Wt. 132 I« September 1917 Ureisblatt für K» Kreis Giehen. ZnhallS-Neberfichl: Höchstpreise für Ödst. — Verbot des vorzeitige»! ErntenS von Herbstgeinüse und Rüben. — Verkehr mit Oelflüchten — Verkehr mit Seist usw. — Entwendung von Garten- und Feldfrüchten. — Reichsverficherungsordnung. ' I i { J ^ I Bekanntmachung über Höchstpreise für Obst. j Atuf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und -Südfrüchte vom 3. April 1917 i(Reichs-Gesetzdl. S. 307) wird bestimmt: § 1. Der Preis für folgende Obstsorten darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht über- schr eiten: i. Für Aepfel: Gruppe 1 . . .' . . 0,40 Mk. Hierhin gehören: Wieiher Winter Kalvill, Cox Orangen, Gravensteiner, Kanada-Renette, Adersleber Kalvill, Gelber Richard, Dign^ Tillisch, von Zuccalmaglios Renette, Ananas-Renette, Gelber Bellefleur, Schöner von Boskop, Landsberger Renette, Goldrenette von Men heim, Coulons-Renette, Mieißxr Klaraapfek, .Minter-Gold- Parmäne, Apfel aus Croncels. Diese Früchte müssen aber, wenn sie #u Gruppe 1 gerechnet tonten sollen, die Beschaffenheit von belobst haben, mithin» Kr ihre Sorte tüber mittelgroß und ohne nennenstverte Fehler fein.« «Als Fehler sind insbesondere an zu sehen i UnvoMÄrdi g e Reife, starke Fusikladiumflecke, starke Druckslecke, Wurmstich, Stippflecke, Verkrüppelungen oder mißgestccktete Formen. ' Gruppe 2 . . . . . 0,25 Mk. l -Diese Gruppe umfaßt sämtliche Aepfel, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder .infolge ihrer Beschaffenheit nicht «ur Gruppe 1 gehören. Diese Aepfel müssten aber gepflückt, gilt jvrttert urck) mittlerer Art und Güte sein. ; Gruppe 3 ..... 0,10 Mk. Zu dieser Gruppe gehören: Altos Schüttelobst, .Ausschnß^ lünd Falläpfel, sowie Most.äpfel. * Verkauft ein Erzeuger sein gepflücktes Obst unsortiert, so wie der Baum es gegeben hat, aber ohne Fallobst, flo kann eö einen Einheitspreis verlangen, der aber fcjm Betrag von 0,20 M'k/ nicht übersteigen darf, i > Für Birnen: ! Gruppe 1 ..... 0,35 Mk. Diese Gruppe bilden: Gute Houise von .Avranches, Köstliche von Charneu, Birne von iTpngre, B-osc's Fla schon birne, Dr. Suw9' Guyot, Williams Christbirne, Handenponts Butterbirne Gellerts Butterbirne, Clapps Liebling, Diels Butterbirne, Vereins- Dcchantsbirne, Forellenbirne, Winter-Dechantsbirne, Jösephine von Mivcheln. Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe 1 gehören tollen, die Beschafsercheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als JWHer insbesondere anzusehen: Unvollständige Reife, starke Fuslkladrumflecke, starke Truckslecke, Wurmstich, Stippflecke, Verkrüppelungen und mißgestaltete Formen. , Gruppe 2 . .... 0,20 Mk. Xaefc Gruppe umfaßt sämtliche Sorten Birnen, soweit sie nicht Unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Birnen müssen gepflückt, gfut sortiert und mittlerer Art und Güte sein Gruppe 3.0,08 Mk Hierher gehören: Ml es Schüttelobst, Ausschuß und ^Fall- btmnr, sowie Mostbirnen. Pflaumen .0,30 Mk. Zwetschen. Hanspflaumen, Hauszwetschen, Mus- Pflaumen, Bauernpflaumen, Thünnger Pflaumen, mit Ausnahme der Brennzwetschen . 0,20 Mk Brennzwet s'chc n . . 0,10 Mk. § 2. Der Erzeuger darf beim Verkauf vom 1. November 1917 ab einen Zuschlag von 10 v. H., 7^' De^lnber 1917 ab einen Zuschlag von 15 v. Zlnkuiar 1918 ab einen Zuschlag von 25 v. H, 1. März 1018 ab einen Zuschlag von 35 o. So'., 1. April 1918 ab einen Zuschlag von 50 o. H. jfix ^gerung auf die in § 1 festgesetzten Höchstpreise berechnen, bl Kas't Verordnung tritt mit dem Tage der .Verkündung Reichs stelle für Gemüse und Obst. Verwaltu ngs abteilung. Der Vorsitzende: von Tilly, _ v , Rundschreiben. 4 Nerchsstolle für Gemüse und Obst. Verwaltungs-Abteilung. R. 8038. inzwifthen veröKntlichte Bekanntmachung für Obst vom heutigen 5£ooe weise ich a usdrü cklich ^ darauf bin, daß die neue Bekanntmachung den bei den Landes-, Provinzial- und Bezirks stellen für Gemüse und Obst gebildetes Preiskommisfionen die im § 2 der Bekanntmachung vom 3. Juni! ds. ZS. vorgesehenen Befugnisse zur anderweitigen Festsetzung der Höchstpreise nicht gcivährt. Die Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen werden ersucht, mit Beschleunigmig daflir zu sorgen, daß die Groß- und Klcin> Handelspreise gemäß tz,7 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April ds. IS. und Ziffer II meines Rundschreibens vom 27. April ds. Zs. — 0. 2927 — sofort festgesetzt und durch! die Landesstellen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Preis-Abteilung, unverzüglich! mitgetcilt werden. Bei der Festsetzung der neuen Groß- und Kleinhandelshöchst- p-reise sind die in § 2 der Betamttmachjung vom häutigen Tagd festgesetzten Zuschläge für hie späteren Lieferungen zu brruch- sichtigen. Berlin, den 26. Juli 1917. Ter Vorsitzende: von T i l l Y. An die Landesstellen (in Preußen auch! an die Provinzi,al- und Bezirksstellen) für Gemüse und Obst. Bekanntmachung über Obst. 2luf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: H 1 Im Gebiet Deutschen Reichs dürfen Aepfel. Birnen, Pflaumen und Zwetschen irur mit Genehmigung der zustcflidi- gen Landesstelle für Gemüse und Obst (in Preußen der Landes- ftelle oder der zuständigen Provinzial- oder Bezirkssteile) abgesetzt werden. Tie zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst erlassen die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, unters denen die Genehmigung zu erteilen ist. Xie Genehmigung wird, soweit es sich um Beförderung! Mit Eisenbahn. Kähn, Wagen, Karren oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheines erteflt. Tie Landesstellen dürfen diese Vorschrift auf weitere Beförderungsarten ausdehnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form uiid Inhalt des? Beforderungsschems und können die Ausstellung auf andere Stellen übertragen,, auch mit Zustimmung der Reichsstelle für Gemüse und Obst iür einzelne Landesteile und einzelne Beförderungsarten besttmmen, daß die Ausstellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteflt tverden darf. 3. Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Vettwaucher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Diese Mengeneinschätzuna gilt mcht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten. 4. Tie zuständigen Landesstellen (in Preußen auch die zustän- mgen Provinzial- und Bezirksstellen) dürfen den Erwerb durch Veürraucher, sowie den Handel auf öffentlichen Märkten einer besonderen Regelung unterwerfen. ... Dn Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstette flir Gemüse und Obst (Geschäftsabteflung) abgeschlossenen oder von der Verwaltungsa-bteflung der Reichs stelle oder einer Landesstelle genehmigten Verttäge bleM zulässig. Tie Erteilung des Beförde^ rnngsschernes für solches Obst darf nicht verweigert werden. §2 Alle Besitzer der im § 1 genannten Obstarten haben der rustcmdigen Landesstelle (m Preußen der Landesstelle oder der MstwidiAen Provmzial-, Bezirks- oder Kreisstelle) auf Erfordern Auskunft über die vorhaiidenen Mengen nach Gewicht und Art zu «^cn^s^eriier verpflichtet, die Ware pfleglich zu belmndeln, nach Bedarf ckuch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betrieb bleiben zulässig. 8 3. 1 Die Besitzer haben die von der Anordrmng betroffenen an die Geschäftsabteflung der znständigeü Landesstelle (rn Preußeii der ^ustandlaen Provinzial-, Bezirks- ^er Mersstelle) reiflich zu liefern und auf Abruf zu verladen Waren ist ein angemessener- Preis zu zahlen, der unter Veruchichtlgung der auf Grund der Verordnung über Gemüse Obst Mid SudfrüAe vom 3. Aprfl 19Ü7 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) sest- stesttzten Höchstpreise, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Wäre L^ttoll ton der Geschästsabteflung der zuständigen LaiideS- .lrn Preußnr der zuständigen Provinzial- oder Bezirksstellc) festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsvrechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfälle ^e votk^ckmete GefchästÄMeilung festsetzt. 2. ,^n remem Fall darf der dem Erzeriger zu gewährende Preis übbrstxigyn, der Mr die Weiche Menge und Güte — 2 — § 4. 1. Das Eigentum an den im § 1 genannten Cbflarten lamt ans Antrag der zuständigen Landesstelle (in Preußen auch der Mftändigcn Provinzial-, Bezirks- und Kreissteue) oder der von ibneu bestimmten Stellen durch Anordmmg der zListändigen Wehörve auf die in dem Antrag de zeichnete Person übertragen! werden. Tie Anordnung ist an den Besitzer *u richten. Das Eigentum geht bei abgeerlttetem Obst über, sobald die Anordnung dem Besitzer zirgeht. Ist das Obst noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Llberntung ein. Ter von der An- ordw.mg Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Mauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahre?? und pfleglich zu behandeln. 2. Lieyt die Abenrtung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugeftellt ist. Namentlich bleibt der Tritte verpflichtet, die Abcrntung sorgfältig auszusühren. 3. Ter Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und .Südfrüchte (Reichs-Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zustcnrdigen Vel)ördc bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ucberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen. § 5. Streitigkeiten, die sich aus der Amvendung der Vorschriften der §8 3, 4 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Vermal kungsbeHörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsvnlangens ober des Antrags auf Neber- tragung des Eigentums Lefnrden. §o. Die Verteilung des auf Grund dieser Bekanntmachung erfaßten Obstes auf die Marmeladeindustrie und für den Frischver- orcruch erfolgt durch die Reichsstelle. Diese bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch von den Landesstellen (in Preußen den Provinzial- oder Bezirksstcllen) in den eigenen Gebieten zurückbehalten werden dürfen und wohin der U eberschuß zu liefern ist. § 7. Die Reichsstelle (VerwaltungsMeilung) kam: für bestimmte Obstarten sowie für bestimmte Bezirke die vorstehenden Absatzbeschränkungen. ganz oder teilweise außer Kraft sehen und das Remt zu solchen Bestimmungen auf die Landesstellen (in Preußen auch auf die Provinzial- und Bezirksstellen) übertragen. 8 6. Wer den vor gehenden Vorschriften zuwider handelt, wird gemäß ß 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre^und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht. 8 9. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten am Tage nach der Verkündung, die Vorschrift tm § 1 Absatz 2 Satz 1 (Beförderungsschein) tritt mit dem 3. September 1917 in Kraft. Berlin, de?? 20. August 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von TillY. Bekanntmachung betreffend den Verkehr mit Obst. Vom 28. August 1917. Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung der Neichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 wirb bestimmt: 8 .1. Die Obstmenge, die ein Verbraucher zur Venvendung im eigenen Haushalt unmittelbar vom Erzeuger beziehen darf, wird für jedes versorgungsberechtigte Mitglied des Haushaltes bis auf weiteres auf 50 Pfund Kernobst und 25 Pfund Steüwbst festgesetzt. 8 2. Wo Verbraucher und Erzeuger in derselben Gemarkung wohnen, bedarf es keines Beförderungsschern es, um das unmittelbar bezogene Obst denr Haushalte zuzuführen. Zum Bezug von auswärts hat der Verbraucher einen Bcför- derungsschein nötig, der ihm auf Grund des Leberrmittelausweises «uSgcstellt wird. Versorgungsberechtigte in Städten oder Gemeinden von über 3000 Seelen erhalten die Beförderungsscheine auf den Großh. Bürgermeistereien ihres Wohirortes, in den übrigen Gemeinden auf dem für ihren Wohiwrt zuständigen Großh. K'reisamt, das jedoch mit dieser Aufgabe die örtlich zuständige Bürgermeisterei beauftragen kann, wenn es die Ausgabe der Befördcrungsfcheintz beforldcrs überwacht. Außerhessische Verbraucher müssen die Beförderunasfcheiue bei der Geschäftsableilung der Landesobststelle — Tarmstadt, Sand- straße 36 — ansordern. Für den Beförderungsscl)ein ist eine Gebiihr von 30 Pf. an die Lusstellendc Behörde zu entrichten. 8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem heutigen Tage in Kraft. Gleichzeitig werden die 8 3 Absatz 1 und 8 4 unserer Be- krntmaänung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Obst, vom 23. Mai 1917, aufgehoben. .Tarmstadt, den 28. August 1917. Tie Landesobstftelle. Dr. Wagner. Bekanntmachung das Verbot des vorzeitigen Erntens von Herbstgemüse rmd Rübe» betrefferrd. Vom 28. Aßigust 1917. ^luf Grurrd des § 12 ff. der Bekanntmachung über dic Gr* richtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsrcgelmig vom 25. September/4. November 1915 wird hiermit bestimlwt: , § 1. Vor dem 1. Otrober dürfen, außer Mr Vertvenduirg m der eigenen Wirtschaft nicht geerntet werden: Herbsttveißl'ohl mid Danerweißkohl (Weißkraut), Herbstirotkohl und Tauerrotkvhl (Rotkraut), Herbstwirfingkohl und Tauerrvirsingiohl, Runkelrüben tDick- tviurz), Kohlrüben, Möhren aller Art, mit Ausnahme der Karotte^ Als Karotten gelten nicht die feldmäßig angebauten roten Pferdemöhren. § 2. Ausnahmen können auf Antrag von dem zuständigen Großherzogl. Kreisamt in besonderen Fallen gestattet rvcrden. . 8 3. Zuwiderhandlungen gegen! das Verbot des 8 1 werden mrt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis m 1500 Mark bestraft. Tarmst a d t, den 26. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. ™ . v. Hombergk. Betr.: Wie oben. - An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh Polizeiamt Gießen, die Großh. B ärger me istcreien und die .Gendanneiie- starwnen des Kreises. Vorstehende .Bekanntmachung ist in ortAWicher Weise zu veröffentlichen. ... ^ ist strengste??» zu überwachen Zuwiderhandlungen send zur> Anzeige zu bringen. Gießen, den 29. August 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U s i nge r. _ B et r.: Ten. Vcrkel/r mit Oe!fruchten. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Um eine Nachprüfung der von Ihiren geführte:? Verzeichnisse Über erteilte Oelschtagschjevre vornehmen «ziu körnreai, beauftrag^ wir Sie, diese, lvie auch, sämtbichfe vdn den einzelnen Mühlen als erledigt an (Bte Zjurüchgekorümlewen Erlailbnisscheine fasert an uns einzusenden. .Gießen, den 30. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: v. G rolman. ____ Bekanntmachung jur Aendcrnng der Aussührungsbestimnumaer? zur Verordnung Er den Verkehr mit Seife. Seifenpulver und anderen fetthaltige?^ Waschmitteln vom 21. Juni 1917 (ReickM-Gesetzblatt Seite 546). Vom 18. August 1917. Aut .Grund des 81 der Bekamrtmachamg über den Verkehr nnt Seife. Seifeirpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-G^'tzbl. S. 307) wird folgendes besttmmt: Artikel 1. Im §5 der Llusführnirgsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife. Seisenpulver und anderen' fetthaltigen WasÜMitteln vom 21. Inni 1917 (Reic^-Gefctzbl S. 546) werden die Worte „im Kleinhandel" gestrichen. Artikel II. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der $kv kündung in Kraft. Berlin, den 18. August 1917. Ter Stellvertreter des R.ichskanzlerL ___ Dr. Helkferich. _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Illb. Tab.-Nr. 16 154 4840. V e tr.: Entwendung von Garten- und Feldfrüchtcn Die Verordnung vom 11. Mai 1917 betr. Entwcirdung von Garten- und Feldfrüclsten Illb 10552/3099 wird auf Antrag des Großh. Hessischen Ministeriums der Justiz im Einvernehmen "mit den? Gouverneur der Festung Mainz für den Umfang des Groß- Herzogtums Hessen aufgehoben. Frankfurt a. M., 10. August 1917. Ter stellt). Kommandierende General: __ Riedel, Generalleutnant. ___ Betr.: Tie einjährigen Fristen der §8 1253 und 1300 Fvi Reichsversiclierungsordmmg. An Die Großh. Bürgermeistercien der Landgemeinden des Kreises. Unter Himveis aus unser Ausschreiben vom 14 Juni 1917, abgodruckt im Kreisblatt Nr. 101, benachjrichtigen wir Sich bafj wir Ihnen in den .nächMi .Tagen eine Anzahl der zur' vorläufigen Antragstelümg der Invaliden-, Kranken- und Hinter- bliebenen-Rente notwendigen .Fiostnrulare übersenden werden. Wir einpfehlen Ihnen nochmals dringend Bcachtnng des cr- wahnten Ansschreibens. .Gießen, den 29. August 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gieße??. I. V.: L a n g e x ni a n n. ZwiNmasrunddruck der Brübl'schen Univ.-Buch° und Steindruckerei. N. Lange, Gießen. *