Bit* löt* 4# i&i'ptemver 1 " ■ " Kretsblott fot den Kreis Giehen. SnhattS-Neberflch«: Privaten, n°w«rb»che„ »nd kaul>»«nm>«e» Fachunterricht. - Sammeln des SaN-bsteS. - Brotverlorm»'« MimSrvsrsonen m:d Kriegsgefangenen. — Dachkupser. - Zustellung der Gemetndesteuerzettel. — Wahl der Kommtsstonen für me rer anlagung zur Einkoinntensteuer us»v. — Feldberetnigung Lang-GvnS. __ Bekanntmachung über den privaten, gewerblichen und katrsinänuisäteu Fachunterricht. Bom 2 lAugu st 11)17. Der Buudesrat l>at auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermäcküiguna des Bundesrats an wirtschaftliche Maßnahmen iufw. vom 4. August 1914 Reichs Gesetzbl. ©.327) folgert de Ver- ordming erlassen: ^ £1. Wer eine private Fortbildung^- oder Fachschule betreiben oder leiten Null, in der Unterricht in getverblichen oder k. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- kuchenden in sittlicher Hinsicht dartun« Äder Nachfuchende die zur Leitung der Schule oder zttr Er- ' Teilung »des Unterrichts erforderliche Befähigung nicht stach-- AUweisen vermag, klt der Rackckuchende den Besitz der zum cimvandfreien Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder Räumlichkeiten nicht nachzuweisen vermag. Die Erlaubnis kann versagt »verden, wenn kein Bedürfnis für die Unterrichterteilung besteht. 83. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und auf Widerruf erteilt werden. Als Bedingung kann insbesondere die Unterlassung des gleichzeitigen Betriebs des Gewerbes eines Stellen- Vermittlers auferlegt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Rachsuchenden und nur stlr den bestimmt m bezeichnenden Ort oder Bezirk. Sollen mehrere Fach- oder Fortbildungsschulen betrieben^ werden, so ist für jede von ihnen eine besondere Erlaubnis erforderlich. 84. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich ans Handlungen oder Unteralssungen des Inhabers der Erlaubnis dessen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Betrieb oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung oder in bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergibt, ferner auch dann, wenn der Inhaber den Besitz.der zum einwandfreien Betriebe der Schule erforderlichen Mittel -oder Räumlichkeiten Fickst mehr nachzinveisen! vermag. Wird die Erlaubnis zurückgenommon, so ist innerhalb der von der Behörde Zu bestimmenden Frist die Schule zu schieben oder die Leitung der Schule oder die Untere ichterteilung einzustellen. 85. Jnwieioeit der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder unter Bedingungeir erteilt oder zurückgenommen wird, durch Rechtsmittel angefochten »verden kann, bestimmt die Landeszentralbehörde. 86. Wer, ohne im Besitz einer nach Landesrecht etwa erteilten Erlaubnis zu sein, nach dem 3l Dezember 1917 eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Schute der in: 8 J Abs 1 bezeichneten Art weiter betreiben oder die vorher übernommene Leitung einer solchen Schule oder eine vorher begonnene, unter 81 fallende Unterrichterteilung sortsetzen will. v-Aars dazu der Erlaubnis der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde (§ 1 Abs. 1). Fiir diese Erlaubnis gelten die 88 2 bis 5 entsprechend. Sofern nicht bereits nach Landesrecht die Versagung der Er- liaubnis wegen niangelnden Bedürfnisses vorgesehen ist, ist die Versagung der Erlaubnis aus diesen: Grunde nur zulässig, wenn fcfe Schule nach dem 1. Januar 1916 errichtet oder die Unterricht- erteiftmg nach diesem Zeitpunkt ausgenommen ist. Wild die Erlaubnis versagt, so ist innerhalb der von der Bel-örde zu bestimmeirden Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung ein zu stellen. w7. Die Landeszenlralbehörde erläßt die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen. Weitergeheude lmidesrechtliche Beschränkungen bleiben zulässig. A6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen» wird bestraft, l.wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine private Fort- billmngs- oder Fachs clmle betreibt oder die Leitung eurer solchen Schule oder die Uuterricksterteilung m gewerblimen oder kaufmännischen Fächern beginnt oder sortselft, 2 Hier den nach 8 3 «uf erlegten Bedingungen den lanc>s rechtlichen Bestimmungen über die Unterrichierterluttg in ge-- »verblichen oder kaufmännischen Fächern zulviverhanveit. Hierdurch nrirb die Desupnis zur Festsetztmg von Zwangs-» strafen int BerwaltttngÄvege mcht berührt in S 9. Diese Bervrdmma tritt nnt den» Tage der VerMndung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auszerlr.lli- tretens. x Berlin, den 2. August 1917. Der Stellvertreter des Reick^lauzlerS. N,- rf> Bekanntmachung betreffeitd Bermdmmg des Bnndesvctts von: 2. August l 917 über den privaten, getverbllchen und kaufmännischen Fachunterncht. Bo»n 25. August 1917. Aus Grund der SS 1, b. 6 nick 7 der Verordnung des BuiideS» rats vom 2. August 1917 Über den privaten, getverblicknnr und kaufmännischen Fach»«nterrich1 sReichs-Gesetzbl. s. 663) »vird bestimmt, j^J ^ |p| ^ ^ . tz i. Für die Erteilung der Erlaubnis sitrd die KreiSämtet zu- ftäitdig. Bet ihnen sind tue nach 8 6 der BmtdeSratSVerordnung erforderliche»: Gesuche bis zum 1. Oktober 1917 einzuveichen. 8 2. Die Bescheide der Kreisämter, durch die d:e ErlanMns versagt oder unter Bedingungen erteilt oder zurückgenommen »viw, können innerhalb eines Monats nach Anstellung durch Bem^verde angefochten »verden. Ueber die Beschtvcrde entscheidet der fcrotnrt* zialausschuß im Beschlustverfahreu endaültia. 8 3. De Bekanntmachung tritt sofort tu Kraft. Darmstadt, den 25. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. B e t r.: Das Sammeln des Fallobstes. Es ist *iiiiö von verschiedenen Seiten gemeldet, daß Fallobst m kiefern Jahre vielfach zrugrtiude gehe, n^tl es den Landivirlen m Arbeitskräften zun: ©amtiteln fehle. Da in diesen: Jahre besonders Gewicht daraus gelegt werden! muH, daß alles/Obst der BolkSernährnng zugesülwt tverdc. enipfehlar wir Ihnen, dieser An gelegen heit ihre volle Aufmerksamkeit -'w schenken. Wo es den Laudivirtei: an MbeitSlräften zsm: Eirv- sannneln des Fallobstes fehlt, kommt die Hilfe der Schulkind« in Betracht. Für solche Fälle würden die Kreisschnlkommissionetß die örllichen Schulvorstände anzuweisen habe::, Schulkinder -um Sammeln des Obstes zur Berfüguug zu stellen. D a r m st a d t, tKJi 22. August 1917. Großherzogllches Ministerium des Innern, v. Hombergk. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Ministerialverfügung teilen »vir Ihnen zur «Nachachtung nutet der Etttpsel-luttg init, alsbald zu berichtet^ )«>tn in Ihrer Genteinde die Ar bell skr äste zum Einsatnm^n dej> Fallobstes fehlen. Gießen, den 30. August 1917. Großherzogliches Krnsanit Giehen. Dr. U f {n g e r. Be tr! Brotversvrgimg der Militttrpersonen und Kriegsgefangene»» An de»l Oberbürgermeifter zu Giehen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Kriegsministerium teilt mit, dah die auf deit Kopf der Zivilbevölkerung entfallende tägliche Brot m e h l,n e n g e. diei seit dem 16. April ds. Js. .170 k beträgt, mit dem Tage 1*501 Wegfalls der verbilligten Fleischznlage — Ende der zweiten Fletschversorgtmgc-tvoche i»n Atigust auf 220 k Mehl erhöht worden ift. Mit demselben 2 age erhöht sichl auch wieder die B r o t g e b ü h »g der aus Versorgung durch Konmmnalverbände ange»:>iesene»tMtltz> tärversonen und Kriegsgefangenen. Hiernach find! 'dj fllr die mit Verpflegung etnfchl- Brot Ein quartierten, d) für Brotgeldeinpfäitger einsthl. der in Kasernen untergebrastz' ten, crrtf Selbstversorgung «mge»viefe»:en Mannschaften, und c) für Lazarettinsassen unter Zltgrimdelegung der den Sfonup ntünalverbände»: hierfür -jur Verfügung stehenden Üif'ehk- mengen von 220 «und 100 g Zulage * 320 g künftig mindeste nÄ 400 g Brot täglich zu fordern. Bei ellvaigem Mel-rverbrauch der Lazarette haben die Koiu- munalverbände Anspruch mif besondere Erstattung des mehr Mfgieivenüelen Mehls, soivmt der takfäichtichje Verbrauch 320 S MW für den Kopf übersteigt. Kriegsgefangene und ihre ^ioach»vngöman.n,'ä-aftm erhalten auch fibnfttfl dieselbe Brot Portion und — soweit sie K-u steht — dieselbe Schwer lind Sel', verstirb ei ter^ula ge, wie Zivilpersonen. Die Bc»vaäni ng s n, a nik ftba ften haben auf die SchkmrarbeiterznlagS in jeden, Falle Anspruch. . Offiziere, Beamte und beurlaubte Mannftiaftcu werden von den Kvuunuualverbänden niri-t fitst Rcchrnyig der Hreresoertvaltnng, sondern aus den für die Zivilbevölkerung zugeteilten Mehlmengen mit Brot versorgt: sie können deshalb auch nur an-f die für drs Zivilbevölkerung festgesetzte Brotportion Anspruch, erliebcn. Bei Ihren AnforberungtM und bei de» Verteilung wollen Sie vorstehende Bestimmungen berücksichtigen. Unser A^fclweiben vom 24. April 1917 (Kieisblatl Nr. 77) ist damit aufgehoben. Gießen, den 29. August 1917. Gwßhcrzogliches Kreisaml Gießen. _ Dr. Us inger. _ Bekanntmachung. Betr.: Dachkupfer. Die Ausivechselung der enteigueten Kupfnmengen von Däclicrn und Blitzableitern »rächt es erforderlich, Ersatzmateriol bereu zu stellen, da die Abnahme der Kupferteile nicht erfolgen! darf, bevor ihr Ersatz gesichert ist. , Don der V*ttvcnouiig von Zinkblech als Ersatz muß aus flJÜangd an genügenden Mengen im allgemeinen abgesehen \rMfr den Aus diesem Gnnrde Sann dieses Material nur ansnahmsiveise und nur in geringem Umfange als Ersatz für Dactchuvfer zur Vei> fügiing gestellt nx-rden. und zwar ausschließlich für solche Zrvecke. für toelche jedeS andere Erfatzmaterial unverwendbar rst. Wr die Auswechselung des Dachkuvfers kommt mitbiii aig Zivg«n, Schiefer nnd ähnlichem im freien Handel befindlichen! Material nur Dachpappe und verzinktes Eisenblech in BetracA. Moste, glatt liegende Flächen der Dächer und Gefunse smd. wenn anderes Material nicht verwendbar ist, soweit möglich, mit geteerter Dackwappe einz,Wecken. Zur Herstellung von Dachgimren' und Absallrogren wird verzinktes Eisenblech Nr. 21 in tafeln von 1x2 m durch die Metall-Mobilmaclmngsstellc zur Der- fÜM'ng gesteUt . - , . . Die enteigiicten Knpfertrile der Blltzfchutzanlagen werden durch verzinkte Etsenseile von 50 qmm Onersckmitt oder verzinkter Bandi eisen von 25 x 2 nun ersetzt. AM die Bereitstellung dieser Ersatz stofte erfolgt durch die Metall-Mobilmackmnasstelle. Der Nachveis über die erforderliche Menae von vewzmktcm Eisenbleck). Eisenseil und Bonderstm ist auf Vordrucken an die zu ständige beauftragte Behörde zu leiten. Von dieser sind die An träge daraufhin zu prüfen, daß die angeforderten Baustoffe aus- ickMßlich als Ersatz fitr mobilisiertes Kupfer nach den vorstehend gegebenen Richtlinien Benvendmrg finden Die Anträge sind mit Bern Brüfr-ermerk der beauftragten Behörde an die Metall-Ersatz stelle bei der Metall-Mobilmackmiigsslelle. Berlin SW. 46. Wil Almstr NS, weiteren leiten, lvelche den Versa,ch der an gefordertem Menaen veranlasst. Die erforderlicl)en Bordrucke sind für die in den Landgeinnn- den des Kreises ivohuendeu Interessenten von unS. von den in ber Stadt Gießen toohnendem vrm den, Oberbürgermeister zu Gießen zu beziehen. r , Zn den Fällen, in loe!äi>en pon einer dcanMagt^i Behörde: eine Reihe von Anträium mit größeren Mengen übermittelt iverden, behält sich die Metall-Ersatzstelle vor, statt des Einzel w i-fanbe* an die einzelnen An trog steiler, gemeinsam ,oagtM,nMs«n Bersaiü) vor zu nehmen. In diesem Falle dürste es erforderlich tverden. vast der Versand an die beauftragten Behörden erfolgt, und diese die Verteilung auf die einzelnen Antragsteller eventuell imter Zuhilfenahme der Handw,rdskaiumer, der Innungen oder dergs. vornehmen. Die Ueberiveisnng von Zinkblech erfolgt ebenfalls durch Vermittlung der Metall-Ersatzsvclle. Dem Antrazst fst eine amtliche Bescheinigung mit ausführlicher- Begründung beizufügen. nach welclx'r die ongeforderte Menge aussclijiestlichalö Ersatz für mobile siertes Taäiitu^fer dient und zu>nr für solche Zwecke, für rvelck)e jedes andere Material unverwendbar ist. Gießen, den 29. August 1917. Großherzoglich'S Kreisamt Gießen. Or. U s t n g e r. An den Oberbürgermeister zu ließen und an die Großh. Bürgcrweist''ikil'n der Lnndgern« iiidcii des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannrzuniackxn. Gießen, den 29. August 1917. Grostherzoglichcs KreiSamt Gießen. l)r. U s i n g e r. — Betr: Zustellung der Gemeindesteuerzettek. An dik Grotzh. Bürgermeistereien der Landv^meinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, dafür' Sorge zu tragen, daß die Gemeindesteuerzettel alsbald imch Empfang den Steuerpflichtigen. ms-i besondere auch den Ausmärkern, zugestellt werden. Der Grotzh. Bürgermeister hat den mit der Zustellung zu beauftragenden GemeindÄwa ritten schriftlichen Auftrag zü erteilen- innerhalb welcher Frist die Zustellung der Zettel zu bewirken ist. Der Vollzug dieses Auftrags ist von den betreffenden Gemeinden bemnten schriftlich zu bescheinigen. Da an die Zustellung der Yln- forderung unter Umständen bestimmte Folgen geknüpft werden (z. B. Berechnung der Frist für Stenei-rttckstände bet Stadtverordneten^ und Gen'.eiirderarswahl-en: siebe hierzu aiKfy die Anmerkung 3 zü Art. 39 L. G. O. in der amtlichen Handausgabe, und § 4 Ztst. 2 des Lahnbeschlachiahmegesctzes) ist es wichtig, tvenn der Tag der Zustellung bekannt ist. Tie Zustellung sämtlicher Steuerzettel kann in größeren Gemeinden kaum an einem Tag erfolgen Der Bü rge r- Meister hat deshalb unter Berücksichtigung der einschlägigen Verhältnisse den Tag, an dem die sämtlichen Steuerzettel als -„gestellt zu gelten liaben, alljährlich nach erfolgter Zustellung der Steuer- zetrel festzufetzcn und auf ottsüblick?e Weife zur öffentlidjen Kenntnis zu bringen. Sie wollen das hiernach Erfvrderlicl»c sofort veranlassen mrd demnächst berichten. n>.'r pvecks Weiterverfolgtinv sofort zu übergeben ist. Wir mackieu noch darauf aufmerksam, daß die Steuererhebr- rollen nicht mehr oifengeleat werden. Die RechtÄnittel gegen die Veranlagung sind vielmehr vie gleickIen nne gegen die Veramagung zu Staatsstenern.. Gießen, den l. Septenrbcr 1917. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H c m m erde. Betr.: Die Wahl der Kommifftoiien für die Veranlagung zur Einkvmn,enste»wr II. Abt „ni> znr Vermögenssteuer. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 9!ach Artikel 49 des Msetzcs vom 12. August 1899, (Reg - Blatt!Nr. 37 vmr ü.999 . die allgemeine Einkomnumsttmer lx'trcftend, ist zur Einschätzuirg in die Steuerklassen der Einkommenstoner II. Abrcklnng und zur Veranlagung trv Vermögenssteuer für wde Mmeiude eilte örtliche Kommission, von den, Ortsvorstand auf drei Jahre zu wählen Da die Dienstzeit der im Zalne 1914 geuxthlten Kommissio ns Mitglieder' abgelaufen ist, ßi beauftragen ,oir Sie. mt- sprechende Neuwahl umgehend vorzunelmum und das er- lvachserüe Protokoll bis spätestens »lim 15. l. M t s. an unk einznsenden. Hierzu bemerken wir, daß für sänrtlickv Land,>-meind<'n deö KreiseS, mit )lusnahme von Wieseck und Lich drei Mitglied der und zwei Ersatzmänner jzu walken sind Frtt die Gemeinden W.icscck und Lich sind je vier Mitglieder u ii b z lve i Ersatzmänner zu ,vähl«,. Bon tvu zu w'älstenden Mitgliedern iücki (Äftltzmiumenr dürfen je nickt mehr als znun D ritteile dem Gemeinde Vorstand selbst aittwhören, weutg- ftens ein Riikglied muß ^ber demsellnm .angehöre». SM dieser letzteren Bestimmung bleibt der Bürgermeister, nelchi'r ak- ioldvc ständiges Mitglied der Einschätzimgäkommission und Stellvertrtter des Vorsitzenden ist, außer Äctrackp. Fn den einzusendenden Wahl Protokollen wollen aum'ben. toelche der 0>'wä!^ltcn dem Ortsvorstand angehören. Gießen, den 3. Septrmber 1917. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. J. Ä.: H e m m e r d e. _ Bekanntmachung. Bet r.: Z'eldderein,»nng Lang Göns: hier Entschädigungen. In der Zeit vom 18. bis einschließlich 25. S<-plember l. I. liegt werktags aus Ewoßh. Bürgermeisterei Lang Göns das Verzeichnis der Packtentsclrädignngen für das Ernlejadr 1917 von denjenigen Unlandstäckn. \wUl* bi« z»,r Früh» jahrsbestellung nickt gerodet tvcrden ümnten, zur Einsicht der Beteiligten offen. Einu'vndnnaen hiergegen sind bei Meipnng des Ausschlüsse« während d<-r Oftenlegunoszeit bei Großb Bürgerine,sterei Lang- GönS schriftlich und mit Gr,luden versehen einzureiä^u. Fr iedbe r g. den 30 August 1917 Der Großh. Fcldbereinignngvkonnnissär: S ck> n i t t s p a h n . Regicnmgsrttt. Zwillingsrnnddruck der B r ii h l'fchcn Un'v Buch- und Steindrnckerei. R. Lange. Gieße,,.