Skr. 156 7. September 1917 Kreisblatt für de» Kreis Gicheil. 4 Jnhalts-Ucbersicht: Verordnung über Nohtabak. — Beschlagnahme von Bett-, Haus- und Tischwäsche. — Höchstpreise für Rüben. — nartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917. — Einsendung der Abdeckereiverzetchnisse. — Aufstellung von Benzolmotoren. — Verarbeitung von Grubenholz. — Feldbereinigung Lang-Göns. — Feldpolizeiliche Anordnung. Bekanntmachung betressciid Aenderung der Ausführungsbestiinmungen vom 10. Okt. 1016 zur Verordnung über Rohtabak. Vom 23. August 1917. \ Auf Grund des 8 13 der Verordmurg chl>er Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reich>Gesetzbl. S. 1145) bestintwe ich: Iw 8 2 der Ausführnngsbestimntungeu vom 10. Oktober 1916 (Reichsgeietzbl. S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabäk ist) als Ms. 2 hinzuzusügen: ^ ^ ^ ^ ^ . , Die Tabakhandelsgesellschaften können :n: Falle des Bedürfe nisses eine von der Vorschrift des W. 1 abweichende Regelung) Massen, wenn der Reichs ko nun issar zustiinmt und die Bestimmungen über die Bedarfsbemessung (8 3) eingehalten iv-erden. Berlin, den 23. August 1917. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller.__ Bekanntmachung (wäscl>e. Vom 25. .August 1917. Auf Grund der Bundes ratsverordnung vom 22. März 1917 über Befugnisse der Reick>sbekleid:mgsstelle (Reichs-Gesetzbl. S. 257) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Retchsbekleidnngsftellej über Beschlagnahmen und Enteignungen vom 4. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 62) wird folgendes bestimmt: I. Beschlagnahme. 8 1. Bett-, Hans- und Tischwäsche, die sich int Besitze von E rbe- und gemeinnützigen Betrieben befindet, die auf die Bergung oder Beförderung von Personen oder den Verkauf von is- oder Geuußmitteln zum Verzehr au Ort und Stelle gerichtet sind, insbesondere Hotels, Pensionen, Lvgierhäusern, pri-i vaten (nicht öffentlich-rechtlichen) Krankenanstalten, einschließlich Genesungs- und Erholungsheimen, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, PersonensclMahrts-, Schlaf- und Speisewagenbetrieben «und dergl. wird, sotveit eS Mm Gebrauche in den g üchneten Betrieben bestimmt ist, beschlagnahmt. Das gleiche von der im Besitze von Wäscheverleihgeschäftet: befindlichen, sche der bezeichneten Art. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die gesamte vorhandene) Nett-, Haus- und Tischwäsche ohne Rücksicht darauf, ob sie gebrauchst oder ungebraucht ist. 8 2. Als Bett-, Haus- und Tischwäsche gilt alle weiße und farbige Wäsche, die zum Beziehen oder Bedecken von Bettest, zun: Gebrauche im Wirtschafts- oder Küchenbetriebe oder in Aufenthalts- oder Speiseräumen bestimmt ist, insbesondere Bettbezüge, .-decken und -läkeit, Bademätttel und -tücher, Hand- imd Mundtücher, Tischtücher und -decken, Wirtschafts- und Scheuertücher. '8 3. Ausgciwmmen vou der Beschlagnahme sind Gegenstände, yu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet sind. 8 4. Tie Besckstagnahme wird sofort wirksam. 8 5. .Der bestimmungsgemäße Gebrauch der bezeichneten Gegen-, stände im eigenen Betriebe, insbesondere das gewerbsmäßige Ver-, mieten durch bereits bestehende Wäscheverteihgeschäfte, wird durch, die Beschlagnahme nicht berühr!. 8 6. Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sirtd verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmung des 8 5 aufzubewahrech sie pfleglich zu behandeln und die ztt ihrer Erhaltung erfordere licheu Handlungen vorzuuehmeu. 8 7. An den beschlagnahmtet: Gegenständen dürfen, unbeschadet der Bestimmung des 8 6, Veränderungen, insbesondere, Ortsverändernngen, nicht vorgenommen iverden. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese Gegenstände und Verfügungen, die in: Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolget:, sind nichtig. .Der Ertverb der unter diese Besckstagnahmeordnnng fallenden Gegenstände ist verboten. Die Beschlagnahnte erstreckt sich auch auf solche int Besitze der bezeichneten Betriebe befindlichen Gegenstände, über die vor ihrem Jnkrafttretett Verfügungen der im Msatz 1 bezeichneten, Art vorgenomnten sind. ... Die Rcickisbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag Gegend stände. Die durch diese Anordnung beschlagnahmt sind, zur Ker- mtßertutg sreizngeben. Uttberührt bleibt die Zulässigkeit der Mlieferung von LuUi- veit an dte durch die zustättdige Behörde zugelassenen Lumpen - sortierbetriebe und der Erwerb durch diese. H. Meldepfl icht. Iß 8. Die Besitzer der nitter Ziffer I bezeichneten Gegenstände, sind verpfttchtet. die am 1. Gktober 1917 in ihrem Besitze (Eigentum oder GewahrsanO besindlichM Gegenstände der vvrlwzeich- neten Art der Reicl-sbekleidimgsstelle anzumelden. Tier Meldepflicht unterliegen auch Rechtsgeschäfte, die an den nitter Ziffer I bezeiclMeten Gegenständen seit dem 14. Jitli 1917 vorgeiwnuueit tvorden sind. Tie Meldepflicht erstreckt sich nicht auf 1. sotchie auf die Beherbergung oder Beorderung vou Personen gerichtete Betriebe, in denen nicht mehr als 5 Betten zum Gebrauche für Gäste zur Verfüguttg stehet:, 2. solche auf den Verkauf von Lebens- oder Genußmitteln zun: Verzehr an Ort und Stelle gerichtete Betriebe, in denen nicht mchr als 3 zur Familie des Unternehmers, nickst gehörende Personen dauernd beschäftigt werdet:. Getnischite Betriebe, d. h. solche, die astlicl)jen Erzeug-nisse ans der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. Marz 1917 festgesetzt. Sie betragen: 1. für Futterrüben .. . 30 Mk. die Torrne, 2. für Wruken (Kohlrüben, Bode u kohl- rabi, Steckrüben) ....... 35 Mk. die Tonne, 3. Futter möhren .50 Mk. die Tonne. Für Gelberüben und Karotten werden die Höchstpreise jeweils von der Landesgeniüs-estell-e festgesetzt und veröffentlicht. D a r m st a d t, den 30. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dombergk. B e t r.: Wie oben. - An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. vorstehende Bekanntmachung ist ortsübliche zu veröffentlichen. Gießen, den 4. September 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. __ AuSstthrungSanweisung Äur Bundesratsverordnung über die Kartoffel Versorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Jnni 1917. Vom 3. September 1917. Auf Grund des 812 ff. der Bekanntmachflmg Über die Errichtung von P re isprüfungs stellen und die Bersorgungsregelun^ vom 2o. September / 4. November 1915 (R.G.Bl. S. 728) und des 816 der Bundesratsverordnnng über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (R.G.Bl. S. 569) Wirb in Ausführung dieser Verordnung, sowie der Verordnung! des Präsidenten des Krieasernährimgsamts über Kartoffeln vom 16. August 1917 (R.G.Bl. S. 713) und der Bestimmungen der Reickjskartoffelstelle für die Kartoffelversorcprng im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 25. August 1917 bestimmt: <8 1. Tie von den Vorständen der Kommunalverbände zu erlassenden Borsckiiristen über die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln sind Großh. Ministerium des Innern zur Genehmig g u n g vorzulegen. 8 2. Tie Vorstände der Kommnnalverbände haben geeignete Sachverständige mit der ständigen Ueberwachung einer sachgemäßen Einkellerung (Einmieten) und Arifbewahrnng der Zvar- wffeln zu betrauen. 'g3. Den Besitzern einer Kartoffelanbausläche bis zu 20 0 Ol tu ad ra t m e t e r ist der Ertrag auf ihren Bedarfsanteil nicht anzurechnen $4. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus einem Kommunalberband ist nur mit Genehmigung des Vorstandes des Kommunal- verbands und die Ausfuhr aus den: Großherzogtum nur mit Genehmigung der Landes vartoffelstelle Zulässig. 85. Das Anbieten und der Verkauf von Kartoffeln an andere Personen als an die von dem Kommunal verband beauftragten, ist, abgesehen von den Fällen, in denen ein Bezugsschein (8 $ ausgestellt ist, verboten. Ebenso ist der Erwerb von Kartoffeln, abgesehen von den Fällen, in denen ein Bezugsschein l8 6) ausgestellt ist, bei anderen Stellen oder Personen, als den von dem Kommunalverband beauftragten, untersagt. 186. Bezugsscheine sind in der Regel nur für aus dem Bezirk des Kommunalverbands zu liefernde Kartoffeln auszustellen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Bezugsschein unbeschadet der Vorschrift des 84 auch aus Lieferung von Kürtoffelnt taus einem andern hessischen Kommunalverband ausgestellt werden^ Ein Anrecht ans Ausstellung eines Bezugsscheins besteht nicht. Die Behändigung eines solchen soll insbesondere Personen ver-, weigert loerden, die im abgelausenen Erntejahr mit ihren Kar- tosfAn nicht wirtschaftlich um gegangen sind. 8 7. Der Klein Handels Höchstpreis für Kartoffeln ist entgegen der Vorschrift unter III Abs. 1 der Bestimmungen der Reichs kartoffejlstelle für die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 von der Landeskartoffel stelle, für das ganze Gebiet des Großherzogtums festzusetzen. 8 8. Zuwiderhairdlungen gegen die Vorschriften der jj§ 4 und 5 werden mit Gefängnis bis zrl 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis su 1600 Mark bestraft. 89. Unsere Bekanntmachung, betreffend den unberechtigten Verkehr mit Kartoffeln, vom 20. Juli 1917, wird hiermit aufgehoben. D a r m st a d t, den 3. September 1917. Großherzoglichcs Ministerium des Innern, v. Homberg!. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bevanntzumachen. Gießen, den 5. September 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U si! nge r. _ Betr.: Einsendung der Kreisa bdecker ei Verzeichnis s e für den Mmwt Mrgust 1917. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Einsendmrg der Abdeckerei verzeichn isst fürdenMonat Au gu st 1917. Genaue Ausstellung ist unbedingt notwendig. Gießen, den 1. September 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Demmerde. Än den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- meiftcreien der Landgemeinden des Kreises. Ztufolge einer vom Kriegsministerium, Kriegsamt, Stab Ber,- lin, unternl 29. 6.17 erlassenen Verfügung ist eine Aufstellung von dtlen in der Gemeinde befindlichen Benzolmotorcn (in landwirtsckiaftlichen Betrieben) cinzrrreickeir. Ms dieser Ausstellung muß zu ersehen sein, die Anzahl der im dortigen Bezirk vorhandenen Vlotore, geordnet nach: Pfluge motoven, Dreschmotoren und Vtotoren zu sonstigen Zwecken (lWosserpmnpen, Häckselschneiden usw.); Angabe der Pferdestärken der einzelnen Motorc ist dabei unerläßlich. Die Berichte sind hier bis zum 15. d. Mts. ein zu reichen.. Fehlanzeige ist erforderlich Gießen, den 6. September 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. ,_ I. V.: Langermann. _, XVIII. AnneekorpS. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III b. Tgb.-Nr. 18 034/6091. Betr.: Verbot der Verarbeitung von Grubenholz usw. zu Brcnv> Hotz. Verordnung. Ans Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagernngszustalid vom 4. Jimi 1851 in her Fassung des Reichsgesetzies vom 11. Dezi. 1.915 bestimme ich, für den mir unterstellten Korpsbezirk und — im Einvernehmen mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbe^ reich der Festung Mainz : Waldbesitzern, Sägewerken, Gruben und Händlern ist die Aufarbeitung aller zri Gruben-, Schneide- und Papierholz ge--- eigneten Hölzer, soweit sie für diese Zwecke in Frage kommen, Kuj Brennholz verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu. edrem Jahre, beim Vorlieaen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis Ku 1500 Mark bestraft. Frankfurt a.M., den 24. August 1917. ^Ter stellv. Kommandierende General: _ Riedel, Generalleutnant. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldberciiiigung Lang-Göns: hier Pacht entschädig ungern Irr der Zeit vom 18. bis einschließlich 25. September l. I. liegt tverktags auf Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns das Verzeichnis der Pachtentschädigungen für das Ernkcjahr: 1917 von denjenigen Unlandflächen, »velche bis zur Fn'ih- jülirsbestellung nicht gerodet > verde u konnten, zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Lang^ Göns schriftlich und mit Gründen tvrsehen einzureichen. Friedberg, den 30. August 1917 Der Großh. Feldbereinigungskvmmissär: _ Schnittspahn, Regierung^rat. __ Fcldpolizeiliche Anordnung. Betr.: Feldschutz. Aus Grund der Art. 36 und 43 des Feldstrafgesetzcs vom 13. Juli 1904 wird nach Anhörung des Gemeiiwerats mit Genehmigung Großh. Kreisamts Gießen vom 16. Jmri 1917 für die Feld- gemarkung der unterfertigten Gemeinde angeordnet, daß sämt- lickie bepflanzten Grundstücke (offene und eingefriedigte) von abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr geschlossen sind und deren Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist; ausgenommen sind nur Flächen, die als Hausgärten dienen und mit einem Wohnhaus unmittelbar in Verbindung stehen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Diese Anordnung tntt alsbald in Kraft. Londorf, den 3. September 1917. t61ö Großh. Bürgermeisterei Londorf. A u in a n n. ' Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Nniv.-Buch- und Steiudruckerei. R. Lange, Gießen.