Nr. 141 17, Anq i, st Kreisblatt für den K reis Gietzen. Jnhalts-Uebersicht: Ausführung der Reichsgetreideordnung. — Graphitindilstrie. - Bestellung von Nährmitteln - Umtausch der Nährmittelkarten. - Druckfehlerberichtigung Bekanntmachung. Betr.: Ausführung der Reichsgetreideordnung; hier: das Aus- mahlen des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr 1917. AiU Grund der 88 7 und 62 ff. der Reick>sgetreideordnung vom 21. Juni 1917 und der Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 31. Juli 1917 wird folgendes bestimmt: 8 1. Das im Bezirk des Kommunalverbandes Gießen den Selbstversorgern zustehende Brotgetreide aus dem Erntejahr 1917 darf m Mühlen außerhalb des .Meises Gießen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kreisamts ausgemahlen werden. «■ 8 2. Selbstversorger, das sind Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Brotgetreidevorräte für sie und die Angehörigen" ihrer Wirtschaft, ihr Gesinde sowie Naturalberechtigte (Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse zu beanspruchen haben, nicht jedoch Kiste gsgefangene und Wachtmann schäften, deren Bedarf vielmehr von der Geschäftsstelle des Kommunalverbands anzufordern ist), bis mindestens zum 15. November 1917 ausreichen, dürfen vom 15. August 1917 ab auf den Kopf 1. an Brotgetreide monatlich 9 Kilogramm, 2. an Gerste und Hafer für die Zeit bis 30. September 1917 insgesamt 8 Kilogramm zu Mehl, Schrot, Grieß. Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen verarbeiten lassen. Die Berarb>eitung darf nur aus Grund einer von der zuständigen Bürgermeisterei ausgestellten Erlaubniskarste (Väahl- oder Schrotkarte) erfolgen. Ueber den 15. November 1917 hinaus kann das Recht der Selbstversorgung nur insoweit beansprucht werden, als die Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger für je volle Monate ausreichen. Der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer und ebenso die Ueberlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den Kommunal verband zu dem Zweck, die Selbstversorgung überhaupt oder in erweitertem Umfang zu ermöglichen, ist untersagt. 8 3. Selbstversorger, die Getreide vermahlen lassen wollen, haben zur Erlangung der erforderlichen Mahlkarte (§ 2) Antrag bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts yu stellen und dablei an zu geben: 1. die Zahl der zu ihrer Wirtschaft gehörigen Personen (8 2 Absatz 1) 2. die Art und Menge des Getreides, das sie verinahleu lassen wollen, 3. den Namen dos Müllers, bei dem die Vermahlung vorgenommen werden soll. Selbstversorger dürfen ihr Brotgetreide nur in denjenigen Mühlen vermahlen lassen, die zur Verarbeitung des Getreides vom Meisamt für die Gemeinde des Wohnorts des Selbstversorgers bestimmt sind. Ein Wechsel in der Person des einmal angenommenen Müllers darf nur mit Genehmigung des Kreisamts erfolgen. 8 4. Die Mahlerlaubnis (Mahlkarte) dorf für den einzelnen Fall die dem betreffenden Selbstversorger zu stehende Getreide- menge für 2 Monate nicht iibersteigen. Diese Menge bieträgt; 1. bei Brotgetreide für 1 Person 18 Kilogramm 2 Personen 36 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 18 14 15 54 72 90 108 126 144 162 180 198 216 234 252 270 usw., für jede weitere Person 18 Kilogramm mehr für 2 Monate; L bei Gerste und Hafer für die Zeit vom 1. August bis 30. September 1917 zusammen 8 Kilogramm auf die Person, lieber den Verbrauch weiterer -und über die Kur Verfütteruug fteö- zngebenden Mengen werden besondere Bestimmungen erlassen. 8 5. Jede folgende Mahlkarte darf frühestens 10 Tage vor Ablauf des Zeitpunkts, fM den die vorhergehende Mahlkarte lautet, ausgestellt werden. Bevor dies geschieht, hat der. Selbstversorger den im 8 3 vorgkjchriebenen Antrag erneut zu stellen. ,8 6. Bermehrtoder v e r m i n d e r t sich bei einem Selbstversorger die Zahl der zu seiner Wirtschaft gehörigen Personen, so bat er dies innerhalb 3 Tagen der Bürgermeisterei anzuzeigen. Düse hat alsdann bei Ausstellung der nächsten Mahlkarte die zur Vermahlung freizugebende Menge entfpreck>eud zu erhöhen oder herabzusetzen. 8 7. Der Selbstversorger darf nicht mehr und nicht weniger Getrerde zur Mühle geben', als die auf der Mahl- s Schrot-) Karte bezerchuete Menge. Für einen Zeitraum von iveniger als einem Monat dursten Mahlkarten nicht ausgestellt werden. * Wirte, die Selbstversorger sind, haben für ihren Gewerbebetrieb kernen Anspruch auf Ausstellung von Mahlkarsten. Es werden ihnen vielmehr für ihren Geioerbebetrieb Brotmarken nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften ausgestellt. 8 9 Bäcker, die Selbstversorger sind, haben nur Anspruch auf Ausstellung von Mahlkarten für die Mengen, die sie nach den für die Selbstversorger allgemein gültigen Vorschriften verbrauchen dürfen. ^ 10. Müller, die Selbstversorger sind, dürfen das ihnen als L>elbstversorger zustehende Brotgetreide (88 2 und 5) nickt ausl- mahlen oder ar^mahlen lassen, ohne im Besitze einer Mahlkarte zu sein Dre für Selbstversorger gültigen Bestimmungen finden An-- wendung. 8 11. Nach Erlaß der Bestimmungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle darüber: ob, in welchen Höchftmeugeu urch unter welchen Voraussetzungen die Kommuualverbände Getreide (insbesondere Hinterkorn) zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütteruug freigeben dürfen, treten nackstehende Anordnungen in Kraft. 1. Unternehmer laudwirtschanlicher Betriebe, die die zuin VerfüL- tern freigegebenen Getreidemengen verschroten faffcu wollen, haben bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts Antrag auf Aufstellung einer Schrot karte zu stellen und dabei anzugebm: u) die Zahl der zu ihrer Wirtsckwft zur Zeit der Antragstellung gehörigen: Einhufer (Pferde, Esel), Rindvieh (Zuchtbullen, Zugochsen, sonstige Ochsen, Zucht- ^.kühe, Zugkühe, sonstige Kühe, Kälber), Schweine (Zuchteber, Zuchtsauen, sonstige Schweine. Ferkel), Zugen (Ziegenböcke, Zuchtziegcn, sonstige Ziegen), b) die Art und Menae der zu verschrotenden Frucht, c;) den Namen des Müllers, durch den das Verschroten auA geführt werden soll. § 12. Die Bürgermeisterei ist verpflichtet: 1. die Anträge und Angaben in eine Liste einzutragen, 2. zu prüfen, ob die Angaben vollständig und glaubhaft sind, 3. bei Zweifeln über die Wahrheit der Angaben der Selbstversorger die Richtigstellung der Angaben und Anträge herbeizusühren. 8 13. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben die Go« treidemcngen: 3) die ihnen zum Vermahlen zustehen, b) die znm Verschroten freigegeben worden find, c) die von ihrem selbstei zeugten Getreide zur Aussaat bestimmt sind, 6) die sie als Saatgut erworben haben, getrennt von der abzuliefernden Getrcidemenge auszubewahren. 8 14. Vor der Beförderung des Getreides zur Mühle ist an jedem Sack ein ans zwei Teilen bestehender, bei der Bürgerinciste- vei erhältlicher Anhängezettel nach vorgeschrst ebenem Muster zu befestigen, aus dem sich der Name und Wohnort des Selbstversorgers, der Inhalt der Säcke nach Fruchtart uikd Gewicht ergeben. Der? Anhängezettel hat an den Säcken zu verbleiben, bis der stNÄllev das ans dem Getreide erarbeitete Erzeugnis (Mehl, Schrot, GrieH,- Graupen, Flocken usw.) in ^>äcke gefüllt hat, an die alsdann sofort der Anhängezettel 2 zu befestigen ist. £ 15. Dem Müller ist verboten, Getreide anzunehmen: 1. über das nicht gleichzeitig Mahlkarte übergeben toird; 2. das sich in Säcken befindet, an denen nicht der nach Vorst christü beschriebene Anhängezettel angebracht ist; 3. dessen Beschaffenheit (fei es wegen Feuchtigkeit oder urige,rügen-, der Reinigung) die Annahme rechtfertigt, daß daraus nicht tag vorgeschrittene Mehl-, Schrot-, Meie- usw. Gewicht ermaßen werden kann, Dem Ndüller ist ferner verboten, mehr Getreide anzunehmen', als er in 4 Wochen zu mahlen in der Alge ist. 8 16. Der Müller ist verpflichtet: 1. die Aufstellung der Getreide-, Vkehl-' usw. Säcke so übersichtlich vorzunehmen, daß die Anhängezettel von den Revisionsbeamten! ohne Umheben der Säcke gelesen norden könne"» I, ihm i¥)ji 0eU>fttKviüVvU'iii ^iiflcfüOrtc ^etvntve J6jei_ber Jtn- nähme aus einer geeilten %ixge ui ÖVeocnuxirt be$ »thhcfirubcn a$i'>UV.'n, ll Mc etwa üher Oie in der MM« oder Schwtkrte «n- getragenen Väeiuien dtoausluhen oder nach den vom Wrelsamt gemäß 8 3 Nr. 3 erlalseneu Anordnungen nicht in inner Muhle vermahien roerden dürfen, sofort zuinickzugebem-Ir twrlH f Mengen weder in seiner Mühle noch ut sonstigen Räumen aus» 4 . iosort nach Entt-fairg des Getreides auf der Mahl-' ^Schrot-) Arie den von durch Wiegen festgestellten L>ackrnhalt am L na!d ^fo^te?!^Äno§üng oder sonstiger BevLckeituna das Er- geftri* an Mehl, Schrot. Grieß. Graupen. Flocken, Meie nsw. auf den Anhängezetteln einzuiragen: . tz. den däischmtt 1 des Anhängezettels rn lernen Besitz zu nehme« und dieser: mit der Nummer des Mahlbiuchs <(% .10. versehen. 7. den Mämitt 2 der Mahlkarte sotvre den M,chmtt2 des Anhängezettels (diesen an den Säcken besesttgt) dem Selbstversorger irrrt den: Mahl- (Schwt-) Ergebnissen zurückzugeben. 8 17. Der Müller ist verpflichtet, über die Eingänge an Getter^ und Ausgtoae an: MahlergevMen em.nach Berück eg* gerichtetes Mahlbuch zu führen, das ihm curf Huv Kosten^gelleseich Nttrd Mt die Führung sind folgende Brwschrrlten maßgebend: 1. Die Einträge sind sofort nach Empfang der Fnlcht vorzuueh- men. Zum Zeichen dessen ist die Rümmer aus der. Mahl karte und den Anhängezetteln eruzuschretben. Weder in der Mühte noch in sonstiger! Räumen darf Frucht cürsbewahrt werden, die nicht in dem Malstbuch eingetragen ich ^ L Der llelKrVringer des Getreides hat dem MMlmck» d« Crn- traaungeu zu bescheinigen. Er yt neben dem Müller ftk. rhre Rrch- tigfeU wraniJwrtUd). M 3 . Sogleich nach dem Füllen der Säcke mrt den Ddahl- .Schrot-) Ergebnissen oder einzelnen dieser Ergebrnsse stnd dre vvrgeschrte» denen Einträge in das Mahlbuch vorzunehmen. Der Abholer Hat in dem MaMuch die Richtigkeit der Einträge M beschernrger^ Ohne Bornahme dieser Einträge und Beschermgnngen dürfen dre . tWSMÄ tJS »"ÄS-n» als Unterlage für die Einträge der Mahlergebirifle drenen^! Absch.ntten 1 der MahlVarte dem Kommunal verband Gießen, Geschäftsstelle, Porto- und bestellgeldfrei etoznsenden. Der Kom- mumrlver'band hat das Recht, ^äÄbüchabschrriten nebst Unterlagen auf Kosten deS Müllers durch besondere Boten daun abtholen zu lassen, wenn diese am 3. jedes MonatS noch mcht ern- aelangt sind. Dem Kvmmimalverband steht ferner das Recht zu, unvoustärrdige oder offenbar unrichtige Abschriften und Urttw- lagen sowie die Einträge des Mahlbuchs an Ort und Stelle durch Beauftragte nach Anhörung des MüllnS ergänzen wjbg; richtigen m lassen Erttstehenü Kosten fallen dem Müller »ur ärst. , a 1 Dre Ausmahlung vou Brotgetreide der Selbstversorger hat zu dem von der Reick)sgetreidestelle zu bestimmenden Prozentsatz zu erfolgen. Dieser bettägt für Roggen und Merzen zurzeit nun- bestens 94 Prozerrt. L Bei Annahme eines Satzes von 3 Prozent für Verstaubung hat 'her MSMer an den Selbstver-sorger außer der sich ergebenden Meie mindestens abzuLiefern: für 18 MlogrvmM Getreide 36 n 54 72 90 108 126 144 162 180 198 216 234 252 270 10,9 KiLogramM Mehl 83.8 >, ,7 50,7 y, ff 67.6 t i ,? 84.6 77 >7 101,5 w ' >7 118,4 $i ,j 136,3 ff ff 152,2 ff r7 169.8 77 n 186.1 77 77 203,0 77 77 219.9 77 ff 236.8 ff ff 253.8 sonach nicht frei darüber verfügen. Er hat dem! KüuunnNalr>erbanh Über die anfallenden Meirgen Anzeige zu erstatten. , 8 21. Dom Selbstversorger steht die sich ergebende Klbre voU feinem! Ma hlg ut zu. Es bleibt ihn: jedoch frei gestellt, sie den: Müll« zu überlasten. ,. ., ^ Kleie, die dein Müller überlassen wird. darf vvir diesem n# vevq braucht oder verkauft Müden, sie ist vielmehr der BezluE^eretnigunü der deutschen Landwirte G. m!. b. H. zu Berlin ziur Verfügung z » stellen. Die übevnonmtenerr Kteieirmieirgen smd bei dem NamM des Selbstversorgers zu vermierken. ^ ^ ^ § 22. Für den Befolg der vorstehenden Borschrrften haste« die lar'dwirtschaftlrchen Bctriebsuntermehmler auch dann, Mirn etwa Dritte an ihrer Stelle Handlungen vorgerroiNmen oder Erklärmrgen abgegeben haben § 23. ' Borschrifterr . chende Anwendung. .. § 24 Znwiderhandlungerr gegen diese Abstimmungen tverdM 'Ausdie Einziehung der Kosten finden irötigenfalls die ! über das Bertvalttmgsbeitreibuugsberfahven entsprv-* nfnr. für je 9 Kilognarnm Getreide 8,4 Kilogramnr Mehl Nkenduug seiner Bestände und der Beobachtung der vorstehend erlassenen Anordnungen, oder in der Erfüllung ferner Pflichten nach 4 Absatz 1—3 der Reichsgetrerdeordnung UM zuverlässig ettveist, oder seiner Pflicht zur Aus'knnftsertellün.g nach 8 25 Ms. 3 R. Ge.fr. O. vernachlässigt, das Recht der Selbstversov- gung entzöge!: und bei der EirtergUung feine Bestände, abweichend von der Vorschrift im 8 43 Abs. 3 R. G. O., dem Wmnnmalverbarch übereignet tverden. In gleiclur Weise können nach 8 70 R. Getr.O BorrÄe, die der Unternehm>er eines land!virtschaftltcheu Betriebs entgegen den zur lieberwachinra der Selbstversorger ergangenen Vor- fchrrften zu veruwnden sucht, sotme alle Vorräte, die unbefugt her- gestellt oder irr der: Verkehr gebracht werden, ol-ire Zalflung ern« Entschädigung zugunsten des KoMmunalverbcnrdeS für verfall«! erklärt werden. Sieg«: die Berfügurrgen ist Beschneide zulässig Uteber die Beschr^rde eutschidet die höhere VertvalttorgsbchörDD endgültig.. Die Beschverde bewirkt keinen Aufschrb. P'Üller, die gegerr die vorstehende!: AnoMmNgen verstoßetk- haben außer Bestrafung die Schließung ihres Betriebes zu ermaßen. 8 25 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag Ihrer Veröffentlichung tot Kreisblatt in Kraft mit der Maßgabe daß die Vorschriften in den nachstehend mcfgeführten enlstwctligen Ver- össentlichrNgen: _ «. <,: m. eu 1 Ausschreiben an den OberbüvgevmÄster zu Gieß«: und dte GroM Bürgern-eistereien der Landgemeinden deS Kreises, betwfwrldt AuMhrung der .Reichsgetrewsordnung, vom 20. JUnt 191 1 2 ^etonntlnachung.^O^tvefftn^: die Abführung der Reichs treidoordnung Et zugehörigem Ausfchveiben an de:: ObD- bürgermdister zu Gießen, die Großh. Bürsermersternar der Landgemeinde!: des Kreises, Großh. Polizeurmt Gießen Mrd Großß Gendarmerie des Kreises, voin 2. August 1917 (Kreisblatt Nr 137) mit dem gleichen Zei-tptuUkt, insoiveit außer Kraft treten, als sie in der vorstehenden Bekannttnaäxung Aufnahme geftmden haben. Gießen, den 14. August 1947., Großherzogliches Kre:samt Gießen. Dr. Usinger. Al/ Oberbürgermeister zu Gießen und die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Gröbst. Polizeiaml Gießen uich Großh. Gendarmerie des Kreises. Die vorstehende Bekanntnmchung rst ortÄMch zur öffentttchn Kelvrtrris zu toil^el:. SelbftversorE^ Mrlllar !rnd oesorwors auf ihren Iichalt in geeigireter Meise aufmerftani zu machen Mf die Durchführung der Borschrrften der Bekannttnachung ist stvengstens zu achten. Zulviderhandlungen sind anzuzngen. Im einzelnen wird folgendes bemerkt: 1 Die erfordert iben Vordrucke für Selbstversorgerltoett^VtohL- karten Schrotkarterr, Anhängezettel, Mahlbücher ftir dre Btüylen ufw sind den Ortsbehörden bereits Kugegangeu '2 Schrotkarten dürfen erst daim ausgestellt^ lverden, wenUi die zur Berfütderung freigegebmwn Merigen feststchen. Derstwma gcht den Ortsbehörden zu, sobald Borschrrste!: herüber erlassen smd. 3 Luden 8^ 2 bis 6 der Bekanntmachung. Die genaue Einhaltung dieser Borschiriften bildet die Grundlage für die von der: Bürgermeistermen crufzu stell enden Sellstversorg^ listen, sowie für die an szu fertigende: MW karten. Du hon d«I Bürgermeistereien, wie bereits verfügt, nach vorgeschrrebenem Muster d o p P e l t zu führenden Selbstversorgerlrsten sind ltets ato den: laufenden zu halten. Es wird dies der: Zürgermerstereieu durch die Vorschrift des 8 6 der Bekanntmachung^rlerchtert^wonach die Selbstversorger verpflvclM sind, Ab- u^ Zugänge der Zahl der von ihnen mit m ^om^^ Personen seweMg^ B«üermeiste«i n meto J-n der «* Anfang ihrer Führung ab daraus zu achtere, daß b^iwem NamM eines Selbstversorgers der Müll« ein«etrag«i mrvd, ^Jen* ^ Selbstversorger im Rahme!: der BestrMmuugen, die rn Ausfübnu« der Borsch'nsten des 8 3 Rr. .3 der BekamrtmachungNrtWW iverden, mähiei: läßt. Das zwerhe von den Bürgermeistereien ktt 3 Uhrende Exemplar der ScMtversorgerliste ist uns am Schluß reden Mvn-ats, ersttnalig zum 1. Sepbeinwer lf. IS., chWutziDen. 4. Bezüglich, des Höchstverbrauchs der Selbstversorger wird auf has junter 7V mrferer in 8kra.fi bleibendest BekaimtmaMung. betreffend BerbvauchtsregMng im Grntejätzr 1917, vom 6. Mgust 1917 Gesagte, (KveiM-att Nr. 136) Bezeug genoinnMi. Gießen, den 14. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen, r _ Dr. Usinger. ___ Bekanntmachung über Graphitindustrie. Vom 4. August 1917. Der Bustdesnat tot auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndsrats zu wirtschaftlichen Maßnahnien nsw, Win 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Ver-. ordunug erlassen: , ^ Z 1. Die Landeszentralbehörde kann Bestimmungen treten, Stfvr die Mrt und Höhe der Vergütung für die Ilebertragung dS Eigentums an einem Grundstück, das zum Zwecke der Graphit- Prvernng erworben wird, sowie der Vergütung für' die Bestellung oder ttebertraaung des Rechtes, Graphit auf einem Grundstück zu Körderu. Sie ramt insbesondere anoebnen, daß mindestens ein Teil der Vergütung nach der Menge des geförderten Rohgraphits zu bemessen ist (F-örlderabgabcl. Sie kann ferner Aiwrdnungen über das Verfahren treffen, in dem auf Antrag eines Beteitlgten rm einz-eluen Falle nach Abschluß eines Vertrags die Höhe der Ver- ütung oder für einen beabsichtigten Vertrag die znläsftge Höhe r Bergütimg bestimmt unrd. ^ - 8 2' Macht ein Abbauberechtigter von seinem Rechte kern-en od^'r »licht den durch die Verhältnisse gebotenen Gebrauch, so mini die Landeszeiitralbehörde über die weitere Regelung des Abtoui rechts Bestinlnlungen treffen. Sie kann insbesondere dem Rechts- Vorgänger des Abbauberechtigten das Mbaurecht irneder nbe^ tragen oder dieses andenveitig vergeben, soioie für den Erwerb oder die Benutzung der vorhandenen Betriebsanlagen^ eme Vergütung festsctzen Tie Entscheidung der Landeszeiitralbehörde ist endgü ttg.^ L^titzeszeiltratl>ehärde kann die Besitzer von Graphib- aritbeil und Graphitaufbereitungsanstalten zum Z.ivecke geinettv- saiuer Bewirtschaftung ihrer Abbau- und dlusbereetungsanlagen, die Versorgung ihrer Anlagen mit elektrischer Kraft sowie der Regelnug des Absatzes ihrer Erzeugnisse auch ohne ihre Znstun- mlnng zn Gesellschaften vereinigen und die beteiligten,Personmtor- pflichten, die erforderliche Auskunft zu erteilen soime ihre Bücher einsewn ^bchtstorhältnisse der Gesellscl-aften werden durch die Satzung bestiinmt. ^ „ Die Satzung wird von der Landcözentralbehörde erlassen. Die Gesellschaften entstehen mit dem Erlasse der Satzung', sie ^4^ Die Landszentralbehörde kann die ihr nach 83 1, 3 und Ä zustehenden Befilgnisse aus andere Behörden übertragen (j b. Die Larcheszenttnlbehörde kann bestimmen da» widerhandlnngen gegen die nach §§ 1, 2 und 3 getroffenen An- vrdi'iingen und Bestimminrgen sowie eine Ueberschreitung der in de,,. Verfahren nach 8 1 ^^3 bestimmten Bergüttmg mi Ge- sänanis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- aK ?Mrk oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. 3 6 Diese Berordnnng tritt mrt dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, rvann und in ivelchew Umfang sie außer Wirksamkeit tritt. Berlin, doir 4. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. _ Bekanntmachung. Betr: Verbrauchsregelnng der in die ösfenttiche Bewirtschafnm- geuommeneii Nährmittel! hier: Bestellung von Rühr-. 0 -euE^" unserer Bekauntmachnug vom 17. März 1917 (Kr.- M 48) über die Verbrauchsregeluiig der nt die offen tttche pe* wirtschaftmtg genommenen RWrmitttl wird für dw Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: . . 1Q17 . Es solle t ansgegeben werden tut* ^igust »tird .^epttmeber 1917. 1. jiii brotgetreideverforgnngsbereclftigte Kinder bis zu t- Fahren mff^§e Marke 15 der Rährinittelkarte 6 Glich, auf die Marke 16 Nährmittel karte 8 Giunpen oder' Kardoffelgran- peu oder Kartoffelfago: ^ xnu««.,* 2 für die übrige brotgetreideversorgnngsbelvchtrgte Bevolkeru'ig (blaue Karten): . . aus die Marke 17 der Näbrmittelkarte C Lergivaren, auf die Marke 18 der Rährnftttelkarte C Hasernahrnuttel, cmf die Marke 19 der Nährmittel karte 0 Snppmfabrikate. Wer die aiif ifot entfaltend Ware — die genaue Stenge wird später festgesetzt — ziu beMjen wünscht, hat unter Vorlage sein«: Karte bei einem- Kleinhändler seines bis zum 25. & 19 17 eine Bestellung anfzugeben. Dabn ist darauf ^laMen. - der Kleinhändler nur die betreffend Bestelbnttrke abtreimt u Zwillings rund druck der B r ü h !'scheu Unw.- auf der gleichzifscringen Quittuügs- und Be-ugsmarke die Bestellung bestätigt. .Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung liicht einhält, verliert den Anspruch aufdie in diesent Mpil at i hm zufte hende War e. Die Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellinarken auf die in ^vtiucht ko inin enden Besdel lbogm aufzukleben und spätestens 8. A n g u st 1917 der Großharldelsvereirriguiig G. M. b. Hi ( «n, West-Anlage 31, einzusenden. ^Nichteinhaltung dieser Frist zi den Ausschluß des betreffenden Kleinhandelsgeschäfts von der S&p teiliginlg an dem Vertrieb der Nülumittel nach sich. Gießen, den 16. August 1917. Großherzogliches Kreisanit Gießen. I. V.: L an g erma nn. ^ An die Größt). Bürgermeiftereielt der Landgemeinde« des Kreises. ’ Bvrstel-ende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich veröffentlichen. Gießen, den 16. August 1917. Großherzogliches Zireisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n . * Betr.: Verluauchsregelung der in die öffentliche Betoirtschaftuntz genonimenen Nährmittel : hier: Nmtcnisch dr Nährmittel karten. ,i' An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir boccustraaeil Sie, denjenigen versorguttgsberechtigten Per- soneni, die im Besitz von blauen bzw. roten Nährmittelkarten sftckl und im neuen Erntejahr ganz oder zeitweise BrotgetreidselbK^ Versorger werden, Idie blauen bzw. roten Nährinittelkarten für der so ran ngsberecl'ttgte Personen abznfordrn und gegen gelbe NW-i mittemrteit für Selbstversorger uniziutausck'M. Die ersorderlichien Nührnnttelkarten iverden Ihnen gegen Rüch» gäbe der eingeforderten durch die Kreisverteilungsstelle des Kommw" nalVerbandes ausgohchrdigt. Diese Verordnung ist sofort cmrA8 ziuführen. Fehlbericht ist z,'u erstatten. Gießen, dir ^.6.Mgicst 1917. , Grofherzogliches Kreisamt Gießen. F. B.: L a n g e r m a n n. _ * Drucksehlerherichtigung. Im § 1 dr Bekanntmachung wegen Festsetzung der Uever> rmhmeprerse fttr Rohtabak anderer als ürlärrdifcher Herkunft t«m 21 IuU 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 640) ist unter M. 2 statt „dft besonderen allgemeinen Geschäftsunkosten" zn setzen: „du d- sondren und allgemeinen Geschäftsunkosten". 1,^— ___■ --J_... i. .i i - i Mona«. UebersiHt der TsdesKNr kn der Stadt Gkrtzen. Monat Juli 1017. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100. SterblichkeitSztffer: 39,1 •/„. Nach Abzug von 55 Ortsfremden: 9,21°/, ES starben an Zus. Erwachsene Kinder IM 4 ( 2 ) L 6(4) Ml) 5(1) 2 ( 1 ) KD 3(3) 1 17 (14) 1 Im l Lebensjahr Angeborene Lebensschwäche Altersschwäche Masern und Röteln Diphtherie und Krupp ander. Wnndinsektionskrh. Tuberkulose der Lungen Tuberkulose and. Organe Akute aNg. Miliartuberkulose Lungenentzündung Kraickh. der Atimlngsorgane Krankl), d. KreiSlaussorgane Gehirnschlag anderen Krankheiten oeS Nervensystem- Magen- »mb Darmkcrtarrh Brechdurchfall anderen Krankheiten der VerdanullgSorgane Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane KrebS Selbst»»» ord htnrichtu,»g Ver»u»glückung od. and. gewalt Ein,v»rkung' nn* do.wnntenT odesursachen 8 (6) Summa: 80 (55) 7(5) 3(1) 5(5) 1 ( 1 ) 7(5) 2 ( 2 ) 1(D 4(2) - 3(1) 1 KD 2 ( 2 ) 1 16 (13) 1 6(4) 2(1) 5(5) 1 ( 1 ) 7(5) 2(3) KD 1 ( 1 ) 7(6) KD TU? 6 ND HD ^(i) KD 61(45) STfj 16 (9) f nm.r Die in Mammern gesetzten Ziffern geben a«, nüe vi^ odesfäNe in der betreffeiü^n Krankheit auf von auswür^ nach Gießern gebrachte Kranke kommen. Perösfentuchung des Großh. Kreis^es^ sundheitSamt- Gießen. Dr. BStticher