Nr. 13- 13. Slugnst 1S1- Nreisblatt M den Ureis Sietzen. Iuhalts-Uebcrsicht: Ausdrusch voll Getreide. — Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleunl. — Absatz voll Kalisalzen. — Lalldallfent- halt für Stadtklnder. — Neichsgelreideorduung. — Milch- und Speisefettvecsorgnng. — Ausgabe von Süßstoff. — Jeldbereinigung Kesselbach. — Hebung des Oelsainenbaues. — Gefulldeil; Verloren. Bctr.: Ausdrusch von Getreide. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinlveis aus die Bekanntmiachirng vom 17. Full 1917 (Kreisblatt Nr. 125) fordern Ivir nochmals diejenigen Bürgernceiste- reien, in deren Gemeinden noch keine oder nicht genüigend Wiegemeister vorhanden sind, auf, solche binnen 24 Stunden zu bestellen und mit Ausweisschreiben an uns zur Verpflichtung zu entsenden. Unterlassen Gemeinden solche Bestellung, so werden wir auf Kosten der Gemeinde alsbald von uns aus Wiegemeister in die betreffenden Gemeinden senden und uns weitere Zwangsmaßnahmen, lute Probe- drusche, .außerordentliche Bestandsaufnahmen und Kcnitrvllmaß- regeln gegen solche Gemeindeil Vorbehalten. Wir bemerken, daß. die Wiegemeister während des gesamten Dreschens tätig zu sein haben, mrd ein Abwiegen in wenigen Stunden des Abends nicht genügt. Im übrigeil erlassen wir zu obengenannter Bekanntmachung vom 17. Juli 1917 noch folgende Aus fühnmgs bestimm ung«i, die ortsüblich zu veröffentlichen sind: 8 1. Zu ß l. 1. Treten ilach Anmeldung des Dreschens oder nach Ausstellung des Dreschsck>eines Aenderungen der unter 1—3 der Bekanntmachung Großh Ministeriums geforderten Angaben ein, so sind diese der Bürgermeiftcret sogleich zu melden. Die Bürgermeisterei hat die Einträge in dem Dreschschein und .in dem Dresch- vnch zu ändern oder zu ergänzen. 8. Sollen verschiedene Getreidearten zusammen gedroschen werden, so ist bei dem! Ausstellen der Dreschscheine und den Einträgen m das Treschhnch darauf zu achten, daß die Menge der einzelnen Fnubtarten getrennt eingetragen werden. 3. Unter Mischung (Gemenge, Mischsriicht) ist Mir Frucht zu Verstehen, die als Mischung getvachsen ist. Nachträglich gemischte Frucht verschiedener Fruchtarten fällt nid)t hierunter und ist nach Etiizelmengen einzutrageri. 8 2. § 2. Der dem Antragsteller zuzustellende Dreschschein ist sogleich, Miter allen Umstünden vor Beginn des Dreschens, dem Wiegemeister einzuhändigen. 8 3. Zu 8 3. 1. Das Verwiegen von Getreide darf erst liach stattgefundener guter Reinigung erfolgen. 2. Der Verwieger hat das von ihm ermittelte Gewicht derart m einem Notizbuch auszuzeichnen daß das Gewicht jedes einzelnen Sackes ersichtlich ist. Die durch ZusaMmenzälLen der Gewichte der einzelnen Säcke, aetrennt nach Frrlchtarten, zu erinittelnde Gesamtmenge des ausgedroschenen Getreides ist in das Wiegebnch einzu- tragen. Er Hit fenur bei Besitzern, die mehr als 40 Zentner Brotgetreide erzeugt habeii, durch Befragen der Besitzer uud sonstiger eingeweihter Personen die Größe der Fläche zu ermitteln, auf der die gewogene Frucht erzeugt wurde. Das Ergebnis dieser Ermittelung ist gleichfalls in das Wiegebnch cttczntragen. , 9. Die Aufzeichnungen sind den Polizeibeamten uns Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 8 4. - 'Zu 8, 4. 1. Jlod) Btfftt 2 der Bekanatmiachmig Grow Mini- sterrums ist das Gewicht des gnsgedroscheiien Getreides getrennt nach Getretdevrteii festzustellen. Es folgt hieraus, dast cs unzulässig ist, bas Verwiegen verschiedener zur gen re infamen Verwendung (z. B für ein Brotgebäck) bestimmter Fruchtarten vorzunehmen Es ist vielmthi- rede Frnchtart besonders zu verwiege. 8 5. Zu 8 5. 1. Das ausgedroscherre Getreide in Säcken uud die Mige sind aus dein Dreschplatz an einer derii Verwieger leicht zu- xmglichen Stelle aufznstellen. Verantwortlich für den Befolg dieser RorfrfTrtft ist m jedem Falle der Getreidebesitzer. *• Getreidebesitzer bat die zur Vvrnahnle des Wiegens »vtigen -Hilfskräfte zur Verfügung m stellen. Weigert er sich, so «eh. dem Berlmeger das wcd# zu, die erforderlichen tbilfstr!ifte tu Anspruch ni nehnen Die hierdurch entstehenden Kosten fallen dein Gel rndt'bentzer zur Last. b. Die TresckMaschinenführer sind verpflichtet: Llt^rs Dreschen der Frucht zu vern>eigern, falls der Getreidebesitzer üäw . e l llc aeeichte Wage mit ge- eichteil GüviaMn berertgeitellt hat. Wird das Dreschen begonnen, stmchar^ tft ' ^ ist auch der Dreschnigschinenstthier ® rst vorzuirehilsten. wie es mit der int Gebrauch beftndlicheii Dreschmasckstne im lveiteftgedenden Matzmöglich ist. Weigern fid» Treschmaschinenführer, dieser Anordimng Folge zu leisteii, so ist der Betrieb auf Verlangen des Verwiegers oder der Gendarmerie ein zu stellen. Wiederholte Verstöße ziehen die dauernde Schließung der Mw- schine nach sich, falls nicht der Kommunal verband die Maschine zuM> Ztvecke des zwangsweisen Ansdreschens übernimmt. 4. Nicht genügend gereinigte Frucht ist sofort aus dem Dreschplatz oder einer andereri von der Bürgermeisterei zu bestimmenden Stelle unter Verwendiing eines Trieurs oder einer guten Windfege wiederholt zu reinigen. Das Verbringen der ungereinigten Frucht an eine andere als die für die wiederholte Reinigung bestimmte Stelle ist verboten. 5. Die Kosten der Vordrucke und die Gebühren der Verwieger fallen den Gemeinden zur Last. Es steht ihnen jedoch das Recht zu, die bezahlten Beträge von der: Getreidebesitzern zurückznerheben. Die Bestimmungen über das Verwalttmgs Zivangsversahren linden Anwendung. 8 6 . Zu 8 6. Neben der Strafbestimmung des 8 6 der Bekanntmachung Großh. Ministeriums kommt die Bestimmung des 8 60 der Reichsgetreideordnung in Amvendung. Diese lautet: ,,Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblichen Betriebs in der'Befolgnng der Pflichten unzuverlässig, die ihn durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Aussührungsbestimmuiv- gen auserlegt sind, so kann die zuständige Behörde den Betrieh schliesten. Sie kann einen landwirtschaftlichen Unteruehlmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach 8 63 erlassenen Anordnungen oder in der Ersüllrmg seiner Pflichten nach § 4 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig eriveist, oder seine Pflicht mr Auskunstserteilung nach 8 25 Abs. 3 oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbstversorgung entzi-e'hien und bei her Enteignung seine Bestände, abweichend von der Vorschrift iw 8 43 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichnetvn selbsttvirtschaftenden Kouminnalverband übereignen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschiverde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Veschlverde bewirkt kernen Aufchub. Gießen, den 7. Mgust 1917. Großherzoaliches .K^eisamt Gießen. __ Dr. Usinger. Bekanntmachung über Aenderung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schweselschroe und Oleum, vom 28. Oktober 1916 (Reichs-GeseM B. 1210). Vom 25. Juli 1917. Auf Grund des 8 b der Verordnung, betreffend die privat« SchioefelWirtschast, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 761) wird bestimmt: Artikel 1. Dem 8 1 der Bekanntmachuna, betreffeird Höchsh, prepe für Schwefelsäjure und Oleum, vom 28. Oktober 1916 ^NeicM Gesetzbl. S. 1210) werden folgende Vorschriften htrkzingefügt: Der Preis für .Abfallsäule darf nicht höher sein, alÄ sich! bei Zugrundelegirlng des Höchstpreise für Gloversäure (Ms. 1 ziu a) unter Berücksichtigung der friedensüblichen schläge ergibt. Dünne Kainmersäure bis einschließlich 55° B6 ist nach Ms. 1a z>u berechnen. . Artikel 2. Die Bestimniung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. Berlin, den 26. Iüli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. He lff e rich. Bekanntmachung betreffend den Msatz von Kalisalzen. Vom 26. Juli 1917. Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ernntchtchnna des Rnndesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usty. vom 4 . Augnst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die Vorschriften der Ziffer VII des Grsrtzes, bettefsend Aeudtz- fAwg des, Gesetzes über dm Msaw von .Kalisalzen, voni 21. Jimt 1916 (Rejchs-Gesetzbl. S. 559) bleiben, Mh wlocht ihre Wirksamkeit Nur für dre RschwulmKahre 1915 und 191b vorgesehen ist, ür d« Zert vom 1. dlpi'il 1917 bis einschsließlich 20. Juni 1917 in Kiaftl Berlin, imi 26. 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzler-. Dr. Helfferich. 9 Bel r.: Landaufenthalt für Stadtkinder. An die Grvßherzogl. Bürgermeistereien sowie die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz mW Kriegshilfe in den Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Abschrift teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Gießen, den 3. August 1917. Grvßherzvaliche.c ü reisamt Gießen. Dr. Usiinger. Abschrift. Landausenthalt filx Stadtkiirder. Berlin W9, den 25. Juli 1917. Potsdamer-Straße 134a. Cs mehren sich bedauerlicherweise die Fülle, in denen auf dem Lande unter ge brachte Stadtkinder infolge unerlaubten un6 unvorsichtigen Badens und Kahns ahvens zu Tode gekommen sind. Wir sehen lm§ veranlaßt, dies den Provinzialstellen und den bundeS-, staatlichen Zentralstellen zur Kenntnis zu bringen, mit der Bitte die Nachgeordneten Kreisstellen und kreisfreien Städte daraus hin zuweisen, daß es dringend notwendig erscheint, die cmf dem Lande untergebrachten Stadtkinder über die Gefährlichkeit unerlaubten und unvorsichtigen Badens und Kahnfahrens nachdrücklich aufzuklären und ihnen größte Vorsicht einzuscharken. Gegebenen^ falls wird das Baden tm Freien Und das Kahnfahren überhaupt zu untersagen sein. Wir benutzen die Gelegenheit zu dem Hinweis, daß die Stadtkinder überhaupt vielfach Unfälle erleiden und Schäden verursachen- die zum Teil daraus zurückzuführen sind, daß den Stadtkindern! die ländlichen. Verhältnisse ungewohnt sind. Unrsvnrehr muß von) den LÜufstcbtspersouen erwartet werden, daß sie aufklärend wirketz Und den Stadtkindern strengsten Gehorsam gegenüber den Anordnungen zur Pflicht machen. Bekanntmachung die Ausführung der Reichsgetrekdsvrbnung für die Gimte 1917 betrefferch. Vom 31. Füll 1917. Auf Grund der KZ 62 und 65 der RcichsgetreLwrdnung für die Ernte 1917 wird das Folgende bestimmt: Die KommUnlaverbände haben airzuvrdneu, daß das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide auf solche lanc^ wirtschaftlichen Betriebe beschränkt wird, deren Vorräte zUr Gr- Nahrung der Selbstversorger (8 7 der Mich?aetreideordmi.ng) bis mindestens zum 16. November 19 1 7 ausreichen. Ueber diesen Zeitpunkt hinaus kmm das Rocht der Selbsipersorgungf Nur drsoweit beansprucht werden, als die Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger für je volle Monate ausreichen. Der Zkukauf von Brotgetreide durch, einen landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer und ebenso die Ueberlasfung von Brotgetreide an eineu solchen durch den Kommunalverband zu dem Zweck, dilej Selbstversorgung überhaupt oder in erweitertem Umsang zu ermöglichen, ist untersagt. Darm stabt, den 31. Juli 1917. Groß herzogliches Ministerium des Innern. I. V.: Schliephake. An den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen rmd Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald unter Hinweis auf die Verordnung vom 20. Juli 1917 (Kreisblatt Nr. 13l) ortsüblich zu veröffeirtlichen mit dem Anfügen, daß vorstehende Anordnung von! uns hiermit erlassen wird. Tie erwähüten Bestimmungen bilden die Grrrndlage für die von Ihnen gemäß Ziffer I Abs. 2 unseres AuK- schreibens vom 26. J'läi 1917 (Kreisblatt Nr. 130) aufzustellende Selbst versorgerliste^ desgleichen für die gemäß Ziffer Ila von Ihnen aUszuferttgende Mahlkarde. Durch, die Crnteß>ntrolte wi.ro die Selbstversorgerliste entsprechend der Wirtschaftskarte vorerst mancherlei Aenderung erfahren müssen. Wer als zum Haushalt des Selbstversorgers gehörig in Betracht kommt, geht aus S 7 dev Reick^getreioeordrumg hervor. Nicht dazu gehören Kriegsgefangene nd Wachmannschaften, deren Bedarf uns anzumelden ist. Außer :m Beginn der Selbstversorgnng ist in Spalte L der Selbstvers rgerlifte auch das Ende einzutragen. Girr größerer Verbrauch als der Verordnnrrg vom 20. Juli 1917 (KretMatt Nr. 191) zuge- i, ist strafbar und find uns Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Gl« ßen, den 2. August 1917. Grvßherzogltches Kreisamt Gießen. J.V : Langermann. Gekanntnrachrrng betvefferrd Milch- und Speifefettversorgung. Vom 28. Juli 1917. In Abänderung unserer Bekanntmachung über Milch- und Speisefettversorgung vom 16. Dezember 1916 (Reg.-Bl. 1917 S. 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29 . Mcn 1917 (Reg.-Bl. S. 115) wird folgendes bestimmt: I. Dem 8 6 der Bekanntmachung wird folgender Absatz cm* gefügt: Der Kommunalverband für Milch- und Speisesettvocsorgung! ist ermächtigt, anznordnen. daß die Zuiveifung von Zucker-, Nähr- Und Futtermitteln an diejenigen Kuhhalter ganz oder teilionse Unterbleibt, welck>e ihre Pflichtlieferung an Milch nicht oder nicht völlig erfüllen. Die zuständigen Berteilungsstellen haben den hiernach er- igcchenden Anordmrngen des Kommunalverbanves Folge zn leisten. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 23. Juli 1917. Großherzogliches Ministerium de§ Innern, v. H o in b e r g k. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bestehendes ist ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 7. August 1917. Großherzogliche-; xtrcisamt Gießen. _ Dr. U f i n o e t. _ ~ Bekanntmachung. Betr.: 19. Ausgabe von Süßstoff (Sacchaiün). In der ^eit vom 15. August bis 15. September 1917 tvird E m den Liefern ngsabschnitt 7 der Süßsioffkarten „8" u) und gegen den Liefe r U n g s a b s ch n i t t 4 der Süßstoffen „0" (gelb) von den Süßstoffabgabe st eilen Süßstoff abgegeben. Cs gelangt ein Briefchen bzw. eine Schachtel auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 15. Sept. verliert der Abschnitt 7 bzw. 4 ferne Gültigkeit. Mach diesem Zeitpunkt nicht abgerufeile Süßstoffmengen dürfen von den Mgabestellen frei Verkauft werden. Gießen, den 8. AUgust 1917. Großberzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L a n g e r m a n n. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Kesselbäch. IN der Zeit vom 22. bis einschließlich 29. August 1917 liegt werktags auf dem Rathaus zu Keß elbachdas Geldausgleichungsver-, zeichnis nebst Beschluß vom 18. Juli 1917 zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Erhebung von Einwendungen hiergegen findet daselbst Donnerstag, den 30. August 1917, vormittags 10^/» bis 11 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nschterscheinenden mit Ernwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich einzureichen. Friedber g , den 4. August 1917. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär. _ Schnittspahn. Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr. : Hebung des Oelsamenbanes in der Provinz Oberhessen. Der Landwirtschaftlick-e Verein für die Provinz Oberbessen be- absiästigt. zur Hebung des Oelsameubaues in diesem Jalwe Kul- t u r° in» Dü n gUng s v e r s u che mit verschiedenen Wiuterraps- forteit auszuführen Diejenigen Landwirte, die bereit sind, solche Versuche zu übernehmen, werden anfgefordert, sich bis spätestens 20. August l. Js. bei der VersrchZabteilUng des Landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Ober Hessen zu Gießen, Frankfurter Str. 85 (Hauptgebäude), zu melden. Dünger und Saatgut werden von dem Landwirtschaftlick>en Verein für die Provinz Oberhessen unentgeltlich gestellt. Die Ernte bleibt Eigentum des Bersuchsanstellers. Die gewünschte Bersnchsfläche würde pro Versuch IV»—2> Morgen betragen Gießen, den 8. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. In der Zeit vom 15.—31. Juli wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 2 Ringe, 1 Regenschirm) 1 Schuh, 1 Damenuhr, 1 Brosche, 1 Geldtäschchen, 1 Säbclkoppel, 1 Schürze, 1 Kopf- Krch, 1 Paar Kinderschuhe und 1 PortcUlonnaie mit Inhalt. Verloren: 1 sikb. Armbanduhr, 1 perlengesticktos Handtäsch- chen mit Schlüsselbund, 1 gold. Vvosckie mit kleinen roten Steinen. 1 gold. Riug mit Brillanten, 1 Portemonnaie mit Jnhcrtt, PapiergeÜ> 320 Mt., 1 Zigarrrnetni. 1 Mäppcben stttt Geld, 1 schivarze Brieftasche mit Lebensmittelmarken, 1 gow. Uhrckette, 1 braunliedexues Dam an. Portemonnaie, 1 gold. Zwicker rmd 2 Meter SchÜrzeustoff. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände bs- lieben ihre Ansprüche alsbald bei Uns geltend zu macyerr. Die Abholung der gefundeneri Gegenstände kann an jedqn Wochentag don 11—1L Uhr vormittags und 4—5 Uhr nach- wrtttagS bei Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den $. August 1917. GroßherzoglicheS Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. ZwitlingSrunddruck der Brühl'schen llnv.-Buch und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.