sre. 167 ». Oktober 1017 Kreisblatt für den Kreis Gietzen. InhaltS-Neberficht: Organe des Handwerkerstandes. — Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien usw. — Papier, Karton und Pappe. — Preise von Schlachtschweinen. — Zubereitungen von Fischen. — Verarbeitung von Obst. — Strick- und Schubwaren. — Höchstpreis für Kartoffeln. — Gewährung von Kriegsteuerungsbeihilfen. - Druschprämie. — Maul- und Klauenseuche. — Beihitte an ehemalige Kriegsteilnehmer. - Schlachtverbote. — Ausdrusch von Getreide. — Anmeldepsticht der Ausländer. — Höchstpreise für Soda. — Verordnung über Wein.—Anmeldung von Zahlungsmitteln. — Vergeltungsmaßnahmen. — Schuff der Mieter.-Brennstoffversorgung. Bekanntmachung Wer die Verlängerung der Amtsdauer bei den Organen des Handwerkerstandes. Vom 6. September 1917. Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über toe ^Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen ?Raßnahmeu usw. vorn 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . r r . § 1. Tie Landeszentralbehörden können befttmmen, daß bei der Berechmurg der Amtsdauer der Mitglieder urch> Ersatzmänner von Handwerkskammern und ihren Gesellenausschüssen die Kalenderjahre 1915, 1916 und 1917 oder ein Teil dieser Zeit mcht an- KUrechnen sind. „ t . Tie qlcidK Befugnis steht ihnen ft'ir dte Amtsdauer der tzlieder, Pertreter und Ersatzm ärmer in den übrigerr auf Grund der Gewerbeordnung bestehenden Organen des Handwerkerstandes mit Ausnahme der Inmingsschiedsgerichte zu. ^ „ . § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung lin Kraft. , Merlin, den 6. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. . vr. Helfferich. * A Verordnung > über die Preise von Schwachtschlweinen. Vom 15. September 1917, Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preist der landuirtschaftlicheu Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und fitz Schlachtvieh vorn 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) trfaS in Abweichung von 8 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schitachst vieh- imd Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. 1917 (Reirhs-Gesetzbl. S. 319) folgendes beftiinmt: Artikel I. Bis zum 30. November 1917 einschließlich darf beim Verkaufe von Schlachtschrvemen durch den Viehhaller dev Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht die aus Spalte 2 tritia; c der Anlage zur Verordnung vorn 5. Llpril 1917 über die Schlachk Vieh- und Fleischpreis-e für Schweine imd Rinder ersidulid-» Preise nicht übersteigen, ohne Rücksicht darwrf. wie .hoch dag L-ebendgeivicht der Tiere ist. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. September 1917. Der Staatssekretär des Kriegseruährungsamts. von Waldvw. Bekanntmachung. Aus Grund von 8 1 der Verordnung deS Buudesrats vom '6. September 1917 über die Verlängerung der AmtÄwuer bei den Organen des Handwerkerstandes (RGBl. S. 829) ivird besttmmt, daß bei der Berechmmg der Amtsdauer der Mitglieder und Er- satzuränner der Handwerkskammer zu Tarmstadt und ihres Ge- seUeucrusschusses die Kalenderjahre 1915, 1916 und 1917 mcht an- KUrechueu sind. Darmstadt, den 22. September 1917. Großhcrzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k. __ Bekanntmachung Wer das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien Usw., vont 7. November 1915 (ReidrS-Gesetzbl. S. 73o). Bonl 9. September 1917. Auf Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw., vont 7. Nov. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 733) bestimme ich hiermit: Tie Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1917 außer Kraft. Berlin, den 9. September 1917. Der Stellvertreter des Neichslauzlers. _ Dr. Helfferich. Bekanntmachung Über Pacher, Karbon Und Papl^e Vmn 15. September 1917 Der Bnndesrat hat auf Gricnd des ^ 3 des Gesetzes über dre Ermächtigung des Bundes rats zu wirtsd-afflid-eu Maßnahnieu usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Erhebicngen über die Vorräte, die Lieferung, den Bezug mW den Verbrauch von Papier, Karbon und Pappe jeder Art aiMvorbnen mW Vorzug sd>reil>en, daß über Lieferung, Bezug und Verbrauch Buch zu führen imd Anzeige an eine von ihrn zic bestimmende Stelle zu erstatten ist. ^ 8 2. Der Rcichskanzler wird ermächtigt, Auorditultgeu über Herstellung, Lieferung, Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe zu treffen. £ 3. Zur Teckrmg der entstel^nden Verivalmugskosteit kann der eich Kanz ler beit an dem Verkehre mit Gegenständen der genannten Art Beteiligten Beiträge auferlegen. 8 4. Der Reichskanzler kamt auordnen, das; Zulviderhand- lungen gegen die von ihm aus Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängitis bis zu HM Mcmaten tinb mit Geldstrafe bis zu zehntausend Btarb oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, sonne, daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt loerden kann, ans die sich die stmfhare Hand-, lung bezieht, ohne ttutersdüed, ob sie dem Täter gelwrmr oder nicht. '8 5. Die Verordnung tritt mit dem .Tage der Verkündung in Kraft. Ter N-eidMrnzler l*esti»nmt den Zeitpunkt des Außer- jrvafttretens. Berlin, den 15. Septtunber 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers D*. Lellkertch. " Bekanntmachung über den Msatz von Zubereitungen von Zischen, Vom 17. September 1917. Aus Grund des 8 2 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. tltovemÄr 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 1303) wird folgendes bestimmt: 8 1. Wer Zubereitungen von Fischen (Fischkonserveu aller Art, Räucherivaren. Marinaden) herstellt, darf die Zubereitungen nur nnt meiner Genehmigung oder mit Genehmigung einer von mir alH zuständig bezeichueten Stelle absetzeu. Ms Fische im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Krebsez Hummern, Krabben und Austern. 8 3. Ms zuständige Stellen int Sinne des 8 1 Abs. 1 iverden für Hersteller, deren geiverbliche Niederlassung liegt im Gebiete deS Kreises Gr-asschaff Bentheim, der Provinz Westfalen, der Rhein- Provinz, der Provinz Hessen-diassau, des Großherzogtums Hesseru des Fürsten tu ins Birkenfeld, der Rheinpfalz, des Großherzo gtuinS Baden und Elsaß-Lothringens, die Westderfffche Fischindustrie G. in. b. H. in Köln bezeichnet. 8 3. Zuividerhaudl ungen gegen die Vorschrift des 8 1 Ms. 1 werden nach 8 6 Nr. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fisch Besorgung vont 28. Noveinber 1916 sReichS-EstffetzÄ. S. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre ^md mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer drcser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogeu tverden, ohne Unterschied, oh sie dem Täter gehören oder nicht. 8 4. Diese'Bekanntmachung tritt mit dein Tagender Verkündung in Kraft: die Bekanntmachung über den Absatz von Zubereitung en von Fischen vom 15. Februar 1917 (Reichsanzeiger 97r. 40j tritt nnt dem gleidjctt Tage außer Kraft. Berlin, den 17. September 1917. Ter Reichskonnnissar für Fischversorguug. _ von Flügge. _ Bekanntmachung. Infolge der neuen Fasffmg des 8 6 der Verordrurirg über die Verarbeitung von Obst vom 5. Mlgust 1916 erstreckt sick) das Absatzverbot für Obstkonserven nicht nur auf solche Hersteller, deren Erzeugung im Jahre mehr als 100 Doppelzenttrer beträgt, sondern! auf sämtliche geroerbsnräßige Hersteller von Obstkonserverr, sowie auf solche nichtgetver'osniäßtge Hersteller, die im Jahre mehr alS 20 Doppelzentner Erstellen. MS Obstkonserven gelten: Kontpvttsrüchte, Tun stobst, ObstmuS, Obstmark, Bclegsrüdite, kandierte Früchte, Gelees, Frucht faste. Fruchtsirupe, Oostkrviut. Törrol>st und Marmelaluu, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Frucht saften herMsteNt sind. Die genannten .Hersteller turterstehen daher fämtlidv der Aufficht der Kriegsaesellsdprft für Obstkonserven und Marmeladen, Berti» SW 68, Kochstraße 6. Sie nfccbat hiermit ausgesordert, ihren Betrieb urrd ihre vorhauderreu Vorräte bei der gertannten 0>esell« sd^lft mngt4>end auzn melden. Berlin, den 14. Septeinber 1917. KriegSgesellschast für Obstkonserven und Warikteladqa m. b. L Lartwtg. Bekanntmachung der ReickBbeckleidimgsstelle zur Mänderimg der Bekanntmachung, betreffend die Einreichung von. Anträgen auf Einknuss- bewilligungen, Einfuhrbewilligungen und Devisenabgabe fiir Waren «US dein Mslande von: 4. August! 1917. Bvm 15. Scpteniber 1917. Mit Zustimnnmg des Reichs aiuts des Innern werden im Ab^ satz 2 der Bekanntnmchmig der Reichsbeklcidiingsstelle, betieffriid die Einreichung von Airträgen auf Einilaufsbeämlligungen, Ein- iuhrbewilligunseil rmd Devisrnabgabe für Waren ans dem Aus- uvride vorn 4. August 1917 (Iieichsanzeiger Nr. 184) die Warte und Schnhiraren" ersetzt durch die Warte: ,,nnd Strick- w>aren'3 Berlin, den 15. September 1917. ReichslEeid ungssbclle. Stadtrat Tr. Temper. Stellvertreter des ReichstommissarS für bürger liche Kleidung. Bekanntmachung bvn Höchstpreis für Kartoffeln betreffend. Bom 13. September 1917. Aut Grniid der 2, 8 und 9 der .Bu ndcs ratsverordn un gl Wer dre Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte, 1917 imd für Schiachtvich vom 19. März 1917, sowie der' hierzu' erlasse ne ir Aussührungsbekanntnlachluig Großh. Ministeriums des Innern vom 26. März 1917 wird hierdurch bestimmt: . ^Dn Erzeugerhöchstpreis für- Wrnterspeisekartriffeln W° E 6 Mark für den Zentner, cinschilieUich- Schnelligi- ketts- und Anfuhr-Prämie festgesetzt. Ter Höchstpreis gilt für die Lieferung ohne Sack und für parzahlrmg bn Empfang. Er schließt die Kosten der Beförderung» bis zur Verladestelle des OlrteS, an dem die Ware iMider Bahn oder Wasser versandt mirb, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. Bei Lieferung gesackter Kartoffeln, ausschließlich Sack frei Küler des Bestellers kann höchstens ein Zuschlag von! 8 0 Pfennig zu dem Höchstpreis von 6 Mark für den Zentner» Kartoffeln gefordert werden. Bei Lieferung der Kartoffeln vom» ^ager nneS Kvmmunalverbands, einer Gemeinde oder eines Händ- ft# sich..der Zuschlag von 80 Pfeimig auf höchstens! 1,25 Ma rkfurdcnZentner. Bei Lieferung durch? den Erzeuger innerhalb fernem Wohn- Keller oder an einen Ort im Umkrdis voii nicht mehr 3 ^° £ T l iet€ ? t ^ ^Ner darf der .Aufschlag klöchstensl die .Hälfte der tm vorhergehenden Mfatz gen betragen genannten Sätzej. o, ? n l J^^d^lshöchstpreis beim Erzeuger uiid Händler, das ist der Preis beini Berkaiff voir unter eiirem Zentnerwird ab Liiger auf 9 Pfennig für das Pfund festgesetzt. Darm stadt, den 13. September 1917. Lmideska rto sfel stelle. Hechler. «n den Oberbürgermeister zu Gießen, die Grostherzoglichen Bürgennclsterejen der Landgemeinden des Kreises. Großh. Pollzeramt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. m Ä r ^ en ^ e Preisfestsetzung ist ortsüblich bekanntz»machen: Preisüberschreitungen sind znr Mzeige zu bringen. Gießen, den 21. Septeinber 1917. Großherzogliches .Kreisamt Gießen. Dr. 11 s i n g e r. Bekr.: Tie Geioähinng von Kriogsteuerimgsbeihilsen. An die Schulvorstände des Kreises. Ten Aushilfslehrkräften ist mitzuteilen, daß i&uen die staat- U^t Kriegsteuernngsbechilfen nachträglich zngechrndeii rvorden Gießen, den 14. September 1917. Gwßherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ Dr. Usinger. Bekanntmachung. Bet r.: Truschprainie. Gnnüßi Verfügung des Reichskanzlers (Kriegs er nLliruugsamt) s Äjwss&a u «.«WMWkS ch c-L. •• •' Iviro oeimnnit, daß die zur $£U£ e,,bt Trufchpraniie vou 20.00 Mark für die Tonne unter Umständen auch dann weiter gezahlt ivird, ioeuu das Getreide erst nach dem 30. -September 1917, spätestens a VerVm li ^^ber 1917, Perlten ivird. Es können jedoch nur noch solche b^%nlhdriischpr äm ie kommen, welche das oletvcibe KEich vor bem 30. September l. Is. bereits gedroschen und sichmich^chtzeiirg um die (Wellung von Eisen bah nun gen bemülst h^«i Der Aiiffnuch auf Zahlung der Frühdruschprämie itir G^.nde, welches imch deni .30. Dr-ptember, aber vor denr 15 Ok- Sr Eefermig gelangt, kann deshalb Mir anerkannt Berladi mg^spätestens «nt 14. Oktober 1917 erfolat und 2 . der Lwidwirt solgeiide Nach»i>eise erbriiigt: a) daß. er spätestens am 22. Schkelnber die erforderlichen Wagen bei der Eisen bahn vern-Nttimg angefordert, aber nicht bis znnl 30. September erhalten hat, b) daß das abgelieferte Getreide vor b«em 30. September 1917 ausgedroschen und versandbereit war. Der dtachweis zu 2 a) ist durch eine Bescheinigung der Eise», bahn Verwaltung, der zu 2 b) diirch eine Bescheinigung der Bürger» m elfterer zu führen. Gießen, den 1. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger-, nieistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 1. Oktober 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. . _ Dr. Usinger. Bekanntmachung. Bet r.: Maßregeln gegen die Maul- Niid Klaueirseiiche. Wrr omngen zur assgemetnen Kewitnis, daß aus Grund der nn Reich^anzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der VJkmU Und Klauenseuche vom 15. September 1917 als verseuchst zu gelten Wen : Potsdam, Oppeln, Merseburg, 9lunch, Münster, Lüsberg, Aachien, Siginaringm, Pfalz, Schwaben, Neckarkreis, ^aprarzuwl d krei s, , Zagstkrets, Don au kr eis, Konstanz, r^reibüra Sachfen-Weimar, Gotha Reußj j. L., Lippe, Unterelsaß, Lothringen G i e ß e n, den 25. SeMember 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießeii _ I. V.: Langer mann. Betr.: Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe an ehemalig«» Kriegsteilnehmer. An die Gemeinderechner des Kreises. Sre wollen alsbald mit der Krelskasse» über di« am 1. Septeniber o »o* tfäft&tten einmaligen Beihilfen abrechnen. Gießen, den 20. September 1917. Großh^rzoaliches Kreisamt Gießen. . _ I B.: v. Grol man. _ Vckarrntmachung betreffend Schlacht verböte vom 15. September 1917. Unter zeitiveiliger- Aufhebung des Schlachtverbots in Ie u» kfHmnie]t ll iüir T - arf)linÖ l> ° m 15 ' ^^'^er 1916 (Reg.-Bl. S. 190) 1 ^Pot bg Schlackte is und des Verkauss^veiblicher, uir ^^^Seeigneter Kälber wird für die Zeit bis zNm 1. März 1918 U. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft D a r m st a d t, deii 15. September 1917 Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. An den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bnrgermelsterelen der Landgemeinden des Kreises. Boistehendes ist sofort ortsüblich beüinntzumachen. Einer E!«- nel'smigung zum Schlachtverkaus für weibliche Kälber bedarf es in- folgcdesseii für die Zeit bis 1. März 1918 nicht mehr G i e ß e n, deii 25. September 1917 Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I B .: Hemmerde. Bet r. r : Ausdriisch von Gellcide. An den Oberbürgermeister zu Giehen und die Grohb. Bürger, nieistereien der Landgemeinden des Kreises. über MS' jetzt vorgmwmmEn, vaudemid iy!«schiiie>idr„sch. fo'wtzrt ,olche noch nicht eingereicht sind f/^swwscknnenLesitzer. WiegemMei-. auch Nlfs- dienstpflichtigeii, schne-llstens zu erfolgen ' Gießen, den 25. September 1917. Großherzogliches .Kreisamt Gießeii. _ I- V .: öcntmerbe. XVIII. Armeekorps. ^^^btendes Generalkommando. Mt. III6. Tgb.-Nr. 16 607/5305. < Frankfurt a. M., 7. September 1917 Betr: AnmeldepslichL der Isländer. VL ' Verordnung. *» ssa&ÄÄiä ckeu .^lläiidischen Ansenthaltscn-tes, für N^el° «.eil der Ausländer polizeilich gemeldet ist. Ter stello. Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant. -El \ M U 3 aT Beknnntmachung »der Vlnibniuno der Höchstpreise für Soda. Vom 15. Sept. an. bes § 4 der Verordnung über Höchstpreise für Soda vom 26. Mm 1916 (ReickiS-gsxsetzbl. S. 417) wird der § 1 dieser Verordnung wie folgt geändert: p. r. 8 1 Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender lieber- l^hlt ainfgcfchhrlen Beträge nicht übersteigen: A - 5roisinterte Soda (Amm-oniaksoda, Leblancsoda, Soda- pnloer) 1. bei Abgabe von 50 bis 500 kg für 100 kg Reiir- servlcht ausschließl. Verpackung frei Bahnhof Vor- landsbation oder frei Hans am Orte des Lieferers 18,— M 4. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 kg fi'fr 1 kg einschließlich Verpackung . . . 2 , 0,27 für y 2 kg einschließlich Verpackung . . . 0,14 1 • orr ^-Kristall- und Feinsoda 1 ber Mgabe durch den 5>erstelter (Fabrikpreis): 2) Knstallsoda für 100 kg f Reingewicktt ausschließlich Dei> Packung frei Bahnhof Versandstation oder frei ^Haus am Orte der Herstellung ..... 9,75 b) Feinsoda - - - , -00 kg Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versandstation oder frei .Haus am Orte der Herstellung I. im Sack. 10 75-1 H- m Packungen zu je 1/2 ober 1 kg einschl. . dieser Packungen. . . ^ 2 75 0. beim Weiterverkauf in Mengen von 50 kg tmd ' darüber: a) Kristallsoda für 100 kg Reingewicht ans schließlich Verpackung-frei^ Bahnhof Versandstation oder frei .Haus am Orte des Lieferers . d) Feinsoda 12,00 für 100 kg Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Balmhof Versandstation oder frei am Orte des Lieserers 1. ini Sack .. 13. H in Packungen zu je Vs oder 1 kg emischl. dieser Packungen ,. 14 75 b. will Verkaufe von geringeren Mengen als 50' kg ' Knstall- oder Feinsoda für 1 kg einschließlich Verpackung.0,21 . . .tut V2 kg einschließlich Verpackung .... 0,11 / Bekanntmachung tritt mit dem 15. September 1917 in Berlin, den 21. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ____ Dr. Selfferich. _ Verordnung über Wein. Vom 31. August 1917. ~ der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung Pom 92. Rtai 1916 lReichgesetzbl. S. 401) wird verordnet: ™ JLhs ' rf ‘Jim Sinne dieser Verordmmg gelten die durch mwlwlncke Gärung ans dem Safte der srisck-en Weintraube yergestellton Getränke einschließlich der Dessertnunne (ßß 1, 2 Wenigesepes voin, 7. April 1909, Reichs-Gesehbl. S^ 393) , 8.2. Die Versteigerung von Wein ist verboten, svloeit es sich mckü um eigenes Gewächs handelt. Die 9anbeszentralbchörden können Bestimmungen über die Versteigerung von eigenem Gewächs erlassen 8 3. Kaufverträge über Weintrauben am Stock. Trauben- marfckre Traubenmost oder Wein aus der Ernte 1917 dürfen ^ fi*r . l -^age, an dem die amtliche Bekanntgabe des Beginns u M in der Gemarkung ergeht, in der der Wein rvächst/nicktt ckbaeschlossen werden. Verträge dieser Art, die vor Inkrafttreten ri C A r r % ro . rb, ! uri 6 und nach dem 31. Dezember 1916 abge-, schlossen sind, sind nichtig. September 1917 ab liat bei jeder Veräußerung von Wein von Trauben zur Wernbereitung, von Traubenmaisckie und Traubernaft an Personen, die mit diesen Erzeugnissen Handel SL° b I!,) ie /(r r lf li& i 0 weiterverarbeiten, einschließlich der Inhaoer von Gast-, Schank- und L)l>ei!ewirtsch6ften. der Vcr- 5^^'. bcm ^U'erber eme Bescheinigung ausznstellen und au^- rnyärwigen. ans der Name und Wohnort des Veräußerers und des Erwerbers der Lag der Veräußerung die Art, Herkunft mid Menge sonne der Preis der veräußerten Ware ersichtlich sind. Der detcheuiigung aufzubewahren und auf Ber sseauftragteu der Pretsprüwngsstelle und den Beam ten oder Bcauftragten der Polizeibehörde vorznlcgen lir. Der Handel mit Wein ist voul 20. September 1917 ab nur solchen Personen gestattet, deneit eine besondere Erlaubnis d-S Swnbe» mit SBcin durch dir ZlcrZnbX bestimmte Stelle erteilt worden ist. Dies gilt auch Mtrieb//lMen^ bicfem ^eitpinikt Handel mit Wein Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf: j o Erkauf selbstgcwonnencr Erzeugnisse des WrinbarE ck Kletnl)andelsbetriebe, in denen Wein mtr unmittelbar an Verbraucher abgesetzt wird: BehorVen und andere Stellen, denen auitlich die Beschaffung mrd Verteilung von Wein übertragen ist, aus letztere in Dpt Grenzen der Uebertragung. > no ^ Absatz 1 erteilten Erlaubnis bedarf es zum ^^l nnt Wem einer wetteren Erlaubnis nach 8 1 der Verordn Mkng über den «andel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bckämrmng des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl L™' ^M? 1 ' lRetchs-Gesetzbl. S. 626) nicht. Bei Per- sonen, deneir nach der genannten Verordnung bereits eine Er- f ür £ Lebensmitteln erteilt worden ist, gilt b Ik ®i/w U&T115 - alv. Erlmtbnis im Sinne des Ms. 1, sofern sie ausdrücklich aus Wem erstreckt ist. Die Vollchristen in §§ 3 bis' 5, § 6 Ws. 2 bis 4 §§7 8 ber Verordnung über ben Handel mit Lebens- und Futtermib- . teln und zur Bekämpfung des Kettelt Handels vom 24.^mttl916 finden entsprechende Anwendwig. 1 ' ^ 191> ' Personen, denen nach § 5 die Crlaubiiis zuni Hattd?! Mtt Wein erteilt ift, haben auf schriftlichen oder gedruckten Mit- ttttun^en die sie rm geschäftlichen Verkehre versenden, ^den Tag die (Sl°S erteitflif 0WlC "* a;CrrCtÄ1 ‘ Bermetfen ' Me &nrf»äjeii(Taai«r>ätl>Mi od-r Me von ihnen bestimmten 2?kn können Ausnahmen von den Vorstmsten des Z 2 Abs 1 m i o ^ r - dcr §§ 4 bis 6 Massen. * ' Ws ^ eblem Znhre und mit Geldstrafe Sflt uft Entansend Mark oder mit einer dieser Strafen nnrd 1. wer den Borschriften im § 2 Abs. 1, § 3 ©ab 1 U oder 'im auf Grund des Z 2 ?lbs. 2 erlassenen Bestimmung«, zuwiderhandelt: 2 & ntic ^ 8 5 erforderliche Erlaubnis mit Weilt Handel treibt. Strafe kann aus Einziehung der Gegenstände Si ■ D ^. ei . 1/ ops. dre scch bife stracharcs -Handlüng bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 L- Dpt Gefängnis bis sechs Monaten oder mit Geldstrafe ^ zu tüufzehuhuudcrt Mark )mvb bestraft, luer die Vvrschriftj tnt § 6 zurviderhandelt. le t r^ C ÄÄl9T7. 5 ' 1917 in Kr««- Der Stellvertreter des RmchskanzlerL vr. H e l k f e r i ch. Bekanntmachung O o r Über Wein. Vom 6. September 1917. -o^st^bige Stelle, die auf Grund deS § 5 Absatz 1 lex BekMmtmackiung des Stellvertteters des Reichskanzlers vom 3 . Augusl 191 / (Rerchs-Gesetzbl. S. 751) die besondere Erlaubnis ra m &^ eta€ Ä Handels mit Wein zu erteilen hat, ist des Großherzoglrck«.' Kretsamt. in Kraft Beßimnnmg tritt mit dem Tag der Berkündigimg Darm stadt, deii 8. September 1917 Großherzogliches Ministerium d'? Innern. _ v. Hontbe rgk. Bekanntmachung über die Anmcldimg von ZahlungsUlitteln in attsländischer Währung und von Fvrdennigim mif Verbündete -und neutrale Länder Vom 31. August 1917. v, 8 4 der BebumtuMklMig über den Zablunqs- “ t , b f n : ^'land »am 8. Febvuar 1917 lReichS-Gesetzbl S. 105) wird folgendes bestimmt: ^ Artikel 1 ^ur Anmeldung verpflichtet sind natürliche imd juristische Per- souetr die rm.Inland ihrem Wvhnsitz oder dauctmdeli Ausentbalt oder chren Sitz haben. ^ A , Artikel 2. per Anmelduiig unterliegen: Papiergeld, B^niViioten und bmlcirfien in ons- lcnidischer Wahrling: 2. sonstige Zahlungsmittel (§ 2 Ms. 1 Satz l der Vea-ordnnmi' vom 8. Februar 1917, Reichs-Geseßbl. S. 105ß die tr* 4 fixrrttatfn Worterttwtr fhtb nur aichmEett, toctttt sich tne Niederlassung in Btllgarien. (SXkiemttrT, bew Niederlanden, Norwegen gfcfwbe«, der SätMtz pbcr der Türkei befindet. Artikel 4. Nicht anMumelden find: ^ ^ . 1 Geldsorten, Papiergeld, Banknoten mb derglerchett un Gesamtbeträge von weniger als fünfhtmdert, sonstige Zahlungsmittel im Gesamtbeträge von weniger als xiMausend Mark für jede einzelne Währung: _ 2. Fordertmgen und Zahlungsmittel, die nach dem 1. August 1917 bei einer Devisenstelle erworben sind; 3. s^vd-exungen und Zahlungsmittel, gbrderuttaür im Gesamt- betrage von rveuiger als fünftausend M!ark, die nach dem 1. Januar 1919 fällig werden: , - 4 Wechslet, Schecks und Anweisungen, die bis zum 15. September 1917 fällig Ivvrden. Werden solche Wechsel nicht bezahlt, sondern <■ dlurrb andere Wechsel »-ersetzt, so sind letztere spätestens am 1. Oktober 1917 anzumelden: 5. Forderungen, die in Aem Geschäftsbetrieb einer inländischen; Zweigniederlassung des ausländischen Schuldners entstanden sind; 6. Bürgsjchafts- und Regreß forderungen, es sei denn, daß der Bürg- ßchafts- «der Regreßfall schon eingetreten ist: nicht anzumelden surd ferner Regreßforderungen aus noch nicht protestierten Wechseln und Schecks: 7. Ansprüche auf Bersicheruirgsprämren; 8. Airderungen aus Wertpapieren, $>k nach der Auffassung des Verkehrs zu den Effekten gehören, einschließlich der Zins- und Ae lvi n na u te il s che ine. Artikel 5. ' Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer Währung im Sinne dieser Bekanntmachung erfolgt gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze (ZentrM- blatt siir das Deutsche Reich 1909, S. 402). Artikel 6. Die Anmeldung liegt hinsichtlich der Forderungen dem Gläu- biger, hinsichtlich der Zahlungsmittel dem Versngungsberechtigtm, im Falle der Verhinderung dem .Vertreter des Gläubigers oder Eigentümers ob. Hat das anmeldepflichtige Nnternehnteu mehrere Niederlassungen, so erfolgt die Anmeldung durch die Hauptttiederlasstmg. Artikel 7. Die Anmeldung hat nach Maßgabe des beigefüg ten Alt Meldebogens bei der Reichsbankhauvtstelle. Reichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle, in. deren Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Wohn-4 sitz, dauernden Aufenthalt oder Sitz hat, in Berlin bei der Statistischen Abteilung der Reichs bank zu erfolgen. Abgedruckt R.G.Bl. S. 739 ff. Artikel 8. Die Anmeldung ist nach, dem Stande vom 1. September 1917 bis zum 11. September 1917, im Falle des Artikels 3 bis zum 1. Oktober 1917 vorzuitehmen: dem Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist gewährt werben. Artikel 9. Die Bekanntmachung tritt am 1. September 1917 nt Kraft. Berlin, den 31. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. L) e l s f e r i ch. Bekanntmachung betreffend wirtschaftliche Bergeltuugsmoßuahuteu gegeit Siam, Liberia und China. Bom 12. >^cpt. 1917. Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gefotzbl. S. 421), des § 4 Abs. 2 der Ber- orÄmmg über die Anmeldung des im Irland befindlicheu Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 .»teichs^Gesetzbl. S. 633) u,td des § 9 der Verordnung, be treffend die Zwangsweise Verwaltung französischer Unternchimrn gen. vom 26. November 1914 (Reickis-Gesetzbl. S. 487) folgendes bestimmt: >. Artikel 1. Die Vorschriften der ^Verordnung. betressendi ^Zahttmgs verbot gegen England, nont 30. Seist eiwber 1914, n»erden> auch auf Sijam, Liberia und China für anwendbar erklärt. Die Amvendung unterliegt folgendett Einschränkungen: 1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Eriverber wirkt ober nicht (§ 2 Abs. 2 der Berorbmmg), kommt es ohne Rückfickst aus den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur daraut an, ob der Erlverb bei Siam nach dem 22. Juli 1917 oder vorher, bei Liberia mich dem 4. August 1917 c>der vorher unb bei China nach dem 14. August 1917 oder vor her stattgefunden bat. 2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 au! den Zeitpunkt ihres In krafttretetrs verwiesett wird, tritt der ZeitMiickt des Inkrafttretens dieser Bekarmtntachrntg' an die St^le. Artikel 2. Die Vorschriften der Verordnung über die Au- MÄdnng des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 finden, insoweit als sie sich Mf die Beschrchtknng der Verfügnittg über daS ttrländrschs Vermögett und das Verbot der Abführung deS EigentuntS feindlicher Staatsangehöriger beziehen (§§ 5 bis 11, § 18 der Verordn mmg), arnf das Vermögen siamesische und chinesiseher Staatsangv- höriger Anwendung. Artikel 3. Die Vorschriften der Bewrdnung, liettesfentz die Mangsweise Verwaltung französischer Unternehürungen, vonk 26. Mvvemher 1914 in der Fafßuttg der Verordnung vom 10. F», buuar 1916 (Reichsges-tzbl. K. 69) werden auch gegenüber siamo-- fischen >mld chinesischen Svaatsangehörigen für amvendbar erklärt. Artikel 4 Diese Bekamttmachlmg ttitt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. B e rl t n, den 12. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskatrzlers, Dr. Helfferich. Bekanntmachung betreffend Aenderimg der Be'kcmntmachmig zum Schutze der MiieLtt vom 26. Juli 1917. Vom 15. September 1917. Ter Bmtidesrat hat auf Grtmd des 8 3 des Gesetzes über dir Ermächtigmt-g des Bundesrats zu jvirtschaftlichen Ddaßnahmen trstv. vom 4. August 1914 (ReichÄGeseM. .S. 327) folgend« Vevordimng erlassen: , . Artikel I. Deut 8 7 der Bevordmcng zum schlug der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs-Gesetzibl. S. 659) wird folgender Abs. 3 mrgefüjgt. . Svlange im Bezirk einer Gemeinde die im 8 1 vorgesehenen Befugnisse Weder einent Einig,mg santte tvoch einer andeven Stelle übertragen sind, sind die Anrtsgerichte für die int § 1 Ms, 1 >Nr. 1, 2 bezeichineten Entscheidirngen zuständig: dte Vorschriften des 8 4 finden keine dlarwendnug. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit bem .Tage der Verkündatug in Kraft. Berlin, den 15. Septentber 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. vonK ran se. Anordnung für das Belsahven vor den Amtsgerichten in Meiteinigungssach^n. Vom 15. 'Septentber 1917. Auf Grund des 8 8 der Verordntmg zum Sckmtze der Mieder vom 26. Juli 1917 (ReickD-Gesetzbl. S. 659) wird bestinnnt: Tie Anordnung für das Verfahren vor detr Einigunasämtern von: 26. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) findet auf das Verfahren vor dett Mtlsgerichten, sölveit sie für die im 8 1 2Hs. 1 Nr. 1, 2 der Verordnung zum Schutze der Mieter vom! 26. Juli 1917 (ReickM-Gesetzht. S. 659) bezeichteben Eutsckreidrmgen zuständig sind, tnit fokrendett Maßgtaben entsprechende Anwendtrug: 1. An die Stelle des Schriftführers tritt der Gerichtsschreibev. 2. Tie Vollstreckung der Entscheidurig über die baren ?lus- lagen des Verfahrens rickstet sich rtack) den Vorschriften über die Beitreibung von O^erichtskdsteu. Berlin, den 15. September 1917. Der Reichskanzler. In Vertrettmg: Dr. v o n >K r a u s e. Bekanntmachung. Bet r.: Brennstofsversormmg der tzansl-altungen, der Landlvirt- schaft und des Kleingewerbes. Unter Bezugrtahme auf die Bekanntmachung vom 11. Sej^ tember d. M. (amtlicher Teil des Gießener Anzeigers 218) tvird daraus hingewiesett, daß landwirtschaftliche Bettiebe mit weniger als 3 Sttick Gwßvieh ihren Bedarf an Bretmstoffen aus der ihtvett zugewiesenen Menge für Hausbrand zu decken hiben. Albe sousttgen landwirtschaftlichen und alle gewerblichen Betriebe, die unter die oben erwähnte Bekanntmachmtg fallen, hab^t den Antrag auf Zuteilung von Brennstoffen für ihre Betriebe bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts auf vorgeschriebettent Fortttular zu stellen. Die Anträge siitd sorgfältig mtszufttllen, und von der Bürgern meisterei zu beglaubigen. Aitlrabsformulare sind bei der Brühl- schett Universttätsbuckchrnckerei Gteßett ztmr Preise von 6 Psg. für das Sttick durch die Grvßh. Bürgermeistereiett zu beziehen. Anträge auf Zuweisung von Brennstoffen für Schttlen nsw. sind ebenfalls auf diesem Formular zu stellen. Gießen, den 26. Septentber 1917. Großherzoattches dkretsavtt Gießett. I I. V.: mm erbe. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, des Kreises. Vorstehendes n.«llen Sie Unederholt ortsüblich bekannt machen^ Die Herren Geistlichett, die Herren Vorsitzettdeu der Schilvov^ stände, Leiter der Postanstaltsti usw. Uwllen Sie ganz besonders auf diese Bekamttmackriug himveiseu. Gießen, den 28. September 1917. Großhcrzvgliches Lkreisamt Gießrm. I. B.: L> e m m c r b e. 3willingsrmtddruck der Brübl'schett Nnrn Buch- tmb Steutbvucferci. R. Lange, Gieße,r.