Vtt 170 v. Oktober K efsM# nr feaKrro «tM. Anhalts - ttcbersicht: Bewirtschaftung von Weißtohl usiv. — Druckpapikr. — Laarkartoffeln aus der Ernte 19t7. ^^"aspiritun -- - S«7 «inh .GrrpnSrtpfnnaeittii. — Pa vier, ftaitou und Pappe. — Eulsendung der KretSaddeckeretverzetch. Brotversorgung der Milüärpersonen und Kriegsgefattgeneu. Nisse. - Verkehr mit Runkelrüben. — Zuweisung von Hül,en rächten. Beckehr mit Zucker. — SchweinezLhlung.- Gesunden: Verloren. Verordnung Wer die Bewirtschaftung von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl und Möhren aller Art. Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. Ap-.1l 1917 ,R«ichss!eseM-ttSeite 307) und der Bekanntmachung der Rerchsstelle füi Gemüse und Obst vom 12. SepLetnber 1917 (Deutscher, RerctMirzerger Nr. 219) wird mit Zustimmung der Reichsstelle bestimmt: 8 1 . In den unten aufgeführten Gebieten des Großherzogtums Hessen dürfen die nachstehend b?zeichneten Gemurrten, nur mit Genehmigung der hessischen Landesgetnüsestelle, Verioaltungsav- ttrihing in Mainz, äbgesetzt werden: ' ' . s W-ibk-hl. Rotkohl, Wirfmgkohl und Mohr«» al -r Art m der Provinz Starkeuburg, ausgenommen den Krers Erbach, sotme in der Provinz Rheinhessm. ^ 1. Tie Verteilung des auf Grmrd dieser Verordnung erfaßten Gemüses auf die verarbeitenden Betriebe utft> den ^stchverorauch erfolgt durch die Reichsstelle, Tiefe bestimmt name>r!ltch welche Mengen für den Frisch verbrauch M Nlckbehalten werden dürfen und wohin der Uebersch-uß zu liefern ftt. Bei der Entscheidung über die Genehnttaung zum 2L>atz tfr der Bedarf der Bevölkerung für den FrischvebrMich und der Be^rf der verarbeitenden Betriebe nach den von der Rerchchtellt. für Gemüse und Obst für die betteffende Gemisteart au geltMm Grundsätzen zu berücksichtigen. Soweit die Deckung dresaS B«>arfs dura oen beabsichtigten Msatz gefährdet würde^ nt die Genehmigung ö u tnriagcit^ ^ Beförderung müt Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karr« oder Tieren wird die Genehmigung zum. ^ldfatz in fchrlftitanc Form erteilt. (Befüri'erungssckfein.) Tie Besörderungöschcrne werden von der LandesgemiffesteNe oder nach deren Wersung von ihren Vertrauensleuten nach ©iuretcfruiö eines vorgedruHen Antrages in tveißer Farbe attSaestellt ^te werden durch Stempel- ausdruck der Landcsgemüsestelle vollzogen und ^"thaltm ^bn^c und Art des zu versendenden Getnüses und .lngabc des und Empfängers. Für die Versendung nach heppchen Wochen- Märkten kommen Besörderungsscheme^in ael^r Ar^ rur Aufgabe Für größere Mengen kann an Stelle des Beforderungsfcher- ues ein Frachtbrief der Landesgemüsestelle trelem 3 Für die Beförderungspapiere weben vom Antragsteller ( bühren erhoben, die 50 Pfennig für jedes Papier Nicht ubechngm dürfen. Ter Antragsteller ist berechtigt, die Gebühr dem Empfänger der Ware in Rechnung zu stellen. , . , _ Tie Ausstellung der Frachtbriefe au', Grmrd von Lieferungs- verträaen. die von der Rciclfsftelle für Gemüfe und Obst, Gescyafts- abteiluug, abgeschlossen oder von der Berwlcktungsabtetlung der Reichsstelle oder einer Landesstelle genehmigt sind, erfolgt ge- buhienfrei.^ ^ Msatzheschränkung bleibt unberührt der Absatz durch' den Erzeuger an Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgefetzt Norden sowie der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr auf osfcntlicheii Macktem^r ^ ö01l Gemüse zur Erfüllung der von der Mnchs- stelle sür Gemüse und Obst (Gesästlftsabteilung) abgeschlossenen, oder von der Verivaltiingsabteilung der Reichsstelle, Er einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zrtlässta. Tie Erteilung des Beförderungspapiers sitr solches Gemüse darf nicht verweigert werden. 8 3. Alle Besitzer der bczeichneten Gemüsearteii haben der Landesgemüsestelle auf Erfordern Auskunft über die vorhcmdeneu Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die. Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bervachen. Ter Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig. § 4. 1. Tie Besitzer haben die Ware, auf ivelclfe sich die Verordnung bezieht, auf Verlangen an die Geschästsabteüung der Landesgemüsestelle käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist eru angeinxssener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnmng über Gemüse, Obst und Südfrüäste vom 3. Llpril 1917 , Reiäisgesehblatt Seile 307) festgesetzten Höchstpreise solvk« der Güte wtd Becivertbarkeit der Ware im Streitfälle von der Geschästsabteilung der LMtsesgemüsestelle festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht rvehr beim ger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfälle die vorbezeichnete Geschäftsabteilimg festsetzt. 2. In keinem Fall darf der dem Erzeuger zu gewährend« Preis denjenigen Betrag übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrages der im § 2 zu 5 bez-eichnetm Art zu zahlen ist. 8 5. 1. Tas Eigentum an Gemüse, für das eine Absatzbeschränkung getroffen ist, kann aus Antrag der Landesgeurüsestelle durch Anordnung der zustät-digen Behörde auf die in dem Antrag bezeichn nete Person übertragen werden. Tie Anordnung ist an den Besitzer 'zu richten. Tas Eigentum geht bei abgecrntetem Gemüse über, sobald die Anordnung dein Besitzer zugeht. Ist das Gemüse mich nicht abgeerntet, so tritt der Eigentmnsübergang erst mit der Aberntung ein. Ter von der Anordnung Betroffene ist cwrpftichtel, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu öestimmen- teu Zeit zu verwahren und pfleglich W behaltidetn. 2. Liegt die Aberrrtung auf Grmrd eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser cm die stelle des Besitzers, dem die Arwrdmmg zu gestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Merntnng sorgfältig auszu- führcn. 3. Ter Ucbernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (Reichsgesttzblatt Seite 307) festgesetzten Höchstpreise sonne der Güte und Veiivertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung dec zu- stjändigen Behörde zur Uebertafnmg der BorrDe innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug-zu machen. Streitigkeiterr, die sich ccdä der Amoendung der Borschrifterr- eer §§ 4, 5 ergeben,, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellimg des LiefermrgsVerlangens oder des Antrages auf Übertragung des Eigentums beftWeu. § 7. Zuständige Behörde auf Grund des § 17 der Verordnung über Gemüse Obst und ^üdsrüMe vom 3. ?lpril 1917 (Reichs-Gesetzbl. Leite 307^ im Sinne des 8 4 der Bekanntmachung über Gemüse vom 12. September 1917 so:me dieser Verordnung ist das Kreisamt. Höhere VerwaLLmgsbehörde im Sinne des § 5 der enväbntvn Bekanntmachung sowie dieser Verordnung ist der Provinzialaus- schuß. 8 8 . Wer den vorstehenden Vorschriften ^uividerharckelr, wird gemäß § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. ?lpril 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) mir Gefängnis bis ju einem Jahr ünd mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kmm auf die Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbar^ Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 9. Tiese Verordnung tritt mßt ihrer Bekanntgabe nt Kraft. Mainz, dm 5. Oktober 1917. Hessische Landesgetnüsestelle, Verioaltungsabteilung. Biest. Verordnung über AuÄveiskartm zum gewerbsmäßigen Einkauf tx>u Gemüse aller ?Crt. Tie seitherigen Zlusfoeiskarten verlierm mit dem 15. Oktober 1917 ihre GÄliAnt. In Hessm roohnende Händler haben dte dlusftellnng neuer Karten bei dem Kreisamt ihres Wohnsitzes, nicht in Hessen wohnende bei der Mftfdjcn Lairdesgemüsestelle in Mainz, zu beantragm Mainz, dm 4. Oktober j.917. Hessische Landesgetnüsestelle. Bertvaltungsabteilung. B e ft. Bekantttmachung über Truckpapier. Vom 20. September 1917. Aus Grund der Vewcdnmrg des Buttdesrats über Druckpapier tvm 16. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: § 1 Zur Herstellung von TruMverkett .Bücher. Bammel- n-erktz. Etz^eftverk. Fngendschttftm tcho.', Mtcfikalim, Zeitschristeit mb sonstigen periodisch erscheinenden Druckschrifte,: dürfen deren Verleger mid Drucker in der Zeit von: 1. Oktober 1917 bis zum 31. Tezeinber 1917 55 vom Hmwert. derjenige,: Menge Dr,ick- Papicr beziehen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Moneten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verivendet Worden ist. ^ Bei Festsetzung der Vien ge, die nach Abs. 1 bezogen Werden darf, werden Bestände an Truckpapier der'im Ms. 1 bezeichnete,: Art anäcrechnet. § 2. Falls Verleger latfr Trucker das ihnen nach § 1 zu- ftehmde Bezugsrech in der Zeit vom 1. Oktober 1917 bis zum 3l. Tezember 1917 nicht oder nicht vollständig ausnutzcn, erhöht sich bei der Festsetzung eines Bozugsrechts für die Zeit nach dem 1. föhinmr 1918 dieses BeWgsrcicht ,imt die im vierten Vierteljahr 1917 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10 Januar 1918 bei l^er KriegÄvirtscha fts stelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen. wvi äiuuu ucl am Uieoerrragung eines M- Kugsrechts für diejarigeu Mengen .Druckpapier, die auf die betreffende Zeitsckirift entfallen. Maßgebend für die Höhe de^ zu üb ertragenden BezngsreckM sind die Vorschriften des § 1 . Ergebe,: Udy ans dieser Uebeütragung Streitigkeiten frischen dem früheren Und dem ichigen ^Verleger oder Trinker, so entscheidet die Kriegs- Nnrtschaftsstelle für das deutsche Zeituugsgeiverbe. 4 - Truckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken, lBuaier, Lamniellverke, Eru;elwerke, Jugendschriften usw.) Mu- fnalicn, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheii^en- f ? 11 Trnckschrrften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Truckschrifteii bestimmt ist, darf olme Genehmigung^ der Kriegs-. wirticliaftssteNc stir das deutsche Zeitungsgew-ecbe nicht verkauft adrr sonstwie tveitergegeben, auch nicht zu .einem andere,: als den: der Bestellung (Abruf) angegebenen Zwecke verwendet werden. irkrb be,traft, wer den Vorschriften 8 5. Mit Gefängnis bis m sechs Mannten oder mit Geld- .Mt "- 1 ' " r ' * ~ ■' - J 6 /Tie Bestimnmngen des § 1 Abs. 4 und der $3 Z bis 7 - - U ~ • ' .7 (3 möglich ist, noch im Herbst den BerbrauchZgebieLen zuaeführi werden, dannt sre gegebenenfalls rechtzeitig Mm Ankeimen gebracht werden können. Ter Verkehr mit Kartoffeln M Saatzw^cken ss. § 1 Ms. 1 ) muerhalb des Kornmtmalverbandes ist pnzeigepflichtig. Tie Fom- mnnalverbände haben das Weitere zu veranlassen 17 - ?• Mchnft der der Reichskartoffelstelle einzurcichndeii Ueoerffcht der genehmigten Verträge ist der Landaskart o fiel stelle vorzulegen. ^ A *- Die Laichwirtschaftskammer für das Großherzog- rnm Hesjen wird Richtpreise für die innerhalb des Großherzog-i s?sms gewachsenen Saatkartoffeln vorschreiben. Vor ihrer Ver- osfentllchemg ist die Genehmigung Großh. Ministerüuns des Innern e:uzu holen. Zu § 5. Kommunalverbäiche im Sinne der Verordnung sind me :n unserer Beka,nitmachung von: 17. Jüli 1917 benannten Ver-- vcnche. Tie den Kommamalveroänden auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstände wahrzuUehmen. Laichwirtschaftliche Berufsvertretung in: Sinne der Bcrvrd- nung ist die Landrvirtschaftskauimer für das Gvostherzogtum Hessen. D arm stadt, bat 27. September 1917. GroßherzoglichcS Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. ^ Rn den Obcrbürgcrmcist-ä zu Girtzen und die Großh. Bursermeistereien der Lairdgeuuinden des Kreises. , .. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzuntachen und sind die Kartoffel erzen ge r iusbesondme auf den 8 2 Ms. 5 hntzuweifeu. G:eßen, den 2 . Oktober 1917. Großherzogi-iches ftiei-mm: Gießen. _ Dr. Usinger. strafe bis zu zehntausend st des 8 4 zunüderhandelt. der Bekanutlnackmug über Druckpapier vom 30. März 1917 (Reicks- Gesetzbl. L. 293) behalte,: Geltung. 8 7. Tie Bckanutmachimg tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft Berlin, den 20. -September 1917. Der Stellvertreter des Nmchskanzlers. — _ Dr. L> elkferick _ Ausfuhr«,rgsbestirrrmmrgeu Buudesratsvevordnuug über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 ... 16. August 1917. Vom 27. September 1917. Auf Grwch des 8 5 der Verordnung über Saallärtosseln aus Ernte 1917 vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 711) wird hiennrt m Ausführung dieser Verordn,mg bcstin,mt: Zu 8 1- W^aALarÄoffeln sind anzufthen Kartoffeln, die J“! ^aatbauftelffn: der La,ch,oirtscliaf 1 slamnler für das Gwßherzogtum Hoffe,: And auf von dieser seldbesichtiaten Landncren fhtb; ebms» m SoaJvwWeil auJaflKc £JF «««««<* Sliirtoffeln. Se&ci-e, e&eiifu wie bis seldkesichtiq! ^ s-E unter 4 Zentimeter und nickt ick« «Zentimeter Durchmes,er (kbeimster und größter Durchmesser) »»fÄ ,“** 1 “ - «- «i « Kmrfer voi: Laatkartoffeln aufzutteten. ^b^Uiitttung des Verkehrs mit Saatgut W die Land- Gvoßherzogtun: Hessen ausschließlich PfÄ' ^^Wert es sich um das von ihr anerkamite -Saatgut t* 1 ^^tellen 'md das von ihr feldbesichtigte Saatgut handelt s,-^. ^ d . '^ ltm ^ichtuß vo?: Licfcrungsverträgen empfiehlt kammer Formularen, die von der LandwirLschafts- ^ ^ Guoßherzogtim: Hessen entworfen worden ft,ch Gigling der Lieferungsverträge habe!: die Koni- 5 !"?Ä^band>.' darauf z-u achten, daß der ordnungsgemäße Saat- von^Ärö^ erschwert wird. Insbesondere gilt dies die durch die Landwirtschaftsßammern die deuticke Luch>inrtsck>afb-ges<-llsck>ast imd ähnlick,: laninvirtschastlichc Körpcr- Mm Wtm.tWt tan-ben sind. Tie Entsch-idirngM«ü ^ rst miznlässig, di? Genchmtqung der Bertraae mi ^Bed-nmn,g M T», baß S^sestrd»ffcln ÄS Ti- Lieferung von DLatrartoffeln nuf Grund oen-Lnunt-r Berlrage tff on feine Frist gebunben. «Ä Ä Lu-!orungsv-rkngo otoWMfcu und genehmigt fiS bütfai „i*t Zwecken ui Änsprnch genommen werden. Tie Konrmnnal- 5«bande Laben darüber zu ,«ichen, «dvß die in ihren Be,irk ne- lieferte,, ^aatkartoffeln zur Slussaat verroendet ,verden 0 Mn uif §.^Ä?^^Eude haben die Verkäufer vmi -Saatkartof- bnitr^-n^ tSrtir 11 ^ (Anforderung von CisenhahNimigen uE dergl9 „ach ckiöglichkcrt zu uittarstüpen, soweit cs mit der Lieferuna ELn verträglich ist. Bor allem müsse,: FÄihkark toffelu, d,e .,u: Laat verwendet werden solleich irrtmh es, irge^ Bekanntmachrnrg t über Bvennspiritus. r- x September b. I. cn 25 Huiidertteilen werden M Hundertteile zum Preise von 55 Pf. für das Liter gegen Bezugs,naricn, d:e von den.Kommnnalverbändcn ansgegeben werden, der Nest von - 5 Hu,Wertteilen zum Preise von 1,50 Mark für das Liter ohne Bezugsmarken geliefert. .. ; ©firitiiS zum Preise von 55 Pf. für das Liter ist aus- ^s Bedürfnisses minberbenrittelter zu Kochs- Heiz- und Leuchtzwecken benötigen und denen Elek- ^ , tnzllat, Gas und Petroleum nicht zur Verfügung steht, sotme zur Deckung dos Bedarfs von Perionen, die den Sviritus für Zwecke, der Kranken- nick Säuglingspflege unbedingt gebrauchen D:e Verteilung der Bezugsmarkcn an die einzelnen Genieinde- wird m Zukunft nicht mehr durch die Großvertriebs- Kf-vlnw Kommunalverbände erfolgen. Die Groß- vertriebsstellen haben den einzelnen Kommrmalbehörden beüllebe^ ersichtlich ist^ Cm Vorzeichuis zu liefen:, aus welchem a) welche Ortschaften des betreffenden Kommunalverbandes vön dc^^Grolzvcrttiebsstette im Jahre 1915 Spiritus erhalten b) welche Anzahl von Bezugsmarken nach den geltenden Beftim- ^ mungen auf deu einzelnen Ort entfallen kSmrm die Komniunalverbände aus der r entfallendes Bezngsmärken auch an solche Orte ^?den abEben, dre bisher dafür Nicht in Betracht kamen. Indessen mnn e:m Spirituvzumhr nach diesen Plähen nicht gewährleistet werden. D:e Inhaber von Marken an diesen Orteri müsse,: gegebenenfalls den Spiritus an einem benachbarten Orte, wo bür eme regelmaiuge Lieferung stattftndct, kaufen. x, ft ^ rc Vezugsmarken als die von der Spiritus-ftentrale o 2 l '!nw” äur ^erlvendung gelangen, ebenso dürfen auch qndere BescheiNiguugei: irgendwelcher Art, auf welche Svi- SÄ? 10ff ' fÜr bcn dezug von Wen« ... s.fffÄssa bs« Sa&M£ «*■ -ViS ^!vk-^^Osmarken, die den KomimuialL-hörben überfassen sind Mgeben'werden"^ ^ ® £fneilflun9 gewerblicher Bedürfnisse ab. Gewerbetreibenden gleichgesteVt werden folgende Ber- braucher. Apotheken, Krankenhäuser Lazarette Aerrtt Tesiüfettoren landwirtschaftl^e' BeLe ,md BKrben '"^' Flaschenspiritus erfolgt wie bisher durch KlnnHändler. Um chwijenrgeu, die Spiritus für häuslich' Ztvvch gebrauch,:. ttmliM die Möglichkeit zu geben, jed^eft im C erhalten.,' sind die Kleinhändler durch die Großver- siedssLellen angewiesen, den Gewerbetreibenden, deren Verbrauch toe Vorräte der Kleinhändler besonders stark angreift, den ihnen kugebilligten Spiritus nicht auf einmal, sondern innerhalb des LOonats nur in Teilmengen zu liefern Berlin, den 22. August 1917.. Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. In VertretungDr. Fischer. Bet r. : Wie oben. An die Großh. Bürgermnsterciett der Landgemeinden des Kreises. ,» Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu ver- ölsentllchen. Zu Ziffer 2 wird bemerkt, daß die nachstehenden Orte der Groß vertriebsstelle, Firma Emil Reis Nachf. in Friedberg, zn- «eteüs sind: BelleMeim, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich Obbornhofen, Nodheim, Trais-^Horlofs, Utphe mrd Billingen übrigen Orte des Kreises Gießen haben sich an die Firma E Silbercisen in Gießen zu wenden. Gießen, den 4. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Ör. U s i n g e r. B e t r.: Brotversorgung der Militärpersonen und Kriegsgefangenen. An deu Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- meistereicn der Landgemeinden des Kreises. Gemäß Verfügung des Direktoriums der ReickMctreidestelle vom 18. September 1917 wird der Absatz 2 und 3 der Bekanntmachung vom 29. Angust l. Js. (Kreisblatt Nr. 153) hinsichtlich der zu verabfolgenden Mehlmenge wie folget geändert: (Absatz 2) Mit demselben Tage erhöht sich auch die B r v t- 6 e o ü h r der auf Versorgung durch Kommunalverbände angewiesenen M i l i t ä r p e r so n e n und Kriegsgefangenen Hiernach sind: il I? 1 " Verpflegung einschl. Brot Einguartierten b' für Brotgeldempfänger einschl. der in Kasernen untcrge- brächten, auf Selbstversorgung angewiesenen Mannschaften, e) für Lazarettinsassen unter Zugrundelegung der den Kom- mnnalverbänden hierfür znr Verfügung stehenden Mebl- mengen von 220 und 75 Gramm Zulage --2-95 G r a mm " künfoia miudesteirs 400 Gramm Brot täglich zu fordern. (Aosay 3) Bei etwaigem Mehrverbrauch der Lazarette haben vre Kommunalverbände Ansv-nuch auf besondere Erstattung bK mehr aus gewendeten Vdehls, soweit der tatsächliche Verbrauch Mo Gramm Mehl für den Mpf tibersteigt Gießen, den 4. Oktober 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. I. V : ÜQiifif rntötiit. Bekanntmachung über Pagner, Karton und Pappe. Vom 20. September 1917. Auf Grund der Verordnungen des Bnndesrats über Papier Karton imb Pappe vom 15. September 1917 (ReichS-Gesebbt. S' 835) S. 604 wird folgeiides bestimmt: 8 1 Wer mit Beginn des 8. Oktober 1917 Papier. Karton oder- Papl-e in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen nach Maßgabe des anliegenden Fragebogens 1*) an zu zeigen. Anzeigen nach Ms. 1 Wer Mengen, die sich mit Beginn des 8. Oktober 1.1 / untcnvegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten. Die Anzeiger! Haber: getrerrnt nach Eigentümern und Lagerungsorten zu erfolgen. Wer Papier Karton oder Pappe verbraucht, ist ver- vflichtet, den Verbrauch un letzten Geschäftsjahr nach Maßgabe r ÄT Fragebogens 1 anzuzeigen. Schätzungsweise Än- gabe deo Verbramhs :,t mir zulässig, wenn die genaue Ermittlung mit unverliältmsmätzig großen Schwierigkeiten verbunden ist. ' 8 8 KoNimunalbehvrden sowie diejenigen ^driegsorgauisa- ttonen, die von Reichs- oder Staatsbehörden mit der Durchsüh- ?mug kriegswirtschaftlicher Maßnahmen beauftragt sind, haben ihre Bezüge und Bestände von Papier, Karton oder Pappe nach Maßgabe dev anliegenden Fragebogens 2*) anzuzeigen 8 4. D:e Durchführung der Erhebungen wird der Kriegswirtschafts stelle für das deutsche Zei- tungsgcwerbe ru Berlin übertragen. Die Fragebogen Hub von dieser Stelle schriftlich mrtcr Angabe der benötigten a1ü0T unter Beifügung eines mit der AnWxrrst des Anzeigepflichtigen versehenen Aktenbrieftlmschlages Mid unter Verfügung von Freimarken im Werte von dreißig ^ren^Ueberseichnng ^^ebogen und fünfundzwanzig Pfennig für § ö ' ^ il l ^aaebogcn sind von dem Anzeigepflichtigen auszu- ftrllen, zu unterschreiben und der K r i e g s w i r t s ch a s t s st e l l ü bX *tä m JL 2: °! t0 c&£ r 1917 einschließlich einznsenden ^ ^ 01t l^ui misgestillten Fragebogen hat der Anzeigepflichtige eine Mschrift zimickzubehaltcn und bis auf weitere Anordnung au fzn gewähren. . 6. Alle Anzeigepflichtigen haben vom 8. Oktober 1917 abüber ihren Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe nach Ära ßgabc der Bestimmungen der KriegswirtschaftssteNe für deutsche Zertungsgewerbe Buch zu führen Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig bis zum 10. Srovember 1917 für die Zeit vom 8. Ottober 1917 bis &?V;1. Dttopev 191/]i tft miBerbern der Kriegswirtschastsftelle nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens 3*' die gesamte im voran- gegangeneu Monat bezogene und verbrauchte Gewichtsmcnge an Papier, Karan rn:d Pappe in Kilogramm anzuzeigen. O:e Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von oder Staatsbehörden mit der Durchführung- kriegs- wirtjchaftlicher Maßiihmen beauftragt sind, haben die vorgescbric- venen Meldungen Nach Maßgabe des anregenden Meldebogens 4^) zu erstatten. n-.r % l e Meldebogen sind von der Kriegsivirtschaftsstelle gegen ^ Pfennig für fünf Meldebogen, zuzüglich füns^hn Pfennig für deren lieber,endung, zu beziehen + /oi der entstehenden Unkosten haben vom 8. Ok- “rlr 17 iw samt liehe Bezieher von nnbednlcktem Papier, Karton und Pappe von den un Laufe eines Monats an sie erfolgte Liefe- riuigen einen Betrag von zwanzig Pfennig für einhundert Kilo- gramm zuzüglich Bestellgclo für die Ueberweisung an die K^i e g s- wirtscha st sstclle für das deutsche Zeitungs- 5 /werbe abzusnhren und zwar gleichzeitig mit der stach 8 6 zu erstattenden Anzeige. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. der Beiträge erfolgt ans Antrag der Kriegs- wlitichaftsstelle nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Bei Streit über die Beitrags- zaglung ent'chmdet der Rciclzskanzlcr oder die voi: ihm bezeichnete teile endgültig. 8 8. Die Kriegswirtschaftsstelle st'ir das deutsche Zeittmgs- gewerbe wird ermächtigt, die in der Bekanntmachung über Aus- kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bezeichn neten Rechte zun: Zwecke der Durchst'ihrung dieser Bekanntmachung aus zu üben ^ 8 9 Wer mKedrucktes Papier. Karton oder Pappe im Besitze hat, hat es der Kriegsw-irtsckMftsstelle st'lr das deutsche Zeitungs- gewerbe auf deren Verlangen käuflich zu überlassen * oÄ Ifft d:c Uebn:lassnng nicht freiwillig, jo wird das Eigentum auf Mittag, der KnegSwirftchaftsstellje durch die zuständigen Behörden auf die KciegswlrtsPastsstelle übertragen. Welche Bc- § or de n zu st ä nd i g sind, bestimmt die oberste Laudeszentral- Die Anordnung ist an den Besitzer des unbedruckten. Papiers Kartoils oder der Pappe zu richten. Das Eigentum geht über, sobaL die Wwrdnung dem Besitzer zngeht. .. < Besitzer ist für die überlassene Menge ein angemessener xu bezahle::. Kommt zwischen der Kriegswirt- wwftvstelle mid dem Besitzer e:ne Einigung über den Preis nicht tzilstande, ,o wird er: von der höheren Venvallungsbehörde des bcm der Besitzer seinen Wohiwrt hat. endgültig fest- aeiegt Tiefe^ entscheidet ferner e:wgültig über alle Streitigkeüeti. tue Iich zlvilaien den Beteiligten aus der Anfforderü'ng zur Ueber- lassnng und aus. der lleberlafstmg ergeben. 8 10. Falls sich Zweifelfragen grundsätzlicher Art bei der NM'U!lwnng der Bekamttmachnng ergeben, hat die Kriegswirt- schafwstelle d:e Relchskommisston zur Sicherstellung des Papiervedarss zu Hoven. . < ^ 11 Die Kriegswirtschaftsstelle kann Ausnahmen von den rn den 88 1-bis 6 gegebenen Bestimmungen znlassen betroffen- ^ ^timnnmgcn dieser Bekanntmachung werden nicht 1- die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß- Lothringens, 2. wer im Jahre 1916 im ganzen weniger als eintausend Kilogramm Papier, Karton und Pappe bezogen hat. sofern der Bezug auch un bin senden Jahre eintausend Kilogramm nicht erreicht l)at, 3. b cd nickte oder beschriebene Papiere, Kartons oder Pappen WWeit nicht in den anliegenden Fragebogen anderes be- itimint ist, 4. maschincnglattes, holzhaltiges Druckpapier und solches Drnck- papier, das zur Herstellung von Dnickiverken (Micher. Sam- melwerke, Einzelwerle. Jugendschriften nsw.st Mnsikalien, <>eittingcn. Zelt,chrlften und sonstigen periodisch erscheinenden Track,chriften verwendet wird, soweit nichr in den an- ttegenden Fragcbogein anderes bestimmt ist. Soweit die Knegswirtlchaftsftelle Ausnahmen von den in den Bekannt nlachnngen über Druckpapier gegebenen Vorschriften in bezug ans die Meldepflicht zngelassen hat, norden diese Ansnahinen allgemein aufgelioben. 5 - Nitrienxipicre jeder Art, Rohdachpappen und Papier^^^ " ^wie alle natronzellstosfhaltigien if: zu sechs Monaten und mit Geld- Wl?d bestraft äcT,utüufenb oder- mit einer dieser Strafe:, 1 ton bk ihm notf* 88 1. 2 und 6 ?lbs. 2 obUcQaü™ Anzeigen nicht <'rft.attct ober mv imffeittTitfi unrtchtige ober unvollständig Angaben macht, . , ^ ... . 2. loer Dem § 6 Abs. 1 zuwider Bücher nicht ober wtlftntltch unrichtig führt. ^ ^ Im Falle der Zutviberhandlintg gegen § 1 kann neben bei Strafe auf Einziehung der O^genstäitde erkamtt tue weit, auf die sich die sdöafbarr Hattdlnng bezieht, ohne Unterschreb. ob ne dem Täter gehören oder' nicht. . ... § 18. Tie Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich Bekanntmachung. Auf Grund des 8 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers )om 20. d. M. über Papier, Karton tmd Pappe (Reichs-Gefttzbl. S. 841^ tvird bestimmt wie folgt: Anständige Behörde im Sinne von § 9, Abs. 2 i)t das Kreis- anrt, höhere Per wa l tmtgsoehö rbe im Sinrve des § 9 Ms. 3 deö PwvinzialauSschnß D a r m st a d t, den 26. Sapttmber 1917. Grostherzogliches Ministerium des Innern, v. Hornbergk. An dett Oberbürarrmklster zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachrmgeii sind ortsüblich zu veröffentlichen. Gtesten, den 2.Oktober 1917. Grostherzogliclns Kreisamt Gießm. _ I. V : L n nomiin n n . _ _ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichmsse für den Monat S-epKmber 1917. An die Grosth. Bnrßermeisterrien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Emseitdnng der AbdeckereiverzeichuHjfe für den Monai September 1917. Genaue Ausstellung ist unbedingt notioeudig. Giesten, den 2. OÄober 1917. GrostherZogltches Kreisamt Giesten. I V. L a n g e r m a n n._ ^ Äerordnung über den Perkehr mit Rmtkelrüben (Dickwurz). Pom 6. Oft. 1917. Auf Grund der §§ 12 und 17 der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgimgs- regeln ug vom 25. Sevtember/4. November 1915 und dec hierzu ergangenen landesrechtlichen Anordnungen nürd mit Genehmigung Grosth. Ministeriums des Innern vorn 28. September 1917 zu Nr. M. d. I. III. 24 212 für den Kreis Giesten bestimmt: § 1. Wer Runkelrül>en (Dicktvurz aus dein Kreise ausführen wiN, bedarf hierzu der ^nehmignng des Grosth. Kreisamts. § 2. Zuttrib-evI>andlu i igen toerdcat mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 .Mark bestraft. 8 3. Diese Berordntmg tritt mit dem Tage der Perkündigung in Kraft. Giesten. den 6. Oktober 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U i i n g e r. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnung tvollen Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen. Giesten, den 6. Oktober 1917. Grostherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U \ x n a c r. Bekanntuiachnng. Bet r.: Zmveiftmg von Hülsen ftückften.- Neuerding-s gehen bei uns zahlreich Anträge von Händlern, industriellen Werken, Stadtverwaltungen usw ans Sondcrzuweisun ge n von H ü l s e n f r ü ch t e n ein Vielfach nnrd auch gebeten, Hülsenfrüchtt gegen Bezugsschein freihändig auftausen zu dürfen ober die Lieferung von beretts gekauften gestatten zu nvUen. Es erscheint daher notwendig, durch die K o m m u n a l v e r b ä n d e d i e Landwirte und H ä nd- lcr erneut daraus chnweisen zu lassen, daß derartige Verkäufe verboten und strafbar sowie alle diese Anträge z w e cf [ o ö s i n d. Im Einvernehmen mtt dem Herrn Staatssekretär des Kncgsentahrun.isamts werden sie ausnahmslos abgelehw, da di« Reichgetreidestetlc zur Tackmtg des Bedarfs für He»r und 'Marine -tnd zur gleichmäßigen Lteferung von Hülsen ftüchwu an die in der Kriegswirtschaft tätrge Bevölkerung mit allen Mitteln bestrebt fein must, möglichst viel Hülfenftüchttz in ihre Hand zu bekommen. Nur damr loird es bei der diesjahrigect, günstigstenfalls als schlechte Mittelernte anzu- sprechenden Hülsenftuchtentte möglich sein, alten Anforderungen emigermaszett gerecht zu n-erden. Wir btttert, die unter[teilten Komnrmtalverbände entsprechend ;>it verständigeu, und gestatten uns, zn diesemZweck die erforoerttchs An zahl von Ueberdrucöen des vorliegenden Rundschreibens bot- zusügen. Berlin^ den 20. September 1917. Direktiott der Reichchgetreidestelle. _ In Berttetimg : Dr. K1 e in e r. __ Verordnung über die vorläuftge Regeltma des Verkehrs mit Zucker im Betriebs^ jahr 1917/18. Pom 28. September 1917. ^ Auf Gruird der Verordnung über Ziriegsmastnahmett zur ^Sicherung der Vokksernährmtg vom 22. Adat 1916/18. Augu.st 191 ( (Rcichs-Gefttzbl. 1916 S. 401/1917 S. 823) wird verordnet: 8 1. Tie Vorschriften der Verordnimg über den Verkehr rint Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (ReictP- Gefttzbl S. 1032) wld die dazu erlassenett Ansführnngsbostim- Mungen getten bis auf weiteres auch für den bekehr mit Zucker im Betriebsjahr 1917 18 mit der Maßgabe, daß Verbrauch^zuckor, der von ben Fabrikett nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Verbrauche nach dem 30. September 1917, bei Kvmntnnalverbänden zum Berbranclk: nach dem 31. Oktober 1917 geliefert lvird, nach dem Preise für das Betriebsjahr 1917/18 zu bezahlen ist. 8 2. Tieft Verorditung tritt mit dem Tage der Verftiudung in.Kraft. Berlin, dcit 28. Septeutber 1917. Ter Staatssekretär des Kriegserrrähruttgsamts __ von Waldo w. __ Betr.: LclMnnezählnng. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger, mristereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Brntdosratsbeschlust vom 27. Septetnber 1917 sollen am 15. Oktober ds. Js. die Schweine gezählt tverden. Tio Leituttg der Erhebtmg innerhalb des Gvoßheezogtttins ist durch Verft'igung Groß. Ministeriunts des Innern der Grosth. Letttralstelle ftir die Landesstattstik zn Tarntstadt übertragen roor- den. Tie Mlsführung der Zählung liegt den Grosth. Bürger- meiktereieit (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirlkndeic wirb von StaatsNEgen nicht geleistet. Die nötigQt Zähllisten und Gemeindehogen ;vird Zhiten die Großh. Zenttalstelle ftir die LandeSstatistik munittelbar zusanden. Tiejenigen Mirgermeistereien, die bis zum 13. Oktober ' niM im Besitz der nötigert Zählpaprere sind, wollett sich enttv^>er mittels Feruvus Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zenttalstelle tuenden. Ans dem Gemeindebogen ist eine Anweisung aufgedructt, aus der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist. Mit dieser Einweisung wollen Sie sich 'verttant machen utid dft Zähler belehren. Anfragen lrezüglich der Zähttmg sind M die Grosth. Zenttal- stelle für die Lattdesstatistik in Darmstadt tyu richten. Die ans ge füllten Z ähl listen und die Urschriften der Gemeindebogen sind spätestens bis zium 18. Oktober an die Grosth. Zentralstelle für die Land es sta tiftik in Darmstadt einzusenden. Der Termin must unoediugt ein gehalten werden. Giesten, den 8. Oktober 1917. Graßhorzoglicbes Kreisamt Giesten. Dr. Usin ger. _ Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 30. September wurden in hiesiger Stadt Gesunden: 1 Zwanzigmarkschein, 1 Spazierstvck, 2 Einmarkscheine tmb 1 Portemonnaie mit Inhalt. Verloren: 1 Trauring, aez. „H. I. H. Mai 1900", 1 Trauring, gez. „I. K. 1. 10. 94", 1 silb. Armbanduhr, 1 gold. Kettenarmband, 1 gold. Brille mit Futteral, 1 Brieftascl^ mit Soldbuch und Notizbuch, 1 Strohtasche mit Kartoffeln, 1 Lohnpütt mit 18 Mk., 1 Granatarntband (von Gold), 1 blaue-Z Knabenkapes, 1 gold. Annband, 1 Portemonnaie mit 20 Mk., 1 Portemonnaie mit 6—7 Mk.. 1 Portemonnaie mit 35 Mk., 1 Bankttolentasche mit 300—500 Mk. und 1 Portemonnaie mit 10 Mk. und' Platinkettchen mit An- Die""Emvsangsberechttgiert der gefundenen Gegertstände be- liebejt ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Mholnng der gefut, denen Gegettstättde kamt an jedem Wvchetrtag von 11—12 Uhr vonnittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gieße n, den 2. Oktober 1017. Grostherzogliches Poltzeiaint Gießen, i H e m m e r d e. Zwillin-Srunddruck der Brühl'lcken Univ.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange. Gieß-n.