srr. I7S> 16. Cltntier 1917 Ki MMwdrnKreisKietzen. JuhaltS-Ueberficht: Verordnung über Weintrester und Traubenkerne. — Gemüseversorgung. — Enteignungen durch d,e ReichSfaßstelle- Zuckerrübensamen. — Reichsversicherungsordnung. — Wirtschaftsausschüsse. — Einsparung von Papier usw. — Gestellung von Mann- schatten und Pferden. — Prüfung der israelitischen Religionslchrer. — Unterstützung von Familien. - Gebührenordnung für die yeb< ammen. - Feldrügeversahrcn. — Ausweise bei Reisen. — Meldepftlcht für gewerbliche Verbraucher von Kohle usw. — Deutschfeindliche Kundgebllngen. — Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen- und Katzenfellen. Verordnung Kur Abänderung der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. Augufl 191.6 (Reichsgesetzbl. S. 887). Vom 27 .September 1917. Der Bundesral hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. »vom 4. August 1914 (Reick>sgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. In der Verordnung-, über Weintrester und Tvaubenkerne vom 3. August 1916 (Reichsgesetzbl S. 887) werden, folgende Aenderungen vorgcnommen: 1.8 2 Ms. 4 erhält folgende Fassung; „Von der Ueberlassungspflicht sind befreit Weintrester, die zur Verfütterung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Winzers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind; dies gilt «Doch ffir Weintrester, ans denen Branntwein herbestellt ist, nur soweit, als sie zu Branntwein für den eigenen Wirtsck>aftsbedarf verarbeitet (8 3 Satz 2) oder vom Kriegs- ausschusse für Ersatzfutter zur Verbitterung freigegeben sind." 2. Im 8 9 Abs. 1 erhält die Nr. 1 folgende Fassung: „1 für frische Trester . . . 6,00 Mark für den Doppelzentner,". 3. Im 8 13 Abs. 1 Nr. 2 ist statt „verarbeitet (8 3)" zu fetzen: „verbittert oder verarbeitet (8 2 Abs. 4, 8 3) 4. Im 8 13 Ms. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung : „3. »oer den vom Reichskrnzler nach 8 2 Abs. 3 oder von den Landeszentralbehörden nach 8 11 erlassenen Bestimmungen zunnderhandelt." Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. B £* i t it, den 27. September 1917. Der Stellvertreter des Rmchskanzlers. Dr. Del kferich. __ Bekanntmachung über Gemüseversorgung. Vom 29. September 1917. Ans Grund des 8 7 der Verordnung des Bundesrats überdie Errichtung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. Mai 1916 (Recchs-Gesetzbl. S. 391) und der Verordnurrg des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- sorgungsregclung vom 25. Septenrber / 4. November 1915 (Rerchs- Gesctzbl. S. 607 und 728) sowie unter Aufhebung unserer Bekanntmachungen vom 28. März und 28. ?lpri! 1917 (Tarmstädter kanntmachungen vom 28. März und 28. April 1917 („Tarmstädter Zeitung" Nr. 74 und Nr. 99) rmck nachstehendes bestimmt: 8 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse ist eine Lanoes- aemüse stelle in Mainz mit einer Verwaltungsalfteilung und einer Geschästsa-teiliing errichtet. Sie ist eine staatlich eingerichtete Stelle. \ Die Verwaltungsabteilung besteht aus einem von uns zu ernennenden Vorsitzenden und mehreren stellvertretenden Vorsitzen- deii, mis je einem von uns zu bestimmenden Vertreter und Lüelb- vertreter: . 1. der Ersten und Zweiten Kammer der Landftande, 2. der Laudwirt)chaftskanimer, 3. der Handelskammern, 4. der Gcmüsegroßmärkte des Landes, 5. der Verbraucher, _ rr 6. der Einkaufsgcsellschuft ftir das Großherzogtum Hessen m. b. H». in Mainz, fermer aus je drei von uns zu beftimmeuden Vertretern und -Stellvertretern der Vorstände der Städte und Kreise des Großherzog- tunls. . „ Die VerwaltungsMellung ist berechtigt, Unterabteüungen zur Erledigirnq einzelner Angelegenheiten zu bilden. Die Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Auslagen an Reisekosten wecken uon den Körperschaften vergütet, die sie vertreten. „ L „ Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und vermittelt den Verkehr mit den staatlichen Behörden. Tie Benvalttmgsabteilung ist bcsctstußsäbig bei Anwesenheit des Vorsitzende,i mrd vier^ weiterer Mitglieder. Zn einem Beschlüsse genügt die einfache Stimmen- Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Tie Venvaltungsabteiluna hält nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten und entschieden wecken. Sic ist berechtigt, Sachverständige zu ihren Beratungen zuzuziehen. Das Ministerium des Innern ist zu allen Sitzungen einzuladen. Tie Verwaltungsabteilung erledigt die Vcrtvaltungsangelegen- heiten und ist zur Regelung der Preise, insbesondere zur Festsetzung von Höchstpreisen aus Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 betreffend Höchstpreise, und der dazu erlassenen abändernden Bestilnnulngen befugt. Tie Geschästsabteilung hat die geschäftlichen Aufgaben nach den grundsätzlichen Weisungen der Verwaltungsabteilung durchzu- führen: sie wick geleitet von einem Vorsitzenden, der ebenso wie seine Stellvertreter, von uns ernannt wick. Zur Zeichnung der Geschästsabteilung sind zwei Unterschriften erforderlich. ZeichnrnrgS- berechtigte sind der Vor fitzende und seine Stellvertreter sowie die von uns weiter dazu ermächtigten Personen. 8 2. Tic Landes-Gemüsestelle steht unter der Aufsicht des Mi- nisteriunrs des Innern und hat dessen Weisungen Folge zu leisten. 8 3. Tie Ärndes-Geniüsestelle hat für die Regelung der Go- müsebewirtschaftunt^ und des Gcmüscverrehrs, sowie für die Ver- tellung des GcinüseS zur Ernährung der Bevölkerung zu soraen. Sie kann sich dabei der Hälfe der Kreisämter und Bürgermeister reien bedienen. Sie kann auch den Absatz von Gemüse durch die Erzeuger uw mittelbar an die Veckräücs)er Beschränkungen 'untettverfen, soweit nicht der Verkauf aus öffentlichen Märkten in Betracht kommt. 8 4. Ter gewerbsmäßige Einkauf von Gemüse jeder Art im Gcoßherzogtum Hessen ist nur solchen Personen gestattet, die durch eine von der Landes Gemü fest ekle ausgestellte Ausweisrarte zugv- lassen sind. Die Landes-Gemüsestelle wick in der Regel uur solche Personen zulassen, die schon vor dem 1. August 1914 Gemüsehandcl betrieben haben. Die Zulassung ist zu versagen, wenn sie einer S l leien Dirrck)sühcung der Regelung deS GemüseverkehrS hin- Iväre: sie faint zeitlich und örllich beschränkt wecken. Die Ausweis karte kann jederzeit zurückgezogen werden, ioonrit die Zulassung widerrufen ist. 8 5. Tie Landes-Gemüsestelle kann den Mskauf von Gemüse durch von ihr Beauftragte vornehmen, die sie mit einer Ausweis- karte zu versehen hat. 8 6. 9llle Inhaber von Ausweiskartcn sind verpflichtet, den Awveisungcn der Landes-Gemüsestelle Folge zu leisten, die Ausweiskarten mitzuführen und sie auf Verlangen den zur Uebier- tvachlmg bestellten Personen vorzuzeigcn. Sie sind für Handlungen der Hilsspersoncn, die sie verwenden, verantwortlich. Tic' Laude s-Gemüfcstellc ist berechtigt, deren Geschäftsräume besichtigen und Einsickft in die Gesckxiftsaü szeicknruugen und sonstigen Belege nehmen y\\ lassen: auch kann sie jederzeit mündliche und schriftliche Auskunft verlangen. 8 7. Tie Beförderung von Gemüse jeder Art von einem Ort zum andern wick nur gestattet, wenn vorher ein Versandschc-tt durch die Landes-Geuiüsestelle ausgestellt nwrden ist. Anträge auf Ausstellung uon Versandscheinen sind rechtzeitig unter JRmutzung eines von der Landes-Gemüsestelle herauszugebenden Vordruckes bei der Landes-Gemüsestelle oder deren Vertrauensleuten m stellen. Tie Ausstelluna von Versandscheinen darf nur mit Zustimmung der Reichsstette für Gemüse und Obst versagt werden. Ter Versand schein kann dirrch einen von der Landes-Gemüsestelle ausgestellten Frachtbrief ersetzt werden. Dem Versandscheinztoang unterliegt nicht die Beförderung von kleineren Mengen als 10 Kilogramm. 8 6. Zur Deckung der Kosten der Lculdes-Gemüsestette fömien mit Genehmigung des Ministeriums des Innern Gebühren erheben werden § 9. Gegen die Verweigerung und die Entziehung der Zulassung znm Gcmüsehandel gemäß 8 4 ist Beschwerde zulässig. Tie Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des Bes che wes bei der Landes-Gemüsestelle enrzulcgen. Zuständig zur Enftcher- dung über die Beschwerde ist Großherzogliches Ministerium des Innern, 2lbteilung für Landwirtschaft. Haiidel u,rd Gewerbe. Tie Bescliwerde I>at keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid ist endgültig. 8 10. Tic Kreisämter, tae Gemeinde- und Kommunalbehürden haben der Landes-Gemüsestelle auf Ersordwr Auskunft zu geben und ihren Anweisungen zu entsprechen nnd sie über alle Wahrneh- Musngen auf dem Gckiede des Verkehrs mft Genrüse aus dein Lau- s«tden zu halten. V Ter LaudeS-Gemüsestelle (VerwalLmigsokMuna) stellen ferner auf diesem Gebiet alle Befugnisse M, die nach § 6 bis 10 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfuugsstellen und die Versorgungsregelung den Preisprüfnngsstelleu übertragen sind. 8 11. Wer diesen sowie den von der Laiides-Gemüsestelle.in Ausft'thriing dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Verordnung des Bundesrats über die PreisprüfnngSstellcn und die Versorgungs- regelurrg vom 26. Septencker / 4. §^overnber 1915 mit Gefängnis dis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark be-< straft: auch kann das Gennise beschlagnahmt und eiligezogen werden. Strafbar sind insbesondere nicht m:r Erzeuger, die Gemüse entgegen den Bestimmungen der Verordnung absetzen oder abzu- setzen versuchen, sondern auch diejenigen Personen, welche unzulässige Kaufgeschäfte abschließen oder KaufangeAvte machen. ß 12. Diese Bestimmungen treten niit dem Tage ihrer Ver> Undrgung.in Kraft. Tarmstadt, 29. September 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. J.V.: Schliephake. Be tr.: Wie vorher. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürger« meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zn veröffentlichen. Tie beiden nunmehr aufgehobenen Bekanntmachungen vom 88. März 1917 und vom 28. April 1917 waren abgedruckt in dem Kreisblatt Nr. 63 und Nr. 80 vom laufenden Jahre. Gießen, den 8. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. Bekantttmirchlmg der Reichssaßftelle über Enteiguwigen durch die Reichsfaßstelle. Vom 26. September 1917. Da ßfftzusbellien gewesen ist, daß in vielen Fällen beschlagnahmte Fässer uüd Faßholz znrückgelwlten, bzw. dafür Preise gefordert werden, die unangemessen sind und in Seinem Verhältnis zu beit von der Reichöfaßstelle der Kriegsvereinigung Deutscher Faßhändler G. m. b. H. drff Grund von 8 5 des Vertrages vom 20. Juni 1617 vor«schlriebenen Abgabepreisen für Fässer stehen, wird sich bte NeickMaßstelle veranlaßt sehen,,in derartigen Fällen gemäß A 2 Abs. 1 der Öeßcnmtutad)img des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 473), verbunden mit 8 1 der Belcyrutmachuiig des Reichskanzlers über die Errich- kai$ einer Reichsstelle für Faßbennrtsa'iaftung vont 26. Juni 1917 (RerchsgeseM. S. 576), zur Enteignung zu schreiten. Insbesondere lr.rd die Enteignung ausgesprochen werden, wenn von dern Eigentümer der erivähuten Gegenstände ein Angebot «rrff freihändige Aeberlassrmg zr: von der Reickis faßstelle für angentessen erllärtcn Dreisen abgelehnt wird. Für die Enteignimg wird bestimmt: 8 1. Das Eiaentmn an den durch die Bekanntntachimg des Bmwesrats über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni « beschlagnahmten Fässern, Kübeln. Botttäien und Änllichen Ysebmden. ,oivie mi Faßstäben. Faßdauben «nd FaKoden kann durch Llnordnimg der Reick-ssaßstellc auf eine m c a <5?- * 11 bezeichnende Person übertragen werden k L 2 * X? Aiwrdimng des § 1 kann an bcu ^wahrsamsinhaber der Gegenstmide genckstet werden oder durch öffentliche Bekannt- machung erfolgen Im erster«: Falle geht das Eigentum über. SZZ bre Aiwrdmmg dem Besitzer oder Gewahrsam sin Hab e^ FEe mit dem Ablaut'des Ausgabetages des aintl^n Blattes, m denk die Aiwrdmmg amtlich veröffentlicht ist au fx thn& X ?? n Anordnuirg Betroffene ist verpflichtet, die ordnungsgemäß zu verwal-ren. sie herauszugeben. ^ mch Koiten desjenigen, ans den das Eigentum ^rseuden übertragen lvird, zu überbringen oder zu geseM ^bernahmepreis wird von der RciWfaßstelle fest- }BA3SStai^Jg* , * “ *«“»'"**«- ,, § ö- Der Uebernahntepreis ist bar zn zahlen Er kann ln-i ' Ungewißheit über den Empfangsberechtigten einbehalten werden. Berlin, den 26. September 1917 Der ReAskommissar- für Faßbeivirtschaftnng Geheimer Rat Dr. Beutler. *" J£!!. £6fl ^ r?e . rmdftn »u Gictzku uni) an die Groß« Bulsermersterkien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekaimtzumachen. G i e ß e n . den 6. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U f i n g e r. Verordnung über Zuckerrübensmnen. Vom 3. Oktober 1917. Auf Grund -der Verordnung über Kriegsinaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung uom 22. Mai 1916 bezw. 18. August 1917. (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 401, 1917 S. 823) wird verordnet: 8,1. Verträge über Lieferung von Zuckerrübensamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung 'abgeschloffen sind, werdeii aüffge- hoben, soweit noch nicht geliefert ist. Die Vorschrift im Abs. 1 gilt nicht für Verträge zwischen Züch- txnm von Zuckerrübeusmneii und ihren Verniehrnn gisstetlen. Sofern auf Grund solcher Verträge Zuckerrüben sauren bis lnriidcstens einschließlich des Jahres 1919 icrit den Züchter zu liefern ist, treten an die Stelle des vereinbarten Preises folgende Preise für je 50 Kilogramm : für Sauren aus der Ernte 1917.40 Mk., für Samen aus den Ernten 1918 Und 1919 ... 45 Mk. 8 2. Beim Verkaufe von Znckerrübensainein dürfen, vorbehaltlich der Vorschriften im 8 3, folgeirde Preise für 50 Kilogramm nicht überschritten werden: für Lieferung zur Aussaat in: Jahre 1918 ... 52 ML, . für Lieferung zur Aussaat in den Jahren 1919 oder 1920 . .. 57 Mk. Der Preis gilt für Lieserung ohne Sack und Barzahlung ohne Abzug am 1. August nach Lieferung. Er schließt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des» Ort«:', von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, ein. 8 3. Zuckerfabriken dürfen bei Lieferung von Zuckerrüben- famen, den sie nicht selbst oder durch Verinehrirngs stellen gezogenj lxrben, an rübenbaueiide Landwirte den: Erwerbspreis ihre Unkosten vrs zur Höhe von 3 Mk. für 50 Kilogramm zuschlagen, auch wenn dadurch die im § 2 festgesetzten. Höchstpreise überschritten werden. Beim Verkaufe von Znckerrübensamen in Mengen unter 60 Kilo- gvauim durch Samenhandlungen an Rübenbauer darf zu den im! 8 ,2 festgesetzten Höchstpreisen ein Zuschlag erhoben werden, der 40 Pfeimin für das Kilogramm nicht üb ersteigen darf. 8 4. ( Zuckerrübensamen darf zu andererl als züi Saatzwecken nur mit Genehinignug der Reichs zuckerstelle abgefetzt oder verwendet werdeii. Ties gilt nicht für nichkkeimfähfgeir Damen: dieser unterliegt de:: Vorschriften über Futteriniitel. ^ § 5. Wer unbefugt Zuckerrübeiisamen, doa er auf Grund eines VermehrnngsVertrags gezogen hat, an andere Personen als den) Vertragsgegner abfetzt, oder wer Zuckerrübensameil der Vorschrift rnr 8 4 zuwlider zu anderen als zrr Saat zwecken ab setzt oder ver- weiidet, wird mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe ms tzü Aehntausend .Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann aus Einziehung der Vorräte erkannt Werden, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täler gehören oder nickst. § 6. Die in 88 2, 3 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im pnmc des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vonr 4. Angnfl 1914 in der Fassung der Bekanntmachnng vom 17. Dezember 1911 lReichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmabgen vom 21. Januar 1915 (Reicks0>esetzbl. S. 25), 23. März 1lN6 (Reichs- Ge>tzbl. S. 183^ und 22 März 1917 (Reichs-Gesehb'. S. 263). ' 8 7. Die R'eichszuckerstelle kani: ngch näherer Anweisung des Staatssekretärs des Kriegseriiährnngsamts Misnahmen von deit Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 8. Diese Verorditung tritt nrit dem 8. Oktober 1917 in Kraft B e r l i n , den 3. Oktober 1917. Der Staatssekretär des .Kriegsernähvangsamts. ^ _ von Waldo w. Bekanntmnchnng betreffend Durchführung der Reichsversicherungsvrdnuug. Vom 4. Oktober 1917. Auf Grund' des 8 1616 der Reichsversicherungsordnuug wird in Ergänzung des 8 3 unserer Bekam:tmackwng vom 21. Dezember 1911 (Reg.^Bl. S. 589), dre Ausfüllung des Vierten Buckes der ckeick'soerlick'ernngsorduung l>etreffcud, bestimmt lvic folgt: Antrag:' cuff die Leistungen der 'Invaliden- und .Hinter- vliebenenversicherung können rechtswirksam auch bei der Landes!- verslcherungsanstalt Großherzogtum .Hessen gestellt lverden, sofern der Berechtigte :ni Groß'herzogtmi: seinen Wfohnort oder Beschäf- tiglmgsort hat. D a r m st a b t , den 4. Oktober 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ I. B.: Dr. Wagner. «n die Groß«, »ürtimntiftnricn Ser Landgemeinden des Kreises. ' Nachstehender Auszug ans eiirem Schreiben des Kriegswirt- schaftsamtes m Franktnrl a. M. teilen wir Ihnen zur Bedeu- tiing der Wirtschaftsausschü)se mit: ,, rpj 1 besonderer Fall, in wvlchein von einem Wirtschaftsaus-i ber Jnipektwn der Kriegslgefangeneiilager gegeiuiber nnzn^ treffende Aligaben gemacht wurden, hat dein stellv. GeneraKom- mando Veranlasff:ng gegeben, dos^ Kriegswlirtsckiaftscrnkt zu ersuchei:, ?^^c 9 vterepe der Allgemoimheit auf die Notwendigkeit streng sachlicher, obiektiv rubtiger Berichterstattung hinznlweis«:. 8 So sehr es Pflicht der uad^eorbncteu Stellen ist, die ihnen Ln vertranten Interessen nach Möglichkeit zu! fördern, so darf eine striche Förderung doch niemals dazu führen, da st die den militari^ scheu 'Lchellen gegenüber gemachten Angaben irick-t durchaus einwandfrei und zuverlässig sind. Ein Verhalten, lvie das von Brat stell v- Generaltourrnando in einem Einzel fall gerügte, niüstte das Vertralcen in die Zuverlässigkeit der Berichterstattungen gefährden Vch damit die Möglichkeit einer streng sachlichen Erledigung der Erngabeii zum Nachteil der Gesamtheit in Frage stellen. 'Zinslresondere darf nicht vernannt iverden, daß eine sachgemäße Und den Interessen der beteiligten ilaubwrirtschaftlichern Betriebe Rechinmg tragende Gestellung und Umstellung von Kriegsgefange-^ neu selbst bei dem besten Milleir aller damit befaßten Behörden N.Ur bei unbedingt ANiNN'FälUK''- h-rr am- W i fn rfun f Fm»« WUIVH JUIVI LOUWl WV-lUQ.lWl KJiyi'U'tU ttut bei unbedingt ziiiverlässiger Unterstübung der zur Mitarbeit berufenen Stellen, insbesondere der örtlichen Wirtschastsausjchüsse möglich ist. Bei tncser Gelegenheit soll Mich chetont werden, daß es nicht mir auf eine sachlich einwandfreie, soichenr ebenso auf eine recht- schitige Erledigimg der Ersuchen ankommt, da nur dtiMi eine der schwer«: K'riegstzeit besonders schwierige ordnungsgeniäßv G«-chäftserledigung gewährleistet bleiben kann. Gießen, den,11. Oktober 1917. Großherzogliches Lreisamt Gießen. ___ Dr. Using er. _ ® e t t. : Einsparung von Papier, Karton und Pappe. Au den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Ministerium des Innern hat uns angeiviesen, darauf mrMunurven, daß «itsprecherch der Lage auf dem Papier markte aus tunlichste Einsparung iwn Papier, Karton und Pappe hin- gvarbeibÄ werde, und alle mit der Lebensmittelversorgung betrauten Stellen hierauf besonders hinzuweisen. Für die Möglichkeit der Papierersparnis kommt neben der sparwmen Verwendung von Papier im Bureauverkehr besonders dre Ausgabe der Lebensmittelkarten, Ausweise, Bezugsscheine usw m Frage. Es wird noch schnitten für Einzelwar«: \vixb fmj leichter Papier Vers chwendun g vermeiden lassen als bei Einzel- karten. Die verwerteten und entwerteteii Karten, die überall in die pand der Behörde gelang«: müssen, bieten für die Altpapier- w-mmmng ^ wertlwlles Material. Dock)! wird daraus bin gewiesen, dan :yre Abgabe zu diesem Zweck nicht privater: Händen über- wi.en iocrden darf, da hiermit die Gefahr verbrmden ist, daß die Karten erneut in den Verkehr gebracht werden. Sie müssen vrennegr unter behördlicher Koiitrolle emgestanipft oder so verändert rverden daß jeder Mißbrauch ausgeschlosser: ist. Greven, den 8. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __Dr. Usilnger. Bvtr.: Gestellung von Mannschaften und Pferden für die Landwirtschaft. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ... Zür die (Äestellrmg von Mannschaft«: aller Waffengattungen für die Landivirtjchaft, von Pferden mit Pftrdepftegern für Land- wirtschjaft int Industrie, sowie für Spmnüeistiingen werden Jhnerr mit nächster Post zur KenntiiiLnähme, döachachtimg und geeigneten Bedei^tung der Amtivirte „Richtlinien" übersandt. .Besorters lvird darauf hin gewesen, daß», ioie in den Zusätzen ausdrücklich betont ist, auch in den Fäll«:, in welchen die Aus- knhung von Pferden an Gemeindebehörden erfolgt, ein gestimmter Landwirt für die Pflege der Pferde verant-. wörtlich gen:acht werden Muß ZU dieftmi Falle lvird es sich empfehlen, wenn die Gnneindebch örde hiirchj diesen Landwirt mit den «itlleheiven Pferden die Arbeit bei den verschiedenen Ortseinge^ Msenen nacheinander bewältigen läßt. Gießen, den 12. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ Dr. Usinger. _ Betr.: Prüfung der israelitischen Religionslehrer. ^ An die Schulvorstände des Kreises. Die nächste Prüfung der ffraelitischen Idürgiorislehrer soll Montag den 10. Dezember l. I. h\ Darm stad t fta ttfiu den. Die Meldungen hierzu sind cm Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Sckplai 1 gekgeiihciten. zu richten und bis ivatcstens 1. November l. I. bei uns einzureichen. Der Meldung sind berzufügen? a) ein Geburtsschein, b) ein ^selbstgefertigter Lebenslauf, o) Zeugnisse über den Erwerb der allgemeinen Bildung und der Fachbildung. 6) ein amtliches Leumundszeugnis, e) der gesetzliche Stempel. Eine Bcnachrlchtigung ergeht nur an diejenigen Bewerber, kne zur Prüfung n:ch,t zugelas,«: worden sind; die andern haben TO am Dia ge der Prüfung einzusinden. Wir ersuchen Die. vorstehendes etivwigen Jntereffent«: bekannt QU y cu'i.u. Gießen, den 6. Oktober 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. ,___ Dr. U s i n g e r. Betr.: Tie Unterstützung von .Familien in den Dienst oinae- treteuer Mamischaften. An die Gro^. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Gemeinderechner. .. Zie längere Daper des Krieges hat es mit sich gebracht, daß dre Verhältnisse m einzelnen Familien, die s. Z. zu Geivahruim der NnterlMtzung führt«:, sich insofern geändert haben, nf-Tin* SMfdjen hilfsbedürftige Personen weggefallen sind, der VerdiaÄ einzelner Familienmitglieder sich gehoben hat oder solche ertverbs, WM gervorden sind, Gheftauen bei Eltern oder Schviegerelterw wohnen und von diesen auf Grund gesetzlicher oder verLragüä)er Veo- V,tichtung unterhalten werden imi> dergleichen. Mr beauftragen ^ie,genietnsam chw Nachprüfung der in Zchrvr Gemeinde gQvührlM KriegsünterstützuNMN v>orzimehn:en, rurd in Fällen, tn denen Ihrer Aastcht nach die Unterstützung.nicht berechtigt ist, uns Mitteilung Ku machen. ■ ^ Gießen, den 8. Oktober 1917. Großherzogliches Kreis amt Gießen. __ Dr. Usrftger. _ Betr. Teueümrgs zu schlag zu der Gebührenordnung für die DdL- anrmcn. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Burgermelsterelen der Landgemeinden des Kreises. Wir bringen die Erlvdiguna Srinseves Ausschveibens vom 1 Sew dember 1917 (Kversblatt Nr. 1ö8) in Erinnerung. Gießen, den 10.Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Using er. _ Betr.: Feldrügeverfahren. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Feldrngeregister sind bis spätestens zum L6. ds. Mks 2 dlc Herren ÄmWanwälte einzusenden. Einhaltung des Termins wird Ihnen zur Pflicht gemacht. - Gießen, den,10. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___ I V.: L a n g e r m a n n . Betr.: Ausweise bei Reifen. Be!anntmachrrn;i. Iw Bereich des stellvertretenden Generalkommandos 18. Ltnuee- korps sind«: Ei» eicbal 7 >luberwachLmgsreis c\i Sie Pab."u sich Ulfolge der fortgesetzten feilü>lichen Age^wutätigkeit zum Schpitze unseres gesamterr Wirtschaftslebens und militärischer Maßliahucerr nötig genracht. Die Ueberuiachungsreisenden (Mllitärpersonen in Zivil finb mit Ausweisen versehen, die sie vorzeigm. Jede Militär- und Zivilperson ist verpflich- , ! 1 diefeti Ueberwachungsreisenden gegen-» u oe r , sobald sie darum angegangen wird, a u s>} u ^ we: sen, und zlvä»r? «, .Jenonar dn WchrMichtigM Wer durch die Militärpavier«, Ausländer diirch Paß beziv. Paßerfatz, und alle übrigen Inländer atu beiten durch eineil pWlizeilichen oder sonstigen behördlichen Ausweis unt Angabe der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes und des Alters und möglichst auch mit abgesteinpeltem Lichtbild. .Von der Einsicht der Reisenden wird erivartet, daß den be- Mlfeudeii M:litärpersoucn, denerr dieser Dienst übertragen wvrden :jt, keine Schwierigkeiten bereitet loerden. Die Uebevwachuugsreistuide.l sind berechtigt, solche Reisende, die sich iveigecn, sich auszrmnisen, oder die falsche Angaben über ihre Perlon machen, uiid irach Besuchen auch solche, die sich nickt ma>cnb über ihre Pcn-son auszllweis«:, imstande sind, vorläiiftg sest- zunelmren und sie mn der Eisenbahursavrt so lange ausz:,schließen, bis die Persönlichkeit einwaichsrei festgestellt ist. Es liegt daher im Interesse der slkeisenden selbst, der Ausford«. rung, sich arlszilweisen, lvillig nachznkoininen. Frankfurt a. M., d«r 22. Sept«nb«.- 1917. Ter stcllv. Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant, Bekanntmachung betreffend Meldepflicht für gttverbliche Verbraucher von K-»hle, Kots lmd Briketts für Oktober 1917. Auf Grund der §Z 1, 2, 0 der Verordnung der, B-lNvesrats Aber Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 191/ MG Bl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung- des Reichsbanzlers über die Bestellung Es Reichs«ommchars.für die Kohlen Verteilung vom 28. Fcbrimr (RGBl. ^>.193) wird besttmmt. ß 1. M elde frist. Tie in der BckanntmaäMng, betreffend Meldepflicht sur gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. ^vunr LS 17 (Neichsanzeiger Nr. 145) vorgefchriebenen Meldungen sind rn der Jeit von: 1. bis 5. Oktober erneut zu erstatten. § 2. Meldestellen. 1 Tic Meldungen sind gleich autend zu crstatteir: n an die für den Ort der gewerblichen yttederlassung des Meldepflichtigen. zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zustäiidige Kriegswrrtschastsstelle; b an die für den Ort der güverblichen Niederlassung des Meldepflichtiaeir zuständige Kriegsamtsstelle; c) an den ReiüiSbommissar für die Kohlenverteilung, Berlin; ä) an den Lieferer des Meldepflichtiqen. 2. Bestellt der Meldepflichtige bei mehrere Llefererii, so ist an jeden Lieferer eine besondere gleich!mttende Meldekarte Air richten. Es ist dem Meldcpflichtigen freigestellt, in diesen Karten jeweils die Siamen derjenigen Lieferer fortzulassen, an die die betreffende Karte nicht gerichtet ist, , . 3. Für die von einem im Mslande wvhneiiden Lieferet UNNiittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die für den Handel Schimmle» Meldekarten nicht Ml den betreffenden Lieferer, sondern tßowett es sich um nickst im Königreich Bayern liegende gcwerblick>e Niederlassungen hmidelt), Mi den Kohlenansgletch Dresden zu smideii, und zwar mit der Aufschrift „Auslandkohle". Für gewerbliche Niederlassungen, die im Königreich Bayern liegen, sind Nese Meldekarten an die für ihren BWirk zuständige Knegsamts-- stelle bzw. Kriegsamtönebenstelle zu senden. ^ 4 Meldepflichtige mit einer gewerblichen Niederlassung un Bezirk des Kohlenansgleichs Mannheim (Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesellsckwft, gemäß Bekamit- machung vom 17. Jüni 1917, § 4 Mer 1c) haben außer den vorerwähnten Meldekarten eine besoiidere gleichlautende Meidest karte an den Kohlenausgleich Mannheiin zu senden. 5. Melde pst ichitige mit einer gewerblichen Niederlawmg rm Königreich Sachsen senden .eine solche besondere Meldekarte an den Kohlemmsgleich Dresden. §3. Meldung im Falle der Ann ah mev er Weigerung der Meldekarten durch Lieferer. Wenn ein Meldepslichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Mcldekarw bereit findet, so hat er neben der für den Reichs- kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin bestinunten Melde-, karte auch die für ben Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs- vommissar für die Kohlenverteilung Berlin einzusenden, und zwar mit einem besonderen Begleitschreiben, in dein anzugeben ist, aus welchem Grmrde die Meldekarte nicht an .einen Lieferer IvcittL- gegeben wiurde, und tvelcher Lieferer vorgesckilagen wird. § 4. Weitergabe der Meldungen durch die > 1 Liefe rer. 1. Jeder Lieferer, dein eine Meldekarte zugegangen ist. hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sic zu dem Lieferer gelangt ist, der die meldepslichtigen Gegenstände nu- wittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeugt. ■ 2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf-- geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferenr bezieht, so gibt er nicht die urschriftlich^ Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt aus so viel neue Meldekarten, als Botlieserer irr Frage, fcmntcn. Tiefe neuen Meldekarten hat er au die einzelnen Vor- lieserer wetterzugeben. Tie für die Aufteilung erforderlichen Ein-; zelMeldekarten mit gleichem Vordruck wie die übrigen Meldekarten sind bei den Ortskohlenstellcn (Kriegslvirtschaftsstellen, 'Kriegsamtsstellen,) für je 0,03 Mk. erhältlich. Die Mengen der Neuerr aufgcteilteu Meldekarte dürfen zusammen nicht mehr ergeben, cils die der urschriftlichen Karte. Ji^de neue Meldekarte hat' a) die aus diese Karte entfallende Menge, b) die auf die Mrdercn Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte zü entl>alten. Tie ncne,i Meldekarten sind nnt dem Vermerk -,Ausgeteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis znm 1. April 1918 sorgfältig anf- M^rahren. . . . 3. Jeder Lieferer oder Vorlieserer, der von einem m Anslande loohneiidcn Lieferer böhmische Kohlen bezielst, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um. Meldekarten l-andÄt, die von im'Königreich Bayern liegenden gewerblick>cn Mederlassungen herrühren, an die für die Verbrauchs stelle zuständige Kriegsamtstelle bzw. Krieg samts- »lwbenstelle, andecnfälls an den Kohlenausgleich Dresden zu sen- Tie Karten für solche ausländischen Liefenmgeii sind mit der Musschrift „Atislandsbohle" zu versehen. § 5. Unzulässigkeit von Doppel Meldung'en Meldungen derselbe, Bedarfsmenge (»ei mehreren Lieferern sind verboten. §6. Besondere Meldekarten für Oktober. 1. Zn den Meldungen sind nickst mehr die für die beiden früheren Meldungen ansgegebenen Meldekarten, sond-Tva neiu Vordrucke mit rotem Druck und delm 'Lljn^nick „OktoberMeldung" zu benutzen. 2. Tie Meldungen., die mit NamensnnterstlLift Firmemmter- schrift) des Meldepflicht gen versehen sein müssen, dürfen nur auf den anttlichen Meldekarten erstattet Nierden, die jeder Mcldevflich- tige bei der zuständigen Ortskohlenstelle, beim.Fehlen einer solchen bt der zuständigen Kriegswirtsckiaftsslelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtsstelle, gegen eine Gebühr von 0,15 Mart für vier zusamnrenhängende Karten beziehen kann. Auch die im Falle des § 4 Abs. 2 noch Iveiter erforderlichen Meldekarten sind dort einzeln erhältlich. §7. Zusammenstellung bei den Hauptlieferern. 4. Lieferer, die die meldepslichtigen Brennstoffe unmittelbar von der Grube beziehen, oder selbst erzeugen (§ 6 der Bekannt machung vom 17. J!u!li 1917) haben bis zum 18. Oktober 1917 Listen der bei ihnen gemeldeten Gesamtmengen einzureicheu, für welche Vordrucke von dem Reichskommissar für die Kohlenvertei-- lung, Berlin, unter der Bezeichnung „ListenVordrucke für Hauptlieferer" zu beziehen sind. 2. Listen sind einzureichen: a) für Steinkohlen und Koks an den Reichskommissar für die Kohlen Verteilung in Berlin, d) für Braunkohlen imb BrannVohlenbriketts bzw. Preßsteine je nach der Zuständigkett an die amtlichen Berteilungsstellen für Braunkohlen in Köln, Berlttr, Halle, c) für Gasanstaltskoks an die Wirtschaftliche Bereinigung Teutscher Gaswerke in Köln bzw. Berlttr. 3. Für etwa nach dem 18. Oktober noch eingehende Meldungen sind Nachträge einzusenden. §8. Inkrafttreten. Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht stir geiverbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vorn 17. Jimi 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145). Berlitr, den 20. September 1917. Ter Reichskommissar für die Kohlenderteilung. I. B.i Keil. An die Grotzh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises. Interessenten sind auf vorstehende Bekanntmachung nnt dem Bemerken hinzuweisen, daß die zuständige Meldestelle die Großh. Handelskammer zu Gießen ist, UZofelbst auch die Meldekarten zu haben sind. Gießen, den 2. Oktober 1917. Groß herz ogli wes Kreisantt Gießen. I. B.' H e in nicibe. __ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. III b. Tgb.-Nr. 18 506/5125. Verordnung. B e t r.: Deutsch,feindliche Kundgebungen usw. Fm Interesse der ckffentlick^n Sichethieih bestimme ich auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belageriyrgsz-ustand voin 4. Juni 1851 in der Fassung des ReichÄgesetzas vom 11. Dezember 1915: Es ist verboten: ^ .. 1. jede deutschfeindliche Kundgebung durch Worte oder Schrift, insbesondere auckl burd) .°Kwansgabe imb Verbreitung von 2. Das' ^1 streuen oder Verbreiten falscher Gerückte, die geeignet sind, die Bevölkerwcg zu beunruhigen. Zmvidertzandlnngen tverden nnt Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Borliegen mildernder Uurstärlde mit Haft oder mit Geldstrafe bis zw 1500 Mark bestraft. Frankfurt a. M., 31. August 1917. Ter stellv. Kommandierende General: W 1 e iS -> I ßtpttf'rnffMi+Mnrtt Bekanntmachung. Nr. L. 1400/8.17. K. R. A. Als Großchlindler im Sinne der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepslicht von rohen Kanin-, Hasen- imb Katzenfellen imb aus ihnen hergestelltem Leder vom 1. JUni1917, sind folgende Fttmen stir die nachstehend bezeichneten Bezirke zugelassen -vvrden: Großherzogtum Hessen: Provinz Rheinhessen: Gvldschmidt & Co., Frankfurt a. M., Provinz Starkenburg: Leopold Lindheimer, Frankfurt a M.,- Provinz Oberhessen: Gebr. Strauß, Frankfurt a.M. Berlin, den 29. August 1917. . Kriegsministerttim. Kriegsamt. stttiegs^Rohston Mteittmg. Kvelh. ZwillingSrunddruck der Brühl'scken Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.