Nr. 144 21. Attunst I»I7 ffir de« lenen. 3iU)nü©=llcDcyfi^t : eidjcvffdlunn des Betriebs der Gasanstalten. — Jagdftrafgefetj Verkehr mit Obst — Betroler'im — AusdrukeK Är S f rC " e «?: ® icr ' - Warnung. - Wolle. - Veranstaltung non Lichtspielen. - G^echtsschleßln - Hiiieleistünl 'n der Landwirtschaft. — Etndnngung der Ernte. — ^eldbereinignng Londorf. - Bielnvagk zu Annerod. - Gefunden; Verloren. * Ausfuhr nttgsbesiitttmuttgen lH\x Verordnung vom 26. Juli 1917, betreffend Sicherstellung des Betriebs der Gasanstalten. 8.1 a ) Absatz des gegen Entgelt abgegebenen Gases soll bis auf weiteres so geregelt werden, daß die Verbrauches, die schon im Vorjahre Gas bezogen haben, jetzt von Monat zu! Monat oder in anderen für die Ablesung der Gasmesser üblichen ; Zeiträumen insgesamt nicht mehr als 80 Prozent ihres vorjährigen Bezugs erhalten.*) b) Hat sich seit dem Vorjahr der Heizwert des Gases nach- gewieseiiermaßieil geändert, so vermindert oder erhöht sich die SOprozentige Einschränkung im gleichen Verhältnis. ß 2. Die lEinschränkung gilt auch für die kriegswichtig^ Betriebe: Ausnahmebestimmungen können im allgemeinen nur tviderruflichl für die Herstellung unmittelbaren Hecresbedarss, für Mlassenspeisungen, Lazarette, Krankenhäuser, Eisenbahnbetrrebs- mittel und ,Wasser!verte und zunächst nur bis zum 1. Oktober ds'. JA. getroffen .werden. Ueber Anträge befindet der Vertrauensmann gemeinsem mit der zuständigen Kriegsamtsstelle. Berufung au mich ist zulässig. 8 3. Werke, die im Vorjahre bereits Einschränkungen der Abgabe des in 8 4 bezeichn et en Gases vorgenommen batteil, können bei dem zuständigen Vertrauensmann beantragen, da st die jetzige Einschränkung entsprechend vermindert wird. Mir die Behandlung solcher Anträge gilt die unter Ziffer 2 getroffene Be- stinrmnng gleichfalls. 8 4. Neu hinzugetretene Abnehmer sind bei der Gaszutcilung so Kn behandeln, wie die schon vorhandenen gleichartigeil Abnehmer. 8 5. Die Ueberschreitnng des den Abnehmern für den einzelnen. Monat zugcstaNdenen Gasverbrauchs ist Nachdrücklich zu verhindern. In den, Sinne bestimme ich, dast bei trotzdem eing'v- tretenem Mehrverbrauch seitens des Abnehmers an die (Gasanstalt je Kubikmeter ein Aufgeld voll 50 Pfennig zu bezahlen ist. In besonderen Fälle!, kann die,er Aufpreis mit meiner Zustimmung erhöht werden. 8 6. Der Vertrauensmann l>at cuch Grund der vorstehenden Bestimmungen die in §3 der Verfügung vom 26. Juli 1917 vorgesehenen Borschiriften mit der Unterschrift „Jln Aufträge des Reichskomnlisiars für Elektrizität und Gas der Vertrauens-' mann" innerhalb einer Woche nach Eingang der Verordnung und dieser Aussührungsbestimmungen bei ihm sowie bei den beteiligten Gemeinden und Kommunalverbänden zu veröffentlichen und in Kraft z,n setzen; eine Ausfertigung ist mir einzusende». In Bayern geht ansterdenl eine Ausfertigung an das Königliche Kriegs- Ministerium in München. Berlin, den 26. Juli 1917. Der Reichskonnnissar für Elektrizität und Gas. W. K übler. Verordnung betreffend Sicherstellung des Betriebs der Gasanstalten. Um den ungestörten Betrieb der Gasanstalten sicherzustellen, ordne ich hierdurch an: 8 1 Für jede Gasanstalt iverden nach deren Große durch die zuständige Kriegsamts stelle nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. März 1917 rin oder mehrere Vertrauensmänner verpflichtet. Als Vertrauensmänner komwen vorwiegend die Leiter der Gasivpoke in Betracht. Bei im Staats- und Gemeiildebesitzc befindlichen Werten erfolgt die Auswahl aus Vorschlag der für das Gaswerk zuständigeil Behörde. Durch die Ber- pslichtung wird die Verantwortlichkeit des Verpflichteteil als!Staatsoder Genieindebeamter nicht bcri'chrt. 8 2. Neue .Hausanschlüsse, Neuberohrungeil, die Ausstellung voll Gasbadeöfen und die von Gaszimmeröfen sind verboten. JU aiißergewöhulick, dringenden Fällen und bei Anlagen bis zu einer Gasmessergröße von 100 F! am wen ist der für die Gasanstalt zuständige Vertrauensmann befugt, unter Vorbehalt des' Widerrufs, Ausnahme., zuzulassen, solange dadurch die Leistungsfähigkeit der Gasanstalt nicht unzulässig beanfpru-cht »oird. Bei Anschlüssen, die über den Rahmen dieser Ermächtigung hinaus*) Die Regelung des Gasverbrauchs kann beispielsweise so erfolgen, daß für jeden einzelnen Abnehmer sein Verbrauch rin Vorjahre zugrunde gelegt wird, oder es künireil gleichartige Abnehmer turch geeignete Vorschriften, cttva durch Festsetzung eines nach der Größe der .Gasmesser abgestufteu Normalverbrauchs, zusammen gefaßt werden. ,A)uch Sperrstunden können in Betracht Lomwen, folveit sie sich bewährt habeil oder zwechnüßiig erscheinen. gehen, ist .meine besondere Znslinlinung erforderlich und bei der zuständigen Kriegsanitsskelle zu beantragen. 8 3. Der Gasverbrauchs tvird eingeschränkt. a) Zu diesem Zweck erlässt der Vertrauensmann unter Bo» rücksichtigung der besonderen Verhältnisse Ortsvorschriften. Er lmt, sofern er nickt selbst Beamter der Gemeinde oder des Kommiinalverbandes ist, aus dessen Bezirk die Ortsoorschristen sich beziehen sollen, einen von der zuständigen Behörde hierfür Bezeichneten hinzuziiziehcii; zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Vorstand de.s Kommunal- verbandes. Don Wünschen der Bezeichneten ist zu entsprechen, soweit dazu die technische Möglichkeit besteht und, bei einer Mehrzahl beteiligter Gemeinden ober Kominunalverbände, lowert nicht durch Erfüllung der Wünsche die Gesamtheit der Verbraucher des einen beteiligten Bezirks vor anderen Bezirken, ans die sich die Ortsvorschriften beziehen, bevorzugt werden. Eine Verzögerung darf hierdurch! iricht ei „treten. Die Höhe der Einschränkung der Gesamtgasabgabe norde \d] jeweils festsetzen. Die Berechnung für die einzelnen Werke erfolgt euf gleichmäßiger technischer Grundlage. b) Die öffeiltlichc .Beleuchtung ist weitgehendst einzuschränken. e) Die Vertrauensmänner sind berechtigt, deir Gebrauch von GaSzimmelösen zu verbieten. 6' Das Brennen von Leuchtslammeil und .Kocheinrichtnngen zu Raumheizungszwecken ist verboten. e) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 8 2 und 8 3 Ms. a, e und ck ist die Absperrung der Zuleitung zu gewärtigen. Außerdem hat der Zuwiderhandelnde mit der Verhängung von Strafe nach 8 7 zu rechnen. 8 4. In gasverbrau.chenden industriellen Anlagen sind für die Einhaltung d>er von den Bertrauensmäuner» ausgestellten und von mir genehmigten Ortsbestimmungen di? Betriebsleiter, Werkmeister, Fach'- und Hilfsarbeiter jeder in seinem Arbeitsbereich mit ver- anttvortlich. 8 5. Den industriellen und gewerblichen Mnehmenl ist verboteil, Aufträge ohne rveiteres auzunehmen, durch deren lieber- nähme sie zu einer B egrößerung des ihnen zugebilligten Gasverbrauchs veranlaßt oder genötigt werden. 8 6. Wie weit di? Verordnung auch auf d?u Verbrauch von Gas Anwendung findet, das der Verbraucher für eigenen Bedarf herstellt, bleibt späterer Entscheidung Vorbehalten. 8 7. Für jedes über das ,lach § 3a zugelassen? Ausl,laßt hinaus verbrauchte Kubikmeter Gas wird durch die Gasanstalt ein Aufpreis erhoben, den ich durch die Ausführililgsbestiinmungon! fest setzen we rde. Iw Wiederholungsfälle iverden bei Ziuviderhandlungen gegen 88 2 bis 5 die Verbraucher, gegen 8 2 auch die Einrichter mit Gefängnis bis zu einenr Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Berlin, teil 26. Juli 1917. Der Reicks Kommissar für Elektrizität und Gas. _ W. ü b I e r. __ Auf Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung kxs Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordmiugeil wegen der Hegezeit betreffend, vom 29.April 1914 wird bestimmt: Tie Jagd auf Feldhühner geht aus am 25. August 1917 nnL endet mit dem 31. Dezember 1917. Darmstadt, den 16. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. H o in b e r g k. _ Bekanntmachung betr. Regelung des Verkehrs mit Obst Vom 16. August 1917. Rote Besörderiuigsscheine Hi'? E Zeuger, die ihr selbst gezogen es Obst auf Wocheuniärtten absetzen, iverden bis ans weiteres unentgeltlich ausgestellt. Dar Ul ft a d t, den 16. August 191 <. Die Landes ödst stelle. _ D r. W a g n e r. _ Bekanntmachung über den Absatz von P etrat e u m zu L e u cht z we cken. Von, 11. August 1917. Auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände voin 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekannt- imkmung vom 1. Mai 1916 (Reichs Gosetzbl. S. 350) wird bestimmt: im § t bcr AuSr(j6nm tf ^»em mimniivcu zu bei* bezeichn eten Besann tinachung oom l. Mai 1916 Müchs O^esetzÄ 3.350) — titbi'r ^'ajjmia bcx Be^nni.uacknn g i>om 19. März 1917 Reichs - ileben. ivird. .ioloeit es den Absatz an Bnbrmlcher bc* trirft auf d.e Zeit biv ein ich,. 16. September 1917 erstreckt. Berlin, den 11. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. 5) elfte rieb. Bet v : une vorlrei An den Obnbürgcnneistcr zu Glehen und an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstelxnde Bekanntmach in eg ist in ortsüblicher Weise zur Kenntnis d^'r Bevölkerung zu bringen. Zln üdlägen vnnveisen wir aus unsere Verfügung vom 29. März 1917 ^KreiSblatt ")tr. 54 vom 2 April 1917). Gießen, den 17. August 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _Dr. Usin ger. Betr Ausdrusch von (&>tmbc An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an Vorlage der Dnrsckverzeichnisse gemäß Ans- schreidm vom 25. Juli 1917 (Kr*eiöblatt M. 1351. Gießen, den 16. August 1917. Großherzogüches Kreisan:t Gießen. _ Dr. U f in g er. _ ^ Bekanntmachung. Betr : Höchstpreise für Bier. Hkmüäß §3 der Verordnung über Bier vom 20. Februar 1917 nebst §2 der AnssührungSbestünnrunig vom 19. März 1917 iverdeu itxicf) Anbönmg der PreisprllfungS stelle für die Provinz Obertassen folgende L»öchstpreisc für Bier* in den Landgemeinden festgesetzt; 1. Der Höchstpreis für den SK’-Etottter Bier beträgt laut Verordnung des Hern*n Reichskanzlers vom 20. Marz 1917 31,60 M. für alle Wirtschaften am Sitz der Brauerei. An Fuhrkosten für auswäi-tige Brauerei eil sind für den Hektoliter 1 Mk. als zulässig zu erachten. 2. Auf Grund dieses Verkaufspreises der Brauereien sind folgende Verkaufspreise am Schanktisch zulässig: a) fftr Schankwirtschasten Vio Liter 7 Pfa., b) für Gastlvirtschaften, Hotels, Speisewirtschafben, Kaffeehäuser in größeren Städten 8 bis 9 Mg. für Vio Liter. .3. Für den Flaschenverkauf werden folgende Preise festgesetzt: a) die große Flasche 6 /io Liter im Brauerei verkauf 26 Pfg., die große Flasche Vs Liter im Bvauereiverkaui 29 Pfg., die große Flasclie 2 /s Liter im Dandlerverkauf 30 bis 31 Pfg., die große Flasche G / 10 Liter 28 Mg., b) die kleine Flasche Liter im Brauereiverkauf 22 Pfg., die kleine Flasche Vio Liter iw Vrauereiverkanf 14 lns 15 Pfg., die kleine Masche ,y 2 Liber im Händlerverkauf 24 Pfg., die kleine Flasche in, Händler verkam Vio Liter 16 bis 17 Pfg., c) Bei dÄN Flaschen verkehr im Verkehr in Wirtschaften ist ein Zuschlag von 12 Pfg. M- die große Flasche und von 8 Pfg. für im* kleine Flasche zulässig. GrvßherzoglicheS Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. An die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh. Gendarmerie des Kreises. _ Erstehende Festsetzung ist ortsüblich bekanntziönilachen und ihre Durckssührnng zu überivacheu. OKiiniäß §5 genaimter Verord- nu'ng haben die Inhaber von Wirtschaften und Bier Verkaufsstellen die Preise deutlich anzuschlagen: eine Neberschveitnng der Preise wird strafreclstlich verfolgt. Die Betriebsinhaber sind entspoechend zu bedeuten. Gießen, den 9. August 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U f ü n fl c r. Warnung. Wir ttwntusu nunmehr nochmals atlgenrein und nachdrück- lichst vor dem Lvafbaren und gemeingefähilichen Verabfolgen von Nahrungsmitteln, nne Butter, Eier, Milch, Mehl, Getreide aller Art und so weiter an die Hamsterer von innerhalb und außerhalb des Kreises. Nachdem! für die Erzeuger deren eigne Erzeugnisse nachgewogen, die ihnen Anstehenden Mengen festgesetzt (rationiert) sind, sind sie selbst auf ihre Vorräte angewiesen, um für die Ver- soraungszert auszureichen. Die Lieferungspslicht auf den einzelnen Gebieten muß restlos erfüllt werden. In Zuwidethandlmrasfällen ivird außer der Wegnahmje der Vorräte nnnackssichtliche .Bestrafung erfolgen. Gießen^ den 16. August 1^17. Großherzogliches Kreisamt Gießen. M Dr. Usin ger. Betr.: Wolle. An die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. TaS KriegsittinisterittM teilt mit. daß die wollgelvinnung in Leuhclüand rin Volksioirtscl>aftlicl-en Interesse mit allen Mitteln gesteigert »verden muß. Diesem Zwecke sollen alle der Heeresvenval- wng.aus Truppenübungs- und Fußartillerie-Scksseßplätzen, auf Garnpvnererzier- und Fußartillerie Nehungsplätzen zur Bersib- gung stehenden Weideplätze als Schasiveiden im! Wege der Verpachtung nutzbar gemacht werden. Da auch die Garnison Gießen einen geeigneten Weideplatz hat, wollen <-sse dies den Besitzern von Schafherden in geeigneter Weise bekannt geben, mit dem Bemerken!, daß diese, falls sie von dein! Weideaelände Gebrauch machen wollen, sich dieserhalb an das hie-, sige Garnisonkommando wenden wollen. Gießen, den 18. August 1917. Grvßherzogliches Krcisamt Gießen __ Dr. Usi) nge r. Bckanntmachuug über die Veranstaltung von Lichtspielen. Vom 3. August 1917, Der Bundestat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw>. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Wer gewerbsmäßig Lichtspiele öffentlich veranstalten will, l-edarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen: 1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die MmahMe rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlanfest norden, oder wenn der Nachsuchende die erforderliche Zuverlässigkeit in bezug ans den Gewerbebetrieb nicht nachzn^ lueifett vermag; 2. wenn die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räum- lstkikeiten wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen. Die Laudeszentval- behörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann Be- stimmungen über diese Anforderungen erlassen; 3. wenn der /den Verhältnissen des Bezirks entsprechenden! Anzahl von Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist. Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Veranstaltung der Lichtspiele den Gesetzen oder guten Sitten zuwider- läuft, oder .wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen, des Gewerbetreibenden dessen Unzuverlässigkeit in bez-ug auf den Gewerbebetrieb ergibt; aus den gleichen Gründen kann solchen Personen. die das Getverbe zu einer Zeit begonnen haben, als eine GrlaNbnispssicht dafür noch nicht bestand, der Gelverbebetrieb untersagt werden. 8 2. t Die Landes'zeutralbehörde liestinimt die Behörde, durch welche die Erlaubnis erteilt, versagt oder zurückaenommen oder der Gelverbebetrieb untersagt wird, und regelt das Verfahren. 8 8. Mt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft, ioer den in 8 1 bezeichnten Gewerbebetrieb obnd di« vorgeschriebene Erlaubnis unternimmt oder fortsetzt oder von den bei der Erlaubnis festgesetzten BedingluingeU abweicht. ZNwidethaudluugen verführen binnen drei Monaten. 8 4. Die Vorschriften der ^Gelverbsordnung finden insoweit! Anwendung, als nicht in dieser Verordnung besondere Bestimnrun- gen getroffen sind. 8 5. Die Verordnung tritt an: 1. September 1917 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrasttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 3.>A!ugnst 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l ff e ri ch. Bekanntmachung r«er die Veranstaltung von Lichtspielen. Vom 10. August 1917. 9Quf Grund des 8 2 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 3. August 1917 über die Veranstaltung von Lichtspielen pvird folgeirdes bestimmt: Behörde, durch ibelche die Erlaubnis erteilt wird, ist das Kreis-, amt. Trägt das Kreisamt Bedenken, die Erlaubnis zu erteilen, so legt es unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Gesuchstellers den Aitztrag dem Kreisausschuß zur Entscheidung vor. lieber die Zurücknahme einer erteilten Erlaubnis oder die Untersagung des .Gewerbebetriebs entscheidet der Provinzialaus- schvß. Für das Verfahren vor dem Kreisausschuß gelten die Vorschriften der 88 19 Ms. 2 Ziffer 1, 22, 23 und 54, für das Verfahren vor hem Provinzialgusschiuß diejenigen der 88 77 , 78! der Ausführungsverordnnng gnr Gelverbeordimng vom 20. MärL 1912 (Rog.-Bl. S. 48). Darm stadt, deir 10. Ajugnst 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. B.: Dr. Wagner. 3 Bekanntmachung. Das I Grsatz-Bataillon J'nf.Me'at. 116 beabsichtigt am Frei- MiS, beu 24. und Sonnabond, den 25. August 1917 von morgens 8 Ud r bis nachmi tta gs 5 Uhr Gefechtsschießen mit scharfer Müuinlron nördlich! von Großew-Buseck vom Mte-Berg Ms in nördlicher Richtung auf Dress a. d, Lda. aWMten. Das lgefiWrdete M-elande darf von vormittags 8 Uhr bis Nachmittags 5 Uhr bricht betreten werden. Es 'Ponilmtt als Gefahrzone jjt Betracht: Das Geltende nördlich, der Straße Großen-Buseck— Dauern inind *£>et Wä^koMplex zwischen Beuern—Climbach— Dan bringen—Mteir-Birseck—Hohberg—Alte-Berg. Die C Haussee *&toß en-Busvck—Beuern bleibt für dien Verkehr frei. Den Am- woifungeu der ausgestellten Posten ich z-n folgen? Gießen, den 20. Achgust 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Beitr.: Hilfeleistung in der LrndwUtschrft. Unter Hiuiveis auf unsere Bekamt tnmchung vom 1. d. Mts. Mrxnsolalt Jtv. 132) nehmen wir Veranlassung, die dort bekannt gegebenen BestinmAngen genauester Boachtnng z-u einpfehlen. Im einzelnen wird auf Hochstehende Punkte nochmals besonders hin- geimesen: V Gcldabfindun g hat nach den unter A. der erwähnten Bekanntn>achung festgelegten Bestimmungen zu erfolgen. f e p s l e g Ut ng. Die kommandierten Mannschaften Uur- den ber Eintreffeal des Kommandos mit Lebensmitteln nicht versehen Dre Verpfleglnng muß daher stets seitens der Gemeinde tm Iw raus sichergestcltt sein. 3. Zahl der ang efor derte n Mannschaften. Bei dem auherordmttlrchen Bedarf der Landwirtschaft nnd der Jw vustrre an Arbeitskräften muß die Zahl der anznfordernden Militär- Personen auf das ärrßerste Maß beschränkt iverden. 4. Gesuche sind stets bei'uns einzureichen. Die Ein-; rerai-ung uumittelbar bei den: Kriegswirtschaftsamt Franlfirrt a. M. ist Unzulässig Und führt Ttur zu Verzögerungen in der Erledigung. 0. Der Abruf von Druschlkommaudos darf nicht erfolgen, bevor feststeht, da>ß alle Vorkehrungen Mur Beginn des Drufchs gÄrwchcn sind und daß der Drusch tatsächlich an dem Tag beginnt, an dem die Mannschaften erntreffen Gießen, den 20. August 1917. GrvßherzoglicheS Kreisamt Gießen. Kriegswirts chaftsstelle. ___ I V.: loemmerbe, _ Belr : Die Einbringung der Ernte; hier: Oststellnng militärisck>er ^ Hilfe. An beit Oberbürgermeister znGietzen und die Großh. Vürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Die sofortige Einbringung der Ernte ist mit allen AU Gebote stehenden Mitteln zu betreiben. Zu diesem Zwecke fin# seitens der 'Kriegslvirlschaftsausschüsse der einzelnen Gemeinden die erforderlichen Hilssmkmnschasten irnverziiglich bei uns anzufordern ; wir werden die Gesuche beit nächstgelegenen Truppen- teilen weiterreichen. Wir empfehlen, das hiernach Erforderliche zu veranlassen. Gießen, den 20. August 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. -- I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Bet r : Feldbeveinignng in der Gemarkung Kondors; hier: Drai- nagezms-en. Iu der Zeit von: 1. bis einschl. 7. Septeniber d. Js. liegt auf Gr. Bürgermeisterei Lostdorf der Ausschlag der Zinsen der Drainagekosden nebst Bo- schlllß vom 1. Mai 1917 zur Einsicht der Beteiligten offen. Dermin zur Entgegeunawne von Einbindungen hiergegen findet leaselbst Samstag, den 8. Septenrber d. J?s.. vormittags von 10V» bis 11 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit dem & fügen einlade, daß die Mchterscheinenhien mit Einwendungen aus- gefchi offen sind. Die Einwendimgen sind schriftlich einzureichen. F riedberg, den 15. August 1917. Der Gr. Feldbe re iu igungsköritm issär: _ Schnittspahn , Regierungs rat. _ Bekanntmachung. Betr : Die Bestimmungen über die Bennhung der Vl'ehivage zu Annerod. Mit Genehmigrulg Großh. Ministeriu.ms des Innern vom 16. Juli 1917 zu Nr. M.d. I. 13 439 und unter Zustimwung des Kreisausschusses des Kreises Gießen liutb der Gonwindever- Itvetllng der Gemeinde Annerodwird folgendes bestimmt: 1. §5 des Statutes zur Benutzung der Günckindeviehwage zu Annerod vv>m> *23. April 1891 wird aufgehoben. 2. Der Nachtrag zu diesom Statut vom 23. Dezember 1908 er- |ütt folgende Fassung: ^ Verlegung sind die nach ^'^Gebnhrentarif fälligen Gebühreir air den Wiegemeisters 3. OwmäsmArtikel 187 der Landgemeindeordinnng tvird folgender neuer Gebührentarif erlassen: Gebühr enlarif. A. fine Vergütung ttw»10»fg für Me Tätigkeit des Wiege,Msters ln ledem einzelnen Falte: 6. 1. für Kleinvieh, als Schiveine, Schafe, Kälber ufio von jedem Stück . 10 IBFd 2. für Großvieh als Ochsen, Kühe, Rinder usw.. von jedem Stück. 20 3. ftir jedeir anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln, Obst, Steinkohlen usw. bis zu 3 Ztr. io . für jedeir weiteren Zentner ... ’ 2 *L A nne r 0 d. den 14. August 1917. ’ 1 * * * Großh. Biirgemieisterei Annerod: ____ Horn. Bekanntmachung. der Zeit vem 1. bis 15. August wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Gunrmigürtel, drei Portemonnaies mit Inhalt und 1 Korallan-Halskette. Verloren: 1 goldener Ring mit drei Steinen, 1 schtvarzes Lederportenwnnare rnrt Jnl-alt, 1 grürrer Filzhut, l'Porten nwnnare nnt 4 Mark Inhalt und Kartoffel-.nlarken, 1 ftcm** und 27 Mark Irchalt, 1 Portenwnnaiö mit 20 Mark Inhalt, 1 Poctanwunaie mit 2 Zuckerurarken "Nd etwas Geld und 1 braunes Herrenportenwnuaie mit ca 6 Mark. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegerrstände b», Neben ihre Ansprüche alsbald bei mrs geltend zu machen. Die Mholung der gefundenen Gegenstände knperatur am 19. bis 21. August 1917 — -f- 21,8' 0. -Niedrigste „ . 19. „20. , 1917 ----s- 12,9'0. Niederschlag: 0,0 mm. Zwillingbruiwdruck der Brüh l'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.