Nr. 147 24. Nnqnst 1917 Jnhattö-Uebcrsicht: Bereich und Sitz der Schnhhandelsgesetlschaiten—Verkehr mit Cumarouharz. - Glas und Glaswaren. — Abführung des Jagdstrasgesetzes. — Lieferung von Oel. — Regelling des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. — Avsiührima der Reich«- getreideordmmg. — Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. — Gewerbliche Betriebszählung. Berwertnng von Nadelholzsamen. — Feldbereinigung Londorf. Bekanntmachung • über örtlichen Bereich und Sitz der Schuhhaudelsgesellschaften. Vom 6. August 1917. Auf Grund des Artikels II 8 1 der Verordnuug über Sck)uh- haudelsgefellschasten vom 26. Juli 1917 (Reick)s-Gesetzbl. S. 666) wird folgendes bestimmt: Artikel I. 8 1. Für die nachstehend bezeichneten Gebietsteile ivird je eine Schuhhandelsgefellschaft errichtet: 1. Königreich Preußen: Provinzen Ostpreußen. Mestpreußen und PomMern mit dem Sitze in Danzig: 2. Königreich Preußen: Provinzen Schlesien und Posen mit dem Sitze in Breslau: 3. Königreich Preußen: Stadtkreis« Berlin, Chartotleuburg, Wilmersdorf, Schöneberg. Neukölln, Lichtenberg, Spandau; Landkreise Teltow. Niederbarnini, mit dein Sitze in Berlin: 4. Königreich Preußen: Provinz Brandenburg mit Ausnahme der unter Nr. 3 auf geführten Gebietsteile mit dem Sitze in Berlin: 5. Königreich Sachsen: Kreishauptmannfchaften Dresden nnd Bautzen mit dem Sitze in Dresden; 6. Königreich. Sachsen: Kreishauptmannschaften Leipzig, Chemnitz nnd Zwickau mit dem Sitze in Leipzig: 7. Königreich Preußen: Provinz Sachsen: Großherzogtum Sachsen; Herzogtümer Sachsen-Meiningen. Sachse n-Alten- bnrg. Sachsen-Koburg nnd Gotha, Anhalt: Fürstentümer Scbar arzburg Rudolstadt, Schvarzbilra-SonderShausen, Neriß ä. L., Reust j. 2. mit dem Sitze in Erfurt: 8. Königreich- Preußen: Provinz Schleswig-Holstein; (sKoß- hcrzogtum Mecklenburg-Schaverin und Mecklenburg-Strelitz: Freie und Hansestädte Lübeck nnd Hamburg mit dem Sitze in Hamburg: 9. Königreich Preußen: Provinz Hannover: Großherzogtnm Oldenburg mit Ausnahme des Ftirftentunis Birkenfcld; Herzogtum Braunschveig; Fürstentümer Waldeck und Pyr morrt; Kreis Pyrnlont; Freie Hansestadt Bremen mit dem Sitze in Hannover; 10. Königreich Preußen: Provinz Westfalen mit Ausnahme der Aemter Gladbeck. Bottrvp. Horst und Osterfeld: Fürstentümer Schaumburg-Lippe und Lippe mit dem Sitze in Dortmund; 11. Königreich Preußen: Regierungsbezirk Düsseldorf; Kreise Erkelenz. Heinsberg, Geilenkirchen; Aemter Gladbeck: Bott rop. Horst und Osterfeld, mit dem Sitze in Düsseldorf: 13. Königreich Preußen: Rheinprovinz mit Ausnahme des Regierungsbezirks Düsseldorf und der Kreise Erkelenz. Heinsberg. Geilenkirchen und Wetzlar: Großherzogtum Oldenburg: Fürstentum Birkenfeld mit dem Sitze in Köln; 13. Königreich Preußen: Provinz Hessen-Nassau, Kreis Wetzlar; Großherzogtum He ssen; Fürstentümer Waldeck Und Pyrmont, mit Ausnahme des Kreises Pyrmont, mit dein Sitze in Frankfurt a. M.: 14. Königreich Bayern: Regierungsbezirke Obersranken, Mittel- franken. Unterfranken und Oberpfalz mit dem Sitze in Nürnberg; 15. Königreich Bayern: Regierungsbezirke Oberbayern, Mederbayern und Schwaben, mit dem Sitze in München: 16. Königreich Preußen: Ho hen zollen» sck?e Land?; Königreich Württemberg mit dem Sitze in Stuttgart: 17. Königreich Payern: linksrheinisches Gebiet (Pfalz): Groß- Herzogtum Baden mit dem Sitze in Karlsruhe; 18. Elsaß-Lothringen mit den, Sitz»' in Straßburg. 8 2. Die Gesellschaften der Gebietsteile 1 bis 3. 5 bis 18 -führen den 4,amen: Schuhhandelsgesellschaft, unter Zufügung des Neimens ihres Sitzes. Die Gesellschaft des Gebietsteiles 4 führt den NaUren: Schnßhande!sgesellschaft für Brandenburg. Artikel!!. Die Bestimmungen, treten am 15. August 1917 in Kraft. D e r l i n , den 6. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Nr. D e l s f e r i ch. Bekanntmachung znr Ergäinnng der AussührnngSbestimmimgcn zu der Verordnung Über den Verkehr mit Cunraronharz vonl 5. Oktober 1916 >Reickis- Gesetzbl. S. 1125) Bom 13. August 1917. 9luf Grund des 8 9 der Verordnung über dm Verkehr mit Eumarouharz vom 5. Oktober 1916 ReichsAvesetzbl. S 1123 wird folgendes bestimmt: Artikel I. Im 82 Abs. 1 ivird folgende Nummer 34 em- gesügt: 34. für cumaronharzhaltige Rückstände, technisch frei von Phenol- natron. mit einem. Harzgehalte von 20 bis 35 v. H. und einem äöaffergehalte von höckchtens 3.5 v. H. des Geiaint- getvichts . . .70 Mark, A r tikel II. Die Bestimmung tritt mit dem 20. August 14)17 in Kraft. Berlin, den 13. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Nr. H e l ff e r i ch. Bekanntmachung. ,Jm Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 305>, betreffend das Verbot der Ausfuhr mrd Durchfuhr für Waren des 15. Abschnitts des Zolltarifs (Glas uitb Glaswaren), bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Ziffer III der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1916 ivird dahin ergänzt, daß auch folgende Waren von dem Verbot nuver Ziffer I ausgenommen werden. Aussuhrnummern des Statistisch. >r Warenver zei chn i ssesi Glasglocken als Zubehörteile für Beleuchlungs- körper aller Art, sofern sie gleichzeitig mit diesen und tu gleicher Zahl wie diese znm Versande kointmen j . . aus 737n bis >40 Berlin, den 11. August 1917 Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller. Bekanntmachung. In teilweiser Abänderung der Bekanntmachung vom 16. d. Mts. („Tarnlftädter Zeitung" Nr. 193 vonl 18. August 1917) wird auf Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen ivegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914, bestimmt: Tic Jagd auf Feldhühner geht in der Provinz Rhein-« Hessen am 22. August 1917 auf und endet mit dem 31. Dezember 1917. Darmstadt, den 20. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V : H öl zin ger. Verordnung über die Lieferung von Oel aus Airlaß der Zusammenlegung von OelmülLen und über die gewerbsmäßige Hkrstellnug vmr Oel. Bom t. August 1917. Auf Grund des 8 1 Abs. 3 der Verordumrg ivber Oel flüchte und daraus getvonneue Produkte vom 23. Juli 1917 -'Reichs- Gefetzbl. S. 646-, sowie auf Grund der Berordmmg über Kriegs»- Maßnahmen zur Sicher u.ug der- Volksernährnng vorn 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Errichtrmg eines Kr iegS er u ä hr»mgsa» nt es in>m 22. Atai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) ivird bestimmt: 8 1. An die Stelle des 81 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus geivvnnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. .S646> treten folgende Vorschriften: Wer die von ihm gewonnenen Oelfrüchte an den KriegsanSschuß abliefert, erhält von diesem auf Antrag für den Verbrauch in der eigenen Hauslvirtschaft Oel in folgenden Mengen, wenn das Gewicht der abgelieferten Oelfrüchte beträgt: 10 bis 15 Kilogramm . . 5 15 „ 30 n . . V 30 ., 100 v . . 10 100 „ 500 V 15 600 „ 1000 » . . 20 1000 „ 2000 25 lmgene je 1000 „ weitere je 5 mehr aß bis zu in Höchistbetrage von 50 Kilogramm!. Bei Leinsamen, Dotter und Senfpaar ermäßigen sich die Mt- stehenden Oel men gen um ein Mertel, bei Hanfsamen und Sonkneuti 9 . 1,50 Mark, . 2.30 „ . 1 . 6 ) ^ Nr. 2 der Verordnung! btuurenVerrdei, um >io S>älfte Für tefertc-i® Hederich oder wird Ocl uldit acmäljvt. M\v Lein sa man wird Leinöl, für Mohn und Sonnenlünmen-i -er ne Mrchnöt. für die übrigen OelfrüchKe Rinböl gewährt. Der Ureis oetväst: für 1 Kilogranun Leinöl . . ,1 * Mohnöl . . „ 1 „ Rnböl . . 3 itci> auf KkNnd des $ 1 9Cbf. 2 iiUv*r OdfrödvK' und da raue oouKmiteitc Produkte vom 23. Jul, 1917 (Mich-^Geietzbl. S. 646 -OelfrückNe vor Inkrafttreten dieser Vcnochnung lu'reilv' Oetulühleu zur Verarbeitnng übergeben, so vennindchn ,',ch die nach Abs. 1 znstes-enden Oelmengen um das $eu>i>l.u de? dritten Teiles der zur Permbeiknng übergebenen Oel früchte. . . . § 2 Liefert der Unternehmer eines landw,rt!cki»rsll,chen Betrieb unter Verzicht auf das ihm nach § 1 Ms. 2 Nr. 3 M V?m,dnnng über Oetfrüchde und daraus gewonnene Produkte vom 23 Jul, 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 646. zustehende Recht M'-t» den von der Mtü-ferung befreiten Leinsamen ganz oder zum Teil an den Kriegöausschuh ab, fo erhält er für re 100 Kilogranun dte,>) Leinsan,e«us nach seürer Wahl entn»?der gegen Jab lang des festgesetzten Preises zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft 35 Kilogran„n Oet und 70 Kilogramm Oelcknchen oder eine ^onder- vergüttkng cwn 18 Mark. ^ Ein Anspruch auf Gewährung von Del itacf> 8 7 dreier Ver^ ordnnng oder von ^elknchan nach § 6 Ms. 2 der Verordnung über- Oelfrnchch' und daraus aenxv.mcite Produkte vom 23. Im-, 1917 ^ReichS-Gesttzbl. S. 646^ lvsteht für die nach Ms. 1 an den Krisgsansschust gelieferten Leinsa inenmengen nicht. 8 3 frat derjenige, der Oelfruchte nach den AZ 1, 2 ablrefert, nlchrere landimickschaftlick^ Betriebe, aus denen er Oelftüchte ab- liefert, so steht ihm hinsichtlich jedes Betriebes der Anftwuch auf GeioÄrung von Oet oder Oelmrchen nach Ptastgabe der 8§ 1, 3 zu. ß 4 Dw Ernpsänge, an des Gesindes lund heiter entgeltlich abgegeben werden. A 5 Die gewerbsmäßige Herstellung von Oel airs pflanzlichen Stoffen i\t Hur mit SknMnignng des Präsü»erllen des K,i«>gR-eichs^esetzbl S. 646> erforderlichen ErlanburA- scheine von Oelnuchlen bereits zur Verarbeitung angenommen) hDrden sind, dürfen noch ohne die ,urck> Ms. 1 erfordert,ck^ Kclbehnügung v-evarbeiret „»erden Z 6 Mt Gefängnis bis zu facfa Ndonaden mib mit Geldstrafe bis zu fün5zehnhiind«rt Mark oder mit einer dieser Strafen! wird bestraft- 1. tver- das ihn, nach, den 88 1, 2 ge-oährte Oel an andere als die im Z 4 genannten Personen oder die chm nach Z 2 gewahrten Oelkuchen an andere entgeltlich abgibt: 2 wer ohne die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Genehmigung gewerbsniästig Oel aus pflanzlichen Stoffen herstellt. Mben der Strafe Sann auf Einziehung der Vorräte erkannt weiden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter- fchied. ob sie dem Täter gehören oder nickst. ß 7. Diese Verordnung tritt mit den: Doge der BerkündlUkg in Kvaft Berlin, den 7. August 1917. Der Präsident des Kriegsernübrttugsanlls. vonBatöcki. Verordnung über die Preise von Oelfrüchten. Vom 7. August 1917. Auf Grund dos 8 3 der Verordnung über die Preise dev lantnvirtsck -as llicheu Erzo,^niss« aus der Ernte 1917 und für Sckilacküvieb vom 19. März 1917 Meichs-Gesetzbl. S. 243^ und dos S 4 der Vervrdnu,l-g über Oelfrüchde und daraus gewonnene ProtNlkd: vorn 23. Juli 1917 (Reich s-H4esetzbl. S. 646) wird Die für Oelfrüchde aus den Ernten 1917 nird 1918 fest- gesetzven Preise verstehen sich für die Lieferung frei nächster Bahnstation des Liefernngspjlickstigen. Der Kriegsansschnst f>at dein Lieferun^spflichtigen nmnutel- bar nack^ Ankunft der- Oelftüchte am Emhtangsorde mitznteilen, welchen Preis er als angemessen erachtet. Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen nach Abnahme. Dem LieseruNgspflichtig^ ist das auf der Abgangsstation ordmrngsmMig feftgesteftte Getvicht der Oelftüchte zu bezahlen. Die Getvickstsftmdellmrg ist ordnnngs- mäGg, wenn sie bahnamtlich, vorge,wn«,nen wird oder toenn! sie Mgaben über die Art der Gewich,tsor,nitt1iutg, die Sackzahl mw das Gewicht der leeren Säcke erchhält rmd diese Angaben von zwei Zer^er, schriftlich bestätigt roerdsu. Unterbleibt die ordnungsmäßige GeioichtsseststelUum vor der Abseikdung. so ist das an, Enrpfangsorte an, Lager des Kriegsaus- Musses dnrrl> vervidigte Berioieger festznstellende Geivicht für die Bezahlung mastgebend. ^ Bei 2lufgabe von Stückgut ist das bei der Auflieferung auf der Llbgangsstation amtlich feshgestiellte Geivicht" n,astgebend. 8 2. Erfolgt die 2lbnal»ne der Oelfrüchde nicht binnen ziovi Wochen nach dem Zeitpunkte, von dem ab der Liefernngspftich- Pflicki'tige nach seiner Anzeige zur Lieferung bereit ist. (8 3 2lbs. l der Verordnung über Oelfrüchte, und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli !917 iReichs^Gesetzbl. S. 646]), so ist der Kaufpreis nach Ablauf dieser Frist mit eins von, Hundert über den je- tveiligen ReichsbanDiskont zn verzinsen. Für Benvährung und! pslegliche Bet>m,dlung nach Mlanf der Frist erhälr der Lieferung^ pflichtige eine Vergütung von sech? Mark für je 1000 Kilogramm und je an ge fange ne vier Wochen. Von dem Zeitp,u,kte ab, zu dem die Verzinsung begiurtt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wert Verminderung auf den Kriegsansschust Über. Den Nachioeis des Zustandes der Oelfrüchte im Zeitpunkte des Gefckhrüberjmuges hat der Lieferungspslichtige durch zlvei zu diesen, Zeitpunkt gezogene 2Nuster der Oelfrüchte von je mindestens eirben, halben Kil.ogram>n Geioicht, von denen das eine in dichten, Leinensäckchen, das andere in lnfddick>t abgeschlossenen, Gefaste verpackt sein must, zu führen: er hat diese Müster den, Kriegsans- schnst einzusenden. ß 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Berkündung in Kraft. Berlin, den 7. Mgust 1917. Der Präsident des Kriegsernährnngsamts. vo n Ba to cki. Be tr.: Den Verkehr mit Oelfrüchte,, An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grosth. Bttrgermeistereie« der Landgemeiuden des Kreises. Die vorsbohenben beiden Bekannt'.nachnng^n sind in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Bevölkern,^ zu bringen. llnbor Hintveis auf unsere Beröffeittlichnngen in, Kreisblatt 2tr. 130 von, 31. Inli 1917 wird hierdurch a„geordnet, dast die Ausstellung mm SiKagsthen^n rür Oel nicht mehr zulässig ijt. Die vor stelle, ck>e, zuerst abgodruckte Verordnung des Prälidenden des Kriegsernährungsamtes vom 7. August 1917 ist in dein! Reichsges-etzblatt Nr. 143 enthalten^ das am 10. 21ngust 4917 veröfftntlicküt worden ist. Den,gen,äst ist die Verordnung gen,äst 8 7 cm diesem. Tage in Kraft getreten. Wegen der Behandlung der ,n der Zwischenzeit ausgestellden Oelschlagscheine tmrd Ihnen weiter« Weisung mwfy zngehen. Da die ge>verl>sn,ästige Herstellung von Oel ans pflanzti-.chen Stoffen gemüst 8 5 Llbsatz 1 von jetzt ab nur mir Gelwhmignng deS Präschenten des Kriegsernährungsarnbes zulässig ist, sind säint- liche Oeiullihlen ans diese Bestinnnuug ausdrücklich anftnerksam zu m>achen. Di« 2deuregeln,,g der Frage wegen Micklieferung von Oel an Stelle der abgelieferten Oelftüchte unterstell den,^ Kriegs^ ausschust für Oele und Fette in Berlin und deren Komnltsjionären. Bezugscheine hierfür tverdeu dennrächst von den znstäichigenj Kommissionären ausgestellt werden. Für das Grosth. Hessen konmtk hierzu die Zeutralgeiwssenschuft der hessischen landwirtschaftlichein Kdufunurereine zu Darmstadt in Betracht. G ieste n, den 16. August 1917. Groscherzogliches Kreisaiut Giesten. vr. U sing er. Bekanntmachung. Betr. : Regelung des Verkehrs mit Brotaetrckde und Mehl : hiev: MeÄpreise des Konnnn,«,1 Verbands. Auf Beschlnst des Kreisansschusses von heute toird mit Wickn,^ von» 1. September l. Is. ab bis aus i oel de res der Preis für das von dem Kvmnncnialverband an die Stadt Giesten sowie an dw Landgeineinden des Kreises abz„gebende Mehl wie folgt festgesetzt 3 1. Roggen mehl, 94 prozen tige ^lusmahlung. 39,50 Mk. für den Doppelzentner eirckchliestlich Sack: S2. WeizenbrotnreU, 94 prozen tige Llnsniahlung, 43 Mk. srhr den Doppelzentirer cinsckstiestlich Sack: 3. Weizenanszngnrehl 58 Mk. für den Doppel;endn-er einsch'iest- lick, Sack. G testen , den 33. August 1917. Grostherzoglnbes Kreisaiut Giesten. vr. Usiuger, Bekanntmachung. Bet r. : Den Höchstpreis für Brot und MeU. 9äack)deiN der Komnrnnalverband mit Wirknng vom 1 Septem-^ ber ab bis auf tveiteres den Preis für den Doppelzentner Roggen Inehl aus 39,50 Mk., für den Doppelzentner Weizeill>rot,nehl aus 43 Mk. Mid für -den Doppelzeilliber WeizenaUSziugnteU auf 58 Mk. festgesetzt hat, lverden hievmit von genannten, Tage an für dm 3 L a n d g e in e i n e u des Kreises bis auf iveideres folgen.de Höchstpreise festgesetzt: I. Für Brot : a) für den 4 Pfund Laib 76 Pfennig; b) für den 2 Pfund Laib 38 Pfennig. Das Verkaikssgewicht des Brotes n,uß noch 24 Stunden nach ferner Fertigstellung vorhanden sein. IT Für -MM beim' Weiterverkauf durch Bäcker oder Händler an die Verbraucher: 1. Rodgenuckhl 22 Pfennig das Pfund: 2. Weizenbrotildehl 24 Pfennig tas Pfund: Z. Weizenauszugiirehl 35 Pfennig das Pfund Gießen, den 23. Angn st 1917. Großhcrzogliches Kreisamt Gieren. Ör. U sin g e r. B -e t r.: Llusführung der Reichlsgetreideordnung. An den Oberbüraermeister zu Gießen und all die Großh Büraermcistereiett der Laiidaemcindeii des Kreises. Der Präsident der Kriegsernährungsaintes l-at nachstehende Mitteilung gemacht, für deren Beobachtung Sie besorgt sein wollen. Nach S 1 Abs. 3 der Reichsgetreideordunng für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) such von der Be- schlagnah me ausgeschlossen: als frisches Gemüse geerntete Erbsen und Bohnen einschließlich „Peluschken und Ackcrbohnen". Diese Bestimmung entsprach, der bei der Be wirtschafte lg von Gemüse und Obst vorgenommenen Regelung. Nach Mitteilungen, die von verschiedenen Seilen an nrich gelangt sind, werden jedoch tunter mißbräuchlicher Aulvendung dieser Bestimmung häufch seld- Ilnäßig angebante Erbsen und Bohnen, die nur für die Trocken-' vervimmilg bestimmt lvarcn, von den Besitzevn abgeerntet und zu Hohen Preisen, die über die in der Verordnung vonr 24 Juli 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 653) für die trocknen Hülsenfrüchte festge werden können, sondern die zweifellos durch Trocknung ltaltbav gemacht iverdeu sollen. Darin liegt eine schwere wirtschaftliche Schädig uirg, der gerade bei der diesjährigen, im Durchschnitt Ovei felloö kaum, als Mittelernte anziuspvochenden Hülsenfrnchdt ernte mit altem Nachdruck entgegcngearbeitet loerden Muß. Ich seht- vorläufig davon ab, durch gesetzliche Maßnahmen gegen diesen Mischranch vorzugeheu, ersuche aber ergebenst ,die zuständigen Berivaltnngsbehörden daraus hinzuweisen, daß die genannte Be- stimmt, ng des 8 1 mn dal)in auszulegen ist, daß die zur Frischte m ü se-Gewi nun ng angebauten Hülsenfrüchte von der Be- Magirahme frei sind, nicht aber diejenigen, »oelckie ihrer Sorte und der Art des Anbaues entsprechend ursprünglich für die Trocken- gewinn,mg bestinlmt waren und jetzt nur unter Berkeunn'ng der du och die (genannte Bestimmung getroffenen ssteckstslage der Beschlagnahme z,nn Sck)aden der Allgemeinwirtschaft entzöge» werden. Gießen, den 18. August 1917. Großherzogliches Krcisamt Gießen Dr. 11 s inge r. Bet r.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl: hier: die Reichsreisebrotmarken. Mn den Oberlnugt i meistei zu Gießen und die Großst. Bürger- meistereien der Landgerueittden des Kreises. Nach, verschiedenen Mitteilungen besteht Grund zu der Annahme, daß vielfach. Reichsreisebrotmarken ausgegeben werden, ohne daß hiergegen die entsprechende Anzahl kommunaler Brot- rnarken in Umtausch genommen oder znrückbehalten »vird. Weiler-« Hin scheint die Twrjchrist unter Ziffer 3 des gedruckten Rund- schreiben» der ReickKgetrridestell'' vom 27. Februar ds. Js. durch die die von Bäckern, Händlern, Gast und Schankwirten usw. sofort nach der Empfaltgualchie vorgeschriebene Entwertung ange- vrdnet ist, fast allgemein nicht beachtet zu iverden. Die Folge hiervon ist die, daß vei der Abgabe größerer kommunaler Brottartenabschnitte und dem Bezug geringerer Brotmengen bereits vereina'hmte, nicht entwertete Neichsreisebrotmarken heransgegeben und so wieder in den Verkehr gebracht werden. Dies ist nach den Bo schritten der Neich-sgetreidesieiten unbedingt unzulässig. Wir beauftragen Sie desl-alb, die entsprechenden Bestimmungen erneut zur 'Kenntnis der beteiligten Kreise zu bringen, deren Beobachtung streng überlvackien zu lassen und im Betretungsfalle Bestrafung: einleiten zu wollen. G i e ß e n , den 18. Anguß 1917. Großherzogliches .Kreisamt Gießen. v r. U s i n g e r. __ B etr.: Ver »vertu ng von Nadel hol zsamen aus der fiskalischen Samenklenganstalt Gamntelsbach für 1916. M den Oberbürgei meister zu Gießen, die Größt). Bürgermeistereien und Markvvrstünde des Kreises. Nach der vom Großherzoglühen Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverioaltung, gefertigten Zusammen stell,mg der Holzsainenliefernngen für die Konmrunalwal- düngen im Wirtschaftsjahr 1916 sind die nachstehenden Beträge alsbald an die zustäitdige .Kassestelle zu befahlen. Rodheim 16 Pik., Steinheini 3 Mk., Lang-Göns 21 Mk., Alten-Bnseck 10,50 Akk., Annevvd 10,50 Mk., Gießen 41,50 Mk., Lollar 5,50 Mk., Rödgen 1,56 Mk., Ruttershausen 1 50 Mk., Wieseck 12 Mk., Bersrod 1,50 Mk. Hattenrod 1,50 Mk., Rei8- kirchen 8 Mk., Lauter 1,50 Mk., Münster 1,50 Mk. Nonnenroth 14 Mk., Röthges 33 Mk.. Villingen 20 Mk., Mark BettenhauseU 3 Mk., Ettingshausen 3 Mk., Hungen 13 Mk., Langsdorf 3 Mk., Lich 9 Mk., Mark Bellersheim 3 Mk., Nieder-Bessingen 6 Mk., Ober-Bessingen 1,50 Mk.. Grünberg 29 Mk., Albach 3 Ms., Gvoßen-Linden 107 Mk., Leihgestern 11 Mk., Lützellinden 15 Mk., Steinbach 11 .Mk., Mark Grüningen mit Dorf-Güll 11 Mk., Alleudorf a. Lda. 11 Mk., Beuern 7 Mk., Daubringen 3,50 Mk., Geilshausen 7 Mk., Mainzlar 2,75 Mk., Staufenberg 45 Mk., Treis a. Lda. 51,50. Sie wollen Ihren Rechnern hiernach Ausgabe-Anweisung erteilen. . Gießen, den 22. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hem m e rd e. Betr.: Gewerbliche Betriebszählung vom 15. August 1917. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landüenleinden des Kreises. Um die Zuverlässigkeit der slir den 15. August d. Js. angeordneten gelverblichen Betriebszählung sickierzhustellen, hat das Kriegsministerium in Berlin — Kriegsamt —, eine Anweisung für die Gemeinden zur Nachprüfung der beatch- warteten Fragebogen ausgearbeitet. Mit nächster Post übersenden wir Ihnen diese Anweisung in derselben Anzahl von Exemplaren, wie früher die Zählermerkblätter, und empfehlen, die Anweisung in gleicher Wieise wie vorher die Merkblätter zu verteilen. Auch fügen wir die in Absatz 6 dar An- Weisung erivähnte Postkarte (für jede Gemeinde ein Stück) cm; diese i st an das Kr i e g s m i n i st e r i u m bis zum September ein^us chi cke n. Soweit das Zählmaterial bereits abgeliefert wurde, erhalten! Sie dasselbe wieder -„gestellt. Sie wollen die angeordnete Nachprüfung nurunehr veranlassen und dafür besorgt sein, daß die Ausführung ans das sorgsamste erfolgt. Die nachgeprüften Fragebogen sind bis spätestens zum 20. September d. Js. an uns abzuliefern. Gießen, den 23. August 1917. Großberzoaliches Krc,samt Gießen. I. V.: H e m m e rde. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Geniarknng Londorf: hiev: Dvai- uagezinsen. In der Zeit vom 1. bis einschl. 7. Septeniber d. Js. liegt auf Gr. Bürgernßnsterei Londorf der ^Ausschlag der Zinsen der Drainagekosten nebst Beschluß vom 1. Mai 1917 zur Einsicht der Beteiligten offen Ternrin zur Entgegennahnie von Einioeltduitgen hiergegen findet daselbst Samstag, den 8. September d. Js-, vorinittagiS von lOVs bis 11 Uhr statt, lvozn ich die Beteiltdten mit dem -hv- fügen einlade, daß die Nichterscheiltenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. ^ r , , . . f Die Eittlvendungen smd lchr,,tl,ch eruzuretche-. F r i e d b e r g , den 15. August 1917. Der Gr. Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n , Regieretgsrat. Mettorslogische veobachtungen der Station Siehen. August 1317 2 * D zZ 0^3 iS-? s- w 2.r sJ5 & w 0 ct tfi a> qj 2*0) 11 Ott g 2 'S - ll V (tt CD E a -ü c JQ 5 Ä i* 'S /Q 5 41 4- s ill-l S 5 I Wetter 23. 2 H 26,9 12,7 48 _ _ 7 Sonnenschein 9" 22,7 14,2 71 — — 10 24. 7" 18,8 10,4 65 1 Sonnenschein Höchste Teinperatur am 33. bt- 2.1. August 1917 Niedrigste „ * 22. ., 23. „ 1917 Niederschlag: 0,0 mm. -s- 27.1' 0. 4- 11,4*0. ZwillingSrmiddruck der Arühl'fchen Univ.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen %