Nr. 168 4. Oktober 1917 Krcisblfltf D de» Kreis Gietzen. Inhalts - Uebcrficht: Kartoffelverforgung. — Setfen-Verbrauchsregelung. — Preise von lebendein Vieh. — Beschlagnahme von Fässern. — Fortbildungsschule. - Höchstpreise von Wild. — Butterabgabe an Kriegsgefangene. — Schrotmühlen. Bekanntmachung. Betr. : Kartofselversorgrmg. Es besteht der dringende Verdacht, daß Landwirte Kartoffeln ohne Bezugsscheine in die Stadt Gießen verbringen und sie hier ab setzen. Die Landwirlc setzen sich hierbei der Gefahr aus. daß ihnen die Kartoffeln beschlagnahmt Werder« und haben außerdem die Einleitung eines Strafverfahrens zir gewärtiger,. Die Abnehmer ohne Bezugsschein nach Gießen verbrachter Kartoffeln setzen sich den gleichen Ge fahre» aus. Für die nächste Zeit ist eine Revision der Bestände in den Kellern in Aussicht genommen. Gießen, den 2. Oktober 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Uftnger. Bekanntmachung. Hetr.: Kartvffelversorgimg des Kommunal Verbandes Gießen im Wirtschaftsjahr 1917/18. Mus Grund der Nachtragsbestimmung der Reichs karwsfeiftelle in Berlin vonr 18. September 1917 sind m Streckung des BroteS Mb 1. November 1917 %u belassen: „ -, De tt Sr lb ft der s o r g e r n für die Zeit vom 1. November tdl? bis 31. Jäcki 1918 wÄhssntlich 760 Gramm «Äer insgesamt öM Zentner Frifchkarloffeln auf den Kopf. . «^.^^^Ersorgungsbercchtiaten für die Zeit vom 1 November 1917 biS 31. Januar 1916 wöchentlich 7S0 Gramm K» 'msaeftunt 0,20 Zentner Ftischkartvffeür auf den Kvpf- Ihnen «ischl. Lazaretten und anderen militärischst Stellen ohne eigenh LüchDwerwcüülng werden die erforderlichen Mz-Ngen zugeNnesen.. Lie in Absatz /II 2 der Grundsätze unserer Bekanntmack»! ng Vomi 11. September jd. I.. (KveiÄÄaHM-. 156^ aufgeftchrten Aüengen. werden um oben -genannte Mengen erweitert, lieber die Belieferung der, Versorgungst^erechiiglen, insoweit solche durch Bezugsschchnst «vefert wurde,! sind und selbst hacken, werden wir demnächst W- Weisung erteilen. Gießen, den 29. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s inger. kn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger, vierstercien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekänntzu machen. Gießen, den 29. Septenrber 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Ustnger. Bekanntmachung. B e tr.: Seifen-Verbrauchscegelung. Auf Grund der Ansführnngsbestimmuiigon zur Verordnung den Berke-hr mit: SeifeSeifenMver und anderen fetthaltiaen WaschmTttelTT voni 18. Apnl 1916, ReichsgeseM. 1916 S. 307/ 81. Juni 1917, 0teichsge;etzbl. 1917 S. 54b, werden folgende Befttnnntwgen betreffent. die Abgabe von fetthaltigen Weckmitteln an Wiederverkaufer erlajsen. 8 1 Wicderverktk.ser. weich, fetthaltige Wa^mtttel unmittel- dar an Verbrauckerabgeben, haben bic bei der Abgabe von Seife um. L?erfenpiüver gesammelten Seifenkart enabschnitte des nbgelaufe-- «e-TT und, laufenden Monctts getrennt nach Seifen- und Seifen^ WrlverablchnttteTT bis spätestens zum 8. jeden Monats bei den für SJüufLf'T' ^«karten zuständigen Grotzh. Bürgermeifte- gttni ül^sichtltch anfgeklebt oder in Umschlägen verpackt mit einer Ausstellung einzureichen. 8.2. Die Zurgermeistereien stellen den Wiedervcrkäufern auf *?} ^Esen vor^ulegendM, ordnungsmäßig ausgefüllten Vordrucke,t rm. Unterschrift und Stenipel versehene Empstrngsbestätigungen stber d^eingen Mengen Seife und Seifenpulver aus, auf welcko me abgelreserten Abschnitte lauten. .... § 3 - Die Abgabe von L./I.-Seife oder L./I.-Seisenpulver an «nnStz?§°gestatÄ *** Ä6öabe **" SmPfcmgÄestättgungen Die Empfangsbestätigungen sind den Lieferauten einzureichen; «wert ern ?TefeTant Großhändler ul. bis spätestens zum 12. jeden Monats, soiont die Bestellung (von einem Klein- oder Groß- dandwr> unmittelbar l>ein, Fabrikanten erfolgt, bis spätestens zum io. Altonats. | BOiJJ: ^f e c^Ä 0ou ^-^^ife und L.x.-Seifenpulver durch Med^verkL-user darf nur tzu den vom UebertiZachungsauSschuß «kr Reifenindustrie durch dte SeifenherstellnngS- und Betriebs- Gesellschaft bekanntgegebenen Preisen und Lieferungsbedingunacitz erfolgen. Die Wiedervcrkänfer haben den durch die Seifenherstellungs^ um.' Bcr trr-ebs-Gese!ljchaft bekanntgegebenen Weisungen des lieber- wachlungsausschusses hinsichtlich der Lieferung, der' Meldung der Bestände und abgegebenen Mengen nackzukonunen. . J ö - Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der- §§ 1 , 3 und 4 wird der Wiederverkaufer von dem Bezug von Seife und Seifen-- Pulver dauernd oder zeitweise ausgeschlossen.*) 8 6. Die Wiederverkaufer von R.Ä.*®dtf'e und L./I.-Seiseu-- guoer erhalben auf Anfordern von der Seifen-DerslelluugS nkb Bertriebsgesellsch;aft Berlin (Ber trre bs stelle Karlsruhe, s st ratze 91) gegen Einsendung eines freigemach/en Bnes- umschlags genaue Anweisung über den Geschäftsgmig 8 7. Die Vekanrümachtung tritt mit dem 1. Oktober d. I. in Kvast derart, daß zrun ersten Male in: Mvimt Oktober SKfew-, karte,mb>chnvte des Monats Septenrber .so,me des Monats Oktober bausch, gegen Enrpfangsbestätigungen bei den zuständigen OrtSbetzorden ernznreiichen sind. Gießen, den 1. Oktober 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. — 2 ©MBertinimimgcn des § 5 treten ncUn die gesetzlichen des 8 11 der BeSanntmach,mg betreffmd AstEH ungsbo- MmnTsungen zur Verordnung über den Berkchr mit Seife, S -ichn- anderen fetthaltigen Mnschmitteln vom 18 ApäiL MM, 1 » 1 «.®. 307/21. J,mi 1917, «rirWarfeW. E 7 ,®; 346: „Mtt Gefängnis &tä .Ju 6m Stonatcn ober mit OVclblltofc W« wt fünfzehnhundert Märckmärd bestraft: >oer W.sd- mittel an Wrederveriänfer entgegen der nach ß 4 Abs. 1 getrosfeuenl Vvegelung abgrbt. An die Großh. Bürgermeistereien der Lmrdgemeinben „ des Kreises. der J^ere^n^brÜTg^E6 ist sofort ortsüblich zur M-nnlniö Gießen, den 1. Oktober 1917. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. llH nger.; Bekanntmachung. B dtr. : NegÄung der Beschaffung des Matzes und der Preise von, lebendem Vreh. ' Gemäß ß 2 Ahsatz 5 der Satzimg für die Regelung des Vieh- ankarchs in der Provinz Oberhesten pom 11. Jänuar d I fKr-eis- ^ Gerrchnngung Großlh. Mnisterinins des 18 - ^ptenider h I. zu Nr. M'. d. I- III 22 746 S unserer Bektumtniachnng vonv 1. Mai d. I. Kreis- blatt Nr. 50) folgendes bestimmt: . . ,Bei Tieren, die trotz des SchLachtverbots nach der Schlachtung ffi? Munden lverden wird d«as Gewick--t des Tragsackes mit dem anlinenÄ L-mw.vrrt itt Abzug gebracht, au^enommen in den Fällen in WÄä^n auf Grund erner Enteignung oder der Wrdrvhnng'der Gntergarimg ein Tier angeltefert worden ist. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober in Kraft Gießen, den 29. September 1917. Großherzoglichc Provlnztaldlrektion Oberhessen __ Dr. Using er. Betr.: Beschlagnahme von Fässern. Nn den Oberbütgermeister zu Gießen und die F-roßh. Bürgermnstereje,! der Landgemeinden des Kreises. Wrr errnnern mi umgehende Zusendung der ausgefüllten ^^o^rmnlare ulunterricht in den ländlichen Schulen ausfallen. Der nicht zwangsmäßige Unterriä-t ,vird hiervon nicht berührt. Gießen, den 1. Oktober 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: L a n g c r m a n n . Bekanntmachung * Aber die Höchstpreise tom Wild. Vom 22. September 1917. Wff Grund der K§ 3 und 4 der BundesraLsbefomFltm.achiurg' Wer die Regelung der W-ildprerse vom 24. August 1916 (ReichS- Gesetzbl. S. 959), der ßZ 12 ff. der Bundesratsbefoumlmachung üver die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorg ungK- vegeLung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesehbl. S. 607 und S. 728), sowie unserer Bekanntmachung, betreffend den Verkehr rmt Wild, vom 20. Juki 1917 Reg.-Blatt S. 147; werden hiermit folgende Höchstpreise für den Handel mit Wild festgesetzt: I. A. Für den Großhandel: 1. Lei Not- und Damwild (mit Decke) für 0.5 kg . 1,10 Mk. 2 bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 kg .... . 1,30 „ 8. bei Wildschweinen (mit Schwarte): a) bei Tieren im Gewicht bis -u 35 kg einschließlich, für 0,5 kg ..1,16 „ b) bei Tieren über 35 kg für 0,5 kg ... . 0,95 „ 4 bei Hasen: a) mit Balg, das Stück ......... 5,25 „ b) ohire Balg, das Stück ......... 4.95 „ 5 bei wilden Kaninchen: a) ntit Balg, das Stück ......... 1,50 „ b) ohne Balg, das Stück1,40 „ 6. bei Fasanen: a) Hähne, daS Stück . ......... 4,50 „ b) Hermen, das Stück.. 3,50 jB. Für den Klei n Handel: T bei Rot- und Darnivild: a) für Mckerr und K>eule (Ziemer und Sckstegel) für 0,5 kg.. . . 2.10 b) für Blatt oder Birg für 0,5 kg.1,50 „ ß $e ¥ f^{| 0ait Kochfleffch für 0,6 kg . . . 0,55 „ a) für Rücken und K^ule (Ziemer und Schlegel) für 0,5 kg ..... *.. 2,60 r , b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg.1,70 „ c) für Ragout und Kochfleisch für 0,6 kg . . . 0,70 ,, 9. bei Wildschweinen: A. Bei Tieren bÄ zu 35 kg einschließlich: a) für Rücken imb Keule (Ziemer uitb Scküegel) für 0,6 kg. . ... 2,60 „ b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg.1,80 „ c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 kg . . . 1,00 „ f}. Bei Tiereil über 35 kg: a) für Rücken Und Kieule (Ziemer und Schlegel) für O b kg.2,00 „ b) für Blatt oder Bug für 0,5 kg.1,60 „ . c) für Ragout oder Kochfleisch für 0,6 kg . . . 1,00 „ 4. bei Hasen. a) mit Balg, das Stück 6,00 „ b) ohile Balg, das Sttick.. . . 5,70 „ e) zernnrkt: Ziemer.. 2,30 „ Keule.. 1,10 „ Vordcrblatt.. . . . s . 0,40 „ Ragout oder Kochfleisch . . * . s ? . . 0,40 „ 6. bei wilden Kanincl-en: a) mit Balg, das Stück . . . , ; . w 5 . . 1,80 „ b) ohrre Balg, das Stück . . . * . . * . . 1,70 „ 6. bei Fasanen: a) Lahne/ das Stück.. 5,25 „ b) Hennen, das Stück.. 4,25 „ ' Für den Verkauf des Wildes durch den Jäger selbst oder seine Beauftragten unmittelbar an den Verbraucher gelben dieselben Höchstpreise wie für beu Großhandel unter A. Für Wild, das der Jagdinhaber oder sein Vertreter in zer- wirktem Zustande an Verbraucher abgibt, können höhere Preise als die vorstehend für den Großhandel festgesetzten Höchstpreise vereinbart werden, jedoch dürfen die vereinbarten. Preise nicht die vorstehend für den Kleinhandel festgesetzten Preise übersteigen. 0. Jü allen Fällen, in denen nach unserer Bekanntmachung vonl 20. Juli 1917 über den Verkehr mit Wild Jagdinhaber oder deren Vertreter verpflichtet sind, an einen K'reiS oder eine Stadt oder eine andere Gemeinde des Landes Wild ab-ugeben, gelten für dieses Wild die folgeitden Großhandelspreise: 1. bei Rehwild (mit Tecke) .... für 0,5 kg 1,45 Mk L. bei Rot und, Damwild (mit Decke) . für 0,5 kg 1,25 „ 8. bei Wildschweinen (mit Schwarte): a) bei Tieren im Gewicht bis zu 35 kg einschließlich.sür 0,6 kg 1,30 . b) f ftet Tieren über 85 kg . . . . für 0,5 kg 1,10 „ 4. bei Hasen Großhandelspreis für Hasen von 6 Pfund und mehr a) mit Balg, das Stück. 5 75 , b) ohne Balg, das Sttick. . . 5 45 für Hasen mm weniger als 6 Pfund das Pfund 1 Mk., jedoch nicht mehr als 5 Mk. 75 Pf das Stück. 6. bei wilden Karmuhen: Mk. a; mit Balg, das Stück.. . . . 1,65 ^ b) ohne Balg, das Sttick.1,56 „ 6. bei Fasanen: a) Hähne, das Sttick..4,95 „ b) Hennen, das Stück..3,85 „ Die gleichen Preise können hinsichtlich iveitercr (sreiwüligec) Wildabgaben z-mschen den /Zagdinhabenr und dem Meis oder der Stadt oder der Gemeinde durch Vertrag vereinbart werden. Ter Kleinhandelspreis für Hasen von 6 Pfund Und mehr beträgt: a) mit Balg, das Stück.6,25 Mk. b) ohne Balg, das Sttick.6,96 „ für Hasen von rveniger als 6 Pfund a) mit Balg, das Pfund .. 1,10 jedoch nicht mehr als 6,25 Mk. das Stück, b) ohne Balg und ansgeweidet, das Pfurck» . . . 1,50 „ Bezüglich der übrigen Wildartrn gelten in ben vorliegenden r ^ ^ Erlaufen an den Verbranchcr die oben unter Zstf. Z. für den Kleinhandel festgesetzten Höchstpreise. Zuwider hmrdlungen gegen !nc vorstehertden Vorschrifterr werden auf Grund des Höchstweisgesetzes nrit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 HHark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kmni angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kdsten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist. Auch formt neben Gesangmsstrase auf Verlust der Mr- gerlichen Ehrmrechte erfoumt werden. Die Händler mit Wild haben einen Abdruck aegewvärttger Bekanntmachung ft: ihren VerwnfSrwrmen an gick sichtbarer Stelle anszu hängen. Unterlassen sie es, dieser Anordmurg nach^ukomnten, so u