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S. 167) und der 88 I und 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines ReichskomUnsfars für die Kohlen Verteilung vom 28. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 193) tvird bestimmt: A. A ltge m eines. 8 1. Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Brau n ko hl enpr eß stei ne, BrannkolLenbriketts aller Art und Koks jeder Art. 8 2. Diese Bekanntmachung bezieht sich aus den Verkehr mit Brennstoffen sowohl auf dem Lande als auch in Städten. 8 3. 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 1. der gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs der Behörden und Anstalten, aber ausschließlich des von den Intendanturen! beschafften Bedarfs der militärischen Anstalten, 2. der Bedarf der Landwirtschaft, einschließlich der landwirtschaftlichen Nebenbeiriebe, 3. der Bedarf der .Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen (eine Tonne ist 1000 Kilo) verbrauchen oder ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs nach § 2 Ms. 4 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilnng betr. Meldepflicht für gen-erbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 1451 nicht zu den meld.pslist t g ii g.werblichrn Verbrauchern gehören (Büchereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badean' Kalten und ähnliche Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder vorübergehend sich anfhaltenden Personen dienen). II. Zweifel darüber, ob ein Betrieb unter die in Abs. I erwähnte Bekanntmachung vom 17. Juni 1917 fällt, entscheidet die für den Sitz des Betriebes zuständige Ortskohilenstelle, beim Fehlen einer solchen die zuständige Kriegswirtschiastsstelle, ivenn auch diese fehlt, die Kriegsamtsstelle. 6. Bestands- und Bedarfsermittlung. 8 4. I. Die Vorstände der Kom in unal verbände haben den am 1. September 1917 innerhalb ihres Bezirks mit Ausnahme der Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern vorhandenen Brennstoffbestand zu ermitteln. Die Ermittlung hat sich aus Bestände der Verbraucher im Sinne des § 3, Abs. I und auf diejenigen Bestände der Händler zu erstrecken, die nicht zur Belieferung solcher Verbraucher bestimmt sind, die der Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher Don Kohlen. Koks und Briketts nach der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilnng vom 17. Juni 1917 unterliegen. Auf Bestände unter 100 Kilo hat sich die Ermittlung nicht zu erstrecken. II. In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern liegt die in Ms. I vorgesehene Ermittlung dem Gemeindevorstand ob. III. Die Vorstände der Kommunal verbände (Ms. I) und Gemeinden (Abs. II) haben ferner den Bedarf ihres Bezirks in dem in 8 3, Abs. I bezeichneten Umfange für die Zeit von: 1. September 1917 bis zum 31. März 1918 zn ermitteln. IV. Tie Angaben sind getrennt für de in 8 1 genannten Brenn- stofsarten und nach folgenden Verbrauchsgruppen zu machen: 1. Hausbrand. 2. Landwirtschaftlicher Bedarf mit Ausschluß des Hausbrandes (Ziffer 1). 3. Gewerblicher Bedarf (8 I Abs. I Ziffer 3). V. Bei Ermittlung des Landuirtschastlicheu Bedarfs sind diejenigen Mengen, abzusetzen, die ans Gruind besonderer Ermittlungen znm Getreidedresch m. Pflügen, für Molkereien und Echinie- dcu für die Zeit bis znm 30. September 1917 bereits gesondert ermittelt und der ReichSgetreidestelle angemeldet worden sind. Bei der Ermittlung des Bestandes der Landwirtschaft ist in diesen Fällen svivvlt der gesumle Bestand als auch der Bedarf sestzustellen, der zum. Getreidedreschen und Pflügen und für Molkereien und Schmiedezuecle für den Monat September 1917 erforderlich ist. VI. Bei der Bedarfsmeldung ist für die einzelnen Verbrauchs- gruppen zu berücksichtigen und anzugeben, in welchem Umfange andere Feuer uugsmittel (Holz, Torf) bisher herangezogen ivordeu find und bei tunlichst weitgehender Ausnutzung herangezogen werden können. 8 .5. Bei den Bedarfsermittlungen haben sich die Vorstände der Kbniwunalverbände (8 4 Abs. I) und Gemeinden (8.4 Abs. H) E denjenigen Dienststellen. iM Eiwvrrnehmen zw setzen, die nach der Verordnung des Reichskoininissars für die Kohlen oerteilunck betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Ko» und Briketts vom 17. Juni 1917 (Nr. 145 des Reichs anzeigerK für die Anmeldung des gewerblichen Bedarfs zuständig sind, damit Doppelanmeldungen und Toppelbelieferungen desselben Vcrbraui- chers vermieden werden. 8 6. Eine Zusammenstellung der Brennstoffbeständc und des vom Vorstand des Kommuualverbandes lH 4 Abs. I) oder der ©6* mein de (8 4 ''Abs. II) als uotivendig erachteten Bedarfs, nach Brenn-, stoffarten und Verbrauck-Sgruppen geordnet, ist dem' Reichskommissar für die Kohlenverteilnng bis zum 1. Oktober 1917 vorzutegen; eine Abschrift dieser Zusammenstellung ist der Kriegsanttsstette zu ilber- senden, und zwar, falls eine Ortskohlenstelle besteht, durch bereif Vermittlung. Besteht keine Ortskohlenstelle, aber eine Kriegswirt-, schaftsstelle, so ist die Abschrift der Zusammenstellung der .KrieAA-, ckMsstellc durch Vermittlung der Kricgswirtschastsstelle zu über^ senden. 8 7- Vordrucke für die in § 6 vorgeschriebe«e ZusammM^ ste klung werden den Kommunal verbänden (8 4 Abs. I und Ä6- memden (8 1 Abs. II) durch den Reichskommissar für die .Kohkew-, Verteilung zur Verfügung gestellt werden. 6. Oberverteilung. 8 6. I. Der Reichs ko"un isiar für di ^ Kohlenverteilnng prüft die Bedarfsamn'eldüng und setzt fest, bis zu welcher Höhe innere halb des Bezirks der einzelnen. Kommuualverbäude (8 4 Abs. I) und Gemeinden (8 4 Abs. II) der Bezug von Brennstosseu den eiw- zelueu Verbrauchsgruppen gestattet ist. Er behält sich vor, vorck läufige Feststellungen ohne Rücksicht auf Verbrauchsgruppen zn treffen. II. Ein Anspruch auf Lieferung der festgesetzten Menge besteht nicht. 8 9. I. Die Vorstände der Konimuna'verbände und GemeindleN lpben zu über,rachen, daß für die Verbraucher ihres Bezirks nicht mehr Brennstoffe bezogen werden, als der Reichskommissar für diS Kohl-enverteilung festgesetzt hat. ^ II. Der Reichskommissar siir die Kol-lcnverteilung behält sich den Erlaß besonderer Vorschriften für die Ausübung der lleber- wachnng vor. v. N n t e r v e r t e i l u n g. 8 10. I. Tie Unlervertcilnng der für die einzelnen Konrmunah- verbände (8 4, Abs. 1 und Gemeinden (8 4 Abs. II) znm Bezug zngelassenen (8 8) und im Bezirk oortandenen Brennstossmengen» aus die Verbraucher erfolgt durch die Vorstände der KwnNn uakvier- bände und Gemeinden. II. Der Vorstand des Kommuualverbandes kann den Vorständen einzelner Gemeinden die llnterverteilung und die Ausübung der ihm nach 8ß 11 —13 zu stehenden Befugnisse in ihrem Bezirf überlassen. L. In a n spr u chn ahm e von Brennstoffen. 8 11. I. Vom 1. November I 9l7 ab sind die Händler, irekchg Brennstoffe in den Bezirk eines MmmunalVerbandes (8 4 Ms. I) oder einer Gemeinde (8 4 Ms. II einführen oder von einem Erzeuger innerhalb des Bezirks beziehen, ans Verlangen des Vorstandes des Kommunalverbawdes bzlv. der Gemeinde verpflichte^ die bei il-nen lagernden und für sie eingehenden Brennstoffe zur Verfügung des Vorstandes ->u halten, an von ihm bestimmt Personal oder Stellen zu überlassen und zur llebergabe erforderliche Haudlnn- gen vorznnehbnen. II. Die Bestimmung des Absatzes I erstreckt sich nicht aus bifl Brennstofsc, bie nachtveislich zur Llbgabe an solckw gewerbliche Ver- braucher bestimmt sind, die der Meldepflicht noch der Bekanntmachung des Reichskommissars vom 17. Juni 1917 unterliegen Sie erstreckt sich ferner nicht aus Brennstoffe, die im Durchaangsi- verkelw aus Bahnhöfen und Umschlagpkätzen eingehcn oder lagern. III. Bei solchen Händlern, ivelche für Berbranstser v8 4 Abs. II) die Befugnisse gemäß Abs I mt& Er hat Ersuckpi! der Vorstände der anderen beteiligten Bezirke ttt dcmselhen Verhältnis zn enr st rechen, in w-elchem der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der beteiligten Bezirke geliefert liat.> Iw' Streitfälle entscl-eidet der Reichskommissar für die KobScn- verteilung. 8 12. Vom 1 November 1917 ab sind Berbranchr, nvlch Brennstoffe über bk vom Vorstand des Kornnmnalverbandes (8 4 Ms. I) oder der Gemeinde 4 Abs. II) für den einzelnen Vev». bvauch'r festgesetzte Menge hinaus besitzen oder beziehen, auf Verlangen des Vorshrndes des Kommunalverha.ndes oder der Gemeint 8 verpflichtet, die das zugelassene Maß ül«rsteige:wer: Mengen zur Beringmig des Vorstandes des Kvnttmnmlverbantes oder der Ge- meinte zu telcvi, und nach Anweisung des Vorstandes anderen Ber- bvauchern za überlassen. 13 Die Bl'ennstofftnengen, die zur Versorgung non Verbrauchern. die unter diese Verordnung fallen, bezogen worden sind, dürfen nur für Zwecke des Hausbrands, der Landwirtschaft und der t^tertebetriebe int Sinne des § 3, Abs. I Ziffer 3 in Anspruch genommen »verden ?. Deputatkohl e. 8 14. Sinveit Brennstofflieferungen der Brennstofserzeuger an ipre Berg und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich gelesen sind (Deputatkohlen), bleiben sie auch weiterhin gestattet; sic unteriiegen den Verveilungsvorschriften der Gem-einden nndKom- rnunat verbände nicht Die hier in Betracht komlnenden Mengen sind tei der Bedarssanm>eldu»:g (8 6) gesondert anzugeben. .Der Brenn stvfst'rzeute r but ein Verzeichnis der Depnlattvhlenbcz lehec den, Kvmmunaivertend (8 4 Abs. I) oder der Gemeinde (§4 Abs. II) ein zu reichen. Solchen Personen darf ein anderweitiger Brennstoff- bezug Ovm Konttnunalverband oder der Gemeinde nicht gestattet Metten. 0. Ue berwachnng der Ausführ u ng. 8 15. I. Der Reichs komm issar lterd durch sachverständige Personen die Ansführung dieser Verordnung nachprüfcn lassen. .Zn diese,« Zwecke kann er im Einvernebnren mit dem Kriegsamt die VulUvirtung der Kriegsamtsstellen, Ortskohlen- und Kriegswirt- sttettsstellen in Anspruch nehmen. ll. Verbraucher, Händler und Dienststellen sind verpflichtet, den Baatrftragtcn des Reichskommissars auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen Brennstoffverkehr Auskunft zu geben, Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Schriftstücke vorzulegen und Breun st offbestante oorzmmisen. Hl Die mit der Prüfung Beauftragten haben das Ergebnis ihrer F-eststel linken dem Reichskvinmissar für die Kohlenverteilnng zu melden; zu selbständigen Anordnungen sind sie nicht befugt. IV. Die nrit der Prüfung Beauftragten sind zur Berschwiegen- teit gemäß ß 4 der Verordnung des Bundesrats über Auskunfts- Pflicht vorn IS. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) verpflichtet. II. S ch l n st - und Strafbesti m m u u g e n. 8 16. I. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekannt,„iachung als Kommunal verband, Gemeinde, Vorstand des Kvnnnmmlv erbautes und als Gemeindevorstand anzusehen ist. II. Die Landeszentralbehörden.können M Einvernehmen in\t dom Reichskrnnmissar für die Kvhlcnverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kominunalverbände oder Genreinden mit den in dieser Bekam: tnwchnug den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinten zugewieserren Tlus gaben becurftragen. III. Die Lanteszentralbe Hörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemetiiten i»on weniger als 10000 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung den Oleineinten rwn mehr als 10 000 Einwohnern zikgewiesenen Aufgaben übertragen. 8 17. Die Vorschriften der §8 12, 13 und 20, Abs. II der Bekanntmachung über di-e Errichtung von Preisprüfurrgsstellen und die Verforguttgsregeluttg vom 25. September und 4. November 1915 (Reichs O>efetzbl. S. 607 und 728) sind entsprechend aMvendbar. 8 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestinttnungen dieser Bekannt inackumg wird gegen die Vorschriften, ivelche von dem mit der NnderverHeilung teauft ragten Stellen auf Grund dieser Verordnmrg erlassen »vorden sind, ,ve,Hen nach 8 7 der Bekaiurtmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohle,! Verteilung vom 26. Februar 1917 (Reichs-tz^esetzbl. S. 193) mit Gefängnis bis zu ei,»sn, Fahre und mit Geldstrafe bis zu IO 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einziehung der Brenn- stosst'. ersinnt werten, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied. ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 19. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in: Deutschen Reicksanzetger in Kraft. Berlin, den 19.Juli 1917. Der Reichskommissar für die Kohlen Verteilung. Stutz. Bekanntmachung über vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung. Auf Grund der 8§ 1, 2 und 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 34. Februar 1917 (RGBl. S 167, 'And der 88 I und 7 der Bekarilttmachung über die Beste) tu ng eines Reichskvmmiffars für die Kohlenverteilung vom! 38. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt: 8 1. I. Bou Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts aller Art, PreMeinen und Zeche»,- bzw. Hüttenkoks dürfe»: die Erzeuger bis auf weiteres in: fuhvemveisen Verkauf (Landabsatz) »oöchentlich höchstens ein Sechstel der im Landrrbsatz in der Woche vom 24. bis 30. Juni 1917 gelieferten Menge abgeb-en, nivd zwar nur an solche Veo-t hranter, die ein drmge»:des VerbraikchSbedürftns duchlf erne Bescheinigung imckHveisen. ll. Die Bescheiiligung ist für Verbraucher, die in Gemeürden mit «uehr als 10 OOO Eimvohnern »vvhnen, vom Gemenrtevorstand, für Berbraltcher, die auf den: Lande oder in Geineinden bis M IO OOO Ermvohner»: wohnen, vom Vorstand des Kommunal verband dos unter Angabe der benötigten Mengen auszustellen und tz-u stempeln. Maßgebend für die Einwohin'rzahl sind die Ergebnisse der Volkszählung des Jahres 1916. III Diese Bestimmung bezieht sich nicht ans gewerbliche Verbraucher, die unter die Bekanntmachung des Reichskominissars für die Kohlenverteilung betreffend Meldepflicht für getverblickiis Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Ohr. 145) fallen. IV. Diese Bestimmung bezieht sich ferner nicht auf die Abgabe von Brennstoffen an die Berg- und Hüttenarbeiter und Auge- stellten des Erzeugers, soweit diese Brennstoffabgabe bisher üblich war (Deputatkohle). Teputatkohle ist bei der Berechnung der in der letzten Juniwoche des Jahres 1917 abgegebenen Landabsate menge (Absatz 1) außer Betracht zu lassen. 8 2. Die Bers-enduug von Gaskoks ist bis auf weiteres nur »mch Bahnstationen im Umkreise von höchstens 30 Kilometern vom Erzeugungsorte gestattet. 8 3. I. Da die endgültige Regelung der Brenrrstoffversorguitg der Haushaltungen, Pr Laich Wirtschaft und des Klein gewerbes erst nach Prüfung unb Bearbeitung der durch die Bekanntmachung vom 19. Juli 1917 (8 4) für den 1. September 1917 angeordnetest Bestands- und Bedarfsermittlung erfolgen kann, wird zur vorläufigen Regelung der Belieferung für jeden Bersorgungsbezirk (§ 4 Abs. I und II der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917) nach gleichmäßigen) Grundsätzen, .abgestuft nach der Einwohnerzahl uitb nach der Schwierigkeit der Brennstoffversorgung, die Brennstoffmenge für einen ersten Lief-erungs zeit raum bestimmt. II. Diese Bvennstoffmenge wird in den nächsten Tagen und-, geteilt werten. III. Der erste Lveferungszeitraum beginnt mit dem 1. AugM 1917. IV. Die Vorstände der Versoraungsbezirke haben sestzustellen, welche Brennstoffmengen vom 1. August 1917 ab insgesantt und wttck'e Deilme,rgen davon für die Haushaltungen, die Landwirtschaft und das Kleingewerbe (ß 3 Ms. I Ziffer 3 der Bekannte tnachung des Reichskomnüsfars für die Kohlenverteilnng von: 19. Juli 1917) in den Versorgungsbezirk eingeführt rmd, sofern sie i»t diescnt erzeugt werden, von: Erzeuger bezogen werden. V. Eine über die festgesetzte Menge hinausgehelwe Belieferung sM erst dann stattfinteu, wenn durch Lieferung der vorläufig festgesetzten Menge an alle Versorgungsbezirke der erste Lieferungs- zeitranm beendet ist. 8 4. I. Die Händler, welche Brennstoffe in den Bezirk ei,res Koinmtmalverbantes oder einer Gemeinde einführen oder von et»MN Erzeuger innerhalb des Bezirks beziehen, sind auf Verlangen des Vorstandes des Kommunalvertendes, in Gemeinden von inehr als 10 OOO Einwohnern auf Verlangen des Genreindevorstandes, ver-, pflichtet, bis zu einein Drittel der bei ihnen lagernden und ein- heirden Brennstoffe zur Verfügung dieser Behörde zu halten m:d n von der Behörde bezeichnten Personen zü überlassen sowiiö die zür Uebergabe erfovderlicher: .Handlungen vorzunehnren. II. Die in Abs. I bezeichnede Behörde kann aus dieser Menge zur Befriediaimg eines dringende,: Verbranchsbedürfnifses der Lunte ivirtfchatt, des Kleingewerbes oder der Haushaltungen Brennstoffe! den Verbrauchern zuweisen. III. Be: einen: Händler, der für Verbraucher verschiedener Bezirke liefert, übt der für die gewerbliche Niederlassung des Händlers Knständige Genveinde- oder Kornmimalverbandsvorftand die vorstehend angegebenen Besugnisse aus. Er hat Ersuchen der Vorstands der änderten beteiligten Bezirke in delnjenigen Verhältnis zu ent-i sprechen, in welchem! der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der beteiligten Bezirke geliefert hat. Fm' Streitfälle entscheidet der Reichokvlninissar für die Kohlenverteilnng. IV. Diese Vorschrift bezieht sich »ncht auf Brennstoffe, »velche von dei: Händlern nachweislich zur Lieferung an solche gewerbliche Verbraucher bezogen tverden, die m:ter die in 8 I genannt;.« BeVanntnmchung des Reichskommissars für die Kohlenverteiimrg vom 17. Juni 1917 fallen. Sie bezieht sich ferner nicht auf Brennstoffe, die in: Durchgangsverkehr auf Bahnhöfen und Umschlags^ Plätzen lagern intb eingehen. § 5. Ausnahmen von den Bestiimnutdgen der 88 I lmd 2 sowts wleidergehende Befugnisse der Vorstände der Komnmnalverbände u,w Gemeinde::, als sie in 8 4 vorgesehen sind, kann der Reichs kommifsar für Kohlenverteilung be,Eigen. 8 6. I. Zmoiderha,Ölungen Een die 88 I und 2 mW gegen die auf »Grund des 8 4 von den Vorständen der Gemeinden Korninunalverbände getroffenen Ano:-dnm:gen »oerde,: mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu IO OOO Mark oder ,uit einer dieser Strafen bestraft. II. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Bretmstoffe erkannt lverden, auf die sich, die Zuwiderhandltmg tezieht, ohne Unterschied, ob sie den: Täter gehören oder nicht. § 7. Diese Bestimmungen treten am Tage der Bekannt machung in Kraft. ' v Berlin, den 30. Juli 1917. Der Reick'skoinunssar für die Kohlenverteilnng. Stutz. s — , __ v M Bekanntmachung wtipffeitb >Wc Bren nstoffv-ersorgung der Haushaltungen, der Land- Wirtschaft ,lwd deS KleinMverbes. Aon» 8. August 1.917. >!nf Grund ldes 8 16 der Bekanntmach'anrg des- ReichSkvnunissars für die Kohlenverbellung vom 19. Juli 1917 »vird folgendes restnnmt: » ?"l»»e der Bekanntmachung sind anzinsehen: als Konmru- naiverband Ider Kreis, als Genreinde jeder im Si»r»re des § 1 der Städte- Und LandgemeinderdilMU gebildete Verband, als iBorstand des KoinmuualVerbandes das Kreisamt, als Vorstand der Minernde m Städten von mehr als 20 000 E»nwvh»»er die Ober- bnrgertn erster, in den übrigen Städten der Bürgerin erster, in den Landgemelnden die Großh. Bürgermeisterei. Darmftadt, den 8. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, k I V.:vr. Wagner Mn den Oberblirgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- meistereieu der Landgemeinden des Kreises. ^^orste^ndedr-ei Bekairntniachungei» sind ortsüblich zu veröffend- Die Btivgerinrleistrereien der Landgemeinden des Kreises haben $<‘,"51.8 4 der Bekanittmachimg vom 19. Juli 1917 die 'vetmndserrrri.ttlnn.a vorzmr^men und fträtestens am 4. Sepiteinber 1917 die Zahl in Zentner uns mitzuteilen. Ans den Schlußsatz von § 4 Uklachen wrr aufmerksam. Schon jetzt sind die nötigen Vorarbei- E^kr für dre Bestanidsaufnahnre vorzunehnren. Ebenso haben die Bürgermeistereien der Landgemeinden gen,äst 8 4 Ziffer III den Bedarf vom l September 1917 bis 31.'Mürz ?r*? * u ^Knütteln und sind dabei die Bestimmungen in Ziffer IV urs > l zrr beachten. Arrch diese ZusanrMenstellnna ist uns bis zum 4 Septomver 1917 ei»»zu reichet». Jnnehaltnng des genannten Ter- mnks liegt rin Interesse der Kohlenversorgung der betreffende»» Ge- Ntleinde. Gießen, den 10. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gieße»». _ I. V.: L an g er m ann. Bekanntmachung. Nus Grmrd des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 geoeu »vir hierdurch bekannt, daß der Landet mit 1917er Obst- und Beerenwein aller Art solange verboten ist, bis »vir Höchstpreise für den Hersteller, Grosthandel, Kleinhandel mrd den Ausschank festgesetzt haben. Früher getätigte Verkäufe in 1917er Obst- und Beerenweinen aller Art »verden lsterdurch fü!r ungültig er-klärt. Bei Festsetzung der Höchstpreise für 1917er Beerentveine »vird bestimmt werden, das; Beeren-, Kirsche»»- und Rhabiarberweine. früherer Jahrgänge rrur zu »vesentlich niedrigeren Preisen abgeseht werden dürfen. Berlin, den 1. August 1917. Kriegsgesellschaft Wr Meiiwbst-Gnkaus und -Verteil«»»»»g, G. »n. b. H. _ H i\ r t e l. _ Bekanntmachung detresserrd Sicherstellurrg voi» Saatkartosfelir. Vorn 8. August 1917. Auf Grund des 812 ff. der Bekam» t»nachu»rg über die Errichtung von Pvetsvrüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Septeinber/4. November 1915 wird hiermit bestimmt: 8 1. Jeder Erzeuger von Frühkartoffeln, der im Ernteja.hr 1917 eine größere Fläche »me 1 U Morgen mit Frühkartoffeln bestellt l-at, darf beit vierte»» Teil der von ihm mit Frühkartoffeln an- gebauten Fläcl»e nicht vor dein 10. September 1917 abernten. Sollten sich die von ihnr gezogenen Frühkartoffeln zu Saat- Ivecken nicht eignen, so darf die ganze mit Frühkartoffeln bestellte Fläche mit Genehmigung des zuständigen Großh. KreiSamts auch vor betn in Ws. 1 angegebenen Zeitpunkt geerntet »verden. 8 2. Zuwiderhandlungen gegen die in 8 1 enthaltenen Vorschriften UH'vbeu mit (Zlefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe Ibis zu 1500 Mark bestraft. Tarmstadt, beit 8. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: Schliephake. M den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 10. August 1917. Großherzogliches Zbreisamt Gießen. _ Dr. Ufimget^ _ Bett: Brotversorgiung der Militärnrlanber. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden, des Kreises. Wogen von verschiadensn Seiten an !ujns ergangener Anfragen verweisen »vir wiederholt ans die Bekaiurtn»achuna vom 23. Fannaiv 1917 § 8 b, Kveisblatt Nr. 17, betreffend: Reichsreisebrotmarken. Wir machen -gteichzchttg >nochnrals darauf ansnrerksa»»», daß den Militarnrlaubern nur die gleiche Brotration »nie dev viefüs sorg!»mgsberech.tlgten Zwllbevölkernng zusteht SolEt Militärurlauber in der Heimat als Schlverarbsiw« awrlannt nrt, Hab«, sie M,VE «flW Gießen, den 7. August 1917. Großherzogl»ches Kreisaint Gießen. ___ Pr, Usinger. > XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Mb. Tgb.-Nr. 16 017/4539. Ergänzung der Bekauntmachuug vom 1. Dezember 1916 über Bestaudsalch, nähme und Beschlagnahme der Gesamt Vorräte von Kakao mw Schokolade zu Gunsten der Heeresverivaltung. Nr. Illb 22974/7009, Auf Gru»»d der Verordiuing des Buirdesrats über die Sicher- stMmg von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Geschbl. ™ r? 7 L lu , ^11 Ä'ÖlUg der Bekanlrtnwchuug voin 26. April 1917 (Rerchs-Gesetzbl. S. 375) wird bestimmt: Artikel 1. ^ c«. .^ ^ Bekanutiirachung über Bestandsaufnahme Und' Befchlaguahule der Ge»amtvorräte von Kakao »cnd Schokolade zin Gunsten der Hoeresverloaltung vom 1. Dezember 1916 — Nr. Mb 22 974/7009 — erhält folgenden Absatz 2 : Das Eigentum an den von der Krvegs-Kakao-GeseNsch.aft in Anspruch gmornmenelr Meirgeir wird vorr derir Zeitpunkte ab tzr dem ihr Verlangen auf Ueberlassung deru FUhaber des Gs- »vahrfams zugeht, auf die Kriegs-Kakao-Gesellschaft ülvrttagen. Artikel 2. Die inr 8 0 Abs. 2 der Bekauntnrachung über Bestandsauf- nahnre srnd Beschlagnahme der Gesaurworräde voir Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresver»valt»mg vom 1. Dezenrber 1916 Nr. III d 22 974/7009 vorgesebeirc endgültige Festsetzung deA Uidbernahlnepreifes »vird durch das Reichsschiedsgericht für Kriegs- »virtseklaft, Berlin W 10, Viktoriastraße 34, getroffen. Frankfurt a.M'., den 27. Juli 1917. ' Ter stellv. Kommandiererrde General: __ Riedel, Generalleirtnant. Betr.: Auf rechter Haltung des Schnlbetriebs. An die Herren Lehrer des Kreises. Me vom Heeresdienst znrückgestellten Lehrer, Schul- verrvalter nrrd Schulgehilfen ivvllerr r, m g s h e rr d drrrch Karte den Grad ihrer rullitärischen Berlveudrrirgsfährgkeit geirau — ob lg. v. (Feld oder Hernrat) und a. v. (Feld oder Heimat) — sowie beit Endtermin ihrer Beurlaubung hierher riritteileu. Zugleich »vird ersucht, die infolge der Ferien vom Dienstort ab»vesenden Lehrkräfte auf kürzestem Weg auf Borsteh^mdes aufmerksam zu mach'en. Gießen, den 13. August 1917. Großherzogliche KreisschulkoinMission Gießen. __ I. V.: D e m m erde. Bekanntmachung. Betr.: Dreschmaschiirenpersonal. Soweit den Deklamationen für Dreschinaschiuenpersoiral nicht oder nicht für ausreichende Zeit stattgegeben »vordeir ist, empfehlen »vir, Anträge auf Zuiveisuirg von Hilfspersonal unigehend an unA einznreichen. Es kann soivohl die Beurlaubung na»»rentlich bezeich- neter Personen, als auch die Zu»versung von Facharbeitern erbeten! »verden. Wir bemerken »roch, daß seitens der HeereSberlvaltunq k. lv. .Leute -llnr in den seltensten Fällen zur Verfügung gestellt werden können. Gießen, den 11. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gieße»». I. V.: H e m m er de. Feldpolizeiltche Anordnung. Betr.: Feldschntz. Aus Grund der Art. 36 und 43 des Feldstrafgesetzes vom 13. Jul» 1904 tvird nach Anhörung des Gemeinderats mit Genehmig gung Großh. Kreisamts Gießen vom 16. Juni 1917 für die Fchd- gemarkung der unterfertigten Gemeinden airgeordnet, daß färn^ ltche bepflarrzten Grundstücke (offene und eingefrtedigte) voi» abendA 9 llkhr bis nrorgens 6 Uhr geschlossei» siird u»Ä> dere»» Betreten alle« Personen, auch den Eigentünrern, verboten ist: ausgenomlne»» sind nur Flächen, die als Hausgärten diene»» und mit einem Wohnhaus unmittelbar in Verbmdnng stehe»». H Zutviderhandlungen »ve^r mit Geldstrafe bis zu 60 Mark odef mit Haft diS zu 14 Tagen bestraft. -j Diese Anordnung tritt alsbald in Kraft. Hunden, den 10. August 1917. Großh. Büraerineistevei HuNMr. ^ j Fendt. . ^ Zw»llingTr»t>»ddr»»ck der B rii h l'scben Univ.-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.