Nr. 862 20. Scptcmbe» 1Ö17 KreisMatt fit den Kreis Gietzen. Inhalts - Ucbcrficht : Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Cchaffchur usw. — Ablieserung von Wolle. — Versorgun« der Landwirtschaft ruit Leder. — Verbraucherhöchstpreise für Obst. — Verwiegen des Getreides. — Kosten für das Verwiegen. — Be schlagnah,ne der Bett-, Haus- und Tischwäsche. — Verarbeitung von Früchten. — Verkehr mit Spanserkel. — Versorgung entlassenes Krieger mit bürgerlicher Kleidung. — Ausgabe von Süßstoff. — Tienstnachrichten. cMiiujm Nr. W. 1.1492/8. 17. K. R. A., betreffend Aurführungsbestimmungen gemäß ß \2 der Bekanntmachung Kr.W. I. Ml/ 5 . \T. K. R. A. vom \. 3uH (917, betreffend Beschlagnahme und Beftands- erhebung der deutschen Schafschur und der wollgesälles bei den deutschen Gerbereien. Vom 80. September 1917. Auf Grund des § 12 der Bekanntmachsimg Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A- betrefferck) Beschlagnahme lund Bestandserbebung der deutschen Schlafschur und des Wiollgefälles bei den derrtschen Gerbereien vom 1. Jul: 1917 werden folgende Ausführungsbestimmungest erlassen: Die Kriegswollbedarf Mtiengesell schüft, Berlin SW 48, Verl. Hedeinannstraße 3, ist von der Kriegs-Riohstoff-Ableilltirg des Königlich Preußischen Kriegsminifteriunis ermächtigt worden, ari Scl'afhalter, welche ihren gesamten Ansall an Wolle von eigenen) Schlafen entsprechend den Anorbnungen der Bekannt- nmchung Nr. W. I. 1771/6. 17. K. R. !A>. zlnr Ablieferung gebracht halx'n, jeweils einmal im Jdhre GtrickgarMe aus den der Kriegs^ loollbedars Aktiengesellschaft zu diesem Zweck von der Kriegs-Roh- stofs-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums znge- wir lenen Strickgarn men gen zmn Einheitspreis von 12 Mgrk für das Kilogramm gegen Nachnahme des Verkaufs Preises zu verkaufen. und zwar an Schafhalter von 1 Schaf . - '. 0,50 kg Strickgarn, 2 Sckr-afen . . 1,C0 „ 3 1,50 „ ,, jj 4 1,50 .. „ #/ 6 - s 5 2.00 „ „ 6 Ti SW 2,CO J, 7 2,00 ,, 6 2.25 ,. J, 9 2,25 ,. " 10 ' u. n:ehr II. 2,50 .. " Das Strickgarn wird lediglich. Kur Verarbeitung und zum Verbrauch, im eigene,: Haushalt des jeweiligen Schafhalters ver«i k stellt auf Sammelvoüirncken, welche von den Kriegsamtslelleni der Stellvertretenden Genevalkomma,chos zu beziehien sind, beä! har Kriegsamtstelle des zuständigen Steltvertretelwen GeneraK-- h)mn:andos mit der ausdrücklichen Erklärung einzureichen, daß die st: den Anträgen enthaltenen Angaben von der Ortspvlizeh, behörde geprüft worden und richtig sind. ' Die Kriegsamtstellen, welchen die Nachprüfung der in den Sammelanträgen gemachten Angaben Vorbehalten bleibt. geben diese an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW 43, Verl. Hedemannstr. 3, zur weiteren Veranlassung. Fran k fn r t a. M., den 20. September 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. B et r.: AusführungsbestimiMngen gemäß ^ 12 der Bekanndi machrmg Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. % vom 1. JUli 1917 betreffend Beschlagnahme mrd Bestandserhebnng der deutscher: Schafschur und des Wollgefälles bei de,: deutschest Gerbereien. An den Oberbürgermeister zu Gietzen, das Grotzh. Polizeiamt Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Inden: wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen ,vir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis! KU geben und die Bekanntmachung in Ihrem .Amtszimmer zuö etwaigen Einsicht offen zu legen. Gietzen, den 20. Septencker 1917. Großhcrzogliäws Kreisamt Gietzen. _ Dr. 11 singer. _ Betr.: Mlieferung von Wolle deutscher Schi:r. - An den Oberbürgermeister zu Giehen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Veranlassung der Kriegsamtsstelle Frankfurt a. M. ist uns spätestens am 20. September d. I. ein Verzeichnis sämtlicher in Ihrer .Gemeinde ansässigen Schafhalter stach :urtenstehendeml Muster einzureichen. Gießen, den 13. September 1917. Grotzherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Muster. der in der Gemeinde Verzeichnis .wohnhaften Schafhalter. ■Q HauSnaine Vorname Wohnort Straße und Hausnummer Bemerkungen Bekanntmachung. B el r.: Versorgung der Lmürw-irtschart mit Leder. Nachstehende Richtlinien über die- Versorgung der Land.'mrti- schxast nrik - Geschirrloder, Treibrieinen, Punrpernnanschettei: uftst bringen wir zur öffentlichen Kenntrüs. Gietzen, den 17. September 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gieße», Dr. Usinger. s A. Leder für Geschirre. I- Beschaffung des Leders. 3) Die Beschaffung ersvLM durch den von dein Lcurdwrrt mit der Reparatur beaustragten Sattler. Ter Landwirt behändigt den: Aarrler eine orts- oder polizeibehördliche Bescheinigung über die Dringlichkeit der ^Reparatur. Unter Vorlage dieser Bescheinigung weMret sich der Sattler an diejenige Lederhandlnng, von der er irüh?r Geschirrleder biogen hat. Tein Lederhändter ivird aus Grund der von ihm oer Mittroll stelle für >freigegebeires Leder, gemeldeten BetzUgsmcnge aus dem Jahre 1.91.3 bezw. aus der Zeit voin .1. 7. 15 — 30. 7. 16 nach 9Naßgahe der für di,e jeweilige Berckeilung zur Verfügung stehenden Mengen, Geschirrleder ungeteilt. Tie Kontrollstelle für freigegebenes Leder läßt den: Händler das Leder durch die Sattterleder Ges. in. b. H., Bei'lin 3, Bur^straße 80, znsenoen. b Sollte ein Sattler von seinem bisherigeir Lieferanten nicht beliefert werden können, so -nacht er den betreffenden Lieferanten unter der Beifügung der behödlrchen Bescheinigung der Konttoll- «O stelle für freigegel>en^ Leder, Berlin W 66, Leipzig er straße 123 3 , naruhast. Letztere beaustragt enttveder eine in der Nähe gefegme Lederhandlimg mit der Lieferung pder veranlastt eine Sonderzw iveisuug. c\ .Hecresangehörige, w'elche zun Ausübung ihres Sattlei'be- rufes beittlaubt iverden, haben der Kontrollstelle hiervon mögliM vor Beginn des Urlaubs, unter Beifügung einer diesbez. Bescheinigung des Konrpagnie- usw. Führers KenUttris zu geben; sie erhalten alsdann eine Sonderznlveisung von Geschirrlcdee im Rahmen der Mr Verfügung stehenden Lcdermengen. ^ ä) Landwirte, die auf ihrcur Gute einen ständigen eigenen Sattlerbetrieb mitechalten, sind Ut direktem Bezug von Geschirrleder bei ihrer bisherigen Kederhairdlmigl berechtigt. Vorlage der behördlichen Bescheinigung ist jedoch erforderlich. ' IJ. V e rarbei tung des Leders. 2! Mit der ?ttisbesseruug von Geschirren dürfen nur fach- mäuinsch gefettete Sattlereibetriebe, in doiren das Sattlerhandwekk bereits vor Kriegsausbruch betrieben wurde, beauftragt werden. Ta nur in einem /achntHnnifch geleiteten Suttloreibetriebe die restlose Allsnutzung des so kostbaren Ledcrmaterials ge'.vährleistet wird, ist es nicht angängig, daß. ungekerrtte Gutsangchörige, rnegsgefangene Sattler oder Schumacher mit der Instandsetzung von Geschirren usw. betraut weichen. b' Tas frei gegebene Leder darf nur für Reparaturen von bandlrirtschaftlichen und gewerblichen Geschirren, nicht, aber zu NeuLnfertigungen verwandt werden. 8. Leder ffir Treibriemen, Plrmpemnanschetten, Ventilklappen und andere technische Artikel. , I. Treibriemen. ü; Neu e Treibriemen. Anträge aus Bezugsscheine für vollständige Treibriemen können Nur von dem Berbrcnrcher bei der Riemenfreigabestelle, Berlin W 35, Pvtsdamcrstraße 122 a —b auf Vordrucken, die daselbst kostenlos' zu erhalten sind, gestellt üwrden. Auf Grund des Bezugsscheines kann Bestellung.bei einem der nachstehend namhaft gemachten Hersteller des m Frage Vvnl- menderr^ BezirW erfolgen. Für zHvssen.-'Naffau: Richard Apsiel, Ziordanstvaße 60, Frankfurt a. M. Gnvßherzogtuin Hessen: Uniow- Lederw'erke vorn:. Heinr. Philippi, Offenbach a. M-Biirgel. In. geeigneten Fällen gibt die Riemenfreigabestelle den Bezugsschein selbst mr die Kriegsleder-A.-G. zur Belieferung. Airs den Ansbesserungslagern der Riemenfreigabestelle werden Bezugsscheine nicht beliefert, b) Ausbesserungen. 1. Zu kleinen Ausbesserungen erhalten gewisse Sattler beschränkte Mengen Leder. 2. Ausbesserungsstücke (bis 1,50 lang' für Treibriemen sowie Näh- euch Binderiemen für Trebiriemen sind ohne Bezugsschein im nächsten Ansbesserungslager erhältlich. Bei Entnahme von Riemenstücken sowie Näh- und Binde- rieiuen zu Ausbesserungen ist für jedes Ausbesserungsstück ein vom Ausbesseruugslager anzufordeimder Antrag zu unter- & zeichnen. .. Ausbesserungen mit dem vom Lager gelieferten Ausbesserungsmaterial sollen nur von fachkundigen Arbeitern! ausgesührt werden. 3. Ausbesserurrgslager befinden sich für Hessen-Nassau bei Satt- termeister Zwierlein in Fulda, bei R. Appel, Treibriemew- fabrik, Frankfurt West, Jordanstr. 60. Für Großherzogtum Hessen bei Karl Busse, G. m. b. H., Treibriemenfabrik, Mainz- Biebrich, bei Heinmüller, Treibriemensabrik, Darmstadt, bei Unionlederwerke vorm. 5). Philippi, Offenbach a. M.-Bürgel, bei Decker u. Co., Treibriemensabrik, Worms. 4. Anträge auf größere Ausbesserungsstücke können durch Vermittlung eines zugelassenen Sattlers eingereicht werden, c Die orts- bzw. polizeibehördliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beschaffung ist in jedem Falle erforderlich. II. Puinpeninansche 1 ten, Ventil klappen und andere technische Artikel. a) Pumpenmanschetten, Ventilklappen usw. dürfen durch gewisse. Brunnen- und Pumpenbauer (Verzeichnis derselben folgt nach Eingang), die dafür eine beschränkte Menge Leder erhalten, ohne Bezugsschein hergestellt und eingebaut werden. b) Wahrend regelmäßig nur der Verbraucher Antrag auf Aus- stelluug von Bezugsschein stellen dark, ist für den Bedarf der Landunrtschaft an Pumpenmanschetten, Ventilklappen ustv den zugelaNenen Brunnen- und PumpenbaNern (Verzeichnis derselben M nach Eingang) und gewissen landwirtschaftlichen Maschinen-, laortten gestattet, Anträge zu sammeln, sich einen gemeinsamen Bezugsschein lnu der Nremenfrergabesteüe ausstellen zu lassen und die zugcwlescncn Mengen bei einem der Manschettenfabrikanten des Verteilnngsplanes gemeinsam zu beziehen c) Hersteller von Manschetten, Serben, Klappen usw, ist Söürgtf 1 ™* Unt0n ^^riverke vorm. W. H. Philippi, Offen^ach- (i ' •??"' ^olizeibehördliche Bescheinigung über die Notioendigkert der Besckiafsung ist m jcbem Falle zu erbringen. - besonders geeignet haben sich Gcschirrteile und Treibriemen erimesen. Einzelauskunst erteilt, soweit es sich um ?vcibriemen, Pumpmauschetten. Ventilklappen" "uHd Mergleick^en handelt dce Rveniensrecgabestelle G. m. o. H., Berlin W 35, Pots!-, damerstr 122 3—b. Auskunft über Geschirre gibt die Sattler- leder--Gesellschaft m. b. H., Berlin C 2, Burgstraße 30. ^ etr.: Mstsetzmrg der Verbraucherhöchstpreise für Obst. In den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Graßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . _ ^G^^/d^'-Mahme auf die Ihnen mit Verfügung vom 11. Qf • -’ t ‘ • (jii'^51(111 Nr. 159) zugegangenen Plakate der Landes- cbslsteile über Regelnng .des Obstvcrkehrs ermächttgcu wir Sie, dre Verbraucherhöchstpreise selbständig festzusetzcn. Gießen, den 1i. September 1917. Großherzogtiches Kreisamt Gießen. Br. Usinger. Verwiegen des Getreides. An die sämtlichen bestellten Wiegemeister. Einzelne Fälle haben ergeben, daß sich bereits Getreide auf Boden usw. beflndet, das noch nicht amtlich vermögen ist. Wir weisen Sie an, jeden Betriebs!! nt e r n e h m e r, b e'i d e m Sie Getrerde vermögen haben oder noch verwie-' gen ive rden, dienstlich zu befragen, ob noch Getreide vorhanden, das noch lucht amtlich verwogen ist. Nachträglich gemeldete Mengen sttrh von Ihnen zu verwiegen und iit die Wiegeliste aufznnehmeu. W iegeniepter, die diese Frageieellang an den Betriebsuitternehmer Unterlafien, setzen sich der Bestrafung aus. Daß Sie verpflichtt verschwiegenen Vorräten zu forschen, ist selbstver- standttch Sie sind berechttgt, zu dtesein Behnfe alle Räume des' betreffenden Besatzers zu betreten und Untersnchnngen auzustelleiu. G i e ß e n, den 16. September 1917. Großherzoglicties Krcisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Betr.: Verwiegen des Getreides. An die Großy. Bürgenneiftereün unö die Großh. Gendarmerie des Kreisrs. Wir weisen die ,Gr. Bürgernreistereien an, die Wiegemeister auf obige Verftigung noch besonders hmzuweisen. Die Gr. Gen- darmerie hat obige Anordnungen bei den vorzuirehmenden Pe- Visiviien zu 'ßontrollieren. Gießen, den 16. September 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. Usrnger. Betr.: Tie Kosten für das Vettviegen des Getreides. An den Oberbürgermeister der Stridt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Verfügung Großh. Minfftleriums des Innern ist es nichr angängig, die Kosten des Veriviegens von Getreide auf die Landwirte umzulegeu und wird deshalb entgegen stehende Unordnung zurückgenommen. Gießen, den 15. Septeycher 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießen. Dr. Usin ger. Betr.: Beschlagnahme der Bett-, Haus- und Tischwäsche von Hotels, Gast- und Schankwirtschaften. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Vürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Bekanittmachung der Reichsbekleidungs- stelle vom 25. August (Kreisblatt Nr. 156) ist uns biK spätestens 20. September d. I. eine Liste mit Namen odär Firmabezeichnung von sänttlicherr in ß 1 aufg-eführten Beständen mit Ausnahme derjenigen, auf die sich die Meldepflicht nach § 8 Ms. 3 nicht erstreckt, zu übersenden. Tie Meldekarten werden Ihnen dann zur Zustellung zuaehen, Gießen, den 13. Septeniber 1917. .Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usin ger. — 3 — Bekanntmachung. 59 fl fr.: Ve^cheituug von Flüchten, die von Kommunaloerbänden an Vhait selbstver ]m gex abgegeben werden. 8 57 der ReichZgetreidcordnung wird an geordnet, daß vre gemäß 8 63 der Nelchsgetreidoordnnng erlassenen Vorschriften M ^ oer Verarbeitung von Früchten durch solck)e Personen hprrr(rtw!l n !r x U . ^d^ ^aden, die, ohne Selbstversorger zu sein, ^echttgt smd, der Beschlagnahme nach der Reichsgetreidoordnung unterlregende Frischte, insbesondere Hafer und Gerste, zu Futter- zw ecken zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Greßen, den 15. September 191.7. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Nsinger. Z" de" Oberbürgermeister der Stadt Gicht,i und an die tKrotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. vorstehendes tif ortsüblich bcllanntzumachen. Nichtselbstver- Wrguniw'berechttgte Per,onen, denen voin Kommnnalverband unter vre uterchogetrerdeordirung fallende Früchte geliefert werden, z B Pserdehalter, dre Hafer erhalten, b-ebürfen also zur Verschrotung bezw Verarbeitung.,dieser Früchte einer Mahl- oder Schrotkarte Gießen, den 15. September 1917. Großherzogliches Kreis amt Gießen. __ Dr. Uf tln o er. BekannLmachttng betreffend Versorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung. Vom 25. August 1917. der Bundesratsverordinmg über Befugnisse der NeichiSbellewungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 2o7) wird folgeiides bestimmt: 81. Tie Kommunalverbände habeil öffentlich bekannt zu Mlhen, ivann sie mit der vorgeschriebenen Veräußerung voii Kleidungsstücken an bedürftige entlassene Krieger beginnen, die rn der BetanntinackMna der ReichsbeNeidiMgsstelle, betreffend Verwendung getragener Mänueroberkleidnng zur Versorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung, vom 23. Juli 1917 (Mitteilungen Nr. 25 der Reichs- bekleidungsstette vom 28. Juli 1917, Reichsauzeiger Nr. 176) vor- geschrieben ist. Der Beginn ist spätestens aus den 1. Oktober 1917 anZiiberannie.il. . 8 2. Bon dem Tage ab, an dem ein Kommunalverband mit ^ Versorgung beginnt, dürfen in seinem Bezirke gemeinnützig^ LZohlfahrts-, Untersti'itzmlgs- und Fürso> geunternehmen Kleidungsstücke für Männer, und zwar Röcke, Jacken, Westen, Joppen, Dosen, Wintermäntel niid Umhänge mit Ausschluß der Fracks und Gehröcke, an die aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger nur gegen eme Bescheinigung des zuständigen Kommunalverbandes des Inhalts unentgeltlich abgeben (schenken), daß der Empfänger die notwendigsten Kleidungsstücke der genannten Art nicht besitzt und derart unbemittelt ist, daß er sich Kleidungsstücke zu den im Handel üblichen Preisen nickst kaufen kann. Die Bescheinigung ist auf deni in der Anlage zu der im 8 1 genannten Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Juli 1917 enthaltenen Vordruck auszustellen. Für die unentgeltliche Slbgabe fällt das auf dem Vordruck cmfgedruckte Erfordernis der Hingabe eines Bezugsscheins weg. Die Schenkgeber haben die enlpsangenen Bescheinigungen durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (lochen und dgl.), die uit* gültigen scheine zu sauun-elu und am 1. jeden Mouats an den Kommunalverband abzuliefern, der sie ausgestellt hat. Der Kommunalverband hat die untgültigen Scheine der zuständigen Bezugs- scheinaussertigungsftelle zum Vermerk auf der Personalkarte zu übersenden. 8 3. Unteroffizieren uud Mannschaften des Heeres und der Marine, die während der Dauer des Krieges nur zeitweilig entlassen (zurückgestellt) worden sind, insbesorwere weil sic bei Behörden oder kriegswirtschaftlichen Unternehnmugen nicht zu entbehren sind, soll eine Bescheinigung nach § 4 der Bekamckmachung brr Reichsbekleidungsstelle vorn 23. Juli 1917 nur bei befoubercr Bedürftigkeit ausgestellt werden. Solchen Entlassenen soll in den Fällen künftiger endgültiger Entlassung nicht nochmals eine Bescheinigung arisgeftellt werden. Dies ist ihnen vor Ausstellung der Bescheinigung mitzuteilen. 8 4. Wer den in 8- Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 getroffenes Bestlmumngen zuwiderlmndelt, wird mit Gefängnis bis zu eiuem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Berlin, den 25. August 1917. ^ Reichsbekleid ungS stelle. Stadtrat Dr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissars siir bürgerli-che Kleidung. Kn den Oberbürgermeister zu Eichen und an die Groszh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen, insbesondere sind die Wohljahrts, Untersrjibunlis und Fürsorgeunternehmlingen auf Reichsbekleidungsstcllc von, 2ö. v Mts Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usk n g e r. ^ek6untmachnttg. Vetr.l Bekauiitiwachung über den Verkehr mit Spanferkeln - Feld, UntJÄ 1 ? der 'Verkaufspreise für Spanferkelfleisel- ninn^ U >la ^^^nahme auf die Bekanntmachung Großh Minist«- nS wir?S äT 1 1 fv 1 * August 1917 (Kreisblatt Nr. 155) JOT™ tf 'wchmals besonders daraus hin. daß der V-rkoni tt),-' c. 1- V t : mu wurrartc des -Ooerm'iili'ck'tN m fÄ^^föijcrböubcS versehenen Händler erfolgen dar K anmelden und aitfÜt, v.v ut .,,1 <,rltruueusmann anmelden u Vrehsammelstelle zur Lkbliescruna bringen Der Verckaui M °n "ud-ve P«sv,een ik verboten und noÄ § 8 Mri.tj.eriai-BelvimtniachklMg strafbar Der Höchstpreis siir da^ PfmD Lebendaemub- ab Stall ist ans 1.40 Mk. fcftocfebt Ser »teil? SHrh?-'* lür das Pfund S pan s -bei fleisch a ,1 f „,‘L : «£* Landgemeinden des Kreis c s G i c 6 c« ^. ü e i. n a r k festgesetzt. Auch dieser Preis ist Hixlis^ 8kr ^sä! bes Rechsgeletzes vom 4. August 1914 und gitt Un Krepe oKenen verkaufte Spanferkelsleisch. Zu! ^ ugen gegen diese Preisfestsetzungen iverden nach 6 tzb Kch'wrk-^ssdrs von, i. August 1914 in der Fass.mg vom toafe^fiil ^ ei,tem SaI,re "»d mit Gelb. zu 10 0OO Mk. sonne den zugelasieneu Nebeustrasen.' bedloht. Außeckenl kann aus dem Verwxlltmlgswege die Unter- EmL^ w-g-n UnzuverläKit °d° L erfolgen"^ ^ Relschlieferung durch den KommnnalOerband Ve'itzern von Mutterschweinen ist die Hausschtachtuua Mlten ^icht^ er l e J vwusschlachtungen von Ss>anserkekw a J* >>Z"ssclslack>timg voll Schweinen. Bei .Daus- 88? oen von Spanferkeln wird das Fleisch mit 8 /< des f allgercchwet Die Selbstversorger habeil das ge- -vier sofort durch den Wiegmeister oder Flcischbcsclxmer wlegr». zu lassen. Dleier hat das Gewicht der Bürgcrlneisterer mltzlüellen die die Verrechnung auf Fleischkarten hesttmmt «mÄÄXSt 1 Äft mU iSr " ^^skentlichnng im Gieße n. den,10. September 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen» I. V.: Lang er mann. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Vurgermelstereien der Landgemeinden des Kreises. vorstehende BekannO'.lachung, die Sie alsbald zur vrts- wbli^en Kenntnis der Bevolkeruirg bringen wollen, weisen svir Sie V« %w 11 -Lchlachtbezirken zugenncsenen Spanferkel mü> Aach den Bestimmungeir zu venvertelr. Die Eililialtuna der kestsesctzten Preise ist besonders zu beachten und ZiNvider- Handlungen sind zur Anzeige zu bringen Die Wiegmeister, Fleischbesckmuer 'und Metzger sind ent- sprechelid zu unterricksten. Ueber die zur HausschlaMurg angemeldeten Tiere haben Adrett. Das Fleisch Ivird zu Vs angerechnet, und die Selbstvcrsorcnmgsdauer ist um die eutsvrecheude Zeit zu ver. :rn. Die Anrochnimg zu Vs bedeutet, daß für Kr'ps und Wock>e 1650 Gramm berechnet werden. * Gießen, den 10. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießm. __ I V.: L a ii g er m a n n. Bekanrrtnrachrurg. Betr.: 20. Aiisgabe von Süßstoff (Saccharin). In der Zeit vom 16. ^eptenrber bis 31. Oktober wird gegeit den Lieferunasabsch,nitt 8 der SüUtofskarten ,,D"(blau) und ge geil den L i e f e r u n g s a b s ch n i t t 5 der Slißstofffarten! „0" (gelb) von deii Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben ES gelangt ein Briefchen bzw. eine Schachtel auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 31. Oktober verliert der Ab- schulitt 8 hz.o. 5 feine Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunki nicht abgerufene Süßßoffmengen dürfen von den Mgabestellen frei verkauft werden. Gießen, den 17. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ J.V.: Langermann. _ Dienstnachrrchten Großh. Kreisamts Gießens Gvoßh. Ministerium des Junerii hat dem Vorstcnrd de- iTMringer Museunis in Eisenach die Erlaubnis erteilt, je 25 (XX) Livse der 7. und 8. .Serie der (Geldlotterie zum Besten deS Thüringer Museunis zu Eisenach! iiinerhalb des Großherzog tu mS zu vertreiben. * Zmn Vertrieb nt Hessen dürfen nur nvit den: hessischeu Zu- lasstmgsstempel versehene Lose gelcutgen. Zwitlingsrunddruck der Brühl'schen llniv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießew