Wf. 160 14.-&tptcmber wn Hut. verliert deu Anspruch darauf. Tie Kleinhiindelsgescliäfte haben die. betr Qnittungs- und BeMgsniattn, abzutrennen wich getreimt nach yiumnieru und Farben an bk Großhäudelsvereiniguug G. m. b. fr., Gießen West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 1. Oktober, von den B e st ekle rn nicht abgenommene Warenmengen sind der Grotzhandelsvereinigung G. m. b. fr. ©iefecu bis ■>( C 2"zu zeige " NiäMeachtuw) dieser Vocschnsl htt den Ansschlich von dein Vertrieb der Nährnnttel zur Folge. Gießen, den 12. September 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U s i n g e r. .: Wie oben. Wn die Größt). Bttrgermristkrcji» der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende BefanuttnachUng wwlleu Sic sofort ortsüblich bemnnttnaclM lassen. Gießen, den 12. September 1917. Großherzogliches Kieisamt Gießen. __ Dr. Using er. Bekanntmachnng. Betr.: Verbrauchsregelung der- in die ösfeutliche Bewirtschaftung genonnnenen Nälttmittel; b-rcr: Bestellung wu, Näh^ Utttteln. *L u !!:l €m v.^ 1 V ltnwirf ) lrtl 9 vom 17. März 191' 'lx Eatt Nr. 48) über die Verbrauckisregeluug der in die öffeut .che Vewurtsckxtttuilg geuonnneueu ßtälmnittel wird für die Land genre.ndr^n des Kreises folgendes bestimmt: Es sollen ans gegeben weiche.! für September wir Oktober 191' 1. für brotgetreideversorgung-cherechtigte ^n1ba: bk zu 12 Jäb! vcn (rote Karten^: ^ v Erf die Matte 17 der Nährmittelkarte B Grieß, tfirf tm- Marke 18 in- Mhrm'tttoffiirtf B Sxtfemft&rmitw: fofc oder ge steif die Mark 19 der Mhrm itlelkartc B Kunsthvsri«; 2 - bro1getreidev>-rsorM,ugKbeEigte Bedölkcr Wmg (blaue Karten): aus die Marke 20 der Nährinittel karte C Teigwaren, aus die Marke 21 der Nährmittelkarte C Grün kern oder Erbseniuihk, auf die Marke 22 bei' Nälttinittelckarte 6 Kunsthonig. Wn die auf ihn entfallende Ware die g--nm,e Menge ivirtz später festgesetzt — zu b,'z iahen nudischt, hat nuder Vorlage sein er Karte bei einen, Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 26. Se p-- t t ui bcr 1917 eine Bestellung anfzngeben. Dabei ist darauf m achten, daß der Klttn Händler ntur die betr. Beftelttuärke abtrennl und ans der gleickxzifferigen Quittuugs und Bezngsmarke die Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht ein hält, verliert den Anspruch auf die ist diesem M airat ihm zu stehen de Ware. Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestell matten auf die in Betracht kommenden Bestellbogvn auszukleben und spätestens am 90. September 1917 der Grvßtzandelsvereinigung G. m. b. fr., Gießeri, Westi-Arilagc 31, einzschenden. Nicktteiirhilttiugi dieser Frist zieht den Ausschluß des betr. Kl ei, i Hand elsg e s chästs von der Beteiligimg au. dein Vertrieb der Nährmittel nach sich. Gießen, den 12. Sevtenrber,1917. Groß herzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende BeVanutmachung wollen Se sofort ordSiMich veröffentlichen. Gießen, den 12. Septenrber 1917. Großhcrzogliches Kreisanit Gießeii. vr. U s i n g e r. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. ITI b Tgb.-Nr 17 009/5150. Betr.: S^lrolmühleu. Verordnung. Alis Grund des £ 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustaud vom 4. Iimi 1851 m der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dt'zember 1915 bestinnne .ichj für de,i mir Miterstellten Korpsbezirk und — im Eiliveullchmeii mit dem Gouverneur — auch für deu Befehlsbereich der Festung Mainz: I. Die Verordnung vom 2.4.1917 (III b M. 6861/2094) wird aufgehoben. II. Au deren Stelle trete»! folgende Hestininrnngen: 8 1 . Als Schsrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich! betriebene Mühle .und sonstige Vorrichtung, die zur frerstellnng von Schrot oder Brotinehl geeignet, ist, mag sie für frand- oder ,Kra ft betrieb Lingerichtel, be»veglich oder fest ringen baut sein. Tie Benutzung von Schvottnuhleil zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise- oder Futterzwecken ist untersagt. Falls die frcrstellnng ivirtschaftlich notwendigen Futterschrots in einer gewerblich betriebenen Müshle für den Unternehmer eines! landtvirtschaftlichen Betriebes mit erheblichen Schoierigleite,, wu- bundcu ist, kann die Ortspolizeibehörde fnttbestimutte Mengen von Getreide, die der sUnternehmer zur Fütterung des im Betriebä gehaltenen Viehs verivendieu darf, die Vcrarbeitling mittels Schrotmühle gestatten. Tie polizeiliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, w>enn die vom Komniunal'verband auf .Grund des § 63 der NeiMgetrride- vchiimw für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 kRriilEscbbl. S o()() erlasseueil Anordnungen innegehalten sind Sie muß schriftlich erteilt »oerdeu tzmd den Narnlen des UuteruehUlers die Menge ilild Art des zu verarbeiteiich'il Getreides sowie die Frist sur die die Erlaubnis gilt, enthalten. Die Erlaubnis kann an dich Bedingung geknüpft werden daß während der Zeit der Binntznna der Betrieb polizeiliche beanfsichtigt wird. T,ic Erlaubnisscheine sind uock). ilach Ablauf der Frist der Ortspolizeibehörde zuriickzuu.'l>eik und von dieser' anfzubeswihren. 8 3 . Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorükwr-, .- ist untersagt, nach ^ 2 er- auf Grund uim “^ir.uunuujidi au anvere pjwtt nicht für vorübergehende BenuMug Erlaubnis tcüt worden ist .oder soweit die Uoberlassung nicht NE nach § 4 gültigeu Kaufvertrages arfolgt. s § 4 . Kaufverträge über Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser Vewrdmmg durch Lieferung noch nicht erflttlt sind, sind nichtig. Dies gilt nicht für den Verkauf von GchirotinW-en an Händler hoch nach dem Island. Als Auslrnü) gilt auch das besetzte Gebiet. Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an Besitzer von! Schrotmühlen und nur dann abgegeben lvcrdeu, wenn den, Ver- lchnberer eine polizeiliche B, scivinig-ung darüber ausgehändigt kvird- daß. es sich Liefen,ng von Ersatzteilen für bereits vorhandene Mühlen handelt. § 5. Unternehmer von Mühlen Md sonstigen Vorrichtungen der im 8 1 bezeiäincten Art, die nach dem l. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angeineldet haben, bedürfen einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde, daß die Anmeldung des Gewerbebetriebes nicht O,r Umgehung der Vorschriften über die nicht gelverblichen Schrotmühlen erfolgt ist. dlndernsalls finden auf sie die Vorschriften dieser Anordnung Anwendung. 8 6 . Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Ge- «hngnis bis zu finem Jahre bestraft. Beim Borlicgen mildernder Umstände kann auf Haft oder .Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. Frankfurt a. M., den £8. August 1917. Ter stellv. Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant. An den Oberbürgermeister zu Giehen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 10. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Giehen. __ I. V.: Lang erma nn. Bekanntmachung. Alls die nächst rhi-nde Verordn,mg des stellt). GeneraMnninaudos wird hieran ft hftrgennesen. Gießen, den 11. Septenrber 1.917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using er. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkomnrando. Mt. Illb. Tcch-Nr. 18 506/5125. B et r.: Detzitschifeindlichd Kimdgebungen usto. Verordnung. Im Litteresse der öffentlichen Sicherheit beftimmr irf, auf Gttrnd des 8 9b des Gesetzes scher den Belagenurgszustand von, 4. Jwü 1851 in der Fasfimg des Retchsgesetzes vom 11. Deren,der 1915: Es ist verboten: 1. jede deutschfei,rdlicke Kundgebung durch Worte oder Schrift, insbesondere auch durch Herausgabe und Verbrekttmg .von Flugschriften, 2. das Ansstrenen oder Verbreiten falscher Gerüchte, die geeignet sind, die Bevölkerung yu beunr,chtigen. Zirwiderhandlungen ,verden mft Gefängnis bis zu einem Jahre, dein, Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Hewstrafe bis zu 1.500 Wmf bestraft. Frankfurt n. .M., 31. Mgnsl 1917. Der stellv. Kommandierende General: _ Riedel. Qleneralleutnant. __ Bc 1 r.: Das Sam,neln des Fallobstes. An die Schulvorstände des Kreises. Unter Bezugnahme rnft die Verfüg, mg Gwßh. Ministerftuns des Iünern vom 22. August 1917, abgedruckt im Kreisblatt Nr. 153 von, 4. September 1917, lperdeu Sie angewiesen, die Schul- Ander O,m Sanrmeln des Fallobstes zur Verfügung zu stellen. Ten Lehrkräften ist hiervon .Kennticks zu geben. Gießen, den 8. September 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. ._ I. B.: Langermann. _ Bekanntmachung Detr.: AMchlag der Beiträge zu den Entschädigungen für Vieh- verlnste auf die Msitzer. Nachdem durch Verfügung Großh. Ministeriums des In,rein 5? l c>2 8 -/59 ,nt X . 7 Ä ' u % M. d.I. II. 2244 für das Rj. 1916 nrcht zu erfolgen, dagegen eine Neiraufnahme der Viehbestände und die Aufstellung und Fortführung der Aufnahme- lrsten stattzufinden hat, weisen wir die Viehbesitzec auf folgendes hin: Ter Arrsschlag der Beiträge erfolgt getrennt: a) ber Pferden nach Stückzahl und Wert, b) bei Rindern nach Stückzahl, jedoch mit der Maßgabe, daß für T,ere, ber denen zur Zeit der Llufnahme im Anfang eines Rechnungsjahres der Wechsel der Schneidezähne noch nicht begonnen hat, nur je ein Drittel des am Schlüsse dieses Rectuumgsjahres für jedes ältere Tier zu eiittächtenden Beitrags zu erheben ist. Für den Besitz starw sind die im Anschluß an die voraus- gegangene allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maß- oebnw. Wer nach erfolgter Aufnahme einen Rindviekchestaud neu anschafft oder den zur Zeü der Ausnahme vorhandenen Riiwvieh- oestand um mehr als ein Mustek vermehrt, hat die Zahl der zu- gegangenen Tiere bei der Bi'trgermeisterei anzumelden. Bei Viehhändlern werden zehn vom Hundert ihres Jahresumsatzes als der für die Berechnung des Beittags maßgebende Viehbestand angenommen. Für Tiere, die dem Reich, den Bundesstaaten oder zu einem Landeslu'rrlichen ^Gestüt gehören, sowie für Schlachtvieh in Vich- hofen oder in Schlachthöfen einschließlich öffcntlidKv Sästarbt- yüuser werden keine Beittägc erleben (6 73 des Rerchsacsttzes). Bei Pferden wird der auszu schlagende Beittag ftir jede angefangenen 1000 Mark des Wertes des Tieres erhoben Ein Pferd, das einen höheren Wftrt als 1000 Mark Imt, ist von seinem Besitzer unter Angabe der Wiertstuse innerhalb 14 Tagen rmch Beginn jedes Rechnungsjahres oder nach dem Erlverb bei ber Bürgermeisterei schriftlich unaufgefordert auzumeldeu. ., .M mr ein Pferd Entschädigung zu leisten, das nicht vorschriftsmäßig oder zu niedrig angeineldet ist, und übersteigt die re,ä)sgesetzl,ch aus dem geschätzten Wert berechnete Entschädigungssumme die als Entschädigungssumme aus 1000 Mark oder