Nr. 146 23. August 1017 für kn Kreis sie auhalts-Ncl erncht: Bekanntmachung über Schuhhandelsgefellschasten. - Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen. - Zahlun, verbot gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. -- Mahnahmen zur Verhinderung des Entweichens ruswch.volnnchee Arbeiter. Strafsache gegen den angeblichen Heinrich Weber ^ Bekanntmachung Mer SchnI.hnndelsgesellschasten. Vom' 26. Juli 1917. Der Bundes rat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschaftlnlxm Maßnahmen »chv von« 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) wkgende Verordnung erlassen: Artikel I. Der Reichskanzler wird- ermächtigt, Händler von neuen ^xhu \y tüöuit jeder Art. soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Handel mit Schul w aren getrieben haben, auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Bertetlung von neuen Sckmhtvarcn, insbesondere aller im Deutschen Reich' sabnkmäßig hi'rgestellten und von den SchuhwarenherstettungsK und -vertriebst gesellschasten zur Versiijgnng gestellten sviv'ie der ans dein Ausland eingeführten Schnhwaren für die bürginlich Bevölkerung nach Maßgabe der vottsivirtschaftlichu Bedürfnisse vbltegt. Unter be sonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler ans Antrag der Landeszenlralbi'törden an ordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach dom 1. August 1914 mit denr Handel von Schihnmren bc* gönnen hat, in eine Gesellschaft ausgenommen wird. Schnhu>aren im Sinuc dieser Verordnung sind nicht L-chäste soivie Holz schilp, die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung ,M einer Spange von. höchstens 2 Zentimeter Breite oder einem Kissen hergestellt sind. .A r tike l II. Für die ans Mund des Artikels l erricheten Gesellschaften gelten folgende Bestimmungen: tz l. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften und der Gesell- säiaster werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt. Die Satzung tvird von dem Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Dentschn Reichsanzeiger bekanntzmnachen. Mit der Bekanntmachung der Satzung entsteht die Gesellschaft. Die Geselllchaften sind rechtsfähig. Ihren Ramien, Sitz und Krtltchn Bereich bestiniiut der Reichskanzler. ß2. Die Satzung trifft Bestimmnngeu über 1. dey Zeitpunkt, voll'/ dient ab die Gesellschaft die Verteilung übern mimt (Geschästsbeginu), 2. die Gegenstände, über die die GesellsclzaftcrversamMlung zu beschließen Hat. sowie die Formi der Einterufting, das Stimm- xecht und die Vertretung der Gesellschafter, 9. die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes und der anderen Gesell- schftsorgane, ihre Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erklärungen und die Beurkundung ihrer Beschlüsse, 4 . die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Anfbrin gung sowie die Beiträge der Gesellschafter, 6. bic Regelung der Zuteilungen und die hieran zu knüpfenden Bedingungen, 6. die lkeberivachmg der Mitglieder und ilwer Betriebe, 7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen, 9. die Form für die Bekanntmachungen bei' Gesellschaft. 9 die Ausstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrech nun gen, 10. die Auflösung und Liquidation der Gesellschst. 8 9 Die Gesellschafter sind verpflichtet, vom! Geschästsbi'ginne der Gescllscl/ast ab die ihnen von der Gesellschaft zugeteilten Waren vbzumhmen, den innerhalb der gesetzuchn Grenzen festgesetzten an^eTnesseneu Preis zu zahlen und die Waren nach den Weisungen des Hauptverteilungsausschusses (§4) abzusetzen. 8 4. Zur lieber Nach mg der Tätigkeit der Gesellschaften, insbesondere der Verteilung, ivird ein Ausschuß (Hauptverteunngs- Möschiß des Schnhhaudels) gebildet. ^ Der Hauploerkeiluugsausschuß besteht mis einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und höchstens iveibereu dreißig Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abbcrusen. Ihr Amt ist ein Echruamt. Dem .Hauptverleilungsausschusse gelftirt ferner ein Vertreter des Reicl-skanzlers an. Dem Hauptverteiluugsausschusse nürb ein Beirat von neun Mitgliedern beigegeben, die den Kreisen der Sch-uNndustrie !und der Verbraucher augehören. Die Mitglieder lverden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Der HauptverteikungsanssäMß ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden vertreten. Der Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den Hänpt- verteilungsausschiß erlassen. 8 6. Der Hauptverteiluugsausschuß erteilt den Gesellschaftcn Anweisungen über die Art der Verteilung. Er überivacht die Tätigkeit der Msellsitmften lurd stellt fest, welche Handelcchetriebe unter die Vorschrift des Artikels ! Abs. 1 fallen. Er kann Betriebe auf ihren Antrag von der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft entbinden. Er' trifft Bestimmung über die von den Gese!lscl>astern Alt leistenden Abgaben. ... Er trifft Bestimmungen über die Vertvendung der eigenen Einkünfte und der Einkünfte der Gesellscl-aften. Er setzt ms-, besondere fest, ivelcher Teil zur Deckung von Vcrivaliungs- kosten der Gesellschaft zu verivenden und welcher Ml an ihn abzuführen ist. Ten ihm zusliechenden Teil soivie die sonstigen Einkünfte verivendet er nach Deckung der eigenen Unkosten zu Ausgleichszahlungen an Gesell sclmftkv, die infolge der Eerteiluugsregelung in ihrem Gi'schäftsbetriebe besonders geschädigt sind. Soweit danach Neberschüsse vorhanden sind, verteilt er diese auf sämtliche Gesellschafter im Verhältnis der Einkaufs summe der Bezüge an Schihivareu in der Zeit vom! I. Juli 1913 bis 30. Juni 1914. 8 6. Dev Hauptverteilungsausschuß untersteht der Aussicht des Reichskanzlers. Der Vorsitzen di' des Hauptverteilungsansschnsses ist verpftichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge ans de», laufenden zu halten 'und ihm auf Verlangen Auskunft zu geben. Bei den Beschlußfassungen des Hauptverteilungsausschusses työt der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze oder öfsentlichr Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführmug der Beschlüsse hat so länge zft unterbleiben, als nicht der Reichskanzler die Beanstandung für nnberechftigt erklärt hlat. 8 7. Die Mitglieder des Hanvtverteilungsausschnss-es, ix» Vorstandes einer Gesellschaft sowie die von ihnen beauftragten. Ver- tranensmänner und Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dsenst- Iirf>cu Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet über die Geschäfts Verhältnisse, die durch ihre Tätigkeit äii ihrer Kenntnis Totnlrnni, Verschwiegenheit zu beobachten Und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäftsgehleiminisse zur entl-alten. 8 8. Mit Gefängnis bis zu ein ein! Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntansend Mark oder mit einer dieser Strafen tvird l-estraft, tvcr den Vorschriften des 8 7 zuwider Verschwiegenheit nicht bevba elfter oder- der Mitteilung oder Be r> vertu ng von Gesclftistsx gc'leimnissen sich nicht enthält. Die Strafverfolgung tritt nur ans Antrag ein. Artikel III. 8 1. Händler von Schn hi va reu jeder Art haben dem! Haupt- MvteiluugsaNsschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ibrc- Bestände an Schnhivaren, Ein und Ausgänge und Ein und Vertanfspreise zu erteilen. Ebenso haben Personen, die nicht £jfrn! eigenen Gebrauche bestimmte Sck)uhiivaren im Eigentnine, B'sitz oder Gewahrsam! 'fraben, dem Hauptvcrteilnngsausschiß ans Verlangen Auskunft über die ihnen gehörigen ober bet ihnen lagernden Waren zu erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden. 8 2. Der Hauptvevteilungsausschuß kann verlangen, daß Händler von Schnhwaren soivie die im 8 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichn nelen Personen ihre Bestände von Sechihwaren. einer Gesellschaft gegen einen anaenwssenen Nebernahinemeis überlassen. Wird die Ueberlassung verlangt, so gelft das'Eigentuin' in dem Augenblick auf die Gesellschast über, in dem! das Verlangen dem Eigcutünwr, Besitzer oder Inlober des Geivahrsams zugelft. Der HanptverteilnnaSausschuß kann die Schnhwaren, deren Ueberlassung an eine Gesellschaft er verlangen kann, Vestlftag- nahmen. Die Beschlagirahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen au den von ihr berührten Waren verboten ist imb rcchtsaeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungeir stehen Verfügungen gleich, die imi Wege der Zwattgsvollstrecknng oder Ar re st Vollziehung erfolgen^ § 9. Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Händlern oder den im 8 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen nirS dem GesellschastsverhäItuis oder aus der Liesernng oder aus den Ueberl^ssungstülicht ergeben, iverdeu, soweit nicht dle Verordnung oder die Satzung ein anderes bestimmt, durch die nach Artikel III 8 5 der Verordnung iiber die Errichtung von Herstellungs- und Beir- triebsgesellschasten in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 236) gebildeten Schiedsge«ckchte endgültig ent- schieden. Je einer der Beisitzer ist dem Kreise des Handels und dem Kreise der Hersteller zu entnehmen. ^ . * .. Oertlich zuständig ist das Sckiiedsgericht, in dessen Bezirk die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat. § 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe lns in ftinfzehntauseno Mark ober (mit einer dieser (Strafen wird bestraft 1 wer die gemäß §1 geforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. wer unbefugt einen gemäß §2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschasst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräntzerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt, 9. »rer dem gemäß £ 2 gestellten Ueberlassungsverlangei, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände ernannt werden, auf die chich die strafbare .Handlung bezieht, oWo Unterschied, ob sie denn Täter gehören oder nicht. Artikel IV. Die Verordnung tritt mit dem 15. dlngust 1917 irr Kraft. Sie tritt drei Monate nach Außerkraftsetzung der Berordnnmgl über die Errichtung von Herstellimgs- und Vertriebsgesellschasten in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 Mißer Kraft. Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gemäß Artikel I errichteten Gefallschäften als aufgelöst. Berlin, den 26. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helsferich. _ Bekanntmachung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen. Vom 9 August 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen uslv. vom 4. August 1914 (Rinchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Dvr erste Satz des § 1 der Verordnung über die Borualnue kleiner Viehzählungen vom 30. Jammr 1917 Jbeichs- Gefatzbl. S. 91'» erhält folgende Fassung: Vom 1. September 1917 beginnend, ist im Deutschen Reiche bis auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorzunehmen, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh (Gänse, Enten nnb Hühner) erstreckt. Artikel 2. Das Erhebungs muster gemäß §1 der Verordnung über sdie Vornahme kleiner Viehzählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) wird um die ans der (Anlage 1*) ersichtlichen Ziffern V und VI, das Zirsammenstelliings- Mnsler gemäß § 3 der Verordnung >vird nur die aus der Anlage 2*) ersichtlichen Spalten 24 bis 30 erweitert. Artikel 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ vr. Helfferich. *) Die Anlagen sind hier nicht mit abgedrnckt. Petr.: Vierteljährliche Viehzählung; hier': Viehzählung am 1. September 1917. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach! der Verordnung des Bundesrats vom 9. August ds. Js. fallen die vierteljährlichen kleinen Viehzählungen erweitert iverden, und' zwar erstmalig die Zählung am 1. September ds. Js. Außerdem bisherigen Viehhaltungen sind in die Zählung noch; Jiege-ü und Federvieh einznbeziehen. Gemäß Ver-ftigung Großh. Mini- sterinimls des Innern wird außerdem nach der die Zahl der zur Haushaltung gehörigen Personen gefragt. Wegen der Durchführung' verweisen wir auf nnier Arlsschreibm vour 16. Februar ds. Js. (Kreisblatt Nr. 30), sowie ans die neue Anweisung der Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Tarmstadt vom August ds. Js.. welche Ihnen dieser Tage zugehen wird. Sollten Sie nicht bis zum 28. August ds. Js. in den Besitz der Zählplrviere gelangt sein», so jij't jdie Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt telegraphisch oder durch Fernruf sttr. 2657 zu benachrichtigen. Die Aiwrdnnng der Erhebung ist auf ortsübliche Weise be Pannl zu machen, und die Maßnahmen zur Durchführung sind alsbald zu treffen. Bei der Wichtig teil der Sache empfehlen nur Ihnen, dafür besorgt zu sein, daß die Zählungen mit größter Sorgfalt aitsgeM führt ioerben. Schiliesch ich wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die fartiggestellten Gemeindebogen smit den zugehörigen Zähllisten s p ä - t e st e n s am 5. September ds. Js. an di e G r o ß h. Zeu- tralftelle für die L a n d e s st a t i st i k in Darmstadt «ingesandt werden m üsseu. Gießen , den 22. August 1917. Großherzogttches Kreisamt Gießen I. B.: He m merbc. Bekanntmachung betreffend Aahl'ungsverbot gegen die Bereftriaten Staaten iMH Amerika. Vom 9. ÄuMst 1917. Der Bundes rat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrates zu nnrtschaftlichen Maßnahmen ustp. vom 4. August 1914 (Reichs-Gefatzbl. S. 327l du Wege der Vergeltung folgerte Verordnung erlassen: Artikel 1. Tie Vorschriften der Bevordlümg, bötr. Zay- lungsverbot gegen England, vom 30. September 1914, finden auf die Bereinigten Staaten von Amerika entsprechende AnN^ndnug. Die Anwendung mtterliegt folgendem Einschränkungen: 1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. September 1914h fomml es ohlw Rücksicht aus dett Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur daraus an, ob der Erwerb nach dem 6. April 1917 oder vorhn- siattgesunden hat. 2. Soweit in der Verordnung vom 30. Sepchmber 1914 auf den Zeitpunkt ihres ^Jnkraftttetens verwiesen wird, ttitt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vcuordmmg an die Stelle. Artikel 2. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung Vorschriften, welche g^en feindliche Stamen erlassen mordel, sind, auch aus airdere Staaten durch Bekanntmachung für anwendbar erklären. Artikel 3. Die Verordnung tritt niit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, nxmn imb in welchem Umfange sie außer Kraft tritt. Berlin, den 9. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. \ Dr. H el sferich. _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. IHb. Tgb.-Nr. 15 336/4651. Betri fst: Maßnahnren zur Verhrndernng des Entweichens rnss.^ poln. Arbeiter. Verordnung. Auf Grund des §9 5 des preußischen Belag er »mgszu s tau ds- gesetzes vmn 4. Juni 1851 in der Fassung des Reick-sgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich für den mir unterstellten Korps- lwzirk und — tut .Einvernehmen mit dem Gmrvernenr —.auch für den zum Befehlsbereich der Festung 'Mainz gebörerrden Teil des RegierungsbezirW Wiesbaden: Es ist verboten: 1. russisch-Polnische Arbeiter' oder' Arlnüte rinnen dazu zu 0 er Urten* oder irgendtvie durch Rat und Tat zu «imtersnitzen, ihre Ar deckst- stellen zn verlassen oder die vertragsmäßig überirornmene ^Arbeit zli verweigern oder niederen! egen, 2. ein Arbeitsverhälttiis ruf|isa>poluischcr Arbeiter oder Arbeide»- rinnen zu vermitteln oder mit ihnen eckrzu gehen ohire den Nach» weis, daß sie ihr ftüheres Arbettsver'hältuis ordwmgsmäßia beendet und nn Falle eures Ausenthaltsweclchels die Genebnrfa gung dos stellv. GenerälDmmandos erhalten haben. Zuwiderhandlungen wettxn nttt Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen rnildernder Umstände mit Haft oder nnt 6Ksdstrafe fas zu 1500 Mk. bestraft. Frankfurt a. M., den 7. August 1917. Der stellv. Kommandiererrde Generali Riedel, Generalleutruuit. Bekanntmachung. Betr.: Strafsache gegen den angeblichen Heinrich Weber, von Usenborn ^odcr Bleichenbach oder Wißmar) wegen Bettngs. Heinrich Weber (Name wahrscheinlich falsche, der bald von Usenborn, bald von Bleichenbach, bald von Wißmar hu 'Gießen fein tvill, sucht die Laudwir'te der "Provinz Oberlfassen heim, irchem er sich; als landwirtschaftlicher Arbeiter vergingen ivill/ das Gespräch aus die Beschaffung von Schuhwerl, Butter, Mehl, und dergleichen bringt, die zu besorgen er in der Lage sein will, uird der. sobald es ihm gelungen ist, Vorschuß hierfür zu erhalten, spurlos verschnündet. Beschreibung: Der Schwindler nnrd beschrieben: 30—31 Jahrc' alt, schwächliäw Gestalt, gebt anscheinend^ einwärts, hat X-Beine, dunkelblondes Haar und eine« kleinen Schnurrbart, blasse Gesichtsfarbe, scheuen ilach nnunr gerichteten. Blick. An der einen Hand trüg, er zw.ü Ringe und gibt an, Kriegsinvalide zu sein und unll trüber das Scdühinach rlwnd- werk betrieben halnm. Er trug saubere, ziemlich gute MeidnnH Strohbut, graulichen Atock dunkle bell gestreifte Hose und fast neue Schuhe, die ihm anscheinend für seinen Fuß zu lang sind, spricht den Dialekt der Gießen er Umgegend und ist. wie ans seinem Gespräch entnommen werden konnte, in vielen Orten tx^s Kreises Alsfeld. Büdingen, und Gießt'n mit den lokalen Vertwlt- nissen eingehend vertraut. G i eße n, den 20. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. 0r. tt s i n g e r. Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Iln'v.-Bueh- und Steind,uckerei. R. Lange. Gieße"