Nr. 155 6, Bkptember meisblatt für den Kreis Gietzen. AuhaltS.Uebersicht: Zustimmung zur -Herstellung und zum Vertrieb von Sohlen. — Verbot der Aus- und Durchfuhr von Waren. - Verkehr mit Spanferkeln. — Bewirtschaftung der Frühkartoffeln. — Gesunden; Verloren; Entlaufen. L ^izer,,. aus Sperrholz, sowi cercn . .Erstellung nach den Bestimmungen dieses Paraaravbeii LsssAM' 111 •** «“ •wsaae w»“i.w, , 'ÄÄ*aäS'a2?Ä “ Bekanntmachung jtfitffettb Zustimmung zur Herstellung und zum Vertrieb von Sohlen, die nicht ausschließlich aus Leder in einem Stiick bestehen, und betreffend Auskunft über Sohlen solcher Art. Auf Grund der Bekalintmocffing, betreffend Ausführungsbe- irnnmunaeu zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, g nschoneru, Sohlenbewehruttgeii und Lederersatzstoffen vom ?»r 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 10) und vom 1. August 1917 S-G.-Bl S. 679), solche auf Gruird der Bekanntniachung über nstspslickst vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 6O4) wird >es bekämet gemacht: * „ . §1. Meldepflicht. 1 Betrieb', che fett dem 1. Januar 1917 mindesteus 3000 Pnar chlen hergestellt haben, che nicht aus Leder in einem St tick be- "-nJ, xven . m spätestens 31. August 1917 der Ersatzsohlen- l^llschast m. b. H., Berlin SW. 48, Wilhelmstr. 8, zu melden**): ' a) tmlche Arten ©oljirn sie Herstellen; der Meldung ist je ern Mluster in einer Mittelgröße aller derjenigen Arten, von denen der Meldepslichtiae bisher mindestens 500 Paar hev- |W(t Hot, im dürchschttittlichen Ausfall der Mure beizu- d) wann mit der Herstellung von solchen Sohlen begonnen worden ist; c) Ivelchje Mengen jeder einzelnen Art von obigen Sohlen chs Mm Meldetag im eigenen Betriebs für eigene und wieviel für fremde Rechmmg (und ffit lveffen Rechnung) hergestellt worden sind; 6) welche Mengen solcher Sohlen im eigenen Betrieb für eigene oder fremde Rechnung (und für wessen Rechnung) lagern; o) die aut je 100 Paar tn Herren-, Dameiv- und Mndergrößen entfallenden Aufwendungen für Material und Arbeitslohn . im letzten Hersteltungsuionat; 1) che beim Wchter verkauf an a) Schuhwarenhersteller, b) Großhändler, e) Kleinhändler, * fediut" m tl mt b€red;uekn prozentualen Zuschläge zum g) welche Mengen von Sohlen im eigenen Betriebe aus den vorhandenen Materialbeständen Und mit der zur Zeit der Meldung von der Firma beschäftigten AEerschast wöchent- lich hergefteNt werden können. 2 vetriebe,die seit dem 1. Januar 1917 bis zum Inkrafttreten er Bekanntmachung noch nicht 3000 Paar Sohlen der unter ^rgefMt haben, haben unter Ztfsler I wraefcha-,ebenen Meldungen zu erstatten, sobald ^Er^ugung 9000 Paar erreicht hat Bon den Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 dieses Para- iJ n PfWwmWen srnd dietenigen Betriebe, die in der Liste der waren verarbeiten. cy*. , »?gerbuchführung. 81 McldepfUclMe Hot von seiner ttbrigen Buch- Wbvmra getrennt Buch zu sühreii über: Ti § 1 Ztftrr 1 d angemeldeten Bestände, £■ f e r n Kll»" »°h- „ ^ ^,8 Vertriebsgeneümigung. 1 Der Vertrieb der bis zum 19. August 1917 einschließlich bergestellten, nicht ans Leder in einem Stück bestehenden Soylen soirne der späterhin gemäß § 3 dieser BeginntMachuna crlaubter-i Werse hergestellten Sohlen ist bis aus Regelungen von Fall zu Fall, die Vorbehalten bleiben. Unter folgenden Bedingungen gestattet: a) der Hersteller darf nicht zu höheren Preisen verkaufen, als deni-enigen, die sich aus der Zusammeurechnung der notwendigen Aufwendungen für Material, Lohii und Unkosten, zu- Mglich höchfteirs 15 vom Hundert dieser Summe als Gewinn ergeben: d) der Großhändler darf nicht mehr als 10 vom Hundert auf seinen Nettoeinkaufspreis auffchlagen; e) der Verkaufspreis letzter Hand darf um nicht mehr als 3378 vom Hundert höher als der nach Ziffer 2 zulässige Verkaufspreis des Großhändlers sein. Ter Nettoeinkaufspreis schließt.Fracht und Verpackung ein; alle etwaigen Vergütungen sind abM ziehen. Rr. II der Ersassohsen-Go-, Mschast. betreffend die Zustimmung zur Herstellung lmd den Verkehr mit Ersatzsoblen, Sohlenschonern und Sohleubewehrungen aus 1917, sowie die Bestimnttingen über die Gewinn zuschstäge iil den 88 3 und 4 der Bekannttiia chun g Nr. V der Ersatzsohlen-Gesellschaft, betreffend die Zustimmung wir Herstellung und den Verkehr mtt Schiihlimrenbestandteilen, die ganÄ oder zum Deil ans Gummi bestehen, vom 28. Juni 1917 treten, außer Kraft. 3. Vm dem JUtzSsttreten dieser Bekanntmachung abgeschlossene Lrefenmgsverträge bleiben, vorbelmltlich etwa Nottveikdtgen Eiw- greifens im Ernzelfalle, unberührt. 8 5. Diese Bekanntmachuna tritt am 20. August 1917 in Käast. ^ _ Strafbestimmungen. ,r r c2n l \ § 1 erforderte Anmeldung vorsätzlich nicht itt der gesetzten Frist oder rvissentlrch unrichtig oder unvollständig macht, "" ' der Bekanntniachung über Ausklinstspslickt vom fSL CrtJ\ .„IL ft/.C».. -i!« *•'- 4d strafe Aird mich L 5 der Bekanntniachun ^ .... ^^17 (ReiclM>kschneidemaschinen, Zigarrenh rstellungs- Maschinen, Zigarettenherstellungsmaschinen: V) S ch l ä chtereimaschinen, und zwar: AuWnlttmaschinen, Brechmaschinen, Breclchchnecken, Cutter, Melschhackmaschlnen, Fleisch- und Speckschneidemaschinen, Fleischwölse, Griebenpressen, Hackmaschinen, Murstbinde- Maschinen, Wurstfüllmaschinen, Wurftmengemaschinen; u) S t är k e h-e r stellungSmaschinen, und zwar: Bürsten nrüblen zur Herstellung von Mrtoffelmehl und Puder, Kartoffelwaschmaschinen Quetschmaschinen, Reibmaschi- wen, Reinigungsmaschinen, Schrotmaschinen, Trottmiihlen. Dre dem tzlussuhr- und Durchsnhrvervot durch die vorstehenden Bestimmunaen unterstellten, bisher von dem Verbot ausge- kunnmeneu Maschinen sind zur Ausfuhr freizulassen, sotveit sie spätestens an: 31. August 1917 zum Versand ausgegeben sind Berlin, den 27. August 1917. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller. 6 Bekanntmachung. .Im Anschluß au die Bekanntmachung vom 4. April 1917 .eichsanzeiger89) betreffend das. Verbot der Aus- und Durch- yr von Waren des 14. Abschnittes des Zolltarifs (Tonwaren), mge ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: In Ziffer III der genannten Bekanntmachung sind folgende, m Verchot rmter Ziffer I der Bekanntmachung bisher nicht unter- !llte Waren zu streichen: Ausfuhrnummern des' Statistischen cm. . ^ , Warenverzeichnisses Waren aus gemeinem Stcmzeug (mit Ausnahme der in Nr. 716 und 728 a/b genannten) Rühren, Röhrenformstücke, Soylfteine, Senkkästen, Aus- J ttssc und dergleichen, Kätppen, Viehtröge, Steine und ilatten aller Art zu technischen Zwecken. 720a und andere Gefäße zu Wirtsck-astsztvecken, auch mit grober Beflechtung von Weiden, Bast, Binsen, ; Stroh oder Rohr; Faß- jmb AbzuMähne, Mihl- schlangen, Punipen und sonstige vorstehend nicht genannte Gegenstände zu technischen Zwecken . . . 720c kröpfergeschirre aus farbig sich brennendem Tone, durch Freiausdrehen ober Pressen hergestellt, auch mit grober Beflechtung von Weidenruten, Bast, Binsen, Sttoh oder Rohr, unglasiert oder glasiert, ein- oder Mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder tn ähnlicher einfacher Weise bernalt ... 721 2. Die dein Ausfuhrverbote durch die vorstehende Bestim- vMNg unterstellten, bisher pir Ausfuhr' nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie bis zum 25. Aug. 1917 zum Versand aufgcgeben sind. Berlin, den 20. August 1917. Ter Reichskanzler. . _ Im Austrage: Müller. _ Bekanntmachung den Verkehr mit Spanferkeln betreffend. Vom 31. August 1917. ...AU Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 6. April W? £} e Schlachtvieh- uitb Fleischpreise Kr Schweine mt5 rlnbeu (ReichS-Gesetzbl. S. 319) und der Verordnung des ReichS- rnzlers vorn 21. August 1916 über die Regelung des Fleischver- S. 941) bestimmen wir mit Ermächtigung Präsidenten des Kriegsernährungsamts das Nachstehende: ° }' Der Verkauf von Ferkeln zum Zwecke des Schlachtend kSpanserkeln) darf nur an Mitglieder des Viehhandels^rbands d>rr Provinz erfolgen. Als Spanferkel gelten zum Schlachten bestimmte Ferkel im «Mndaewicht bis zu 80 tzstmd ab Stall. ^ . f 5 ,Dt« .?on Viehhandelsverband gekauften Spanferkel P® nn^ daS übrige Schlachtvieh den Kommuualverbällden zu Ilber- stMifen Mw diesen auf das zu liefernde Schlachtvieh anznrechnen. Bei der Belieferung werden 20 Spanferkel als du Schwein frt AnrechnunA gebracht. & zLMNs meassutss bt> Ursache Menge, zu verabfolgen. 8 4 . Den Besitzern von Mutterschweinen ist die hansschlach- tung ihrer Spanferkel gestattet. ^MbscÄachtete Spanferkel sind unter Angabe des Schlacht- gewichts dem Kdmniunalverband anzumelden. als Hausschlachtung von Schioeineri. n S 1 Spanferkel wird auf 1,40 M, für das nitfjt fte« &CnbflC 06 ® ta ^ltgesetzt. Ein Al>zug finde, hieran m JJ- Die Verbrauärsrcgelung des Spanserkel,irisches ha, nach Maßgabe des 8 3 der Verordnung des Reichskanzlers vom 21. Aug 1916 wer dre Regelung des Flcischvcrbwuchs und des 8 1 unserer BekanntmaMlng vom 6, Septemver 1916 m Ausführung der vor- fordnung zu rriolgen, Die yestfetzung der Klein- S JL 1W $ UV btt Verordnung des Reichskanzlcrs vom ^ April l917 wer die Schlachtvieh- und Fleifchpreise für Schweine und Rmder nach unserer Bekanntmachung voni 23. ylpril 1917 zu vorgenannter Verordnung vorzuneynren. ^^.^Ä'hr von Spanferkelslei,'ch aus dem Grohheezog- Der Versuch der Ausfuhr swht der Ausfuhr gleich (v, gegen die §S 1 bis 5 werden mit Ändert M^k mcher »u Wr< «bfolgen sind. Vorstehendes ist sofort ortsüblick^ bekannt zu machen. Gießen, den 4. September 1917. Gr-oßherzoaliches Kbeisamt Gießen. I. V.: L a n g er m a n n. Bekanntmachung. Ich der Zeit vom 16. bis 31. Aug. »vurden m hiesiger Stadt e lÜ» n ^ €l o 1 Kiuderstrohhut, 1 BrDe, 1 Gnmmch aitttÄ 2 Re^nschsirme, 1 TaK-emnefser, 1 hÄndtasck-e mit Inhalt, Drei Portemonuwres mit Inhalt, uirb verschiedenes Papiergeld. Verloren: 1 DamenwgensMrm mit sübernem Griff, 1 m. ^H! ir Sl l !$ T , ^ ^ Anhängsel, 1 Portenwnnaie mit 2 M. und BiittoruvarVen, 1 Povtenwinrach mit 56,16 MF, 1 Port»' monnaie mit 17 Mk, und Butterinarken, 1 gold. Damcniihr rmmmrirne mit 10 Mk. und etivas Kl-eingÄd, zirka 6Ö M-ark ut Papier eingeschlcwen, 1 grauer Mantel, 1 brauueS Portemonnaie mit ca 14 Mk. und Brotmarken, 1 filb. Kettchen mit Anhänger (3-Mark-Stück mit Ginfasfungch 1 PchrK- Kchgel, nnd 16 Mk. in Papiergeld, n t l a n f cn: 1 brauner Dackel aus den .Namen „Männe ' ldrend Die Gnipfangsberechtigten der gefundenen Gegenständc ln- lieben chre yhnsprüche alsbald bei uns geltend zu mvchen. Die ?Whvlm!g der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wock.entag von 11—12 Uhr' vormittags und 4—5 llhr nach- nnttaa-Z bei wlter-ziichnettr Behörde Ziinmer Nr. 1 erfolgen Gießen, deii 1. September 1917. Großhcrzogllches Polizeiamt Gießen, h e m m e r d e. ZwiNingSnmddruck der Drüht'schen Unrv.-Buch- und Steindruckerei, R. Lange. Gießen.