Nr. 161 IS. September 1917 Kreisblatt für m Kreis Gichen. Inhalts - Neberttcht: Verbot des Rauchens in den Lagerräumen für Spinn- u. Webstosfe. — Ausbeutung Kriegsbeschädigter. — Veranstaltung von Lichtspielen. — Reichskommissar für Elektrizität und Gas. — Kohlenversorgung. — Verkehr mit Stroh u. Häcksel. — Verkehr mit gebrauchter Wäsche. — Anleitung für den Scheckverkehr. — Verkehr mit Obst. — Verwertung der Wallnußernte. — Sammlung der Früchte des Weißdorns. — Bestellung eines Schlichtungsausschusses. —.Bronzeglocken. — Hilssdienstpflichtige für Holzfällungen. —< Verkehr mit Oelsrüchten. — Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdienst. Bekanntmachung betr. verbot des Rauchens in den Lagerräumen für Spinn- und webstosfe. Nr. Bst. 525/8. 17, K. R. A. Um i>er Gefahr entgegeuzutreten, da.ß durch unvorsichtiges? Umgehen mit Feuer, insbesondere durch« unvorsichtiges Rauchen in den Lagerräumen für Spinn- uu.d Wkbstvlsfe «Brände verursacht werden, durchs die das wertvolle Webstosfmaterial vernichtet wird, bestimme ich, hiermit im Interesse der öffentlichen 'Sicherheit für den Bezirk des stellvertretenden' Generalkommandos 18. Armeekorps ans Grund des § 9 b des Gesetzes Wer den Belagerungszustand vonr 4. Juni 1851 (G. S. S. 451 ff) in Verbindung mit dem ■ Gesetz vom 11. Dezember 1915 lR. G. Bl. S. 613) betreffend Ab- lündernng des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Junis 1851 folgendes: Das Rauchen in Tuchfabriken, Lagerhäusern und sonstigen Lagerstätten für Wolle, Woltabfälle und Kunstwolle wird hiermit verboten. ' § 2 . ' Weitergehende Verbote in Polizei-Verordnungen oder in (Arbeitsordnungen werden durch dieses Verbot nicht berührt. 8 3. Diese Bekanntmachung ist in allen im 8 1 ^nannten Räumen in denttich lesbarer und in die Wgen fallender W>eise an^nschlagen. Ebenso srnd in allen Räumen, für welche dieses Verbot DchsilDer mit der Anffchrift „Rauchen bei Strafe oerboten" anz:^-- bringen. Die .Anschläge sind während der ganzen Wtgelt Gesuche für Kriegsbeschädigte oder deren Angehörige und Hinterbliebenen zur Verfolgung von Rentenansprüchen oder Unters stützungen, Erbittung von Mrstellimgss.chenten oder Erhebung ähnlicher Ansprüche unfertigen. Zuwiderhandlungen werdest: mit Gefängnis bis zu einem Fahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis $u 1500 Mark bestraft. Frankfurt a.M., 24. August 1917. Ter stellv. Kommandierende General: _ Riedel, Generalleutnant. _ Bekanntmachung betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bekanntmachung über die Beraustaltung pvn Lickstspielen vom 3. August 1917 (.Reichs-Gesetzbl. S. 681). Vom 30. August 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrales zi: wirtschiiftliche,: Maßnahmen usw. vom 4. AtMtst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende HervrduatnA erfassen, r Ter Zeitpunkt des Jnkrasttretnis der Bekanntmachung üb die Veranstalttmg von Ltckstspielen vom 3. August 1917 (Reichst Gesetzbl. S. 681) ivird vom 1. September 1917 auf den.1. veniber 1917 verlegt. Berlin, den 30. Mgust 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Hel! ferich. 'S. Bekannlmachllng über die Bestellung eines Reichs kommissars für Elektrizität lütfi Gas. Vom 30. August 1917. Auf Grund des Z 1 der Verordnung des Bundesrats übet! Elektrizität Ustrd Gas, sowie Dampf, Drucklust, Heiß- .und tungswaffer vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 543, h&t stimme ich: § 1. Tie Ausübung her Befugnisse, die dem Reichs kanzlet auf Grund der Verordnung über Clettrizität und Gas usw. zusteheNz wird dein Reichsbommissar für Elektrizität und Gas übertragen. 8 2. Unbeschadet her allgemeinen Tienstaussicht des Reichst Vauzleri' ist der - Reichskommissar in seinen Entscljeidungen f«£oM ständig. Er soll sich in engster Fühlung mit dem KriegsamI halte,:. § 3. Ter ReiclFkommissar ist ertnächtigt, für den Fall serntt! Behinderung Stellvertreter zu bestellen und diese mit der Wahr> nehmung der im § 1 bezeichneten Befugnisse zu betreuen. Er hat die zur Bearbeitung der lausenden Geschäfte erforderlichen ArbeiM fräste zu berufen. , ^ § 4. Der Reichskommissar hat seinen Sitz in Berlstn W seiner Unterstützung k«ann er örtliche Stellen als seine Organe ein richten w:d nnt der Wahrnehmung der ihm übertragenen Be-, strgnisse betrauen. 8 5. Den: Reickiskommissar wird ein Beirat beigögeben. Die Mitglieder tverden vom ReickMauzler berufen, sie bet* sehe,: ihr Amt als Ehrenantt. Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Gek schäWordnNng erläßt der Reichskanzler ans 'BorsÄag des Reichst Kommissars. Ter: Vorsitz im Beirat führt der Reichskommissar. § 6. Soweit der Reichskommiffar, seine Stellvertreter, die übrigen Beamtet: Und Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsven schwiegenheit verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstverhaltnisst stehe,:, sritd sie zür gewissenhaften Erfülltmg ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Amtsversctzwiegenheit, zu verpflichten. § 7. Wer einer von dem Reichskommissar oder von einer nach §4 von ihm eingerichteten örtlich«: Stelle auf Grund des 8 1 der Verordnung über Elektrizität und Gas usiv. erlassenen Bestimmung zuwider handelt oder wer die erforderten . Auskünfte nicht .rechtzeitig erteilt oder wer rvissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Bttrrk oder mit einer dieser Strafen bestraft. „ 8 8. Tie Bestimmungen treten mit dem Tage der Berkiuwurpz in Krast. Berlin, den 30. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helsferich. Bekanntmachung. Betr.: Kohlenversorgung gewerblicher Verbraucher. > ! > Für die Brennstoffversorgung gewerblicher Verbraucher mit seinem Monatsbedarf von 10 THirnen >(200 Zentner) und mchst ist es von größter Wichtigkeit, daß sie die durch die Bekanntmachung des Reichskommissars für idie Kohlenvarteilung vom 8. August 1917 (ReichDanzeiger Nr .192) geforderten Meldungen in der Zeit von: 1. bis 5. September 1917 genau und rechtzeitig an die vorgeschriebenen Stellen erstatten. Wer die Meldekarren nicht rechtzeitig abliesert, hat keine dlsnssW, im Oktober beliefert zu werden^ weil die Karten als Grundlage für die Kohlenverteilung dienen! werden. . . Zwischen liest rer (Händler) haben auf unverzügluhe Werter- gal>e der Meldekarten .(§ 6 der Bekanntmachung vom 17. 6.17.^ Meichsanzeiger Nr. 145) an ihre Vorlieferer besonders zu achten. jGanmselige Weitergabe kann zur Folge chwen, daß Zuweisung der betreffenden Mengen nicht möglich ist. Händler nehmen zweckmäßig Mischristen der Karle zu. ihren Akten mit einem genauen V ermerk , welcker Berbranchergruppe der melde,ü»e Verbraucher angehört^ Annahme der Meldekarten darf von dem bisherigen Lieferer Nicht verweigert werden. W>enn ein bisheriger Lieferer die Annahme der Meldekarten trogen: vcrllxügert, oder wenn ein neu crojt'K’tci- Betrieb keinen tzi-efepor zur Murahme seiner Atelde- ^>erert findet, so ist neben der ohnehin ffir den Reichskom^- lnrnar Nrr d:e Kohleiwerteilung in Berlin bestinunten Meldekarte rj e tur den Lieferer bestimmte Meldekarte dem. Reichskommissar Mr me Kohlenverteilnng in Berlin mit einem besonderen Begleitschreiben einzusenden, in welchen! anznaeben ist, ans welchem GNlnde die Meldekarte nicht an einen Lieferer gegeben wurde und tvclcher Lieferer vorgeschlagen wird. Meldungen derselben Bedarfsmengen bei mehreren Lieferern s«w verboten und werden bestraft. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte ansge- führten Brennstoffe von mehreren Borlieferern bezieht, so gibt er zusammen nicht mehr ergeben, als die urschriftliche Karte. Jede neue Meldekarte lmt 1 die auf diese Karte entfallende Menge sowie . 2. in einer Gesamtsumme die auf andere Karten verteilte Rest menge der nrscliriftlichen Karte zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt" und dem Namen derienrgen Firma zu versehen, die aufgeteilt hat. Die urschriftliche Karte iit sorgfältig ansznbewahreir. Zn Absatz 1.6) der auf den Meldekarten befindlichen „Anleitung für die Ausfüllung der ?7deldekarten" wird bemerkt, daß! du dort verlangte Gesamtsumme nicht nur für die - Bestellung (Spalte 8 und 9), sondern auch für die Zufuhr, Bestand und Verbranch (Spalte 5, 6, 7) angegeben werden muß. Für ausländische Kohle sind gesonderte Meldekarten einzureichen. In diesen! Falle sendet der Verbraucher sowohl die ffir den Rerchskommissar für die Kohlen Verteilung als auch die für den Lreferer vorgesehene Meldekarte zusammen in einem mit dev Aufschrrft „Auslandskohle" versehenen Umschlag an den Reiche wmmissar für die K>ohlenverteilung in Berlin. Andere Vermerk.- und Mitteilungen auf den Karten als die verlangten sind zwecklos und zu vermeiden. Abgesehen von rechtzeitiger Meldung der Verbraucher wird die glatte Durchführung der vom Reichskommissar für die Kohlen- verteilnua auf Grund der Meldungen geplanten Kohlenversorgung Von der Gewandtheit und Schnelligkeit der Arbeit des.Handels ab- yLngen. Es wird Sachss des Handels sein, zu beweisen, daß er van Anforderungen gewachsen ist. Berlin, den 27. August 1917. _Der Reichskommissar für die Kohlenverteilnng. Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Vevordumrg über den Verbehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917. 9luf Grund des § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. .August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) bestimme ich: 1. Tie Reichsfuttermittelstelle trifft die Unordnungen über die Verteilung des nach 61. 2 der Vewrdnunq aufgebrachten Strohs an dre Verbraucher (Heeresverwaltung, Kraftstrohfabriken, Gemeinden, kriegswirtschaftlich wichtige Betriebe) nnd zwar regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte im voraus. Tie Durchführung der Verteilung obliegt der Strohabteilung beini Kriegsausschuß für Ersatzfutter, G. m. b. H.. in Berlin, als Geschäftsstelle der Reichsfnttermittclstelle. Ter Kriegsans schuß ist berechtigt, von den Empfängern des Strohs am Vergütung von 50 Pfennig für die Tonne zu erheben 2. Tie Lieferungsverbäude haben der Reichsfutterm ittelstelle auf fordern Auskunft zu gebeir und deren Anordniuigen Folge zu leisten. Ter Kriegsausschuß für Ersatzfutter bezeichnet den Lieferungsverbänden die Stellen, an welche das aufgebrachte Stroh zu liefern ist, ihm sind die ft'ir die Durchführung d er ^Verteilung erforderlichein Auskünfte zu erteilen. 3. Tie Gefahr der Beförderung ab Verladestelle trägt die enipfangsbercchtigte Stelle. 4. Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergebe::, eirtscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte, und zwar bei den Lieferungen an das Heer das für joden Proviautanttsort einzusetzende Schiedsgericht, in: übrige: das nach § 7, Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel von: 5. Oktober 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1108' bestellte Schiedsgericht. Berlin, den 29. August 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. I. V.: von Braun. _ ^ckanntmachurrg der Reichsbekleid ungsstelle über den Verkehr mit gebrauchter Wäsche. Vom 1. Leptember 1917. Auf Grund der Buiwesratsverordnung über die Befugnisse der Reichsbekleidnugsstelte vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257 !vird folgendes bestimmt: ^ 1. Es ist verboten, in Gebrauch gewesene Haus-, Bett- und Tischiväsche zu erwerben, zu veräußern oder in irgendwelcher Weise zu verarbeiten, sofern der Erwerb, die Veräußerung oder die Verarbeitung zum Zivecke der Erzielung eines Geivinnes erfolgt ^ 2. Gestattet bleibt, so!Veit mcht die Bevcrrbeitung oder Ver- Bekannluiachung der ReichsbekleidungssteKö iv tA Ö 0!Tlt ^"l 1 ’ nn Besitz von Hotels, Gast- >md Schank- wtrtjchaften und ähnlichen Betrieben sowie.Wäscheverleihgeschäften obftudlrchen Bett-, Haus- und Tischwäsche vom 25. Maust 1917 (Re:chsauze:ger 202) verboten ist: a) die Verarbeitung durch einen Beauftragten, sofern sie nur für den eigenen Verbrauch des Auftraggebers oder seiner Angehorr^en erfolgt, b) die Veräußerung an die Kommunal verbände oder die ^Stellen, deren,):ch diese zur Tnrchführimg der Bewirtschaftung der getragenen Bekleidungsstücke bedienen (L 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Verkehr mit getragenen Kleidnugs- und Wäscliestücken. und getragenen SchnhivUren vom 23. Dezember 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1427). Unberührt blerbt die Zulässigkeit der Ablieferung von Lumpen an die durch die zuitändrge Behörde zugelassenen Lumpen sortier-, betriebe und der Erwerb durch diese. §3. Tie Bestimmungen des §1 finden auf Wäschestücke, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet sind, keme Anwendimg. ~.. ( ß 4 \JFt e ^eichsbekleidiuigsstelle behält sich vor, in besonderen Fallen Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 zuznlasfen'., , ^, 0 . Wer den Bestimmungen des 8 1 zuwiderhandelt, wird ans -Grund des § 3 der Bundesratsveuorduuug über Beft:gi:iss« der Re:chsbeckleidi:::gsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis b:v zu einem Jahre mtd mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder nnt eurer dieser Strafen bestraft. Neben diesen Strafen kann ans die ii: 8 3 der Bundesrats-, Verordnung über ^Befugnisse der Neichsbekleidnngsstelle bezeichn neben Nebenstrafei: er't.mnt werden. ^6. Tie Bekanntmachung tiitt sofort in Kraft. Berlin, den 1. Septenrber 1917. ™ Re ichsbekleidiungs stelle. Gehemrer Rat Tr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche! Kleidung. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt,. Bürgerincistcreien der Landgemeinden dcS Kreises. Vorsteh i-ndes ist ortsüblich bvkanntzumachei:. Gießen, den 11. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U ) i n q e r. _ Beitr.: Tienstanw>eiftnlg und Anleitung Mr den Scheck- und lleberweisnngsverkehr. An die Groß»). Bürgermeistereien der Landgemeinden _ des Kreises. In: Staatsverlag erscheint den:nächst eine amtliche .Handausgabe der ,,Tienstanweism:g nnb Anleitung für den Scheck- Und Uebevweiftu:gsverkehr" zum Preise von 2 Mk. für das ge--, bmüiene Stück. Sie Ivollen :cns binnen 3 Tagen mitteilen, lüie^ drei Exemplare Sie für sich und den Gemeinderechner wünschen. Gießen, den 10. September 1917. Großherzogliuie-z Kreisamt Gießen. _Dr. U finget. Betr.: Ten Verkehr nrit Obst. An die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit der nächsten Post erhalten Sie je 5 /Abdrücke der Bekanntmachung der Landesobststelle vom 28. August 1917, betreffend den VeAehr rnit Obst, zu Ihren: Tienstgebrar:ch. Gießen, den 13. September 1917. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. De. U s i n g e r. B e 1 r.: Ten Verkehr mit Obst. An die Ortspolizeibchörden und die Gröbst. Gendannerie- statumen des Kreises. Wir beauftragen Sie, die Vorschriften unserer Betau irtmachurm in obigem Betreff vom 4. ds. Mts. (Kreisblatt s Jfr. 157), soweit sie polizeilicher Art sind, ii^befondere die EinhaltlMg der Höchste preise zu überwachen und Uebertretungen anzuzeigen. Obst, das ohne Befördernngsschem befördert wird, .ist m beschlagnahmen. Gießen, den 10. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bet r.: Tie Verivertung der Walnußernte 1917. An den Oberbüraermeister zu Gießen nnd die 64roßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinw^eis auf unsere Bekanntmachung vom 4. August 1917 (Kreisblatt Nr. 135 vom 8. 8. 191?) beauftragen !vir Sw, durch das Feldschntzpersonal alsbald eine Aufnahnie der Nußbäume und des voraussichtlichen Ertrags machen zu.lassen, die Aberntung und Ablieferung der Nüsse genau zu überlvaclM: mtb die Nußbaumbesitzer nochstnals auf ihre vaterländische Pflicht der Ablieferung der Nüsse hinzu)veism. Tie An meldeliste ist nach dem m:tenftehe!:den Vordruck n:it Sorgfalt aufznsteUien, und eine Mschrift lchervoi: bis zmn 20. Oktober 1917 spätest«vS vorMlegen. Fehl bericht erforderlich. 3 . r. GwßH. Mi.nlsterl.mrc des Innern ist bestimmt lvorden, dak m btejeiugeu LaMvtrte und Nußbaumbesitzer, die 50 Pfund und inehr geläuselte Walnüsse abliesem, vorzugsweise Oel und L)eMchen zurückgegeben werden soll. (88 2 und 10 der Bekanntmachung vbm 30. 7. 1017. _ Y ,, ^ ^emüh koilime 11 im! laufenden Jahr an Lieferer ixm frischen Mäusellm Nus,en für je angebrachte 50 Pfund > O r- Boantragun-g von mir Oel 1 kg Oel, bei Beantragung üirm nur Kuchen . 15 kg Futterkuchm, 3. bei Beantragung von Oel und Kuchen ( 7 !( 2 *£ ? e J. . r vorzugswierje zur Ablieferung. ber Zuteilung selten je 50 volle Pfund irische ge- Imnelte Nüsse als eine Zuteilungseiutzeit, so daß den Lieferern, die Voile 100 Pfund frische geläuselte Nüsse geliefert haben, die doppelte Menge, Lieferern von mindestens 150 Pfund die oreifache Menge ustv. vorzugsweise geliefert wird. Bor stellendes ist in ortsüblicher Weise alsbald belanntzumachm. Gießen, den 14. September 1917. Großherzogliches Kr.eisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Anmcldcliste über geerntete Walnüsse lt. Verordnung vom 30. Juli 1917. Gemeinde. Name des Ablieferers Wohnort Zahl der zur Haushaltung ' gehörigen Personen Zahl des Vieh- standeS Mengeder geernteten geläil- felten Nüsse Pfund Wird Rücklieferung beantragt von OeljKilchen Betr.: Sammlung der Früchte des Weißdorns. An die Sammelleiter der Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und KriegLMlfe. Es >vird ersucht, auch in diesem Jahre die Weißdornfrüchte M sammeln. Als Ausläufer ist wiederum die Firma „Vereinigte GetreidchÄndler" in Gießen, Friedrichskraße 8, bestinnnt irorden. Loweit die Monatsberichte über die Sammelergebnisse noch mchit eingeschickt worden sind, wird um deren umgehende Vorlage geboten. Gießen, den 13. September 1917. Großherzoglickes Kreisamt Gießm. ._ Dr. Usinge r _ " Bekanntmachung über die Bestellung eines Schlichtnngausschusfes. Vom 6. September 1917. § 1. Nach 8 5 der Verordnung über den Vebkehr mit O e l- früchtcu und daraus gewonnenen Produkten vom 23. Juli 1917 w-ird für daö Gnoßherzogtum ein Schlichtungsausschuß mit dem Litz in Tarmstadt bestellt. Znm Vorsitzenden des Schlich tun gs- ausschusses wird der Grwßh. Geheime LandesMononiierat Müller in Tarmstadt ernannt. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden ch'rmamttich aus den von der Landwirtschaftskam me r und dem Vorort des hessischen Handelskammertags^ eingereichten Vorschlagsliste li berufen Die Beisitzer werden bei ihrem Amtsantritt durch den Vov-, sitzenden durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und geivissen- hafter Führung ihres Aints und zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet. 8 2. Die Bekanntmachung tritt alsbald in Kraft. T a rin stad t, dm 6. September 1917. Großherzogliches Ministerinui des Innern, v. Hombcrgk. Betr.: Dm Verkehr mit Oelfrüchbm. Borstehmde Be'kanutniachuicg wird hiermit zur allgemeinen Keiintnis gebracht. Die Bekanntmachung über Oelfrückte vonl 23. 7. 1917 ist abgedrucki im Kreisblatt Nr. 130 voni 31. 7. 1917. Der Absatz 1 des erwWrtm 8 6 hat folgenden Wortlaut: „Ueber Streitigkeiten, die sich ans der Lieferung von Oelfrüchtm au den Kriegsausschuß ergeben, entscheidm endgültig die von den Land esze ntralbehördm z'u errichtenden Schlich tungsausschüsse. T ie Schlichtungsausschüsse bestehen aus eineni böheren Beamten als Vorsitzendem, einem Landcknrt und einem sachverständigen Händler als Beisitzern." Gießei^, den 15. Septemlier 1917. Großherzoglicl)^ Kreisamt Gießen. _ Dr. üfiiiger. _ kn den Oberbürgermeister bei* Stadt Gießen, die Großh. Bürgermcistcreien der Landgemeinden des Kreises, sowie die Kirchen und Stiftunasvorstände des Kreises. Nachstchende Ministerialverfügung vom 7. September, zu Nr. I. HI 21 830, erhalten Sie zur Kenntnis mit dem Hinweis, ^ etwaige Anträge zur Nach,Prüfung bis spätestens °Ü b-r s-tnistert-l. wieweit, den 13. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Großherzogliches Ministerium des Innern. Zu Nr. M. d. I. III. 21830. B e t^r.: Bronzeglocken. B^gutachtnng der ^-Glocken durch dm von uns bestellten Sachverstandigen-Aus schuß t)t abgeschlossen Tie Glocken, die der Gruppe B a,'.gehören d. h. die Dom o tt Uf ^9Glocken, sind bekanntlich je nach dun für die Zurrlckstel nng ausschlaggebenden Grund in 3 llntergn.ppm urw zwar 61 Knutwert), B2 (Länteglocke, B3 (hol-e Ein bau kosten ge- schieden, wobei es vorkommt, daß um solche Glocke mchrerm Untergruppen (z. B. Bl uiid B2) zu geschrieben worden ist. r-r ,^5, bocken der 6-Gruppen, über die die Heeresverwaltung chch tvertere Anwepungen Vorbehalten hat, bedürfen teilweise cfcneii nochmaligen Durchprüfung, die von dchn lAusscl-uß schon jetzt borgenommen lverden soll, nnwsür alle Fälle ihre Bervertnng linä "ÜI c b ' en hierfür maßgebenden Gesichtspunkten md- gulng festgestellt zu wls,m. U'n „hierbei etwaige Ansichten und Wünsche der Glockmbo sitzer berück,rchtigen zu können, empfehlen wir, die KirchenvorMn^ ivararn hinzu we um, daß etwaige Anträge dieserhalb bis spätestens d- I,. k. IW- an das baubech,nische Bureau der l-Nrntsterral-Abteckung für Bauivesen einzuveicklM sind. Mittei- ü mgm die die Glocken der Mruppg C betresfm, sind ebmfalls bis vayrn der genalmtm Dienßstelle vorzutegm D a rm st ad t, dm 7. September 1917. or o m r, oez.: v. Homberak. An daü Großh. Oberkonsistorium und das BisckMiche Or dinariat Betr.: Hrlfsdimstpflichtige für HvlMHungm. An dm Oberbü- ch meiste^ zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ter Einbernfungsausschuß Gießen hat das nachstehende Er- suchen an Uns gerichtet, dmr Sie entsprechen wollen. Gießen, den 10. September 19i7. Großherzogliches Kreisamt Gießm. Dr. U s i n g e r. (&> wtrd ^ersucht, sänrtliche Bürgerineistereien aufforder, i m Ii’iallen, dem Ausschuß mit kürzer Frist ein Berzeichliis einz-w reichen, das alle ortsawvesmdm männlickMn Persoum enthlilt, dre m der Zeit vom 1. 10. 57 bis 31. 3. 4901 geboren sÄ> Und zur Beschäftigung als 5)>olz!hauer im Muter abkömnllich und Nur einigermaß>en geeignet erscheinm. , In dem Verzeichnis sollm Bor- Mid FamAimnamen, Beb zercr.'ew Geburt-rag, sowie Straße und Hausnummer angegeben sem. selbständige Landwirte, die weniger als 20 Morgen Land bebauen, sollm sämtlich mit ausgeführt werden. Ob von diesen Laudwirtm der eine oder der andere auch dm Muter Übet semem Iandwirtschafllichm Betrieb belassm bleibm Muß, wird vom Ausschuß besouders geprüft lverden. Tiefe Maßnahine ist dringmd gebotm, um dm zu etwartm- den größeren Bedarfsanmeldungen von 5)llfsdimstpflichtigm für die Holzfällung usiv. rechtzeitig gerecht werden zu tönnm. Auch Gemerndm, die seither keine Holzfäller gestellt haben, müssen in dem konmimdm Winter solche stellen, damit nicht wieder die zur Landwirtschaft so sehr benötigten Arbeitskräfte im Frühjalw und Sommer noch bei der H.olzfällung ustv. beschäftigt lind. B e t r.: Den Verkehr mit Oelfrüchten: Einsmdung der Listen über Schlagscheme. Bekanntnrachung vom 30. 8. 1917 (Kreisblatt Nr. 152 vom 1. 9.1917). All den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unsere Verfügung vvin 30. 8. 1917 (Kreisblatt 'Jtr. 152 wird hiermit in dringend e Erinnerung gebracht Großherzogliches 5breisamt Gießm, I. V.: v. G r ol m a n. Bekanntmachung. Betr.: Gesuche um Zurückstellung vom Heeresdienst. - Es wird letzttnals darauf hingewiesen, daß Gesuche um Zllrücksteltnng vom Heeresdienst rechtzeitig be; dem llnter- zeichneten eingereicht werden müssen. Den Gesuchen, die nach Zustellung des Gestelluligs- befehls eillgereicht werden, faitu nicht mehr stattgegebel» werden. Gießen, den 13.September 1917. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Zwillingsrunddruck der Brühl'scken Univ.-Buch' und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.