Vit. 151 31. Nngust 1917 Kreisblatt für den Kreis Gietzen. Hrihalts-Ilcbersichl: Versorgung des Heeres mit Nadelschnittholz. — Verordnung über Gemüse «sw. — Kontrolle der Hausbrand- lteferungen. — Höchstpreis für Kartoffeln. — Diensträume des KommunalverbandeS. — Ausschluß unzuverlässiger Personen vonc Handel. — Dienftrnume des Zivilvorsiheuden der Ersatzkoinmisslon. kluiliMchW Nr. tt. I. 59/6.17. K. N. A'., betreffend Versorgung des Heeres mit Nadelschnittholz. Bom 31. yluMst 1917. Mchstthcnde Bekanntmachung wird aus Ersuchen des Könige Kriegsministeriums JicT'mit zur allgem-einen .Kenntnis ge^ hvachit mit d^in. Bemerken, daß, soiveit nicht nach den allgemeinem Sltrasgeseüen höhere Strafen verwirkt sind, jode Zuwiderhandlung ßrach, 8 6 der Bekanntmachrmg über die Sichershelluing des' Kriegsbedarfs in der FaMura vom 26. Wöil 1917 (Rsichs^Gesetzbl. S>. 376) bestraft*) wird. Mich, bann der Betrieb des' HandelsgewerbeS tzemäß, der Bekannt machung jzjur Fcrnhalttmg unzuverlässiger Per- mn-en vom Handel vom 23. Septentber 1915 (Rei-chs-GeseM. S. 699) untersagt werden. 8 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. .Bon dieser Bekannt inachung wird Nadclsckmitlhol-, daS nicht für den eigenen Verbrauch, bestimmt isti, betroffen, ohne Rücksicht daraus, ob es im Inland hergestpllt oder auS dem ReiWanskand eingrführt ist. 8 2 . Verfiigungsbeschränkung. Nies von dieser Bekanntmachung betroffene Nadel schlitt Holz ) unterliegt beim Hersteller und Einführer einer Berfügungs- iränkung nach Maßgabe der nachstsehenden Asuordnungen. 8 3. Verfügungsbeschränkttttg des Herstellers. Jeder Hersteller von Nadel schnitkholr darf über Vs seiner Nwnatlichen Erzeugung an -Nadelschnittholz (Freiteil) frei verfügen. lieber die anderen 2/3 der monatlich."« Erzeugung an Naoel- schinittholz (P'ibiMttil) darf nur verfügt werden, soweit K sich uvl die Erzeugung des jeiveils laufenden unh des jetveils folgender«! Mduals handelt, und nur so lange, als nicht die für bfüt H-ersWl- Vungsvrt dieses Nadelschnittholzes zuständige Kriegsamtsstelle den Pstichtteil beansprucht Hai., Wird der Pflichtteil des Herstellers von der Kriegsamtftelle beanspruchst, so dürfen die seiner Erz-eingimig nur an eilten gern äst 8 4 zatgelaschnen GroWindler oder an die für den Herstellungsart des Holzes zuftMdige Königliche Stellvertretende Intendantur' gemäß. den vom Königlichen Kriegsministerrum erlassenen Liefer- porfch riste tr per äußert und geliefert werden. Diese Veräußerung unti Lieferung i|t nur zulässig zu höchstens den vorn Königlichen Kriegs^ sministerium den Königlichen Stellvertretenden Jintendanturen je- Iveils vorgeschriebenen Richtpreisen. ' Die Erlaubnis zur Verfügung über den Freiteil kann ansgehoben werden, ivenn die Lieferung des beanspruchten Pflichtteils Mich! in den Snten und den.Menjgenanlbeßlen der Sorten erfolgt, die von der Königlick-ru .SleUvertretenden Jsttcindantur unter, Berücksichtigung der Betriebs verhäjtnisse des Herstellers borge- sichrieben werden. , Ist der Pflichtteil innerhalb des Monats seiner Erzeugung! nickt beansprucht oder der Ankauf des beanspruchten Pflichtteilsj bei einen« Angebot an die Königlvchf Stellvertretende JNten^ . *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bls zin zehntauksend .Mark wird, sofern nicht noch allgemein ml Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1. Mer der Verpflichtung, die enteign et eu Gegenstände heraus- «ugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu übev- bringen oder zu versenden, zuwideihandelt: 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- fchafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes BeräußerungA- oder Erwerbsgeschäft Über rlhn abschlietzt: 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verlvahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: 4. wer den nach. § 5 erlassenen Msstkh'ru'ng'SbesttntMungelN zuwider handelt. dantur von dieser oder bei einem MiMbot an einen ziigelasseneU Großhändler sowohl von diesem als auch, von der znstäudigenl iKöniglichkn Stellvertretenden Juten daN tu r abgelehnt worden, so kann der Hersteller auch über den Pflichtteil seiner Erzeugung frei Verfügen. 8 4. Grotzhündln für Nadelschnittholz. Die Liste der für den Astkauf des Pflichtteils an Nadelholz Kugel affe neu Großhändler wird in den amtlichem Blättern verck öfscntlicht »veri^n und liegt bch jieder Kriegsanttstelle aus. Der zu gelassene Gr 0 sch ä udler hat seine Ankaufsbcrechtiguug! durch, einen von de.r Königlichen Stell vier tretenden Intendantur' cnsszustelleirden Ausweis nachtzuweisen. In dem AuswsiK ist die Bestimmung enthalten, daß die Militärverwaltung für di.? geschäftliche Betätigung des zu gelassenen Großhändlers keine Gewähr Übernimmt. Ms Verkauf dos Pflichtteils im Sinne des 8 3 gilt nur ein' solcher, bet dem der zügelasßene GroHändler und der Verkäufer! rüber den Verkauf BeschieiuiMNKm nach, dem von der Königlichen! Stellvertretenden Intendantur vvrgesch.riebene'n. Muster anstanschpu. 8 5. Vcrfügrrngsbeschränkiiiig bei Einfuhr. Wer Nadelschnittholz aus dem Reichsausland einsührt, darf Über V 3 der jeweils eing.-führten Mienae (Freiteil) frei verfiigeN., Die übrigen 2/3 des Oir Einfuhr kommenden Nadstschnitte Holzes (Pstichtteil) dürfen nur au die für die Grenzstttkion der Einfuhr z«st.äudige Königliche Stellvertretende Intendantur gemäß den vom Königlichen Kriegsministerium erlassenen LjeservorschristM und Fu höchstens den vom Königlichen Kriegsministernim denk sKöniglichen Stellvertretenden Intendanturen jeweils vor geschriebenen Richtpreisen verändert und geliefert tverden. Die Erlaubnis zur Verfügung über den Frciteil wird davon abhängig gemacht, das; die Lieferung des Pflichtteils in den Sorten: und den Mengenanteilen der Sorten erfolgt, die. die Königliche Stellvertretende Intendantur ans dem zur Einfuhr kommendem Nadelschnittholz bestimmt. Hat die Königliche Stellvertretende Intendantur den Ankauf dieser */s ab gelehnt, so darf frei Mer sie verfügt werden. 8 6 . Ausnahmen. Beim Vorliegcn eines ivichttgen Grundes ist die für den Her-- stcllungsort des Nadelschnittholzes oder die für die Grenzstation der Einfuhr zuständige .Kriegsamtstelle befugt, von der Verpflichtung! zur Lieferung des Pflichtteils zu befreien oder in geeigneten Fällen Lieferungen an Reichs- oder Staatsbehörden auf den Pflichtteil anzurechnen. 8 7. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. August 1917 in K'rast. Frankftirt (Main), den 31. August 1917. _ Stellv. Generalkommando des 18. Ar meekorps. Betr.: Versorgung des Heeres mit Nadelschnittholz. An den Oberbürgermeister zu Gietzen, das Grotzh. Polizei- antt Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indein wir auf vorstehende Bekanntinachung des stellverkretew- den Generalkommandos von heute Venveisen, beauftragen wir Stk', von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald .Kenntnis m geben und die Bekanntmachttng trt Ihrem Amtszimmer zur etwa^ gen Einsicht offeuznlegen. Gießen, den 31. August 1917. Großherzogliches Kreisanit Gießen. vr. U s i n g e r. , Verordnung -ur Aenderung der Verordnung über Genttise, Obst und Süds rächte . Vom 19. Allgust 1917. Ans 'Grund der Verovdnmig über Kriegsmaßnahmen zur Siche- nmg der Volksernährung vom 22. Mai 1916 lReick>s 6wsetzbl S. 491) wird verordnet: Artikel!. In Südfrüchte vom 3. ylpri! 8 16 als Z 16o folgen der Verordnung über Gemüse, Obst und l 1917 (Reichs-Gef^Hl. S. 307) ivi'rd hinteü de Vorschrift emgeftigt: „Mit Gefängnis bis zu einem Jahre imb mit Geldstrafe bis git rehntn ihr ermächtigten Stelle abgeschlossen ober genehmigt ist, ober rn beit die Reichsstelle für Gemüse mrd Obst oder eine von ihr er- Niiächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist, vorsätzlich oder falwlässig nickü Ober n.ickst zur vereinbarten Zeit erfüllt." Artikel II. Diese Verordnung tritt am 26. August 1917 in Kraft. Berlin, den 19. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferi ch. Bekanntmachung über die Kontrolle der Hansbrandlieferungen. In Ausführung des § 9 der Bekanntmachung des Rcichskom- missars für die Kohlenverteilung über die Brennstofsversvrgnng vom 19. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 174) wird bestimmt: § 1. Damit im Bezirk eines K o m m n n al v er ba n- des oder einer Gemeinde für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes nicht mehr Brennstoffe bezogen werden, als gemäß § 8 der vben angeführten Bekanntmachung vom 19. Juli 1917 vom Reicl)skomnnssar für die Kohlen- üertfifnna zum Bezüge vorläufig oder endgültig festgesetzt wird, haben die Vorstände der Kommunal verbände bzw. Gemeinden darüber zu wachen: 1. welckw Brennstoffmengen durch Händler zur 9lbgabe an Verbraucher für Zwecke der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Bezirk tvaggonw-eise oder durch Kahnladung eingefützrt werden. 2. welche Brennstoffmengen durch Verbraucher ohne Vermittlung eines im Bezirk ansässigen Platzhändlers für Haushaltungen, Landwirtschaft und Kleingewerbe waggonweise oder durch Kahn- ladung in den Bezirk e i n ge führt werden; 8. welche Brennftosfmengen durch Händler und Verbraucher fuhrenweise und im Kleinverkauf von Platzhändlern anderer Be-- fixft und unmittelbar von Erzeugunasstätten (Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettfabriken, KokSänstalten, Gasanstalten) bezogen werden. 8 2. Tie 8Z 1 —6 der Bekanntmachung des Reichskommissars für Kohlen Verteilung vom 3. August 1917 Wer Lieferung von Hausbrandkohlen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 185) finden An- wendmig. 83. I. V e r b r a n ch e r u n d Händler, die auf dem in § 1 unter Nr. 1 und 2 angegebenen Wege beziehen, haben vor dem Bezug von Brennstoffen den Bestellschein dem Vorstande des Kommunal Verbandes oder der Gemeinde vorzulegen. II. Der Vorstand hat den Bestellschein unter Angabe der für den Besteller zum Bezug zugelasfenen Menge abzustempeln und mit fortlaufender Kummer zu versehen. Die Bestellscheine sind in eine Liste ei nzut ra g e n (§6). III. Bestellungen für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes biirfen nicht mit Bestellungen! für den Bedarf von gewerblichen Verbrauchern, die nach der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlen Verteilung vom 17. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 145) meldepflichtig sind, in einem Bestellschein vereinigt werden. §4. 1. Der Besteller hat den abgestempelten Bestellschein an seinen Lieferer zu geben, der ihn weiterzugeben hat, bis er an denjenigen Lieferer gelangt, der unmittelbar von dem Erzeuger bezieht. In denjenigen Fällen, in denen der Erzeuger unmittelbar an Verbraucher liefert, ist der gestempelte Beste! lfcln in dem Erzeuger ein zur Sichen. II. Bestellungen, die sich als für Hausbrand, Landwirtschaft und Kleingeiverbe bestimmt kennzeichnen, dürfen nur ausgeführt werden, meint ein vom Vorstand des Kommunalverbandes oder der Gemeinde abgestempelter Bestellschein vorgelegt wird. 8 5. I. Händler und Verbraucher, welche Brcrrw sk)ffe fnhrenweise oder im Kleinvcrkanf von Platzhändlern eines Mweren Bezirks oder von Landverkaufsstellen eines Erzeugers oder von Gasanstalten beziehen (8 1 Nr. 3), bedürfen eines ab gestempelten Bestellscheines nicht. Sie sind jedoch sonstigen vvn dem Kiommunalverband oder der Gemeinde erlassenen Kon t voll vorschrif-, ten oder Bezugsregelungen unterworfen. i II. Der Vorstand des Kommunalvcrbandes oder der Gemeinde hat in solchen Fällen den Lieferern anzugeben, welche Mengen an Händler und Verbraucher seines Bezirkes für Hausbrand, Land tvirtsck>aft und Kleingewerbe abgegeben werden dürfen, und durch Kontrolle der Lieferer festzustellen, welche Mengen tatsächlich ab gegeben kverden. III. Werden vvn einem Lieferer verschiedene Bezirke beliefert, so hat die Angabe imb Neberwachung des zulässigen Bezugs durch die Vorstände der beteiligten Bezirke im Einvernehmen miteinander zu erfolgen. f§6. I. Die Vorstände der Kommunal verbände und Gemeinden haben e i n e L i ste z u sü hre n .in tvelcher einerseits die Mengen M> vermerken sind, ivelche der Reichskommissar für die Kohlen Verteilung für den Bezirk festgesetzt hat. und andererseits die Men> gen anzugcben sind, deren Bezug der Vorstand durch Abstempelung von Bestellscheinen <§ 31 und durch Anweisung an die Lieferer (8 5) zum Bezüge genehmigt hat. II. In diese Lifte sind mich die tatsächlich bezogenen Mengen einzutragen, so daß jederzeit ersichtlich ist, in welcher Menge noch Bezüge erfolgen können. 8 7. Wegen der Strafbarkeit vvn Zuwiderhandlungen findet 8 18 der Bekanntmaclmng des Reichskommissars für die Kohlen- verteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoffversorgnng der Haushaltungen, der LandwirtsclMst und des .Kleingewerbes 'Deüt^ scher Reichsanzeiger Nr. 174) entsprechende Anwendung. 8 f<. Diese Bestimmungen treten am 1. September 1917 in Kraft. Berlin, den 16. August 1917. Der Reichskommissar für die Kohlenvertcilung. Stutz. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zumachen. Kohlenhändler sind entsprecheiw zu bedeuten. Auf Durchführung der Bekanntmachung ist zu achten. Gieße n, den 29. August 1917. Grvßherzogliches Krcisamt Gießeir. Dr. Usinger. Bekanntmachung. j Be Ir.: Höchstpreis für Kartoffeln vom 31. August 1917. In Abärrdernng unserer früheren Bekaumtmachungen ivirÄ der E r -e u ge r h ö ch ft p r e i s für Kartoffeln vom 1. September 1917 ab bis auf weiteres auf 6 Mark für den Zentner und der K'leinhandelshöchftpreis für Kartoffeln vom 6. Sep- tember 1917 ab bis auf weiteres aut 9 Pfennig für das Mmd festgesetzt. Im übrigen bleiben unsere Bekanntmachungen vom 21. Juni und 21. Juli 1917 (Darmstiädter Leitung Nr. 144 und 169) aUfvocU erhalten. Darmstadt, den 31. August 1917. Landeskar to ffel stelle. Hechler. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Preisfestsetzung ist ortsüblich bekannkzü machen. G i f % e ii, den 31. August 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Berlegnng der Diensträume des KommunalVerbandes (Kreisverteilungsstelle). Die Diensträume des Kommunal Verbandes '(Kreisverteilnngs- stelle) befinden sich! vom 4. Sepkümber ds. Is. abt im nein« ÄmtsgerichtsgebSude. Ost-Anlage 13, mittlerer Stock. Fernsprvchanscl)lüsse Nr. 2036 und 2056. Samstag, den 1., mndMontog, den 3. September ds. Is. bleiben die Diensträume wegen des Umzuges für jede Ni Verkehr der Bevölkerung geschlossen. Gießen, den 30. Mgnft 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Ausscl-luß unzuverlässiger Personen vom Handel; hier: des Leopold Nelkenstock in Hungen. Der Inhaber der Firma jK a h n in Himgen, Leopold N e l k e n st o ck daselbst, ist als unzuverlässige Person vom Handel mit Heu ausgeschlossen worden. Gießen, den 24. August 1917. Großherzoglichcs Kreisamk Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Verlegung der Diensträume .des Zivil vor sitzenden der Er- fatzkom Mission. Von Dienstag, den 4. September sds. Js. ab befinden f«h Meine D i e n st r ä n m e in dem (Neuen Amtsgerichts- gebäude, Ost-Anlage 13, mittlerer Stock. Ferusprechanfchiuß durch Vermittlung de< Kominimalvndanb^>, Kieisverteilungsstelle, unter Nr. 2038 und 2056. Gießen, ben 30. -ttlgnst 1917. Ter Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gieren. I. V.: H e m m erde. ZwiNingsnmddruck der Brüh loschen Nniv. Buch' und Sleindrnckerei. R. Lange, Gießeir