3 5 oder 9 1 * * S? ) ii 8 t3?ff eTpe,! -lnordnuimen zuwiderhandelt: ’ 2 'KrÄ^ r Ä lf S! M r v Me Orvflichtung zur 'Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlegung von Scl^snstsck^- wen (8 6) zuimderstrudelt. Einziehung der Gegenstände erkmurk ^^k^eftchdve strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ov s:e dein Tater gehören oder nicht in.Käxrs 2 ' ***** Vwndmmg tritt nulteem Tage der VerAndnnD Berlin, derr 3. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bckatttttmachnttß übci- den Handel mit Gänsen. Vom 27. September 1917 »StSSSÄjSBS ÄSäSÄSr"" »»«*» 85 Ms Behörden, welclie berechtigt sind 1. gemäß 83 der Verordtmug vom 3. Juli 1917 Ar den von Gänsen dlirch den Züchter oder Mäster oder durch d?n HaikÄ ststzufttzen, als die in der erwähnten Vrordtmna ^ Ie6ttti * Gönse den BerkMj I 3 Vervcknnng vom 3. Juli 1917 füx den Berknuf . «LLALE'K.L.x'""" -»*— *• ‘gKMarÄTÄtt nt ^ von einer besonderen Erlanbnis abhängtg pÄt oder bestiininten Stellen zu übertragen. :verden die Grvtzh. stvetsäinter bestiinint bCr ^rEähnstn Art ist unsere Znstimmm:« emzu! Da rm st adt, der: 27. September 1917. Grostherzogliches Ministerium des Innern. ' v. Hombergk. Bekamttnrnchung zur Abünt^rung der Änssührungsbestimmungen vom 21. Septernder ^Lnung WÄ und Tranbenkeme von: 3 Ang. 1916 (Reich?-Gesetzbl. S. 887). Vom 28. Septentber 1917 Ans Grund der §§ 2, 3 der Verordnung über Trester :urd Tvanben^::e von, 3. August 1916 (Reichs-GeseM. S. 887 nnd des z 1 der Bekmuttmachuna über die Errichtung eines Krirasernäh- rungSantts tzvn' 22. Ma: 1916 (Reicks Gesetz^ 3. 402 wird be- A l A l A e 1 *’ m ^ tc Anssührungsbestiinmungen vom 31 Sev- 191ki znr^Verordnung Mer Trester und Traubenkerne vom ändertt" (Re:chs-Gesetzbl. S. 887> iverden tvie folgt astze- 8 3 Ms. 1 erhält folgende Fassung: ' W« bei der Weinkelterung Trester geivonnen l>rt. darf mts :hiren Brannttvein für kn-u eigenen Wirtschastsbedars Herstellen so- wert nach den zur Verordnung über den Verkehr init Branntwein aus Klein- und Oöstbrennerev-n vom 24. Februar '1917 i Reichs- Gesetzbl. S. 179) ergangenen An-.ssü) rungsbestimnulngen von: 26 Jun: 1917 (Zeutralblatt für das Deutsche Reich S. 141) den Bren- u-eru das eigem Erzeugnis zum Verbrauch in: eigenen HanslE be- lassen iverden kann. Arti kel II. 8 4 Ms. 1 erhält folgende Fassung: Wer aus Weintrestern Branntinein über die nack 8 3 Abs. 1 zn- ge lasse ne Menge ivrschllen null, bedarf hierzu der Erlaubnis des Krregsansschusses für Ersapftttter oder der vo:: ihn: bez eich neben stelle. Er ist verpflulstet. den in der flüssigen Schlempe entlalteMN Weinstein nach näl^-er Klnotdnnng dee Kri^sausschusses zn ge- nnnnen. Artikel TU. § 7 erlM sohrende Fassung: Das Aussondern der Tranbenkrrne aus den der Uebet !assungs- Pflicht nnterliegeilden Wein Western ist mrtersagt. Diese Bestin:mnn«zen treten mit dem Tage der Berkitndunq in Kraft. " B e r l in , den 28. Septeinber 1917. Der Staatssekretär des Kriegs-ernährungsantts. .. von Waldow. Zwill'ng«r:mddn:ck der Brühl'scken Univ.-Bnch- und Steindrückerei. R. Lange, Giegen.