9lt. 159 13 « SiPicmLer 1917 FuhallS-Ncbczszchi: Kartosfelverjorgung im Konvnunalverband (Kreis) Gießen. - Regelung des Obstverkehrs. — Zählung der kriegs- wirtschaftlichen gewerblichen Betriebe. — Fürsorge für Kriegsgefangene. — Sicherstellung von Saatkarwffel,,. — Sammlung alter Konservendosen. Grundsätze für die KartoffelVersorgung im Kommunal verband (Kreis) Gießen. Nach den Bestimmungen der Reick-skartoffelstellc haben für die KartosfelversorMNg im Wittsckmstsjahr 1917/18 folgende die Allgemeinheit angehenden Grundsätze -u gelten: I. Der K o m m nnalverband wird die ihm zur Abgabe ansgetragenen sowie die ferner zur Ernäl)rung der Bevölkerung seines Bezirks erforderlichen Kartoffelmengen auf die Kreisgemein- den und die Kartoffelerzeuger umlegen. II. Be rsorgungsperivde. Die Versorgungsperiode umfaßt fitr die Selbstversorger (siehe unter III) die Zeit vom 15. Sep-- ternber 1917 bis 14. Septeinber 1918, für die Versorgungsberech- tigten (siehe urttcr IV und V) die Zeit vom 16. September 1917 bis 3. Äimust 1918 (46 Wochen). III. SelbfftVersorger. Als Selbstversorger gelten bis auf weiteres alle Kvrtoffelerzeuger, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes) sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen hab^n. Kartoffelanbaues bis zu 20 0 Quadratmeter einschließlich gelten nicht als Selbstverscn'ger. Die von ihnen geernteten Klartoffeln werden! ihnen nicht angerechnet. Bei der Berechnung der den Selbstversorgern zu belassenden Kartoffelmen gvn werden in An saß gebracht: 1. x 1 / 6 des Ernteertrags zur Deckung der zum Verfüttern sreigege- benen Kartoffeln and der Verluste durch Schwund. Zur Ver- fütterung freigegeben sind Nur ungesunde Kartoffeln oder solche unter einer Mirärestgröße von 1 Zoll (2,72 cm); 2. als Eigenbedarf des Kartoffeler zeuge r s und seiner Wirtschaftsangehörigeu (noch dem Maßstabe von V-U Pfd Mr den Tag und Kopf für die Zeit vom 15. September 1917 bis 14. September 1918'' 5,5 Ztr für den Kartoffelerzeirger und jeden seiner Wirtschastsangehörigen; 3. der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Ztr. für das Hektar der Kartoffelanbaufläche 4. die für die landtvirtsck-aftlichen tartoffelverarbeitenden Brennereien angezeigten Kartoffelmenaein unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von 18 Ztr. Kartoffeln für 1 Hektoliter reinen Alkolivls und einer Bvcrnntweinmenge von 90 Hundertteilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes der Brennereien: 5. die für' landwirtschaftliche Trocknereien und Stärkefabriken zwecks Verarbeitung in diesen Fabriken aUgobaUiten, der ReichMrrtoffelftelle an gezeigten Kartoffeln: IV. Verso rgnngsbercchtigte Bevölkern^ g. Für die versorgungsberechtiate Bevölkerung einschließlich des Bedarfs mr Masserrsveisunaen stehen dem Kommunal verband eine durchschnittliche Wvchenkopfinerrge von 7 Pfund Mzüglich eines ,vetteren indes als Arisgleich für die entstehenden Schwund Verluste, unter gfall der bisherigen Selftverarbeiterzulage, zur Verfügung. v . S o n st i g e Versorg nngsberechtigte. Es werden durch, den Komm nnalverband noch weiter versorgt: 1. Vereinstazarette, Genesmrgsheime. KriegsverpfleaumMnstalten ans den Bahnhöfen und ähnliche nicht von der Militärbehörde eingerichtete Stellen; 2. Reservelazarelte und andere militärische Stellen, die keine eigene/ militärische Küchen Verwaltung haben, deren Verpflegung vielmehr einem Privatunternehmer übertragen worden ist; Der Berpflegungsunternehmer hat eine von der zuständigen niilitärischen Stelle ausgestellte Beschönigung dem Kommunalverband vorzulegen, daß der angeforderte BedaN sich in den zulässigen Grenzen hält Haben seither Verpflegungsunternehmer ihren Bedarf bei militärischen Stellen angemeldet, so behält es dabei sein Be- 4vendcn. 3. Der Kartosselbedarf für Gefangene welch bei industriellen oder landwirtschaftlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, ist vom Arbeitgeber bei deni Kommunalverband anzulneloen, nud es werden von diesem den Arbeitgebern die nötigen Mengen zugewiesen. Dagegen werden diejenigen industriellen Arbeitgeber, die mehr als 100 Gefangene beschäftigen, durch die He eresverwaltung mit Kartoffeln versorgt. Das Kriegsgefangenenlager in Gießen wird von: Komm nnalverband nich t versorgt. VI. Kartoffejpreis. 1. Als Grundpreis gilt der gemäß 8 2 Absatz 2 der Verordnung vom 19. März 1917 von der Landeskartoffelstelle festgesetzte Höchstpreis 2. Da»u kommt die vvu der Reichs Kartoffel stelle festgesetzte Ber mittlungSgebühr von 85 Pf. für den Zentner- Kartoffeln. 8. Gemäß 8 8 Absatz ? Verordnung vom 19. März 1917 wer den für jeden in der Zeit vom 15. September 1917 bis 15. De- Amber 1917 einschließlich zur Verladung gebrachen Zentner Kartoffeln 50 Pf. als Schnelligkeitsprämie festgesetzt. 4. Ferner ist für jeden in der Zeit vom 15. September bis einschließlich 15. Dezember 1917 zur Verladung gebrachten Zentner Kartoffeln eine Anfuhrprämie festgesetzt, und zwar ttt Höhe von 5 Ps. für jeden angesangenen Kilometer. Der erste Kilometer bleibt außer Ansatz. Als Verladestelle gilt der Güterbahnhos (auch bei Kleinbahnstationen). 5. Bei Benutzung der seitens, der Militärverwaltung und daher auch einer Gemeinde- oder sonstigen Vertvaltung zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen fällt die Anfnhrprämie weg. . Der unter 1 genannte Höchstpreis gilt .für verlesene Kartoffeln : bei Lieserimg unverlesener Kartoffeln, die nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen Liestr- und Bedarfsstelle erfolgen darf, tritt eine Ermäßigung des Höchtpreises um 80 Pf. für den.' Zentner ein. VII. Kleinhandelshö ch st preise. Ueber die Bemessung der Kleinhandels Höchstpreise ergeht besondere Bekannt- maechng. ^ VIII. Saatgutbeschaffung. Die Saatgutbeschaffmig regelt sich nach der Bundesratsverottmung vom 16. August 1917 (R.-G.-M. S. 711). Darnach sind Verträge Wer Saatgutlieferungen nur insoweit zulässig, als es sich um Lieferung von Saatgut an Landnnrte oder Kommunalverbändc handelt. Soll das Saatgut ans dem Kommnnalverband Gießen in einen anderen geliefert tverden, so bedarf der Vertrag der Genehmigung des Kommnnal- Verbands Gießen. Voraussetzung der Genehmigung ist Saatgnt- . deckung für Landwirte oder Kommunalverbände und Einhaltung der durch die Lcmdwirtschastskammer oder die Landeszentralbehörde! festgesetzten Richtpreise. Die Lieferung der vertraglich abgeschlossenen Saatgutmeinge darf auch nach dem 15. November 1917 erfolgen. Kartoffeln, über die bis einschließlich 15. 'Itovember 1917 genehmigte Verträge zur Saatgntlieferung abgeschlossen sind/ werden für Speisekartoffellieferungen nicht in Anspruch genommen werden. Bon der Landwirtfchaftskammer anerkannte Hochzuchten werden auch dann nicht für Speisezwecke innerhalb der Gri uzen! der Anerkennung in Anspruch genommen, wenn am 15. November 1917 genehmigte Verträge über sie nicht vorliegen. IX. In Trocknereien dürfen wrr die von den Unternehmern der einzelnen Betriebe selbstgezogenen oder die von dem Komnumalverband zugewiesenen Kartoffeln verarbeitet werden. Das Trocknnngsprodukt ans den selb st gezogenen Kartoffeln der Betriebs Unternehmer unterliegt der Ablieferungspflicht an di« TrockcnkartoffelvcrwertungSgesellschaft (Teka). Entwurf. Betr.; Kartoffel Versorgung des Kvm munal Verbands Gießen im Wirffckwftsjahr 1917/18. Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Kartoffel-^ Versorgung im Wirtsä-astsjahre 1917/18, vom 28. Juni 1917. (Kreisblatt Nr. 117), ber Verordnung des Präsidenten des' Kriegs« erriährungSamtes vom 16. Armnst 1917 (Kreisblatt Nr. 149), der Bnndesrats Verordnung über Zaatkartoffeln aus der Ernte 191? vom 16. Mgust 1917 (Kreisblatt Nr. 149', der Bestimmungen der ReickMartoffelstelle fflr die Kartoffel Versorgung im Wirtschafts--'. jahre 1917/18, soNffe der Bekanntmachung Großh. Ministeriums deS Innern, betreffend Msfichrungsanweisung übn Kartoffel« Versorgung vom 3. September 1917 (Kreisblatt Nr. 156), wird mit GcmehmigLtng Großh. Btinisteriums des Innern folgendes! angeordnet: 8 1. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus,dem Kreise Giesen ist nur mit Genehmigung des Kreisamts zulässig. Ferner ist ein Verbringen von Kärtoffeln mr einen anderen Qrt alS derjenige ist, an dein sie nach der Ernte gelautert ivUrdcnt ohne Genehmigung des Kreisamts verboten Dieses Verbot gilt nicht für denjenigen, der Kurtvfseln 1. auf Grund eines gültigen BeV^sscheffls (s. 8 9h 2. im Aufträge der Kommissionäre des .KornmtmalVerbands (s. M 2, 11) aus einem Qrt des Kimrmunalverbcmds Offeßerr anderstvvlnn ver«« bringt. In Fällen, in denen, nach Pen vorstehenden Bestimmungen. eine Aendnmng des Lagerungsortes von Kartoffeln zulässig ist! und erfolgt, hat her Ausfnhrberechtigte oder Verbringe!' luährend des Transports die erteilte MlsftlhrerlaubniS oder den Bezugs« schtin oder einen von denKomrnilftonären dos ikoinmtpialVerbunds s S ajKu führen i ***0 Ocni £fiifftdri#t\'r anal oitf Dorzuzeiüen. Eine miß- itncUli»i»c. ür^lvK’i^cvc ind)uiuili(u* Benutzsuug einer tteflitiuin« twu ist Df rieten uiib strafbar 8 - 9Tl > des Kvuununalv,rbandS ist die Firma B e r einigt e Ge treideh an d 1 e r G. m. b. H. in G i e c n lösten t worben. Tie finita bat dreien iE "Personen, die mit Genehmigung in>S Kommurialverbands als ihre ausübenden Koium-if- sranare oder als UnL ewmmisfknäre für sie tätig sein sollen, öjkntücU bekauill zu geben, sonne die zur Aiisillnuig der Kommis- lionar- und ^Ul fNuseräa tigkeit erforderlichLN Vollmachten zu er- reilen und WiÄvieise auszustellen. d -s Wie tvv )ivmmnnaltt?rband. so lxifteu auch die Gemeinden nrr die rocht zeitig« Ahliefenmg Der mr s sie umgelegteu Kartoffel- uiei«gen «siehe 88 8 und it der Bundes rat s Verordnung vom 28. Juni 1917\ Gegen eine Gerneinde oder einen Mrto sie ler zeuge r kann bei mangelhafter Karwffelabl ieferuug Ginstellung der Lieferung der ivi BeU',rlsä»ittung der R ei cl>s \ l 'V:i ,UC ® cau ff! i ; f i H f P u,l 9 deS Verbrauch diw für die städtr- che Bevölkerung einschließlich der Anstalten usw. (s. lV mrd V der Grund,atze) itberwiesenen Mengen ist Angelegenhett der dem Ol^p- rnirgermeijter zu Gießen übertragenen Vn'brauchsregelung. 8 9. Ein VersorMngsbe re chtigt er kann sich den ihm nach den niahg ebenden Vorschriften zustohimden Mdarf an Kartoffeln cuoch .^iverbulrg emeS Bezugsscheins beschaffeii. Zustcüidtg zur AusstUluug von Kartoffelbezugs,ä>eiiien sind fflr Verbraucher mn bem ^vohnsih m Gießen der Oberbürgermeister z>i Gief;en, für -oeibrauck-er in den Landgeineiirden die Großh. Bürgernleisterei deS Wohnorts des Verbrauchers. Ter Bezugsscheiu muß enthalten 1. den Nanren des Mrtoffelerzeugers (Laudivirts), von dem de» Verbraucher Kartoffeln beziehen will, soivie den Namen des bo ziehenden Verbrauchrs; 2. bk Mengen, die der Verbraucher beziehen will: 3. einen Koiilrollvermerk der den Schein ansstellenven Behörde. Für Ausstellung jedes Bezugsscheins ist von dem darnin Nach- ,uchelideu erne Gebühr von 20 Pf. an die ausstellende Behörde zu entrichten. Ein Anrecht ans Ausstellung eines Bezugssclieins b^ lteht niätt. Der Bezugsschein darf iveder von dem Kartoffel-erzeuger noch von dem Verbraucher, auf die er arrsgestellt ist, an Dritte übn> toigen lverdeu. Er ist nur bis zum 15. Oktober 1917 und bei voll- stäntngei- Ansff'tllung gültig. Ter Verbraucher ist verpfliclitet, den Enwfang der von UM auf Grund des Bezugsscheins bezogenen Kartoffeln dem Landwrrt (Erzeuger) auf den Bezugssc1)eül M bestätigen. Der Landlvrrt lErzeuger) hat den 'IkzugMiem, nach Belieferung^ an dre Firma „Bereinigte Getreidehändler G. m. b. v in Gießen" m seiner Eittlastuna in der Mrtschciftskai'te bis spätestens 1. dio- oember 1917 bei rvteidnng der dcichtanrechnung der gelieferten! Menge einznsenden. Die Firma erteilt Empfangsbestätigung übler den eingereichten Bezugsschein. Nur teilweise belieferte -oezugsscheine sind gleichfalls det Firma Vereinigte Getreidehändler bis zum 20. Oktober 1917 von dem Landwirt (lNzeuger) zu übersenden. Die Firma hat von der mir teilweise erfolgten Belieferung der ausstellenden Bürgermeisterei (Obev- hüraei-meister) Keirntnis zu geben. Diese hat eine errtspreckiendlri Aenderung der bei Ausstellung vermerkten Lieferungsmeuge —, uub zwar bei den Landgemeinden tu der Verbrau cherlifte — vorzunehmen Nicktbelieferte Bezugsscheine sind vom Verbraucher NS spätestens 20. Oktober 1917 an die ausstellende Büraermetfterei zurückzugeben, rvidrigenfalls der Verbraucher als beliefert gilt. Tie Mirgermeisterei (Oberbürgermeister) hat darauf —- und zwar bei den Landgemeinden in der Verbraucherliste die vorgesehene Belieferung wieder zu streichen. Formulare ftir BeKigsscheme für Berbvauä-er in den Landgemeinden sind bei der Druckerei Wdinert in Gießen zum Preise von Mk. 1,20 für je 100 Eremplare eichältlich. - ^ m ie Destimmunden über den Bezug der Formulave für städtb- » e Verbraucher bleiben dem Oberbürgermeister zii Gießen über- sen. Bezugsscheiue, die von amtlichen Stellen anderer Kvnimuu-al- verbändc ausgestellt sind, dürfen im Kreise Gießen ohne Genehmigung des KreisamtcS Gießen nicht beliefert w-erdew Wird die Genehmigung erteilt, so hat der nach auswärts liefernde Landwirt den mit Empfangsbescheinigung des Beziehers Versionen Bezugs^ schein aii die in Abs. 5 genannte Firma einzusenden, bei Meldung der Nichtanrechnung der gelieferten Menge. § 10. Für die Höhe der Großhandels- s-nvie der Kleinhandels^ Preise sind die jeioeiligen Festsetzungen der Reichs- bzw. Landes^ kartoffelstelle maßgebend. ^ Infolge der Beschlagnahme der gesamten Kartoffelernte für die Reichskartoffelstelle ist ein freier Handel mit Kartoffeln ausgeschllffsen. Zum Ankauf von Kartoffeln sind einzig allein dre vom Kommunalverband bestellten .Aimmissiouäre (s. 2) berechtigt. Ter Verkauf voir Mrtoffeln sotvie das Anbieteu solcliev an andere Personen als die vorerwähnten KbmmissionLve ist veo- bioten, unbeschadet der einen unmittelbaren Verkehr zavischeu Erzeuger und Verbraucher gestattenden Vorschriften über Bezugsscheine (s. 8 9). Ten Handel mit Saatkartoffeln dürfeir nur solche 5)äud- ter auÄ'rben, die hierzu durch einen AnslveiS des KreiSamts Gießen ermächtigr sind. § 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 88 1, 4, 5 Abs. 2, 3, 88 9, 11 werden nach § 17 der Verordnung Wev die Kvrtoffelversorguna im Wirtschaftsjahr 1917/18 und den! Strafvorschriften der Bekanntmachung liber die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelmrg vom 25. September/4. November 1915 geahndet. Gießen, den 11. September 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. Betr : Me oben. An den Oberbürgerureister zu Gießen, die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, sowie die Größt, Gcndar- ^ merle des Kreises. Lie vorstehend abgedruckte Bekanntmachu,:g ist iu ortsüblicher t!m l jnj5!f öffentlichen Kenntnis zu bringen, u,u> empfehlen wir ejrtforetab darin für sie getroffenen Be- ’• r. m Pvlizeiaufsichtsverwnal lutcb ins- ^oukwUe hinsichtlich der für die Ansfuhr von Kor-- Lchst ln erlöffnteii Bespinmungen zur Pflicht gonmcht. Butoibt’tfwnfc. laugen such anzuzelgen. Gießen, den 11. September 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usijnge r. ® etr - : ZZrlu'lg brS Wtwrffljr«; hier: den Aushmig wn D Minden. »u den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Burgermeisterelen der Landgemeinden des Kreises. >• v'S r n 11 nää»trr Post zugeheiiden Plakate, entl-nltend fnL;Ä tl S£ eU »ÄSSE?*.*!« 1 mr s J?eachntg des Obstverkehrs, Im Lru ,Erxu^Ästprn>c unt> öit «fufMsjptrife bet Uanbeä* oojtftpile, iwlfen sre alsbald an geeigneter Stelle am Gemeinde- »aus aushangen. Gießen, den 11. Se Wen wer 1917. Groß herzoglich es Kreisamt Gießen. _ Dr. Usilnger. _ © etr.: Zählaag der kriegswirtschaftlichen gewerblichen Betriebe. „ Schulvorstände des Kreises. Aus Anordnung des Königlich Preußischen Kriegsmiiiisleriums (KriügHamt) soll eme Nachprüf nirg der getverblichen Betriebs»-, -.ahlimg durch, die Genie toten stzattfiiiden. hierbei ist die Mithllfs ^ Lelnkraste dringend ,erwünscht. Wir empfehlen Jhnetn, den- ^et-rern und Lehrerinnen von Borsbel>endem Kenntnis zu geben Gießen, den 8. September 1917. Großherzogliche KreisfchulkomMission Gießen. . _ Dr. Uftnge r. Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene. Vom 15. August 1917. Air Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesvats und des Reichstags, ums.folgt: 3 1. Gesundheitsstörungen, welche deutsche Mititärpersonuii Äie. andere unter die deutsche,: Militär versorgmrgsgesetze fallende Plirsoi^n m feindlicher Kriegsgesangerischaft erleiden, gelten als Dienstbeichädigungen im Sinne dieser Gesetze, wenn sie infolge von Arbeiten, zu denen di,' bezeichneten Personen verwendet iverden, oder durch einen Unfall während der Verrichtung solcher Mbeiten emgetreten, oder wem: sie durch die der Kriegsgefangenschaft eigen- tüi .lichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert worden sind. .Du- Eingaben des Beschädigten, die sich -auf Vorgänge in der Kriegs- aesangenschaft beziehen, finö hhtz- Entscheidung zugrunde zu legen, forucit Nicht die Umstände des Falles offenbar entgegeiistehen Wer fruegen einer in seiiwlicher Kriegsgefangenschaft Eteneii Dwustbeschädiguing (Abs. 1) von einer deutschen Militärvenvaltung Bersorgungsgebührnisse Mis Grund der deutschen Militärveriov- guugsgesetze erhält, ist aus Verlangen der Militärverwaltung verpflichtet, ihr in Höhe der gewährten Gebührnisse die Ansprüche ab- zu treten, die ihm wegen des durch die Dienstbeschädigung verur- Achten Schadens kraft Gesetzes ff'kr die gleiche Zeit gegen Dritte zuslehen. K 2. Feindliche Militürpersoneu oder ihnen gleichgestellte Personen, die m deutscher Kriegsgeräugen schaft eine Gesimdheitsstö rn ng «in Sinne des 8 1 2tbs. 1 er leide,c, erhalten, solange sie sich ni der Gewalt «einer deutschen Rfrlftärverivaltung befinden, eine angemessene Fürsorge. 8 3. Ueberläßt eine deutsche Militär Verwaltung Krüirsgescur- geue an Unternehmr-r zur Beschäftigung in solck^u Betrieben oder Tätigkeiten, welche nach den Vorschriften der Reichsversichernngs- ordnuug der Unfallversicherung imterlregen, so ist der für die lieber- lassung der Kriegsgefangenen zu entrichte nde Entgelt bei der Berechnung der Beiträge oder Prämien, die der Unternehmer an den Träger der Unfallversicherung zu zattlen hat, entsprechend zu berücksichtigen. 8 4. Aus feindliche .Kriegsgefangene (8 2), die in ^‘trieben ad,'r TätinLeilen beschäftigt iinwden, nnstche nach den Vorschriften der Reiahsver>icherungsovdnu»g der Unsallrersichernng unter liegen, und am ihre Hinterbliebenen sind 8 898 Satz I iind die 8§ 6W, 900 der RcichsversichermigsordlUing enffprechend an zu wenden. Dabei gehen die Ansprüche aus einsm vorsätzlich herl>eigeft'thrten Unfall aiff dir deutsche Militärverwaltung im Umfang der von ihr aus Anlaß des Unfalls .gemachten Atcsweuidmtgen über: der Bundesrat kann dir Festsetzmrg deS Werte- anderer Leistungen als Bcrrleisttmgen näher regeln. Ansprüche gegen die Unternehmer oder die ihm gleich, gestellten Perionen Vnnen von den Kriegsgefangenen oder ilue» ■ \*} 1 '-trulTi aften der besch.idigte K rugsgesangene anaehört l>a? nicht nacli einer im Reickrs (Hetzblatt mrüffEchte^ tnachung des 9telchskanfters die löegenseitigkert verbürgt ist u , y *' y ■ Dre Vorschriften, der K8 1, 2 gelten für die seit Kriegs ^.'fttbeschädigungen imb GesundheitSstöruiv gen, lote oos § 4 füc dve mtbem eigetretenen Unfälle . „ ^ >Var,chrift des 8.3 gilt für mi Entgelt, der für die Zeit seit dem Januar 1917 am Grund her Ueberlassuug von Kriegsge- sangeireu zu entrichten ist. * böchfteigenhändigen Unterschrift imi oeigvdrmktem. Kaiserlichen Jusiegel Gegeben Großes Hauptquartier, den 15 Au.gust 1917 (-sieget) Wilhelm. _____ Dr, He lfserich. Bekanntmachung betvessend Sich>erstetlung von Saatkarlöffeln. Vom 31. August 1917. Mit Rücksicht auf die in diesem Jahre besonders ftiche Reife der Kartoffeln wird unsere Bekanntmachung vorn 8 August 1917 wonach, iGer Erzeuger von Frühkartoffeln, der im Erntesahr 191 ^ eme größere Fl^>e wie 1/4 Morgen mit Frühkartoffeln bestellt ber von ihm inslit Frühkartoffeln an gebauten Flache Nicht aberrrteii darf, hiermit aufgehoben. Darmstadt, den 31. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. An den Oberbülgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- merstereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntznmachen. Gießen, den 4. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Aufrns! Betr.: Sammlung alter Konservendosen. Zinn gewinnt für die Zrvecke der Landesverteidigung und der Volkseruähruug (zur Hei-steltung neuer Konservendosen) eine immer wachsende Bedeutung. Die verfügbaren Bestände aus neuem Zinn sind begrenzt Zsde Moglichlvett, Zinn aus zinnhaltigen Gegenständen, insbesondere solchen aus Weißblech, zu gewinnen, muß restlos ausgenutzt werden. Aus diesen: Grunde ist die Sammlung und Ablieferung aller vorhandene:! alten Konftrvendosein, die ganz oder teilweise ausl Weißblech bestehen, dringend geboten. Jede zur Ablieferung gs- brachte Konservendose vermehrt den Zinnbestand des Deuts:en Riesches. Jrn vaterländischen Interesse werden alle Kreise der Bevöl- ^rung, geschäftliche Betriebe, Gastwirtschaften, Verpffegungsan- stalteu jeder Art, Haushaltungen usw. ausgefordert, die bei ihnen vei'sägbaren alten Konservendosen aus Weißblech, ft: möglichst iauberem Zustand an die nachstehend bezeichiieten Sammelstellen abzuliefern. Die zur Zeit vorhandenen Tosen sind möglichst sofort, später entfallende nach Ansammlung kleiner Mengen zur Mlie- sevirug zu bringen. Für die Zwecke der Sammlung verivendbar sind nur solche Dosen, die ganz oder teilweise aus Weißblech bestehen. Tösett aus Schtvarzblech ohne Weißblechteile können nicht augenommeni weven. Für die abgelieferten alten Konservendosen aus Weißblech wird ans Wunsch eine BerMnng von 50 Mark für 1000 Kilogramm gezahlt. Ms Aufkäufer ist die Firma Louis Rothenberger in Meßen, Muemoeg 22, bestellt. Wen: es auf eine Vergütung nicht an* övmmt, liefere seine Vorräte an solchen Dosen an die Ziveigf, veveine und Ortsausschüsse des Roten Kreuzes ab. Gießen, den 6. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g erma 1111 . An die Sarnrnrlteiter der Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriegshilfe und an die Lehrerschaft des Kreises. Unter^Bezugnahme aus die obige Bv'kanntmachuug ersuckM wir, die Schubkinder. insbesoiidere diejenigen der älteren gänge, durch eine entsprechsnide Belchrnug,zur eifrigen Samnieb- tätigkeit anzuregen. Gießen, den 6. September 1917. Gwßherzogliche Kreisschiilkommissiou Gießen. I. B.: L a u g e r lita it n. ZwillingSnmddruck der Brühl'lchen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen. m