Nr. 176 18 « Oktober meisblatt gt toi Kreis Gießen. —2 B-schl-gnahme von Holzzellstoff und Strohzellstoff. - Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen Höchstpreis, sur Zement. - Ernährungder Seibstoersorger. - Maul- und Klauenseuche. - Ti?r,chnhk°,ender. - Förderung der ^___Ziegenzucht. — Beschlagnahme von Fässern. — Gesunden: Verloren. ^ Nr. ? 2 . 1500/9. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Holzzellstoff und LLrohzellftoff. vom 18. Oktober 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird aus Ersuchen des Königlichen Kricgsministerinms hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge Mäit mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Znwiderhand- Cwig mul) 8 6 der Bekaimtmachuna über b« Sicherstellung von m der Fassung vom 36. Avril 1917 (Reichs-Gefetzbl. S. 376)*) bestraft wird. Clinch kann der Betrieb deS öandelsge § 1. Beschlagnahme. ^schlagnohrnt werden hiermit alle vorhandenen und zukünftig ^gestellten oder eingeführten Mengen von volz^ellstoffimd Stroh- 8 2 . Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wiirkmrg, daß die Bornahme voir Veränderungen an den von' ihr berührten Gegenstcftchen verboten/ ist und nchtSgeschäftlichc^ Verftigungen Der sie nichtig sind. Den pachAgeschäftlichen Berfügmltzen stchen Verfügungen gleich, die vn Wege der Zioangsvollstrecknng oder Avrestvollziehnng erfolgen. 8 3. Lieftrungserlaubttis. Trotz der Befttiagnähme ist die Versicherung und Lieferung von .vor^ellstoff und Strohzellftofs gegen einen Bezugsschein der Zellstoff-Berleilungsstelle in Eharwttenbnrg, J'oachimsthaler Str. 1, aellattel. Bis zum 1. Dezember 1917 ist di>e Veräußerung und Lieferung von Hvlztzellstvss und StrMellftoff autfi ohne Bezugs- schein erlaubt. 8 4. VerarheitungSerlaubnis. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung derjenigen Men-- HvIMellstoff und Strohzellstoff gestattet, für welche ein Bezugs .n (8 3) vorliegt oder deren Verarbeitung aus eigmenMestärrden Verarbeiters durch, einen VerarbeiNmgsschein der Zellstivff- Börteilungsstelle erlaubt worden ist. Die Verarbeitung darf nur vrter den von der Zellstoff-Verteilimgsstelle vorgeschriebenen Bedingungen erfolgen. ' < Aüchj ohne Bezugs- oder Verarbeit,,ngsschein ist die einmalige Verarbeitung derjenigen Mengen Hvszzellstiosf oder Strohzellstoff Mattet, welche der Hälfte der vom 1. Juli bis 30. Septenibeb 1917 verarbeiteten Zellstoffmenge entspricht. 8 5. Ausnahmen. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestim- lmmNgen dieser Bekarmtmachlung sind eingehend zu begrüicken und bei der Lellftzosf-Verteilungsstelle in Charlottenburg, Joacl'ims- lhÄer Str. 1, einz-uveichcn. Die Entschesdamg -trifft die Kriegs Rohstoff-Abteil,mg des Königlich! Preußischen Kriegs Ministerin ms. *) Mit Gefängnis bis zu ^inem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 4.'. . 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs* geschäst über ihn abschlieÜ; 8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: 4 . werden erlassenen,AnMhrungshestimmnngen zuwiderhandelt 8 6. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 18. Oktober 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 18. Oktober 1917. Stellv. Generalkommando des 18. A rmeekorps. Betr: Beschlagnahine von Holzzellstoff und Strohzellstoff. An den Lberbürgrnneister zu ließen. (Srohh. Pollznamt Giktz,» und dx Grohh Burgermcistcrrikn dn' Laudgi meinden des Kreises. Imdern toir auf vorstehende Bekam,tmachuug des stellvertteiew- Icn Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir ^>ie, twn dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis i*u 6Mu Hieb Die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur ettvaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 18. Oktober 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. U f inger. Verordnung tf&cr die Regel mm des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. .Vom 2. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung über Krieasmaßnahmen zur Siche fM her «olkSenüttzunV vom 22. Mai 1916 Reichs-Gesetzbl. 191b L. 401) /18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S 823) wird verordnet: ' ^ ti ke l I. In der Verordnung über- die Regelung des Fle.ichverbrauchs vom 2. Mac 1917 (Reichs-G«se«. D. 387) a^r- oen folge, we Blenderungen vorgenom inen: 8 0 Ms. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: KfÄ 0011 schwemm mit einem Lebendgewichte A?, ")bhr als 2o Mogramur darf, auch tvenn es sich nich, uw Sckstachtschweuie handelt (8 6 der Verordnung über die Sch.ächt- J ür 0i f^ )wine und Rinder vom 5. April nur an die staatlich bestimmten Viehabnahmestellen oder bereu Beauftragt erfolgen. Ter Erwerb dieser Schtwnne durch andere Stellen oder 'Versoneu ist nur mit GenehmrgLmg der Lmürcszentra lbehörde,i oder der von dies«, bestimmten stellen zulässig. 2 Dem ß 9b werden folgende Vorschriften als Abs 2 bis 4 angefügt: Ter Telbstverjorger &at von dem durch dre HaMchlachtmr, Von sas»vemen geivonnenen Fleiftlfe ander, Ltzorumunakvei'bandgegen Zahlung eurer angenressenen Vergütung Speck oder Fett in folgen, den Mengen abzugeben: wem, das Schlachtgervicht des Schweines beträgt: mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschließlich: 1 Kilogramm, mehr als 70 b,s 80 Kilogramm erus^ietzlich: 2 Kilogramm, mehr als 80 Kilograntm für weitere angefangene je 10 Kilogramm: weitere je 0/> Kilogramm. Zft das Schvem früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 vom Vnndert des schtachtgewichts in Sperk oder Fett ab; „liefen, Tie ^rrdeszenlralbehörden erlassen die zur Durchführung der Zlbgabe- Nlicht erforderlichen Bestimmungen: sie können die Abgabcvfficht erhöh.'u und bestmmien, daß von Schweinen, deren Ertrag an LKesen-.Wammen-) Fett weniger als IV 2 Kilogramm beträgt, frin Lp-eck oder abgegeben zu werden brauch^. Sie können anord-- nei,, daß an stelle des Speckes oder Fettes andere Teile des ge- wLMneneu Fleisches abzugeben sind, und Vorschriften über die Daitvarm ach-nng de,' abzugeben den Menge!' erlassen. Die Verpflichtung zur Abgabe von Spcrk oder Fett entfällt bei Vausschlachtungen von ÄHKvKnen in getverblichou Belrie-en, Krankenhäusern und ähnliche?, Anstalten, die gemäß § 9 Abs. 3 lvm Kommunälverband als Selbstversorger annraimt worden sind, und durch Selbstversorger, denen .nach den geltenden Vorschriften bei besonders anstrengender kör rer Ocher Arbeit im Ver,vnltnngs- wege Feittzi,lagen gewährt rvetdon können oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. Ueber L-treilig^eiten, die sich aus der Turchführnng der Vorschriften ft, Abs. 2 und 3 ergeben, entscheiden endgültig die qcm den LandeSzeutralbehördeu bestimmten Behörden. 3. 8 erhall folgende Fassung: Ter Selbstversorger hat anzugeb-en, inner halb welcher Zeit er die F-leischvorräte verivenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm verköstigten Personen mir so viele Fleiscdkar- Bbi, als ihm imch Abzug der Vorräte noch z„stehen Wildbret und Hühner werben mit der nach 8 6 voin Staats. ä fekkretär deS KriegSernährsti^SanM für die Reichsfleischkarte fest- Sefetzteu DSchstmenge angerechneL Bei der Äiirechanrns von Schlachtviehslrisch^ außer von Fleisch vmr Kälbern bis zu drei Wvchsn und von Lchweinest, ist eine Wvchomi^ M -ngrunde zu legen, die rmr 2/3 höher ist; als! die nach ^>ei der Wrechlnim« von Sckstackstviehsleisch wir Kälbern bis zu tnxi Wvchur und von 'Lchlveinen sind folgende Wochenm engen für die Perstin jwtgninbe zu legen: bei Kälbern bis zu drei Wvttvu: 500 (^ramm, ^ bei SckM inen mit einem Eckst ackstgeunästc von mehr als tB Mograunn 500 Grannu. von inehr als 50 Kilo,zramn, bis 0O Kilogramm 600 Gramm, von 60 Kilograin n, und Jrtni= fln 700 (%ainnt. Tie nach 8 Ob Ms. 2 abzn liefernden Fleischnvengen sind nickst aluf die Fleilckstartt-n anzülrechnen und Vom merk für die Lerechiwn^ des Schsachtgeunchks zum Ziveckc der Fleisckstartmanreck?;inng nicht tn Einsatz. Der Staalsselretär des KriegsernäHrrmgSayüs kann die Sätze für die Mrechnimg von Schlachtvichslcisch vorübergehend erlMen. Fleisch zur Selbswersorgmrg darf m,s -Haussckstackstungen, die Givischn den, 1. September und 31. Dezember erfolgen, höchstens für die Dauer eines' Jahres, ans Hausschlackstungen in der übrigen Leit höchstens für di,' Zeit bis zun, Schlüsse des Kalendersahres velassen iverden. Artikel II. In der Verordim^m über die. Regelung des MeisckM-rbrauchs twu 21. Mrgnsl' 1916 (Reicks-Gesetzbk. S. 941) Mechen folgende Aenderuugen vorgenonunen: 1. Im 8 3 wich im Ws. 1 Ältz 2 lstuter „GenieindebezirSe" eingefügt.- mit Musstahine der Erteilung oder Versagung der Hans- schlachtm, gsgenehn, igungen. B. Im § 14 erhält Nr 2 folgende Fassung : wer den Biorschriften im 8 5 Abs. 2, 8 9 Ms. 3, 8 9b Ws. 3 oder den auf Gnnch des 8 9b Ms. 1 imd 2 erlassenen BMmnlNngen zuivcherha,chelt. ^.9. Ist, 8 14 Nr. 6 lvich die durch die Verordnung vom 2. Mai W 7 ( ftfcichS-Gesetzbl. S 387) rmter- 26 cingesügie Zahl 9b ge- £ § 15 Ms. 3 wird folgende Vorschrift angefiigt: >Ausnal>n,en von Einhaltung der Vorschrift in, ß 9 Ms. 3, von der in, § 9a Ms. 2 ,«rgefck)lriebe„cn Mästungs- frist und den Vorschriften im 8 9b Ms. 2 können die Lan- deszentralbeHörden ohne diese Zustimmung zulassen. ^ Artikel ^fe Verordnung tritt an, 16. Oktober 1917 pt Kraft. Der Wortlaut der BierochwUV über die Regelung des y-lerschverbrauchs vom 21. 2ljugust 1916, wie er sich aus den Mmde- Zmgeir durch die Äevordnuug vom 2. VLai 1917 und durch diese Vevorduung ergibt, ist in fortlaufender Nummcrnfdlge der Para- Lvaphen im ReickO-s^esttchlatt befanntzumachen. Berlin, den 2. OlÄ>ber 1917. Der Staats seüctä,- des Kriegsen,ähvu,rgsanits von Wal dom. _ Bekantttruachung t über Höchstpreise für Zen,ent. Vttst Grmch des 8 1 der Bundesratsverordnung vom 86. Lfaicuar 1917 (Reichs- Geschick. S. 74) wird lrestinnnt: Die -*m (ReichKßeNe für Zement) für die Zeit von, 1. ^rli bis 30. September 1917 festgesetzten Knegsteurrnngs-, püagrn für ZenreuUieserungen werden vom 1. Oktalier bis 3l Dezember 1917 um dcu Betrag von 65 Mk. erlKht. Es werden itlso für Zenrentlieferungen in der Zeit vom l Ok- wber bch Zl.Dezeml^r 1917 die Grenz preise für 10 Tonnen Ze- Vvent, ab Werk ohne Verpmiimg. w,e folgt festgesetzt: Wr den Rheinisch-Westfälischen Jemen t-Verb 85 -- 690 Mk.: d) Für den Silddeutschen Zement Verband: -> 1. Staatspreis (Front, Atilitär- und Zivilbaubehörten) 0 o-fu - «ul 400 + 180 -h 85 -= 665 Mk., 2. Listenpreis auf 470 -f 180 -f 85 = 735 Mk.; c) Für den Norddeutschen Zenrcnt-Berband: 1. Staatsprris (Front, Militär- und Zivchbaubehörden) o cvr^ . MN 400 b 180 -1 85 ^ 665 Mk., 2. Listenpreis auf 465 > 185 -f 85 = 735 Mk. Berlin SW46. den 1.Oktober 1917. Der Reichsko,nmissar für Zen,ent. — Germelmann. __ Berorvnung fcr, bk be JL U ^ c ^ eb,n ? nl landivirchärastlichr Betriebe für die Ernähl-ung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden _ „ ^ Früchte. Von, 27. -September 1917. Ter Bundesi-at hat auf Grund des § 7 der Reiä^retreide-. Äü 07 ,"LL 1917 § 1. Unternehmer WchivirtschaNicher Betriebe dürfen an» chren selbstgebarrten Früclsten vettverchcn: 1. zur .C^nährung der Sewstversoraer auf den Kopf Hafer und HülsensrüclKen /Erbsen rinschstieG, lich PelnichklM. Bohnen ernschliMich Ackerbohnen, Lmseitz Mrd Laattmcken lViem 8Ltivaj) für die Zeit vom 1. OV- tvbcu bis zum 15. Novernber 1917 einschließlich insgesamt W Kilogramm, jedoch mit der Maßgabe, daß höchstens anemhalb Kuvgramrn Hülscnfrüchte verivendet roerden dür,e,k. Gemenge, in den, sich Hülsensrüäste befinden, gilt als Hülsensrüchtc.' k) ö,' BuchSreizeu Cur das .ganze Wirtschaftsjahr insgesamt fünmndznmnzig Kilogramm, an Hirse insgesamt zehn Kilo- gnumn: 2. «r Hlmttvuken (View sutiva) zur BesteUuNg de,' zun, Betriebe gehörenden Gnindstücke bis z-n einhru,dert Kilogramm mch das Hektar. , L * 1 2 Verordnung vom 20. Juli 1917 «Reichs- geseMl. L. 636) findet entjprechende AMvendiuig. 8 S Tust Verordnung tritt nnt denk Tage der Berkündung m Kraft. Berlin, den 27. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Helfferich. Bekanntmachung. • B e t r.: Maßregeln gegen die Maul- und Klaueuseuche. Wir bringen zur allgemeineii .Kenntnis, daß aus Grruu) der im ReichZarizeig-er veivsfenttichtcu Rachireisung über den Stand der Ägaul- und Klauenseuche vom 1. Oktober 1917 als versemht zu gelten haben: Potsdani. Oppeln, Btagdeburg, Merseburg, Ha-uw- S?’.' ^lensberg!, Aachen, Signiarübgen, Pfalz, Sästvaben, Neckar- ' ^chvarzwaldkreis, Iftgsttrris, Donau kreis, Sachsen Weimar, Unterelsaß, Lothringen. Gießen , den 10. Oktober-1917. Großherrogliches 5kreisan,t Gießen. __ I. B : Langermann. ! e t r.: Tierschitzkalrnder. An die Schnlimrftände des Kreises. Tre Wsten der TürickuMaleuder totrböi iv-egen der Prei^- steigerung alln Materialien^G Pf. statt 5 Pf. das Stück betragen. «r Q 77^ Unterstetten, daß ^re anch pnter dieser Bediugnrkg Ihre Beftettilna auftechterhalten. Gießen, den 11. Oktober 1917. Grvßherzogliche Kreisschulkomnnsswn Gießen. __ I. V.: L an g er m a nn. Betr.: Förderung der Ziegenzucht. VU\ den Obk-rdürgk'rmfifter zu Gießen und die Großh. Bürger- meiftereien der Landgemeinden des Kreises. . ^^^^^I^Echmals an die Erledigung unserer Verfügung vom 9. Ist,m 1917 mtt Frist von einer Wvcl>e * Gießen, den 13. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I B : Langermann . Be'Ir.: Beschlag uahnre von Fässern. An den Oberbiirgr, mrister zu Gießen, an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. «uro*™ 'mederholi an umgehende Znsendmig d« « 0 )^ KHH 1 . Gießen, den 13. Oktober 1917. Großherwgliches Kreisanit Gießen. _ J.V.: Langermann. Bekanntmachung. Ist der Zeit vom 1. bis.15. Oktober wurden in hiesiger Stadt ^^underil i |orttinonnaiHi mit SnWf, 1 ÖmWrSrEfiyn mit Inhalt, 1 Regenschllrm, 1 Halskettchen mib 1 Uhr ÄScrUrei,: 1 Porte,nounaie aus Krokodrlleder nrit 30 Mark Inhalt. 1 goldcure Brosche mit gelben, Stein, 1 gelb. Brief- mnpl sag mtt 156 Mark, 1 gold. Trauring gez. ,K Sch" 1 schwarzreocrue Bricfta.che mit 68 Mark, 1 schvarz-wol- 1 PErlbeutel, 1 Brieftasche mit über 100 ?of,»5 n ri VMÜMchchen. Jvh-tt: 1 Portemonnaie imt Taamiilg, Taschentuch imd SckMsstl, 1 sehimirz- MaPpe und gold Siegelring, 1 Damenschirm und 1 Portemonnaie mtt 27 Mark Isthalt. ^W^ngLberecktigten der gefturde-nen Gegenstände be^- listben ihre Msprüche alsbald bei uns' geltend zu mac^n. Die Abholung der gefundenen Gelgenstchnde kann an jedem Wochentag von 11-12 Nhr vornnttags mch 4—5 Uhr nachmittags be, her unterzerchneteu Bchörde, Zimimer Nr. 1, erfolan, Gießen, den 15. Oktober 1917. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. I. A.: Pfeffer. Kw'Ninarr.mddr»» dcr SräM’lfa 1,und StcinbmrFerei. 9i. S„„ atl Gietz.n'