Nr. I4Ö SS. August ' 1S17 Kreisblatt für kn Kreis Gießen. Inhalt» Uebcrsicht: Berordmtng über Kartoffeln. — Verordmmg über Saatkartoffeln.-Verteilung von, Geflugelfutter. - Höchstpreis bestiininuna für Seüe. - Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. — Inanspruchnahme von Sacken. — Meldepflicht für gewerbliche Ver- brattcher von Kohle usw. — Vortrag von Proleffor Dr. D. Diehl. — Zulassung zum Handel. — Feldbereungung London. Verordnung über Kartoffeln. Vom 16. August 1917. Ainf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) wird bestimmt: § 1 Die Versorgung der Bevölkeruirg mit Speisekartofseln aus der Herbsttartosfelernte 1917 (8 2 der Verordnung vom 28. Juni 1917) ist nachdem Grundsatz zu regeln, da ff-der Wvchenkopffatz der versorgungsberechtigten Bevölkerung vorläufig» bis zu sieben Pfund! Kartoffeln beträgt. 1 § 2. Die Kommunal verbände haben nach Anweisung der Vermittlungsstellen (ß 6 der Verordnung vom 28. Juni 1917) zur Deckung des Bedarfes an Kartoffeln die in den Kommuualvev^ bänden ihres Bezirkes geernteten .Kartoffelmengen nach näherer. Maßgabe des 8 3 sichssrzustellen. Bei Kartoffeler^eugern mit 200 Quadratmetern Kartoffelanbaufläche und weniger findet eines Sicherstellung nicht statt. 8 3. Die sicher Pustel lenden Mengen sind für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger und sodann für die Gemeinde, jeden Kommunal-, verband und jede Vermittlungsstelle festznstellen. Der Feststellung beisdenr einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe der Anordnungen der Reichskartoffelstelle vorläufig geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. Bon den: Ertrage sind! abznziehen: ein von der lReichlskartoffelstelhr mit Genehmigung! des Präsidenten des Kriegsernährungsamts festgesetzter Bruchteil tzur Deckung der zum lPerfüttern freigogebenen Kartoffeln (8 4 lAjbs 2) und der «Verluste durch Schwund, der Eigenbedarf des Karte sfelerzeugers und der !?ljng>shörigen seiner Wirtschaft nach! dein Moßsiiab von IV 2 Pfund für den Dag 'und Kopf, der Saatgut bedarf in -Höhe von 40 Zentnern für den Hektar der ?hnbaufläche Ü916, sowie anerkannte Saat Hochzuchten. Die verbleibende Menge wird sicher gestellt. Trotz der Sichev- stellung darf der Kartoffelerzeuger Kartofsevn nach Maßgabe der darüber ergehenden BesttmuiMgen in der eigenen Brennerei, Trocknerei oder Stärkefabrik verarbeiten, sowie gemäß der Verordnung über Saatkartoffeln aus -der Erute 1917 vom 16. August 1917 (ReichssGesetzbl. 711) Kartoffeln als Saatgut absctzen. Die näheren Bestimmungen über die Feststellung der ficher- -UstÄlenden Mengen und die Nachprüfung der Lieferung erlassen die Landesz-eutralbehörden im! Mnvernehinjen -mit der Reichsr- kartoffel stelle. 8 4. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl und Ereignisse der Kartoffeltrocknereidürfen, vorbehaltlich der Borschlrift- rm Asbs. 2, nichjt verfüttert, noch zu Jutterzwecken verarbeitet Werden. Verfüttert werden dürfen niur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindesllgröße von 1 Zivil (2^,72 Zentimeter) nicht erreichen. 8 5. Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Tftockeukartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m.b. H. in Berlin abzu- lieferndeu Mengen zu' vergällen oder mit anderen Gegenständen- zu vermengen. ( 8 6. Mer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kommuualverbandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung Und Lieferung der sichergestellten Kartoffeln zulviderhandelt, wird mit .Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis fru zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe bann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sttb käe strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Zuwiderhandlungen gegen die Vor schleiften in den 88 4, 5 werden nach § 17 Nr. 1 der Verordnung über die Kartoffetversor- gung im Wirtschaftsjahr 1917/18 bestraft. 8 7. Die Verordnung über die Kartoffelversorgung 00 m 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 690), die Verordnungen über! Kartoffeln vom I.Dezeinl'er 1916 Meichch-Gesetzbl. S. 1314V, vom 7. Februar 1917 /Reichs-Gesetzbl. S. 104) und vom 24. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 276), sowie die Verordnung über das! Verfüttern von Kartoffeln vom 15. Llpril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) werden aufgehoben. 8 8. Diese Verordnung ttitt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. B e c l i n , den 16. August 1917. Der Präsident des Krieasernährungsamte». I. B.: von Braun An den Oberbürgermeister zu Gießeil und die Grvhh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 25. August 1917. Großherzogiuiw, >drersamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917. Vom 16. August 1917. Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigtmg des Bundesrates zu irirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 237) folgende Verordnung erlassen: , ru . . 8 1. Saakkartoffeln dürfen mir an Komnmnalver bände oder an solche Personen abgesetzt werden, die sie selbst zur Aussaat verwenden wollen. Ter Absatz darf nur durch den Erzeuger oder durch einen Kommunal verband erfolgen. Landwirtschaftliche Berufsvertretungen, landwirtschaftliche Vereinigungen, Häirdler oder Genossenschaften können als Vermittler zugezogen werden. ^ . 8 2. Saatßartoffeln dürfen aus einem Kommimalverba.iio in einen anderen nur geliefert iverden, nimm die Lieferung auf Grund eines bis zum 15. November 1917 einschließlich abgeschlossenen und gemäß Abs. 2 genehmigten schriftlichen Vertrages erfolgt. Tie Verträge (Abs. 1) bedürfen der Genehmigung des Kommunalverbandes, aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden. Ter Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrages, spätestens bis zum 20. November 1917, zu stellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Vorschriften der 88 1, 2 Abs. 1 entspricht und die von der zuständigen Stelle festgesetzten. Richitpreise (8 4) nicht. übersilirftten sind. Außerdem hat der Erwerber, sofern, nicht ein Kommunal- verband der Erlverber ist, eine Bescheinigung des KomimimilVerbandes, in dem die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen, beizubringen, daß die Lieferung zur Deckung des Saatbedarss des Erwerbers erforderlich ist. Mit Zustimmung der Landeszentralbehörde kann die Genehmigung auch bei Borliegen der im Abs. 0 genannten Vor aus- seMrngen versagt werden. 8 3. Die .Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezember 1917 der Reichska rtoffelsielle eine Uebersicht der von ihnen genehmigtem Verträge einzureichen. Tie NeickMärtoffelstelle hat die ans Grmid der genehmigten Verträge zu liefernden Kartoffeln dem Kommuualverband auf 'die aus seinem Bezirke zu liefernden Mengen von Speisekartofseln an- zu rechnen. Dein KoMmNuialverband, in dessen Bezirk zu liefern rst, smd die Mengen gleichfalls als Spleiseikartvffeln anz>nrechnen. 8 4. Tie Vorschriften im 8 2 der Verordmmg über die Preise der landwirtschafüichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichsgesetzbl. S. 213 gelten nicht für Säatkartoffeln. Tie landwirtschaftlichen BerUfsvertretungen können für die in ihren Bezirken gewachsenen Saatkartoffeln Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behöroe bedarf. Soweit die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen von dieser Befttgnis keinen Gebrauch mack-en, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeszentralbchörde! oder die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen. 8 5. Tie Landeszenttalbehördcn erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband und als landwirtschaftliche Berussvertretung tm Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß mt Stelle des Kommunal Verbandes dessen Vorstand tritt. Ter Präsident des Kriegsernährungsamtes kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldsttafe bis zu zehutauseud Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der Vorschrift im 8 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Vorschrift im 8 2 Abs. 1 zuwider Saatkartosfeln aus einem Kom- muualverbcmd in einen anderen liefert. Neben der Strafe kann aus Einziehung der Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 7. Diese Verordmmg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft- ttetens. Berlin, den 16. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr.. Hekkferich. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vvrstchendes ist ortsüblich! kekanntzu machen. Gießen, den 25. 2Cugiuft 1917. Grvßherzogliches StaeiSamt Gießen. Dr. Ufünger. Bekanntmachung. Betr.: Verteilung voll GesliügeW.'tter (Gestügelzählung am 1. September 1917). Am 1. September ds. Js. wird bei der üblichen Biehzwischew- zählung auch, der Bestand an Hühnern einschließlich Mcken und Hähnen ausgenommen werden. Das Ergebnis der Zählung dient einmal statistischen Zwecken im Interesse unserer Volksernährun^, dann aber auch' der für alle Geflügelhalter außerordentlich wichtt- jsen Verteilung des Geflügelsutters. Die Verteilung! des Geflügelfutters wird künftig mtt der Eierablieferung in Verbindung gebracht wterde'n, urch Mar derart, daß derjenige, der seiner Abgabepslicht bisher ordnungsmäßig nachgekommen ist, vorzugsweise und in crstserLinie bei der Futterverteilung berücksichtigt ichird. Im Jsnteresse aller Geflügelhalter liegt es daher, ihren Ge- flügelbestand bei der Zählung am 1. September genau und vollständig anzugeben. Wer wissentlich' unrichtige oder unvollständige -Angaben macht, seht sich zudem erheblichen Geld- oder Freiheitsstrafen aus. Gießen, den 2b. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. B e t r.: Höchstpreisbestimmung für Seife. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers dom 21. Juli 11917 (Kreisblatt Nr. 135) wollen Sie die Verkäufer von Toilettenseife auffordern, daß sie spätestens binnen 1 Woche die von ihnen znm Verkauf gelangende ausländische Toiletten seife juud deren Vorräte der Preisprüsungssiielle für die Provinz Ober- hesserc anzumelden haben. Bei der Anmeldung ist daraus zu achten, daß die Einkaufspreise !und die genarie Herkunft (Name, Wohnort des Verkäufers) anzu- geben sind, »nenn möglich durch schriftliche Unterlagen nachzir- weisen. Probestücke sind vorzulegen. G ießen, den 25. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung betreffend Meldepflicht für gÄverbliche Verbraucher von Kvl-te, /. Koks und Briketts. Auf Grand der §§ 1, 2,6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reickis-Gesetzbl. ©. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichs komm ffsars für die Kohlen Verteilung vom 29. Februar 1917 (ReichS-Gesehbl. S. 193) wird bestimmt: 8 1. Die in dar Bekamttrnachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts voni 17 3junt 1917 (ReichsanMger Nr. 145), vorgescknie^ b-eneri Meldungen sistd. in der Zeit vom 1. bis 5. September mteiEfc zu erstatten. § 2. Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten: а) an die fülr den Drt der gewerblichen Niederlassung des Meldepflicht igen zuständige Orts kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige KriegÄoirtschaftsftÄle; d) an die fstr den (Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige Kriegsanttsstelle; e) an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin; б) an deir Lieferer des ^TdÄdepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so'ist an ieden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. rvelche mit den unter a—c «genannten nicht gleichLautpt, sondern für jeden! Lieferer nur die bei ihm bestellte Menge und außerdem in einer Gesamtsumme noch die bei den anderen Lieferern bestellten Mengen ohne Namensnennung der anderen Lieferer angibt. 83. Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die erste Meldung ausgeaebenen Meldekarten, sondern neue, in einzelnes Punkten abgeäwoerte Vordrucke zu benutzeu, die bei den in §5 der Verordnung vom 17. Juni 1917 bezeichneten Stellen zu beziehen sind. _ §4. Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Be* kanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbrauches von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeigrl Nr. 145). Berlin, den 8. August 1917. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürget» meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstel-endes ist ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 28. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und MHl. Ist der Zeit vom 1. Au gust bis 1 5. Septembe r ds. Js. dürfen die Selbstversorger insgesamt 8 K i l o g ra m m Gerste oder Hafer verwenden, und Mar isst es den Landnnrten freige-l stellt, welche von beiden Früchten oder inwieweit sie die eine oder di« andere innerhalb dieses Rahmens verwenden wollen. Um 'ordnungsmäßige Einträge in die Wscrtschaftskarte bewirken zu können, ist es erforderlich, daß die Landwirte der . zuständigens Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) anzeigen, welche Fruchtart sie verwenlet haben, oder ob siie beide Fruchjtarten vertvendet haben. Dabei' wäre auch« bie Mienge jeder Fpuchtart genau anzugeben. Darmstadt, den 17. Llugust 1917. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. An beit Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zum achen. Sie wollen die Landwirts zur fraglichen Mgabe veranlassen und zweckmäßig! fvaglichie Angaben bei Einreichung der Selbstversorgerliste hierher mach,erl. ^ Gießen, den 24. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U sin g er. Bekanntmachung. JU der Beilage der Darmstädter Zeitung Nr. 189 vom 14. August 1917 ist eine Bekanntmachung der Reichssackstelle über die Inansp r u ch n a h m e von Säcken erschienen, auf die wir hiermit Hinweisen und welch? auf) den MntszimMern der Bürgermeistereien (des Oberbürgermeisters) von Interessenten eingesehen werden kann. Gießen, den 23. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usiuger. Betr.: Vortrag von Professor; Dr. D. Diehl, Friedberg. An die Schillvorstände des Kreises. Denjenigen Lehrern, welche an dem am 3. September 1917 zu Hungen sltattfindendeli Ertrag des Herrn Professor Dr. D. Diehl über „Tie Einführung der Reformation in den ehein akA Solmfischen Landen" teilnehmen tviollen, ist die Erlaubnis zur Mussetzung des Nachnlittagsuntenichts au diesem Tag« zu geben. Gießen, den 17. August 1917. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Dr. U s i n g e r. __ Bekanntmachung. Betr.: Gesuch des Viehhändlers Isaak Wertheim aus Rüddiu^ Hausen um Wiederzulassung zürn Kandel mit Vieh. Durch Beschluß des Kreisansschusses vorn 13. August 1917 ist der Viehhändler Isaak Wertheini von Rüddlng^hansen znw Handel mit Vieh wieder zugelassen worden. Gießen, den 15. August 1917. Großherzogliches ükreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. B e t r.: Feldbcreinigung in der Gemarkung Londorf; hier: Drainagezinsen. Ju der Zeit vom 1. bis einschl. 7. Septeml>er d. Js. liegt auf Gr. Mirgerineisterei Loirdvrf . der Ausschlag dc'r Zinsen der Drmn a ge kosten nebst Bs- schluß vom 1. Mai 1917 zur Einsicht der Beteiligten offen. Tenn in zur Cmtgegemmlnne von ErMvenoungen wer gegen Hitbet daselbst Samstag, den 8. September d. Js., vornntt«rgs von IQ'- - bis 11 Uhr statt, wozir ich die Beteiligten mit dem Llu> fügen einlade, daß die Mchterscheineirden mit Linnendi7Ugen ausgeschlossen sind. . Die Eimmndungeii sind schNsttich emzurerchcn. Friedberg, den 15. August 1917. Ter Gr. Fcldbereinigungskvnrmissär: S ch n i t t s p a tz n , ;)tegierirngsrat. ZwillingSrnnddvuck der B r n h l'scben llnv.-Buch- und Steiudrnckerei R Lange. Gieß »