Vit. I4Ü 18. Sl,littst 1917 Kreisblatt für »en Kreis Gietzen. AvhaltS-Neberficht: Bekanntmachung über Druckfarbe. — Bedürfnisnachweis für Schaufpielunternelimen. - AngesteNtenversichernng. — Höchstpreise für Hülsensrüchte. — Fortbildung«schüler. — Brennstoffe. Bekanntmachung .über Drucksarlu:. Vom 26. ^HiTi 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes llber die Ermäästigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. dom 4. -Nlguft 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgend« Verordnung «lassen: 6 1. Der Reiä-skauzlei' 4oird ermächtigt, die Herstellung und den Verbrauch von Druckfarbe soivie den Verkehr mit Druckfarbe fit regeln. Er wird ferner ermächtigt für Hersteller und Verbraucher von Druckfarbe den Bezug Und den Verbrauch von Stoffe,i, die zum Anreibeu oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, -u ve^ln § 2. Der Reick^kanzler kann anordnen, daß Zutvibcrhaud- lungen gegen die von ihn: auf Grund des £ 1 erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Ndark bestraft werden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ober nicht. ß 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tzn mft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 26.Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Druckfarbe. Vom 27. Juli 1917. Mus Grund der Verordnung des Buiwesrats über Druckfarbe vom 26. Suft 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 663) ivird bestimmt: p 1. Mer in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet, bars Druckfarbe sowie Stoffe, die z-um Anreiblen oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, vom 1. August 1917 ab nur in den Doengen beziehen, hie für ihn von der .Kriegswirtschaftsstelle für daß deutsche Zeitungsgewerbe, G. m. b. H. in Berlin, festgesetzt sind Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß innerhalb eines Kalendervierteliahres, erstmalig innerhalb des Zeitraums vom 1. August bis 30. September 1917 einschließlich, an Druckfarbe und an Stoffen, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, nur die Mengen bezogen werden dürfen, me innerhalb eines entsprechenden Zeitraumes im Durchschnitt des JahreS 1916 verbraucht worden find. Bei Festsetzung der Mengen, die nach Abs. 2 bezogen werden dürfen, werden Bestände nach Abtzug einer dem Verbrauche der voran gegangenen drei Monate entsprechenden Menge, die als Rücklage anzusehen ist, angerechnet. Solveit der Bestand die Rücklage übersteigt, darf er nur mit Genehmigung der Kriegswirt schaftsstelle verwendet werden. . S^ E in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet, Vars Druckfarbe und Stoffe, die Mm Anreiben oder Bersckmeiden von Druckfarbe bestimmt sind, vom 1. August 1917 ab nicht mehr bei den Lieferern unmittelbar bestellen oder abrufen, sondern auK° schließlich durch die Kriegswirtschaftsstelle, welche die Bestellungen oder Abrufe au den von dem Besteller namhaft gemachten Lieferer weiterleitet. Iü gleicher Weise haben die im Abs. 1 genannten Bezieher zu verfahren, die Druckfarbe oder Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, aus andere Weise als durch Kauf beziehen, z. B. Bezug ans eigenen Fabriken, kostenlose Lieferungen usw. Die Ablieferung darf erst erfolgen, nachdem der Bezug durch die Kriegswirtschaftsstelle für daS deutsche Zeitungsgewerb^ <*y nchmigt worden ist. 8 3. Die KriegSwirtschafts stelle für das deutsche Zeitungs- ^aftsstelle übertragen. Welche Behörd zuständig ist, besnmmt die Landeszentralbehörde. Die Anordnung ijt an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald dir Anordnung dem Besitzer zugeht. Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessene, Uebernahmeprers zu zahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschästs. sdelle und den, Besitzer eine Einigung nicht zustande, so wird «l von ber höheren Verwaltungsbehörde oes Ortes, von den, ans' die Lieferung erfolat, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner ende gültig Über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus ber Aufforderung zur Ueberlassung und aus der Ueberlassung ergeben. 8 5. Ter Kriegswirtschaftsstelle für das deutsckn' Zeilungs- geiverbe und deren Beauftragten sind ans Verlangen alle Aus^- fünfte, die sich auf die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen beziehen, unverzüglich zu erteilen. § 6. Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden des Reicks, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 8 7. Mir Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, 1. wer den Vorschriften des 8 1 zuivider Druckfarbe oder Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, in größeren Mengen bezieht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitimgsgewerbe festgesetzt werden: 2. wer den Vorschriften des 8 1 Absatz 3 Satz 2, 8 2 zuwider- handelt; 3. wer die ihm nach 8 5 obliegende Auskimst nicht innerhalb der- gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige odfr unvollständige Angaben macht. Neben ber Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände ep- kamit werden, auf die sich Me strafbare Handlung Mziehlt, oM« Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 ,8. Der nach § 8 Abs. l der Bekanntmachung über Drucke tzrbe vom 16. Februar 1Ö17 (Reichs-Gesetzbl. S. 134) an Me v^^^schaftsstelle aky-uführende Betrag wird mit Wirknng voM 1. August 1917 ab bei Lieferungen im Gewichte von 1 bis'20 Kilogramm einschließlich auf 20 Pfennig, mehr als 20 bis 50 Kilogramm einschließlich auf 40 Pfennig, mehr als 50 bis 100 Mo- gramm einschließlich auf 60 Pfennig für jede Lieferung, bei Liefen rnmgen von mehr als 100 Mograium auf 60 Pfennig }ür je volle ober angefangene 100 Mogramm festgesetzt. 6 9. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1917 in Mast. Berlin, den 27. IM 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. Dr. H elff eri ch. rveranntmachung vom 3. August 1917. Auf Grund des 6 4 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichs' Kanzlers vom 27. Juli 1917 über Druckfarbe (Reichs-Gesetzbl. Nr. 664) wird folgendes bestimmt: Die Meisämter sind Mftändig, das Eigentun, an Druckfarbe sowie der Stoffe, die Mm Anreiben oder Verschneiden von Druck" färbe bestimmt sind, nach 84 der Bebinntinachung zu übertragen. Darin st aot , den 3. August 1917. Miniskwium des Innern. ___ Dr. Wagner. Bekanntmachung über den Bedürfnisnackiiveis für Schauspielunteruehmen. Vom 3. August 1917. Der Buiidesrat hat auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgerte Verordnung erlassen: 8 1. Die Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schau- spielunternehmer ist außer aus den im 8 62 der Gewerbeordnung angegebenen Gr linden zu versagen, wenn ein Bedürfnis nickt nasb- gewiescn ist. 6 2 Die .Verordnung tritt sofort, in Kraft. Ter Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 3. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung über die Augestelltenverficherung während des Kriege- Vom 2. Aügust 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über Me Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen ustS. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die §§ 1 bis 6 der Bekanntmachung, betreffend die Ana»- steiltenversi'ckieriing während des Krieges, vvm 26 August I9lö (Roichs-Gesetzbl. S. 531) werden auf Versicherte erstreckt, die im gegenwärtigen Kriege außer- den: Deutschen Reiche oder der Oester- r«ich.isch-Ungarischen Monarchie einem anderen mit bem' Dentsäieii Reiche verbündeten oder befreundeten Staate .Keiegs-, Sanitäts oder ähnliche Dienste geleistet haben. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Angnst 1914 in Kraft. Berlin, den 2. August 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. __ Dr. Hel s f erich. _ Bekanntmachung über Höchstpreise für Hülsenfrüchte. Born 24. Juli 1917. Aus Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkserrrährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) wird besttmmt: 8 1. Der Preis für den Doppelzentner inländischer Hülsenfrüchte ans der Ernte 1917 darf nicht übersteigen: vei Erbsen.-.70 Mark Bohnen...80 ., 85 60 60 50 45 26 Linsen Ackerbohnen . . . .- . . Peluschken-..- . . . Saatwicken (Bicia sattva).. Winter-, Sand- oder Zottelwicken (Bicia villosa) Vogelwicken (Vicia craca). Ter Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten. Früchte und dem Mischungsverhältnisse. Er darf 55 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigen. 8 2. Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Mrundsätze: a) die Höchstpreise sind nur für beste, gesunde und trockene Hülsenfrüchte zu zahlen. Mir kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 68 Mark zu zahlen; b) für gute handelsübliche Durchschnittslvare ist zu zahlen: bei gelben und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 65 Mark für den Doppelzentner, bei kleinen gelben, «rünen und grauen Erbsen 63 Mark für den Doppelzentner, bei weißen, braunen und gelben Bohnen 75 Mark für den Doppelzentner, bei Linsen 80 Mark für bei, Doppelzentner; c) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenluit ist ent- sprecherrd weniger $u zahlen. Bei feuchten und ber käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. ß 8 . Für die Betoertung ist die Beschaffenheit der Hülsenfrüchte hei der rApknnst an dem vor, denr Erwerber brzeich,neten Bestimmungsorte maßgebend. 84. Für Hülsenftüchte aus früheren Ernten siird die Preise der Verordnung Über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs- Mesetzbl. S. 846) in Verbindung mit Artikel IV der Bekannte machung zur Durchführung der- Verordnung Über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 191o, vom 30. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 981) ma^ebend. Drese Preise gelten auch für Mischungen von Hülsenfrüchten der Ernte 1917 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten. 8 5. Die Höchstpreise gelteil für Li-eseruna ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pftnnig für den Doppevzentner berechnet tverdeu. Werdet die Säcke ,licht binnen drei Woche,' nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfeirnig bis zum Höchst bet rage von 3 Mark für den Doppelzentner erf>*öbt werden. Äuge fange ne WockM sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4.50 Mark und für den Sack, der- 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Mvrk bettagen. Werden Leibsäcke nicht zurück- Ageberr, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschuldigung zu g iwfn, die die genannten Höchstpreise für Säcke nick« übersteigeil ß 6. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen noch Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis -tu L vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zug> schilaaen werden. Me Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertragliche übernommen hat Der Verkäufer hat mit jüden Fall die Kosten der Beförderung bis zur BerladesteNe des OrtoS, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, svlvie die Kosten des Eintaoens daselbst zu tragen, stellt der Verkäufer nur Säcke bis zu dieser- Verladestelle *m* Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. 87. Beinr Umsatz von Hülsen srüchten dürfen dem Höctmvreis als KommissiollA-, Beenrittlnugs- und ähnlich^ Gebühren, sowie für alle Arten von Aufivendimgen nur die von der Reichsgetreide-- stelle festzufetzeuden Betrage zugeschlagen werden. Diesser Zusrblag Umfaßt, vorbehaltlich abänderridcr Bestimmungen der Rcichs'w treidesteile, nicht die Auslagen für Säcke (8 5) und für die Fracht von dem' Abnahmeorte, sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen #u Sammelladungen rrochtveislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zn dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 8 6. Tie Höchstpreise gelten nicht für Saatgut von Hnlserr- frücktcu, das zum Gemüsebau bestimmt ist (Gemüs-ssaatgut, und für Originalsaatgnt, ivann die Bestimnnmgen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten toerden. Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die StammbauMzucht durch schriftlick-e Belege nack>gewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im „Deutschen Reichsanzeiger" zur Vervfsend- lichnng gelangenden Verzeichnis für die Frnchtart als Züchter von Originalsaatgut ausgeführt ist. 8 9. Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saalgutwirtschaften dürfen dem Höchstpreis folgende Beträge zugerälUagen werden: für die erste Absaat bis zu 30 Mark, für die zweite Wsaat bis zu 25 Mark, für die dritte 2lhsaat bis zu 20 Mark für den Doppelzentner. Ms anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Mirtschäften, die in einem im „Deutschen Rcichs- anzeiger" zur Deröfsentlichnng gelangenden Verzeichnis für die Frncktart als anerkannte Saatgutwirtschaften andlungen festgesetzten Strafen. Gießen, den 17. August 1917. Grvßhcrzvglichcö Kreisamt Gießen. I. B.: Langer mann. Zwillingsrunddrnck der r >"> h i 'scheu llirv B'sch' und Steindr ackeret. R. 9 a n a e G s