Nr. 150 30. Sinqnsl 1017 Kreisblatt für den Kreis Siehe». Irthalls-Ucbcrficht Beschlagnahme von Fässern — Ausführung des Iagdstrafgesestes. — Versorgung der in der Landivirtschair arbeitenden Pferde nsiv. — Einsendling der Kirchenrechnungen. — Einsendung der GcmeinderechnunqeiV — Maul- und Klaiicnse.-che. — Behörden, Petroleum. Bekanntmachung des Reichskon«missarS für Faßbeivirtschaftung zur Ausführung der Bekaiinlmachmbg des Reichskanzlers über die Beschlag nahine von Msernn vom 26. Juni 19,7 (RGBl. S. 577 ff.) Ajuf Griuud djcr 88 1 Abs. 2, 8 der Bekanntmachung des Reichskannzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Junis 1917 RGBl. S. 577 ff. — wird bestimmt: I. G c l t e n dbe r c i ch d e r Beka n n t m a ch u n g. Bon der Bekanntmachung iverden alle Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde betroffen, welch!" nicht durch 8 ( > der Bekanntmachung ober durch eine vom Reichskoinmisijar für Fastbe- toirtschastung auf Grund des Z 8 erlassene Anordnung ansge- jnommen sind So weit nich,t sin einzelnen ein anderes bemerkt ist, kommt es ans die zur Herstellung verwendeten Stoffe ebensoivenig an, ivie daranfs, ob die Fäfiftr neu oder gebrauchst, gefüllt odep entleert sind. Bort der Bekanntmachung werden /nicht betroffen und sind daher iveder anzumelden noch beschlagnahmt: 1. nach 8 6 der Bekannimachung: a) Ungebrauchte Fässer-, Kübel, Bottichs und ähnlich' Gebinde,» solange sie sich irn Geioahrsam von Herstellern befinden. Unter Herstellern in, Sinne der Vorschrift sind Fastfabri- kanten, Böttcher, Küfer, Schäffler zu verstehen, die zu in Zwecke des Ahsahee oder des Verleiheirs auf eigene Rechnung Fässer usw. Herstellen. Die in Rebeubetrieben anderer Betriebe hergestellten Fässer usw. werden von der Bekanntmachung betroffen, sind anznmelden lknd unterliegen an sich im Rahmen« der §8 2 und 5 der Bekanntmachung der Beschlagnahme. Auf Grund des § 8 der- Bekanntmachung wird jedoch! angeordnet, daß, die Wirkung der Beschlagnahme der in solchen Reben- betrieben hergestelltci« Fässer usw. vorlänsig rluht. b) Gebrauchte und ungebrauchte Fasst'«-, Kübel, Bottiche und! Ähnliche Gebinde, die von den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung, den Reichs- oder Staatsbehörden für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. Hierunter fallen diejenigen Fässler usw., die die genannten Verwaltungen und Behörden in ihrem Gewahrsam haben oder in sonstiger Weise beanspruchen. Die Inanspruchnahme must jedoch eine unmittelbare sein, d. h., es must nachweislich feststehen, daß die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichs- oder Staatsbehörden für ihre Zwecke über die Fässer nsiv. selbst ein Ber- sügungsrech.» erlangen wollen. > Gemeinden und Kommunalverbände genießen diese Ausnahmestellung nicht. e) Gebrauchte und üngebrauchte .FäfAer, Kübel, Bottiche ode«! ähnliche Gebinde, die in .Haushaltungen benötigt iverden^ Hier handelt es sich um den normalen Haushaltungsbedarf einschlicßlich der unentbehrlichen Ersatz-(Reserve-)Stücke. Zum Hanshaltungsbedarfe gehören nicht nur die im täglichen Gebrauche stehenden, sondern auch die. zur Ansbeivahruug der üblichen Hanshaltnngsvorräte benötigteir Gebindr'. Das Einlagern fremder Fässer usw. lediglich! zum Zwecke der Umgehung der Bekanntmachung ist unstatthaft. Ist« Ziveifel haben die nach 8 7 Zuständigen Landesbehörden zu entscheiden, ob Fässer in den Haushaltungen benötigt werden. Die unter a—c erwähnten Fässer iustv. unterliegen jedoch im Rahmteu der 88 2 und 5 der Beschlagnahme von den« Zeitpunkt ab, in dem die die Ausnahme begründende Dorans- setziing wegfältt. Wenn daher z. B. Fässer nsiv. aus dem Gewahrsam der Fastfabrikantei«, Böttcher, Küfer, Schäffler ansscheiden ,so verfallen sie in«! Rahmen der 88 2 und 5 der Beschlagnahme. Es Minen hiernach Fastfabrikanten, Böttcher, Küfer, SchäNleu solche unbeschadet des t§ 5 — ohne Genehmigung des Reichs kommissars iveder veräußern noch verleiheil. 2. Auf Grund Anordnung des ReichS-komuiissars für Faßbe ivirlfchäftiing gcniäß § 8: ch Fässer Usw., tvelche ei n gen« au er t, mit deu Betriebs räu «neu/ fest verbunden ober iit die Erde eingelassen sind, soweit sie nicht vhnehin schon nach 8 6 von der Bekanntmachung überhaupt aUsgenonlmen sind: b) Fässer usw., welche zu ösfelltticheu Zwecken, z. B. zun« Be- sprengen der Straßen, zu Feuerpolizei- oder Fenerlöschzwecken verwendet iverdei«; c) Fässer nsiv., welche für die allgemeine Betvirtschaftuirg cchue Bedeutung sind, wie tzaushallnugsgeräte, Tragbütten, steine Schöpfgefäse, im Gebrauche besiMiche Jauche-, Pfuhl-, La lrinen-, Abtritt-Fässer, Ton««en und Kübel, sowie di not-e wendigen Ersatzstückc, soweit sie nicht ohnhin in den Haus«, Haltungen benötigt sind: 6) Fässer usw., welche zur Aufbewahrung, Zubereitung und Versendung giftiger Stoffe gedient haben. Welche St I als giftig in« Sinne dieser Vorschrift zu erachten lind, bestimmt der Reichsso-nirnissar für Faßbewirtsct-aftung. II. A n n« e l d U n g. Zu 88 ll i«nd 6 Wer iuuerhalb iX'e Deutsche,« Reiches von der Bekanutinachuutz betroffene Fässer, Kübet, Bottick>e oder ähnlick-e (Zebinde in 'Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dieselben anzumelden. 1* Zur Anmeldung sind nicht nur natürliche Personei«, soudertz auch andere selbständige Rechtspersönlichkeiten > Handelsgefetb,' schäften, Genossenschaften, rechtsfähige Verbände, (pesellschäften «mtt Vereine verpflichtet; nicht dagegen Konzerne, Verbä««dc oder Interessengemeinschaften, die sich aus selbständigen Gesellschaften^ Firmen oder Vereinen zusammensetzen. Für ihre Betrieb- i«no ketzere allein meldepslichtig, ohne Rücklicht darauf, ob die Konzerns Verbände oder Interessen gemeftrschafteri durch Mtienbefitz, schästsanteile oder in anderer Art ijt ihnen beteiligt fhtb oder nicht. Konzerne, Verbände oder I«rteresser«geineinsck)aften gedachter gelten daher nicht als einzelne alle ihre MitgltHer u«nfaftenbS Betriebe «rn Sinne dieser Bekanntmachung. Die Konzerne, Vex^, bände oder I nie re sse >rgen«eiu scha ften haben -ndesien diejenige,« FässkV usw. anzumelden, die sie unter ihrem eigenen Rgmen in, Belitz oder Gewahrsam haben. 2. Rür in«. Gebiete des TeutschM Reiches befindliche Fässer nsiv. sind anz«ttnelden. Rjcht in Betracht kmnmende hiernach in* Auslände oder in besetzte«« Gebieten befindliche Fäsßer usw. 3. >Was wfter Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnliche»* Gebiicdc«« zu verstehen .«st. beinißt sich «rach dem allgeinernküs Sprachgebrauch. Demgemäß gehören hierher auch z. B Zuber- Schaffe, Eimer und andere n«-ehr, nicht jedoch eiserne Flaschen u«r8^ Zylinder. Auf die Stoffe, aus «velchei« die Fässer usw. heryt stellt sind, kommt es ntdjt an Demnach sind ailch Fässer aus Eisent, Zenrent, Papier usw. anzumelden. Es nracht keinen ft««teri'ä>tetß, ob die Fässer usw. «reu oder gebraucht, gefüllt oder eirtleert nnb. Anzumelden sind auch die noch 8 5 von der Besck>lag«iah>n« ausgenom menen .Fässer. 4. Im Smne dieser Vorschriften ist unter Besch die larsää'äche Verfügungsgewalt, unter Gei«whrsam die Jnnehab«n«g für anders zu ve«-stehen. Wer Fässer a«« .einem von sehren« Betriebs- oder Wohn-, sitze verfchiÄe««en, ««ur ihm oder- seineir Beaustragteir zugänglichen! One oder ii« Zwtigi«iedcrlass«mge«« oder chm gehörigen 2>cbe«v- betrrebei« lagern hat, ntust denrnach diese Fässer usw. Mundben« Werden aber diese Fässer' Usw. von einem Tritten, sei es gesondert oder mit anderen Gebindei« oder Gegenständen verivahrt, so obliegt den« Tritte«« die Ai«n«eld!u«ig. 5. Maßgebnid «st der Bestm«d a«n 15. S e p t e «n b e r 1917 . (Stichltag) Fässer usw., «oclche sich an« Slichtage unterwegs — auf den« TranSq^ Porte — befi««den, ftnb Vvir dnnjeuigen sofort ««acht« äglich aru, zninelden, der zuerst: den Besitz oder Gewahrsam erlangt. 6. Tie Anmeldung hat bei der Laudesze>rtralbehörd<' ,'bep der von dieser bestiin«nte«i Behörde;u erfolgen. Wird der Trans-, Port erst nach den« Stichtage beendet, so hat die nachträolichct, Ai«n«eldung sofort nach der Abnahme zu geschehe««. 7. Bei der Aiuneldung «ft das nachstehend abgedruckte i>iev uidj-t abgedrUcktB Forinblatt «Anlage) zu verwenden. Die be-, nötigten Formblätter werden den Lairdeszentralbehördeu von der Reichssaßstelle zur Verfügung gestellt Ein cttvaiger Mehrbedarf kann von^der ReickMatzstelle u«in«fttelbar bezogen iverden. Das Formblatt ist u««ter Beachttrng de«' auf demselben l-. sind«, lichen Erläuterungen gena«i auszuftiUen, mit Xatiim und Nute» sch «ist des Meldepllichngeii z«« versehen und bei der La««des zentral^ behörde ode«- bei der von dieser bestimmten Behö«'de bis spätestens 20. S e p t e m b e r 1917 abzugeben. Die Landesz-entralbehörden oder die van diese«« bestim. ue»* z««stäudigcn Behörde«« iverden ersucht iverden, die Anmeldung«* z«« sanuneln und bezirkst oder ge«neinde«veise geordnet bis spätt.:> ntz 2 9. September 1917 an die volksnnrrscl«astltdK Abteisung der Reichsbekleidungsste!te nutz ReichsfaLstellt' in Be«'Ii«« W. 50, Nürnberger Platz 1, urimittelbtztz einzUsendeu. i Den Lande^entralbehürden wirb das Ergebnis der Beßands- ausnabmc mtt-ioteilt. HI. Beschlagn ahme. Zu 88 2. 5 Abs. 2, 6. Natt- 8 2 werden alle dortselbst näher bezeichneten, innerhalb des Dolchen Reiches vorhandenen Fässer n^u. beschlagnahmt, gletännel. ob dieselben g'esüttt oder teer, schon gebraitcht oder neu Nicht aufgefnbrte Faßarten unterliegen der Beschlagnahme nicht L Die Beschlagnahme ist mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der Bekanntmachung vom 28. Juni 1917, d. i. am MO. Juni 1917, erfolgt. Eine weitere Beschlagnabmecmordntmg ist daher nicht «festen. Die Bescküagnahme ergreift aber auch ohne weiteres die in 8 5 1 und 8 6 envahnten Fässer in dem Augenblick, in tvelchem die die Ausnahme vc'.i der Beschlagnahme oder der Be- ksnntmachuna begründenden Voraussetzungen in Wegfall kommen. 2. Jur Auslände oder in den besetzten Gebieten befindliche Fässer usw unterliegen der Beschlagnahme nicht. Sie n>erden jedoch im Rai,men der 88 2 und 5 von der Beschlagnahme ergriffen, sobald sie in das (steinet des Deutschen Reiches gelangen. 3. Maßgebend ist nicht der vom Inhaber der Fässer angegebene, sondern der tatsächliche Berwen-dungszloeck. Im Ziveisel ist di-e Bauari und die letzte Verwendung, kann letztere nicht ermittelt »erden, die Bauart allein maßgel^nd. IV. Bewegung u n d G e b r a u ch der beschlagnahmten Fässer. Zu 88 3 und 4. 1. An den beschlagnahmten Fässern ujiv. dürfen, unbeschadet der Bestimmungen in § 3, Veränderungen^ insbesondere Orts- Veränderungen, nicht vorgenommen werden. Arcs der Bezugnahme aus 8 3 ergibt sich. daß Ortsverändernn g en, die erforderlich sind, um die beschlagnahm len Fässer anfzubewahren, pfleglich zu behandeln und zu erhalten, nicht nur zulässig, sondern vorgeschriebenj sind. Wer hiernach beschlagnahmte Fässer usw. im Besitz oder Gc- Wavrsam hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, dieselben an jenen Ort zn verbringen bzw. verbringen zu lassen, wo die Aufbewahrung. pflegliche Brhandümg und Erhaltung erfolgen kann. Wenn daher jemaich zwar nicht an seinem Betriebs- rcher Wohnsitze, wohl aber an einem anderen Ort geeignete Räume zur Verfügung hat oder? beschaffen kann, so ist er verpflichtet, die beschlagnahmten Fässer imo aui seine Kosten in letztere zu verbringen btzw. verbringen zu lasse« 2. Re-bt-geschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Fässer «fw. sind nichtig. Diese stlichtigkeit umfaßt nicht nur alle im Zeitpunkt de* Inkrafttretens der Bekanntmachung noch nicht abgewicket- ten. auf beschlagnahmte Fässer usw. bezüglichen, sondern auch alle nach dem Zntrafttreten der Bclanutmachung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Ob die Fässer neu oder gebraucht, gefüllt oder leer sind, macht keinen Unterschied, soweit sich nicht aus 8 4 Abs. 3 der Be- kanniurachung und der nachfolgenden Ziffer 3 ein anderes ergibt. Der unmittelbare Verkauf von ausschließlich im Haushalt benötigten Fassen.? usw. an den Verbraucher ist zulässig. 3. Rack 8 4 Abs. 3 ist der Gebrauch der' beschlagnahmten Fässer usw. durch den Verfügungsberechtigten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, insbesondere das Füllen und die Versendung mit Ware, sowie die Zu nickt i esenmg der entleerten Fässer an den Versender der Ware zulässig. »l Diese erleichternde Bestimmung hat den Ziveck, unnötige Stockungen im Geschäfts verkehr' 8» vermeiden. Das Wart „insbesondere" deutet darauf hin, daß die dort aufgesührten Fälle des Gebrauchs nicht erschöpfend aufgezählt sind. Hierher gehört z. B auch die Bewegung der Fässer innerhalb eines und desselben, wenu auch über mehrere Orte sich erstreckenden Betriebes, ferner die Versendung der Fässer zur Einholung von Rohmaterial und Waren zur Verarbeitung, zur Ansftlllung der Läger und Bestände, zur Ausführung von Warenbestellungen, zur Besckmfsung von Betriebsmitteln. Im Zn>ei felsfalle entscheidet darüber, was unter Gebrauch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtsciurft zu verstehen ist, die nach 8 " der Bekanutluacimng zuständige Behörde. Hs In mancheii Industrie- und Handelszweigen ist es üblich, daß die Fässer usw. mit der Ware verkauft und versendet lverden. Dies ist insbesondere der Fall, wcmn die Gebinde bei einmaligem (stebvcutch und bei einmaliger Versendung unbrailchbar werden. Die Erfassung und Feststellung aller dieser Fälle ist nicht möglich. Als Gebrauch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft ist daher auch die Lieferung bzw. Versendung der Ware mit Gebinde ohne Verpflichttuig der Zuriukli-efernng des letzteren anzusehen. Es steht jedoch nichts im Wege, daß in den hierzu geeigneten Fällen auf Zurücklicferung bestanden wird. o) Bei der Auslegung des Wortes „Verfügungsberechtigte" ist II, 1 sinngemäß anznwcndeu. Der Reichskommissar für Faß- hewirtschaftung kann Ausnahmen zulassen, wemi dies im öffentlichen Interesse gelegen ist. V. B e s ch l a g n a h m e f r e i h e i t. Zn K 5. In 8 5 der Bekanntmachung sind jene Fässer usw. aufgesührt, die an sich im Rahmen des ß 2 der Beschlagnahme unterliegen! Erden, jedoch mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Beschlagnahme ausgenommen sind. 1. Beschlagnahmefrei sind nach 8 5 Abs. 1 a Fässer usw., die nn Eigentum oder Gewahrsam von Kciegsstellen oder Kriegs- gesel! sch asten, die der Aussicht des Reichsamts des Innern, des Kriegsernähriings-amtes, der Knegsministerien, des Reichsmarine- amts oder einer Landesregierung unterstehen, sich am Tage des Inkrafttretens der Bekanntmachung »30. Juni 1917) befunden haben. Hiernach wurden und werden Fässer usw., die erst nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachung in das Eigentum oder den Gewahrsam der genannten Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften übeo- gegangen find oder übergehen, von der Beschlagnahme ersaßt, sofern nicht die Lieferung aut Grund bereits vor dem Inkrafttreten der Bekanutnrachung abgeschlossener Verträge erfolgt ist bzw. erfolgt. (8 o Abs. 1b.) 2. Von der Beschlagnahme sind nach 8 5 Abs. le ausgenommen Fässer usw., die in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben (auch in Gärtnereien, als Betrieb-Seinrichtung benötigt werden, gleichviel, ob es sich um Eigenbetriebe, Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereinigungen handelt. a) Was als „Betriebseinrichttma" zu erachten ist, läßt sich bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse nicht in einer alle Fälle treffenden Formel bestimmen. Inr Zweifel, haben hier- Aber gemäß 8 7 die zuständigen Laudcsbehörden zu entscheiden. Es ist beabsick-ttgt, den in Rede stehenden Betrieben die Weiterführung des normalen Betriebs zu ermöglichen. Zur Betriebseinrichtung gehören nicht nur die im Betriebe zum Zlvecke der Zubereitung, Verioahrung und Lagerung der Waren, Erzeugnisse, Vorräte und Betriebsmittel benötigten Gebinde, sondern auch die für Durchschnittsverhältnisse bemessenen Evsatzstücke. Die Knappheit der Faßvj»rräte und der zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe läßt es jedoch als zwingende Pflicht erscheinen, jeder Spekulation und Anhäufung nicht benötigter Faßvorräte entgegenzutreten. Eine Emdecknng mit Faßvov- räten auf Jahre hinaus und für einen die für den einzelnen Betrieb maßgebende Di>rchschuittsgrenze überschreitenden Bedarf würde dem Verkehr zu viel Fostage entziehen, die Lebens- Mittelversorgung gefährden und eine geordnete Faßbeivirt- schaftung erschweren oder unmöglich machen. Sie kann daher nicht geduldet iverden. Wenn z. B. ein Weinbauer seither schon zu seinem Eizennmchstum von anderen Trauben oder Tran dem most zugekauft hat, so ist hei der Auslegung des Wortes „Be- triebseinrichtung" dieser Umstand zu berücksichtigen. Im Wein Lau ist ferner nicht der durch die letzte Weinernte bedingte La- aerbestaud, sondern der für einen Durchschnittsherbist benötigte Bestand einschließlich der erforderlichen Ersatzstücke zu berücksichtigen. In ähnlicher Weise ist in jenen Gegenden zu verfahren, iu denen die Bereitung von Most aus Obst üblich ist. In OKist- und sonstigen Wirtschaften ist daraus Rücksicht zu nehmen, daß die zur Zubereitung, Verwahrung und Erhaltung der für die Gäste durchschnittlich benötigten Lebens- und Genußmittel sonne der für den Betrieb sonst benötigten Stoffe erforderlichen Fässer usw. sichergestellt sind. Tie sogenannten Versandfässer gehören dann zur Betriebs- einricktung. rvenn der Versand init^Faß üblich ist oder seither schon erfolgte oder durch besondere Verhältnisse geboten ist. Tie Zahl der hiernach von der Beschlagnahme ausgenommenen Bersandfässer uruß jedoch mit dem durchschnittlichen Betriebe in Einklang stehen. Für die Bestimmung, ob ein Faß als Versandfaß anzusehen ist, sind die in den verschiedenen Gebieten, des Deutschen Reiches verschiedenen Gewohnheiten und Anschauungen zu beachten. Werden solche Bersandfässer mit- verkauft, so ist ver Rückverkaus an den Versender zulässig. b) Ans die Genossenschaften, Gesellsckwften, Verbände oder ähnliche Vereinigungen finden die Ausführungen untrer II, 1 sinngemäße Auwkiipnng. 3. Von der Beschlagnahnie ausgenommen sind nach 8 6 Abs. Id Fässer usw., die einen geschichtlichen oder Künstwert (Denkmals- wert^ l>aben. Hierher gehören auch Fässer, di-e, ohne einen ansge- spcockfenen geschichtlickfen oder Kunstwert zu besitzen, z. B. wegen ihrer außer Uebung gekommenen Bauart, wegen der verwendeten Stoffe, lvegen der Person des Herstellers oder Eigentümers oder als Bestandteil besonders bemerkenswerter Einrichtungen oder Sammlungen erhaltenswert erscheinen. Ini Zweifel haben die Landesbehörden gemäß 8 7, soweit geboten, nach Einvernahme der etwa vorhandenen Denkmalsbehörden, darüber zu entscheiden ob den Fässern usw. geschichtlicher oder Kunstwert ^Tenkinalswert) zu- konimt. 4. Nur eiserne Fässer usw. sind nach 8 5 Abs. le von der Beschlagnahme ausgenommen. Aus anderen Stoffen hergestellte Fässer usw. unterliegen der Beschlagnahme. VI. Bewilligung von Ausnahmen. Zu 8 8. stöach 8 6 der Bekannttnachung kann der Reichskommissar füV Faßbewirtfchaftung allgemeine oder besondere Ausnahmen zulasseu. Von dieser Befugnis kann nach dem Beginn der demnächst iu Kraft tretenden Belvirtschafttnlg der Fässer durch die KriegÄvirt- schafts-Aktiengesellschaft GeichäftsMeilung der Reichsbv'kleidnnaS- stelle nur in besonderen Fällen Gebrauch gemacht werden. Anträge sind daher eingehend zli hegn'ttrden und zu belegen. In Gesuchen^ bie Freigabe tum Fässern usw. betreffs ftui) die Zahl und d^e Art der freizugebeichen Fässer und die liefenrden Firmen! an- -illgeben, der sofortige dringende, eine Ausnahme begründende Bedarf ^laubhast imchz-ul veilen und zu belegen. . Tie Beschlagnahme der Fässer nsw. als solche luirb durch die un einzelnen Falle erfolgte Freigabe nicht aufgehoben. Berlin, den 1. Äugust 1917. Der ReichSVominissar für Faßbewirtschafttmg. Gehei,„er Rat Dr. Beutle r. ~ Die Rechmlngeu unissen i*m Ihnen bis spätestens Erch« September ei- l. Is zu ctftatteiiben Zuz«Ae über die erfolgte Mlmernug der Kirchen rechtrung au die Grok-H. Oberrechnungskaiuiuer ist aber von dem Kirckstnvorstand ^-rmerl betjkufügen. das. wann und mit loelchem ablieferungs''« pflichtigen Betrag der Naclstveis über das Erttägnis der Psarrstelle an den evang. ZentraMrchenfond-? abgesandt NBrden ist. Gießen, den 27. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hem m e rde. B et r.: Den Termin zur Einsendung der Geineindere«ss'lnungei,H für 1918 R;. An die Grotzh. Bürgermeistereiett der Landgemeiilden ^ des Kreises. Naich.Artikel 172 der LGO hat der Gen, ei,.berechne, die für das abgelnufen? Rech, Iitigs fahr bici zum 30 O k- tober dem Bürg7r»vMer zu übergelxm. Wir beauftragen Die, dafür z-u iargen, daß etwa „evt auMchende Anweisungen denk Meinend? rechner alsbald sugefertigt norden, da nüt Bücherschknß nAd Rrchnuugsftelluug von letztere in rechtzeitig borgemvnrmen ioer- den können. W^u der weiteren BMrndLni,., der Rechnmuzi machen wir auf Et. 173 lstz 175 SGO. arffnrerffam. Die Rech- irrung ist alobald imch cOffe-nlage isttd Beguta^lstuug durch den iGeineiivderat portofrei an Grosth Obervechnnngskammer etn- zu sende u. ( > . 5 um 1. Noveutber l. Js. wolle«!, Sie berichden, ob die nkixlflnmg au Die sbltAiefert ivordan ist. G ießen, den 27. August. 19t7. Großherzogliches Zkreisamt Gießen. I. V : H e m m e rd e. Au die Herren Gemrinderechner des Kreises. Indem wir Die auf oorsteti-eikde Bersügnug hinweiseu, er- loarbeir wir bestimmt-e. Einhaltung des vorgeschriebene», Tern'ins Gießen, den 27. Liugnst 1917. Großherzoglichrs Kreisamt Gießen. I. V.: He m werde. Be t r.: Versorgung der in der Landloirtschiaft arbeitenden Pferds der ZugE'en und Zugkühe, sowie der Zuchteber nrü> Zuchtsauen. An den Obrrbürgentteifter Zlr Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Von der Michsfuttermitkelstell- ist bestimmt, daß freigegeben wird: 1. Für dir in jder Laudivirrstlwft arbeitenden besonders sckhveren. Pferde für die Zeit von, 7. Aj u g u st bis 1 5. D e p t e m b e ü 19 17 em-e tägliche Zulage vor, 1V* K i l o g r a m m Hafer neuer Ernte. ' 2. Für Zugochsen iu,d Zugkühe für dü Zeit v o u, 7. A u g u st b i -> 1 5. De p 1 e mber 1917 H ase r, soweit dieser noch, nicht verfügbar ist. Gerste, mtb zwar j e 1 Kilogramm täglich, (Die Freigabe darf ffür tieine größere AiuKah! Zugochstur nndi Zngkühe erfolgen, ■ alch .'b et her Vieh z ä h l u n g von, 1. D e z e n, b e r 19 16 ermittelt worden ist. > 3. Ii'ir Zuchteber und Zuchtsauen Hafer oder, soweit dieser noch uicht verfügbar ist, Gerste für die Zeit vom 1.—15. September und zwar täglich je l / t Kilogramm. 0‘ testen, den 28. Anglist 1917. Grostherz^gliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g er. Betr.: Ten Termin für die Einsendung der Kirchenrecknuingen für 1916. An die Kirchenvorstünde des Kreises. Ter späteste Terinül für die Abliefenmg der KirchMrechttuNA au Sie ist -auf Ende Aügr,st festgesetzt. Wir beauftragen Die, die Nvchner eirtsprschend zu bedeute!«' zmd zur rechtzeitigen Ablieferung auzuhalten. Bei Nichte,nhaltttng dieses Mliestruugstermins »Pollen Die uns alsbald berichten. Be§annLmachnttg. Betr.: Mastregeln gegen di? Maul- und Klauenseuche. Mir bringen zur allgevreinen Kemituis, daß auf Grund der int Reichs an zeige r veröffentlichten Nachweisuug über b-ertt Dttmtd deg Maul- und Klaueuseuch vom 15. Au-gnst 1917 als verseucht zu gelten haben: Dairzig, Potsdam. Frairffurt,^Broknl>era, Liegntß, Magdeburg, Erfurt, Hamwver, Münster, Aachen, Dig,Na ringen, Schwaben, Däi-ivarztoaldkreis. Jaastkreis, Donailktvis, Konstanz, Freibury, Mecklenburg-Schu>erin, Lippe. Oberelsa st. Lothrmgeu. Gießen, den 28. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. P : H e m in erde. Betr.: Behörden-Petroleun,. An den Obrrbürgrrmrifter zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereieu der Landgemeinden des Kreises. Bis zun, 15. Septeuibrr 1917 sehen ivir Ihrem Bericht? darüber entgegen, ivelche Gesamtmenge au Petroleum für dienstliche Zwecke in, laufeikden Winter erforderlich ist. Sän,tlict>e iti Betoacht koiuniende Behörden sind über ihre.etwaigen Wünsche zu hören und bereit Anforderungen im einzelnen in Ihrem Berichte genali air- zugebcn. Wir enipfehlei. Ihnen jedoch dabei besonders daraus aufmerksam zu inachu, daß auch zur Zeit die grösste Sparsanikeit so« uwhl bei ixu' Anforderung als auch bei der späteren VerU'e,lk>uiig des Petroleunis angezeigt erscheint. Die Zuweisung des Behörden- Petrolrilms in den nächsten Atoimten erfolgt in 2 bis 3 Liefo- featngen, fveil durch die Petrolemn-Straßei,wagen stets nur Mengen von 20 Litern und Biel sackten hiervon verabfolgt Iverden können. ^ehlbericht erforderlich. Gießen, den 28. August 1917. Großherzogliches K,eisamt Gießeit. vr. U sin g e r. Zwillingsruuddruck der Brühl'schen Univ. Buch- und Steil,druckerei. R. Lange, Gießen.