Nr. 156 7. Tkpiember 1917 Inhalts-Uebcrstcht: Verordnung über die Verarbeitung von Obst. — Meldegflicht der Ausländer. — Reforinalionsfest 1917. — Gebührenordnung für die Hebaininen. — Tienstnachrichten. Beiordnung zur Abänderung der Verordrenng über die Verarbeitung von Obst. Vom 24. August 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährnng vom 22. Miai 1916 (Reich-Gesetzbl. S. 401) to-ird verordnet: Arti kel I. Die Verordnung über die Verarbeitung von Obst vonr 5. Alugust 1916 (ReickA-Gesetzbl. S. 911) wird wie folgt: geändert: - ' 1. § 1 erhält folgende Fassung: Die Rcichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die ge tverbs mäßige Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven und Obstwein sowie über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst, Erzeugnissen aus Obst oder Rückständen von Obst zu Obst- branntlvein erlassen. 2. § 3 Ws.1 erhält folgende Fassung: Verträge Wer den Erwerb von Obst und anderen Boden- erzengnissen zur Herstellung von Obstckonserven dürfen nur mit Genehmigrulg der Kriegsgesellschast für Obstkonserven und Marmeladen, Verträge über der: Erwerb von Obst und Rhabarber zur Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Krieg eseslfchft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung ab- geschlofseit'.. rden. 3. § 3 Abs. 4 wird gestrichen. 4. § 8 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, wenn sie im Jahre nicht mehr als 20 Doppelzentner Herstellen, sowie ans nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obstwein, wenn sie im Jahre nicht mehr als 30 Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten. Wird die Verarbeitung von Obst oder Rhabarber zu Obstwein einein anderen mit der Maßgabe iibertragen, daß der daraus hergestellte Obstnrein demuächst an den Auftraggeber abzuliefern ist, so gilt der Auftraggeber als Hersteller. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können auf Antrag für Hersteller von. Obstweinen die im ^ Abs. 1 bezeichnete Hüchstmenge bis zu 150 Doppelzentner erhöhen; in diesem Falle hat die zuständige Behörde der Kriegs- gesellschaft für Weüwbst-Einkauf und --Verteilung von der Erhöhung Mitteilung zu machen. 5.8 9 erhält folgenden Abs. 2: ^ben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 ianf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die fttiaffairc Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 6. 8 10 erhält folgende Fassung: Im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. als Obstkonserven: Komlwttfrüchte, Dunstobst, Obstmns, Obstmark, Belegfrüchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fnrchtsirupe, Obftfraut, Dörrobst und Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind: 2. als Obstwein: Most mtd Wein aus Obst, außer aus Weintrauben, sowie Wein aus Rhabarber; 3. als Obstbranntweiu: Likör und Branntwein ans Obst, außer aus Erzeugnissen der Weintraube. Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Obsttonserve, Obstwein oder Obstbranntwein anzusehen ist, entscheidet die Reichs- stelle für Gemüse und Obst endgültig. Der Präsident des Kriegs- ernährnngsamts kann die Begriffsbestimmung im Abs. 1 ergänzen,. «auch bestimmen, daß die Vorschriften dieser Verordmuig über Obstkonserven auf Brotausstrichmittel, die keinen Zusatz von Obst oder Fruchtsästen enthalten, mit Ausnahme von Kunsthonig und Rübensaft. Amvendung.finden. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem 27. August 1917 in Kraft. Berlin, den 24. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ___ Dr. Helfferich. ___ Betr.: Meldepflicht der Ausländer. An Großh. Polizeiamt Gießen, die Gendarmerie-Stationen des Kreises sowie die Ortspolizeituch)rden der Landgemeinden des Kreises. Das stellv. Generalkommando XVIII. Armeekorps weist in 1 einer Verordnung Abt. lllh Tgb.-Nr. 17 0 27/4899 v. 2? S JOJ 7 aus folgendes hin: Unter die Verordnung vom 7. Dezanrber 1915 betr. Lhrt- Meldepflicht der Ausländer III b 9fr. 25 300/11 831 fallen auch Staatenlose und solche Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festzuftellen ist. Die Meldepflicht tritt jedoch nicht ein, wenn diese Personen dem Heer an gehören. Gießen, den 3. September 1917. . Großherzogliches Kreisamt Gießen _ Dr. Usinger. _ Betr.: Reformationsfest 1917. An die Schulvorstände des Kreises. Im Selbstverlag des Verfassers wird von D. Dr. Diehl ini Friedberg ein Werk erscheinen, das in der Absicht geschrieben ist, den Pfarrern und Lehrern unseres Larches Materml lokal- und territorial-ges,ch,i>ch>tl.icher Act Ar der: Unterricht in der Refoe- Nurttonsgesthiichte darzubieten. Es trägt den Ditil: Reformations> buich, der Psarreien des Großherzogtums Hessertt" und zerfällt kn die Abschnitte: Laudgraffchst Hessen, Grafschaft Königstein, Grafschaft Hanau-Münzenberg, Isenburg-Ronneburg und Isenburg- Birsteiu, Reichsstadt Friedberg jund Burggrafsthast Friedbera, Gcruerüschait Staden, Grafschaft Ha na u -L echten der'g, Grafschaft Nassau-Weilburg. Grafschaft Erbach, Grafschaft Wertheim, Reichs- st>adt Worms, Pfalz-Zweibrücken, die Riede falschen Orte, Solms- Bransels, Solms-Lich. Sol ms-Lau buch, Grafschaft Falkenstein, Reichsstadt Wimpfen, Neckarsteinach, Herrschaft Hirschhorn, Wild- uird Rheiugrafsichast, Frankfurter Laichgenieinden, Kurpfalz, Leimringen Dagsburg und Lemmgen-W^sterburg, Psarreien unter dem Adel, Aus der Geschichte der Reformationen nach der Reformation. Das etloa 600 Seiten starke Buch, kostet im Buchhandel 4,50 Mark. Der Verfasser ist bereit, es an die Schulen und an die Lehrer zum Preise von 3,50 Mark abztugeben. wenn der Bezug durch, iut8l erfolgt. Wenn Sie von diesem Wrgebot Gebrauch, machen ivollemi,. so ersuchen wir um Mitteilung Her gewünschten Stückzahl unter Angabe, itncöi-el hiervon für die Schulen und wieviel für da st Lehrperson.il bestimmt sind. .Die Beträge für die bestellten Evenlpsare sind kostenlos und in einer Gesamtsumme für die be>- treffende Gemeinde an die Kreiskasse au,f Lluffvrdenmg einzuzahlen. Ta es wiederholt vorgekommen ist, daß unsere Ausschreibar den: Zdhrpersonal nicht mitgeteilt worden sind, erioarten wir beistimmt, daß den Lehrern tiiitb Lehrerinnen von vorstehendem sofort Kenntnis gegeben wird und Bestellungen auf das fragliche Werk entö'i'fjfi,genommen werden. Gießen, den 1. September 1917. Großherzogliche Kreisschutkommifsion Gießen. Dr. U s i n g e r. Betr.: Teuerungszuschilag zu der Gebührenordnung für die Hebammen. An dcn Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger ineisternen der Lnndgemeinden des Kreises. Großh. Ministerium des Jünern hat durch Bekanntmachung vom 25. August 1917 die Sätze der Gebührenordnung für die Heba m men, vom 9. März 1908 (Reg.-Bl. S. 65h bis auf weiteres um einer! IT e u e r u n g s z n s ch l a g v v n ^/^ erhöht, jedoch sich damit einverstanden erklärt, wenn statt der Erhebung des TeuermrgszuschLags von den einzelnen Zahlungs- Pflichtigen die Gemeinde die den Hebammen zustehende Jahresbe^ soldnng (Warlegeld) derart entsprechend aufbessert, daß diese Besoldung auch' in kleinen Hebammenbezirken alsdann mindestens 50 Mar? jährlich, beträgt. Wir empfehlen, den angeordneten Tenerungszuschlag zrn Oolmlnis der Beteiligten m bringen und wegen Abschluß! eisne^ Vertrags bzw. Aufbesserung der bisherigen, vertraglich sestgo- setzten Vergütung die erforderlichen Bei-Handlungen einznleiten unjdi -uns die abz uschließen den Verträge zur Genehmigung vorzu legen Gießen, den 1. September 1917. Großherzoglietzes Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Dienstnachrichten des Großh. Kroiscrmts Gießen. Ter Vertrieb der Lose 1. Klasse der 11. Preußisch-Süd- dentschul 237. Königlich Preußische Klassenlotterie beginnt am 5 1917 g'g.'d sirzdet Zvbnua der 1 Klasse dieser Lotterie am s. uno 9. Januar lfuVnatt. Zwülingsrunddcuck der V r ä h I'scheu llu v.-Buch» und Steindruckerei. R. Lange. Gieß'-. Jir. 157 10* September 1917 Kreisblati für de» Kreis Eichen. LnhaltS-Ueberficht: Beschlagnahme von Baummoll-, Seiden- und Kunstseidentiillen. -Verkehr mit Obst.-Feldbereinigung Lang-Gön«. elumtillchW Nr. W. I 441/8. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Baumwoll-, Seiden- nnd Uunstfeidentüllen. Vom 10. September 1917. I. 9Luf Grund dos § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 18dl (G. S. S. 451 ff.) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (R.-G.-Bl. S. 813) betreffend Abänderuna des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird hiermit Nachstehendes bekanntgemacht: 8 1 . Beschlagnahme. Bei den in § 3 genannten Firmtm im Bereich des stellvertr. Generalkommandos 18. Armeekorps vorhandene und nach Eintritt der Beschlagnahme noch eingehende Bestände an Baumwoll-, Seiden^ und Kunstseidentüllen von mehr als 4 Loch aus den cm., mit Ausnahme der bestickten und genrusterten, sowie der Tülle in Schwarz, lverden hiermit beschlagnahmt. Am 10. 9. 17 vorhandene Mengen unter 100 qm für jede Qualität bleiben beschlagnahmefrei. 8 2 . Wirkung der Beschlagnahme. Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschästliche Verfügungen über sie nichtig sind. Ten rechtsgeschäfflichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der sZwangsvollstreckung oder Arrestvollziehnng erfolgen. Tie vor dem Inkrafttreten der Beschlagnahme begonnene Veredelung und Ausrüstung der unter die Beschlagnahme fallenden Tülle rann jedoch beendet werden. 8 3. Bou der Beschlagnahme betroffene Firmen. 'Abgesehen vor: den Tüllfabrikanten, kommen folgende Firmen, hn' Tülle der vorerwähnten Art besitzen, in Betracht: Warenhäuser, Gardinen, Korsett- Weißwaren-, Stickerei-, Schleier-, ^ameuputz-, Kurzwaren-, Baumwollivaren- und Seidenwaren- frrmen. 8 4. Meldepflicht. Die in § 3 angegebenen Firmen haben bis yum 25. 9. 17 die beschlagnahmten Bestände unter Angabe der Mengen nach Breiten, Qualitäten und Farben dem Webstossmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- AVteilung, Berlin SW. 46, Berlängcrte Hedemannstraße 10 11, bciestich ziu melden und Handmuster der Meldung beizufügen. Die Meldung der in der Veredlung oder Ausrüstung befindlichen Tülle hat erst nach Fertigstellung, »vie vorstehend angegeben, an das Webstoffmcldeamt yu. ersolgen. 8 5. Lagerbuchführung und Auskuuftst'rtk'ilung. Jede meldepflichtige Firma hat ein Lagerbuch yu führen, aus dem die Vorräte trnib jede Veränderung derselben ersichtlich sein muß. .Beauftragten Beamten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung des Üagerlruches, der Belege sowie die Besichtigung der Räume, in denen meldepslichtige Gegenstände vermutet toerden, zu gestatten. 8 6 -. Anfragen und Anträge. Anfragen'und Anträge, die diele Bekcumtmachung betreffen, find au das Webstoffmeldeamt der Kriegs Rol-stoff ^lbtnlung in Berlin SW. 46, Verlängerte Hedemannstraße 10/11, zu richten. 8 7. Strafbestimmungen. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, soroeit allge- Ntefii' Strafgesetze keine höheren Strafen bestimmen, wer die vorstehenden Anordnungen Übertritt oder zur' Uebertretung auffordcrt °? €r ^inr Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldftrafe bis yu 1600 Mark erkannt werden. II. Tie im § 3 genannten Firmen werden auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Auskunftspflicht vom 12. 7. 17 lR.-G.-Bl. S. 604) aufgefordert, dem Webstoffmeldeamt mit der Bestandsmeldung lZ 4 Abs. 1 dieser Verordnung zu I.) eine besori- dere Mitteilung einzureick-en, aus der hervorgeht, an ivelche Firmen sie seit dem 1. 4. 1917 insgesamt mehr als 50 leg Tülle der tm § 1 erwähnten Art veräußert haben. III. Tie Bekanntmachung tritt mit Beginn des 10. Sept. 1917 in Kraft. Frankfurt Main) den 1. September 1917. Der stellv. Kommandierende General: __ Riedel, Generalleutnant. _ Betr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Baumwoll-, Seiden- und Kunstseidentüllen. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Land- gemeinden des Kreises. Indem wir aus vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 18. Armeekorps von heule verweisen, beauf- £ r< J? € o ünr Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben uird die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 10. September 1917. Grvßhcrz^.nicl'.es Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ B c t x .: Den Verkehr mit Obst. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Landes- obstfvelle vom 28. August 1917, betveffend den Verkehr mit Obst (Kreisblatt Nr. 152 vom l.ds.Mts), insbesondere § 2 Ms. 3. übertragen wir Ihnen die Ausgabe der Beförderusngsscheine, die Jhnerr 1>esonders zu gehen werden. Bei Ausstellung der Besörde- rungs scheine wollen Sie die Vorschriften der genannten Bekanntmachung genau befolgen, insbesondeve wollen Sie die nachstehenden Bestimmungen gewissenhaft handhaben und überwachen. 1. Kernobst Aepfel und Birnen), desgleichen Steinobst (Pstau- men und Zioetschen) in Mengen von mchr als einem Kilogramm dürfen nur auf .Grund eines Beförderungsscheines vom Selbst- verbrauchier beim Erzeuger bezogen werden. 2. Aus den Kopf eines Haushalts dürfen nicht mehr als 60 Pfund Kernobst und 25 Pfund Steinobst vom Erzeuger an den Verbraucher abgegeben werden. 3. Für einen 5>aushalt darf nicht mchr als ein Beförderung^ schein mit den in Nr. 2 genannte)! Mengen ausgestellt werden« 4. Der Beförderungsschein gilt 10 Tage, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Der Schern ist nicht übertragbar. 5. Für die Ausstellung eines Befördernngsscheines sind 30 Pfennig vom Antragsteller zu entrichten. Wir beauftragen Sie, die unter 1—5 genannten Bestinlmungen ortsüblich in ihrer Gemeinde bekanntzunractwn: Ferner wollen Sie die Durchschriften der im Laufeeiner Kalenderwoche von Ihnen ausgestellten Beförderung s- slcheine jeweils spätestens am Dienstag der darauffolgenden Woche uns zur Kontrolle ein* senden. Gießen, den 4. September 1917. Großherzogtirl) o Krewamt Gießen. , __ Dr. U f i it fl er. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier Pachtentschädigungen. In der Zeit vom 18. bis einschließlich 25. September l. I. liegt werktags auf Großh. Bürgermeisterei Lang Göns das Verzr-ichnis der Pachtentschädigungen für das Erntejahr 1917 von denjenigen Unlandflächen, nrelche bis zur Frühjahrsbestellung nicht gerodet 1 verden konnten, zur Eiusicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Lang* Göns schriftlich und mit Gründen versetzen einzureichen. Friedberg, den 30 August 1917 Der Großh. Feldberetnigungskommissär: Schnit tspahn, Regierungsrat. Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Nnv.-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen-