KtoQ •^rtt OCOP g- rfli * iflii -e:*„ U |”£c. « ®ll-:o Nr. 136 ii! « A ijü* ftp ■Miss 10 . 1917 für k» Kreis Sietzen. Jnhalts-Uebcrsicht: Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen u»d Hirse. — Fletschversorgung. — Verbrauchsregelung im Erntejahr 1217. Militärische Ueberwachung. — Entgranncn der Gerste. — Speckablicserung. — Feststellung der Versorguu^berechtigten. — Verbot der Herstellung von Papierinundtücbern'usw. Bet r.: Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülseusrüchten, Buchweizen und Hirse ans der Ernte 1917 zu Saatzivecken. Vom 12. Juli 1917. Verordnung. Auf Grund des § 8 der Reichsgetreideordnung ftir die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- eruährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: I. Al lg e me ine Bestimm u nge n. 6 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten (88 1, 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 v'rnn 21. JUni 1917, Reichsgesetzbl. S. 507) zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Dies gilt nicht für den Verkehr zwischen Züchtern von -Originalsaaten und ihren Vernrdbrungsstellen. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatgut zu Saak- zwecken ertverben toill, von dem! Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem! Kom- MUnalverband, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Saatkarten für Landwirte der Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hat in diesenr Falle eine Liste der von ihr ausgestellten Saatkarten zu bestimmten Zeiten dem Kommunalverband vorzulegen. 8 2. Die Saatkarte MUß Namen, Wohinort und KoMMUNal- verband des zuM' Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbende Menge und Fruchtart angebeu: sie ist unter Benutzung eines Vordruckes uach untenstehenden Mustern auszustelleU.*) Die Abschnitte A, B und C der Saatkarte sind gleichlautend auszusüllen. 8 3. Die Veräußerung von Saatgut bedarf nach tz 8 der Reicksgetreideordnung für die Ernte 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) der Zustimmung des KommunalVerbandes, für den die Früchte beschlagnahmt sind. 8 4. Die Zustintmung ist nicht erforderlich füt die Veräußerung anerkannten Saatguts durch anerkannte Saatgutwirtschaften, sowie für die Veräußerung und- Lieferung von .Saatgut durch zu- gelasscue Händler (8 5). Ms anerkannte Saatgutwirt schäften gellen nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirlschafteu aufgeführt sind. 8 5. Wer mit nicht selbstgebauten Flüchten zu Saatzivecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen. Die Zulassung erfolgt durch die stdesthsgetveidestelle; diese kann andere Stellen zur Zjalassuna ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsgetreidestelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von den von ihr ermächtigten Stellen mir für deren Bezi'rk erteilt werden. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft,und jederzeit zurückgenommen werden. 8 6. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saat-- karte dem Veräußerer bei Mschluß des Vertrages äUszuhändigen. Wird das Saatgut Mit der Eisenbalm versandt, so hat ftd? der Veräußerer von der Versandstation aus jedem dlbschnitt der Saat karte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten Mengen unD des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem! das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem' Mschuitt der Saatkarte den/ Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat Mschuitt A der Saatkarte abzütreüuen Mrd au szu bewahren, sowie die M schnitte B itnd 0 dein! Komm'imalverbände, für den das Saatgut beschlagnahmt ist, einzureichen? Der KoMinuNalverband hat. Ivenn das Saatgirt in einen anderen Kom- mitnalverband gebrack't wird, Abschnitt C der Saatlcntc an diesen Komin unalverband weiterzusenden. 8 7? Die Ausstellung der Saatkarten durch die Koünumlal- verbäude uUd die Gemieinden, sowie der Geschäftsbetrieb der Saat- gutwirtschasteu und zügelassenen Händler unterliegt der Beanffichtt- gung durch die Reichsgetreidestelle. Sie kaun zu diesem' Zwecke besondere Anordnungen erlassen. " II. Saatgut von Getreide. ß 8. Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich! nachweislich in den Jahren 1916 und 1914 Mit hem Verkauf von Sactt- getreide befaßt haben, kann der KomUumalverband die Zustimmung zur Veräußerung selostgebauten Saatgetreides zn Saatzwecken allgemein erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken; bet Festsetzung dieser Menge ist der Umsatz des Betriebs in den Jahren 1913 nud 1914 zu berücksichtigen. 8 9. Die Veräußerung, der Eriverb und die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzweckcu darf nur in der Zeit vom' 15. Jluli bis 15. Dezember 1917, von Sommergetteide zu. Saatzweckcu wcr in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Junt 1918 erfolaen. Saatgut, das nach Ablauf der tm Abs. 1 b^eichneteir Fristen sich noch bei den Saatgutwirtschaften, bet den zügelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeickneten Kommunalverband abzuliefern. Der Erwerber- hiat für diese Mengen einen angem!essenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit der Ablieferung gelten^ allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis für Saatgut, zü berücksichtigen ist. IM Streitfall entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu rragen hat. Den Züchtern von Originalsaatgut kann durch die Reichsge- treidestelle aus der Ernte ihrer Zuchtgärten ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen werden. Ms Orrginalsaatgut gilt dos Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaum zucht durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem' im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Getreideart als Züchter von Origk- nalsaatgitt aufgesührt ist. III. Saatgut von Buchweizen, .Hirse UUd Hülsen^ s rüchten. § 10. Saatgut vou Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten, sowie von Gemenge, in dem sich Hülsen fr ächte befinden, mit AuA- ncchnre des Saatgutes von Winterwicke (vieia villosa) und vou Gemenge von Roggen und Winterwicken, darf nur cm die ReichÄ- getreidestelle ab^esetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bcsttMMr, welche MMrgen fte erwerben will. Und setzt die Bedingungen fest. 5 Nachsteherrde bestimmt: _ Höhere Berwaltuu gsbehärde im Sinne des §9 Abs. 2 Satz 3 ist der Pro vi n ; ialarrss chri ß. Darmstadt, den 20. Juli 1917. Grvßherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bet r.. Wie vorher. An den Oberbürgermeister zu Gieren und die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Dir vorstehende Verordmmg fannc die Ausch li rßbekanutm ach nng des Grotzh Ministeriums des Innern in Darmstadt ist in orts-> üblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und dabei ausdrücklich bavaitT aufmerksam zu machen, daß die Saatkarten für den Kreis Gießen nur durch t> z it K o m muua 1 verband Gießen ausgestellt werden dürfen. Da Ahnen jedoch nach A 37 der Reichsgetreideorduung (abgedruckt im Kroisblatt Nr. 113 und 114 vom 9. lMd 10. AM 1917) cursdrucklich die Berpflickstung auferlegt worden gst, jne Verwendung des Saatgutes m überwachen, bestimmen wir hinsichtlich Ihrer Mitwirkung bei der Ausstellung der Saatkarten folgendes: Wer eure Saatkarte zu erhalte»: tvünscht, Muß eine Bescheinigung muh dem untenstel-euden Wortlaut hierher vorlegen. Sämtliche Saargulbestellungen sind in ein besonders »cm Ahnen anzulegendes Verzeichnis fortlanfend einzutragen. Hinsichtlich der von Ahnen anzugebenden Ackergröße, die bebaut werden soll, verweisen »vir auf die Bekarrntmachimg des Reichs- Kanzlers vom 20. Juli 1917 (Kreisblatt Nr. 131 vom 3. Augüist 1917). »vonach ans einen Morgen verioerrdet werden dürfen: Winterrvagen 77,5 Pfund. Winterwetzen 95 Pfund, Wintergerste 80 Pfund. lieber die Verwendung uitb Anrechnung des Saatgetreides »vird von hier a!us in den Wirtschaftskarten eine genaue Ueberwachung ge- Wvt »vevdeir. Gießen? den 7.August 1917. Großherzogliches Kreisaml Gießen. 0r. UsTnger. Bescheinigung. Mikr jede Fruchtart ist eine besondere Bescheinigung auszustelven.) Dem Landwirt.von.. Hausnummer . ... . . Erfeirbahrrstatlon.. wird hiermit bescheinigt, daß er vvn. . z . in . . . an Saatgut beziehen null .... Zentner Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken (nicht Zutreffendes z u d u r ch st r e L d) e it). Mit der bestellten Menge sollen .... Morgen Ackerland bebaut iverden. Die Verwendung dieses Saatguts wild von hier aus überwacht iver- beit. Die Bestellung ist in Nr.des von der unter- zeichneten Behörde geführten Verzeichnisses über bezogenes Saatgut eingetragen worden. Ort,.Datum ....... Bürgermeisterei. (Dienstsiegel) Unterschrift. An / Gvotzh Kveiöanrt _ Gießen. _ __ Betr.: Fleischverjorgmrg: 'hier: Gewährung einer SonderMage. An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Fleischz>u?atzkarteu, »vorauf die Vergütung ge»vährt »vird, aelangvn für die Woche vom 6.—12. l. MD. in rosa Farbe, rür dre übrigen Zulagebereckftgben in der seitherigen gelben Farbe zur Ausgabe. > Die Fleischjonderzulage kommt mit dem 12. l. Mts. in Wegfall: die Mehlration ist von 170 Gramm auf 220 Gramm erhöht. Vom 12. August ab ist Fleisch nur auf Reichsfleischkarten auSzw, geben und darf die Höchstmenge von 260 Granrm für Erwachsene, und 126 Grcnnm für Kinder auf den Kopf imd die Woche nicht übersteigen. Die verüMgde" FlsischztUsatzkarten sind durch die Gemeinderechner mit getrennten Bvjcl-einigutvgeir für die BersoraungMA vom 9. Juli imd 5. Ajugust und vom 6.—12. Augarst l. ZS. «8 den KomnAivalverband Gießen, KretSverteftuirgSstelte. Kreisamj Zimmer Nr. 17, bis 2 0. l. MtS. eiNZureichen. Nach diesem Termin ein^r reichte Karten können bei der Rückvergütung nicht mehr berückftchjtigt werden. Rdetzger mrd Gemeindevschner sind entsprechend zu bedeirkeitt. G i e ß e n, den 8. August 1917. Großherzogliches Kreismnt Gieße«. _ Dr. Usinger. Betr.: Verbrauclwregelung im Erntejahr 1917. BeranutMKchung. A. Nach Mitteilung des Direklorimüs der ReichsgetreidesteVv vom 27. Juli 1917 hat dieses mit Zustimmung des Kuratoriums und mit Genehmigung des .Herrn Präsidenten deS Kriegsernäh- ruugsamtes gemäß ^17» der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 beschlossen: 1. FürBersorgungsbe rech t i g t e. Die als Höchstverbrauch zulässige TageskopftNenge an Mehlt wird für die Versorgung^' berechtigte Bevölkerung vom Tage des Wegfalls der verbilligtes Fleischzulage (für den Kreis Gießen also vv»U 16. August ah) bis zum 30. September 191? auf 220 Gramm einschließlich 10 v. H, Ersatz für Streckungsmittel festgesetzt. 2. Dchlver- und Schwer »tarbeiterzulaaen werden in der bisherigen Höhe uird nach den seither geltenden BesttMMlmgen unverändert weiter gewährt. 8. Der Verbrauch der Selbstversorger ist durch Verordnung vom. 2Q. Juli 1917 sKrelsblatt Nr. 131) gereaekt. C. Zur D u r ch führ u n g de r Verbrau cysregelung hat die Neichsgetreideftelie noch folgendes bestimmt: I. Aus mahl ungSsütz. Rvagen und Weizen sind, wie bisher, mindestens bis zu 94 v. H., Gerste ist vorläuftg mindestens hi^ zu 65 v. H. aUSZumanleu. Diese Festsetzungen gelten für alles Brotgetreide, das die Reichff- getreideftetle oder der Kommunalverband einer Mühle zum mahlen gibt. Die gelten ferner auch für alles Brotgetreide (.V und Weizen) ,vwie für Gerste, ^velche landwirtschaftliche Selbste Versorger ausmahien lassen. II. Höchstverbrauch der versorgungsberechtgtsn . Bevölkerung. Tie Tageskopfnienge der verso rgUngber'echtigten Be Völker UNS wird vom Tage des Wegfalls der verbilligten Fletschznlage ah um 50 Gramm, mithin auf 220 Gramm Mehl erhöht. Für die Landgemeindendes KreiseS wird deshalb von uns ana^« ordnet, daß vom 16.—31. Wraust f. IS. auf Grund der bereit- ausgegebenen Brotkarten statt 2720 Gramm 6520 Gramm Mehk abgegeben werden. Für die Zell vom 1.—30 September l. M werden neue Brotkarten, die d^ neue Mehlmenge angGen, von imq ansgegeben »Verden. HI. Streckungsmittel. Von der NeickSgetteidestelte »Ärd den Kommunaloerbänden fexrt Streckrings mehl mehr geliefert, da die erhöhte Dagestopfmengs von ^220 Gramm Mehl zugleich den Ersatz für Streckungsmitt» in Höhe von 10 v. H. enthält. IV. H ö ch st P e r b r a u ch d e r Selbstversorger. Nach 8 1 der Bekanntmachung vom 26. Juli 1917 (Kveisblatt Nr. 191) darf der landwirtschaftliche BetttebsuUteruehnrer als Selbstversorger für die Zeit vom 1. August l. Js. ab bis auf »veitereS eine Menge von 9 Kilogramm selbstgevautes Brotgetreide (Roggen und Weizen) moiratlich auf den Kops verioenden und außerdem fttr die Zeit vom 1. August bis 30. September l. Js. an Gerste und Hafer aus selbst gebauten Vorräten Zusammen 8 Kilogramm auf den Kops. Auf die hiernach für die Selbstversorgung frei* gegebenen Mengen sind diejenigen Mengen anzurechnen, welche den Erzeugern für die Zeit vom 1.—15. August belassen worden sinb^ fodaß für die Zeft vom 1. -15. Augnsü also ans einen halben Monat, eine Delbstversorgetßopftnenge von 3Vi Kilogramm Brotgetreide entfiele. Deshalb ist von der Reichsgetteides'telle bestimmt,- daß für die Zeit vom 1.—15. August 1917 die landwirtschaftlichen BetriebsUklternehmer zur Ernährung der Selbstversorger nur soviel ans der neuen Ernte an Brotgetreide, Gerste und Hafer entnehmen dürfen, um einschließlich der ihnen für diesen Zoch, raum n-ochi belassenen Vorräte alter Ernte für jeden Selbstversorger zusammen höchstens 4ist Kilogramm Brotgetreide und 2 Kilogramm Gerste und Hafer verbrauchen zu können. Dieser Vorschrift kann nur so entsprochen »verden, daß den landwirtschaftlichen Betriebsunternehinern zu gestatten ist, aus den bis zum 15. August l. Js. gültigen alten Mahlschein P/i Kilogramm Brotgetreide der neuen Ernte zu vermahlen. Entsprechender Vermerk ist von Ihnen sogleich auf demselben .Mahlschein zu vollziehen. Den fand nä rt schaftl ichen Bett st bsunte r nehu reim »vird bei der Mb- lieserungsschuldigkeit diese Menge ans den Kopf der Selbstversorger von rms gutgeschrieben werden. Wenn landwirtschaftliche Bettiebsundernehmer sich und ihre Wirtschaftsangehörigen noch nicht aus der neuen Ernte selbst versorgen können, so sind sie bis zum Zeitpunkt, von dem ab ihnen die Selbstversorgung möglich ist, als versorgungsberechtigte Persvuw zu behandeln. Sie haben jedoch für die Zeit vom 1.—16. August l. Js., »venn sie für diese Zett ^vochi 3V* Kilogramm Brotgetreide alter Ernte auf den Kopf der Selbstversorger besitzen, kein«r dknsptttch auf Ueberweisimg von Mehl seitens des Kommunal- Perbands. Bom 16. August l. cot haben SÄbstversorgsr, dir Won dem klndwtrtschafühchen BetriebSumernehmer noch nicht ander neuen Ernte versorgt werden türmen, Vom Kvminunalverband 920 Gramm Mehl auf den Kops rmd Tag KU oeansspruchen. Daneben kann ihnen der Kommunalverband die Schwerarbeiter, b^w. Erntearbeiterzulage gewähren, ioenn und solange sie Mperluhe Schlverarbeit bzw. Erntearbeit verrichten. V. Schwer- und Smw erstarbeiterzulagan. Slchwer- >und Schwerstarbeiterzulagen werden bis aus weiteres in den gleiche Mehlrnengen gewährt wie seither; das gleiche gilt für die Zulagen an die mit Brot zu versorgenden MilitLrpersonen einschkließlich der Kriegsgefangenen und Wachitmannschafteu sowie der' Lazarettinsassen. VI. Zulagen für »Erntearb eit er. Tie GesauttAulagen für landwirtschaftliche Erntearbeiter, soweit sie nicht als Selbstversorger viersorgt sind, vom 1. August dis zunächst 30. September l. Js. mit 400 Gramm Mehl auf bell Kopf und Tag unter Anrechnung der zugebilligten Schtver- arbeiterMlage ist bereits durch hektographiertos Ansschreiben vom 80 Juli 1917 von uns^ geregelt. VII. B r o t v er so rg u n g der Reisenden. Nach! Bestiinuruug der Reichs getreidestelle sind vom 16. August l. Js. ab auf Reichsreisebrottvar k u durchschnittlich nicht mehr als 850 Gramm (MM für den Kopf und Dag zu verabfolgen. Für tedeil Reisetag sind daher vom 16. August ab vom Kommunalver- band Greßieu an eilte Person, statt seither 4, 5 Revchsrelsebcot^ Marken auszuHändigen, die je einen aus 40 Gramm und eine^ Älchen auf 10 Gramm Gebäck lautenden Abschnitt enthalten. Die eit her erlassenen Bestinnnnngen über dttz Ausgabe von Reichsreise- chotmarken und die Regelung der Brotversorguirg bei dauerudern Wechsel des AufeuttKltorts und im Reiseverkehr bleiben besteben. VIII. Berwendu'na von Hafer und Gerste durchdie l a n d w i r t s ch a f 1 l i ch e u Betriebs Unternehm er. Während über die freu Selbstversorgern für ErnährUngs'Mecke freiZtgebenden Gerste - und Hafermen gen nach, der vorerwähnte«! Derordrrung voin 20. Juli l. Js'. tKreisblatt Nr. 131) vorläufig für oie Zeit bis zlum 30. Sepbeurber 1v17 Bestimmung getroffen worden ist, stehen nach Mitteilung der Reichsgetreidestelte die: Bestimmungen Wer die Regelung des Verbrauchs für Futter-iwecke erst bevor. G i eße n , den 8. August 1917. Grostherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. An ditt Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bür- genneisterrlen der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Bor stehende, von der Reichs g etreibestelle und uns getroffene Anordnungen sind sofort ortsitblich bekanntzumachen. Auf ihre Durchfi'khrung ist strengstens zu achten und sind Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 8. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinder._ Betr.: Militärische Uebertvachung An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Känigl. stellv. Intendantur des 16. Armee-Korps teilt folgendes mit: „ t Da die Kavallerie-Patrouillen nach Verfügung des Generalkommandos mit Verpflegung einquartfert sind, haben die in Frage kommenden Gemeinden selbst oder durch Vermittlung des zuständigen KommunalverbandeS das erforderliche Pferdefutter zu liest ru. Rur wenn sie hierzu außerstande sind, kann Mgabe gegen! Bezablung durch das nächstgelegene Proviantamt erfolgen. Stroh Und Heu wird in den meisten Fällen zu beschaffen jem, so daß es sich nur um Abgabe von Harttntter handelt. Zuständig find zurzeit für ein Reitpferd täglich 2000 Gramm Hartfutter, bestehend aus 1100 Gramm Hafer und 900 Grannn Preßfutter. Tie Proviantämter Frankfurt a. M. Mainz, Dannstadt und Hanau sind angewiesen, das für die Pferde zuständige Hartfutteä aus Ausordern der betreffenden Gemeinden gegen Bezahlung ab- Wl-q-eben. Es lvird ersucht, hiernach das Weitere zu veranlassen. Gießen. den 6. August 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. vr. Usknger- _ Betr.: Entgrannen der Gerste. ^ ^ Air den Oberbürgermeister zu Gießen uud die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ter Reichsgetreidestelle gehen Lus M'ühlenkreisen zahlreichd Magen trüber zu, daß die angelieferte Wintergerste nicht voi» schrrifttunäßig entgrannt ist. 1 Abgesehen davon, daß diese Unterlassung zu GewlchtsbeaustLn- dluu gen führen muß uud so Reibungen zwischen Ablader u«d Empfm^ ger entstehen können, welche besser vermieden lverdien, besteht LMY Ar viele Mühlen die technische Unmöglichkeit, ohne wesentliche Störungen ihres Betrieb es die Grannen zu entfernen. Es ist vov- gekoul.uen, daß Mühlen die Muahnre solche Gerste abgelehnt haben, was natürlich dst Gefahr in sich schließt, oaß sie an dm Erzmoer LuEgelangt, und der Mgenveln^it MloreNgeht. Dre Gemeinden find nach. ß 36 der Reichsaetrelde-Ürdll-untz Yvrpflichtet, für ein zweckentsprechendes Musdrei chen zu sorgen. Wir odnen deshalb an, daß die Gerste beim Musdreschen oorschrrskS- mäßig entgrannt wird. Unter Bezugnahme auf § 63 Ziffer e der Reichsaetreide-Orß- NüNg ordnen wir weiter an, daß, wie dies auch 6ieft denl Ü brigen Getreide der Fall Und dafür bereilH angeordnet ist, jeder landtmrtschaftliche Unternehmer stur in eurer bestimmten Mühle,seine Gerste verarbeiten lassen darf und daß ein Wechsel ohne unsere Genehmigung verboten ist. Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß die Benutzung von Mühlen außerhalb des Kreises zur Verarbeittmg des Getreides also auch der Gerste, ohne unsere ausdrückliche Genehmigung strengstens verboten ist. j Vorstehende Anordnungen sind alsbald ortsüblich, bekauntzch- machen. Gießen, den 7. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Uf Anger. __ Betr.: Speckablieferung' Au den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Während der größte Teil der Hausschlächter in GrkeirntniS feiner gesetzlichen Und vaterländischen Pflicht die vorgeschrieben« Speckablieferung vorgenomuren hat, ist noch eine größere Mrzahl von Personen mit der Abliefecung im Rückstände geblieben. Rebe« der bevorstehenden Bestrafung muffen wir auch durch andere Mittel dieser zum Schaden unserer Arbeiter betätigten Selbstsucht entgegen treten. Durch ortsübliche. Bekanntmachung ist deshalb darcach hinzuweisen, daß Personen, die ttnmer noch mljt der gesetzlich vo« gcschrieLenen LlbtreferUng von Speck im Rückstauoie sind, oa^ Geuehnligung einer Hausschlachtchrg %\ komUvender Zeit nicht LL reckinen haben. Ws Gemeinden, in denen die Abnahlne durch dM Sanrmler schjon beeirdigt ist, wollen Sie noch eingehende Svech- inengen unmittelbar an den Sammler in «in er Sendung schuv^r unter genauer Bezeichnung der Ablieferer und der CchrzelmeügM. Gießen, den 7. August 1917. Großberzogltches Kreisamt Gießen. _ I. V.: L an germa nn. Bet r.: Feststellung der Versorgungsberechttgten. An den Oberbürgermeister zu Gießen ttnb die Gwtztz. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Eins Liste nach, nachstehendem Muster ist genräß BerfügM- Großh. Ministeriums des Innern vom 23. Jiriü l. Js. «u Nr M. d. I. III 14 762 uns pünktlich, an jedem 30. ein« MonM. züm ersten Male am 20. Augüft 1917, einzureschar. Gießen, den 4. Alrgust 1917. Groß herzogliches Kreisaint Gießen. I. B.: Langermann. Kommunal verband .. Fortschreibimrg der BersorglrugSberechtigbeN. Zahl der Ber- sorgungS- berechtigten Zugang Abgang Gemeind« Zugangs Entlassung auSdem Heeresdienst Geburt Weg- S"g9 Einziehung zum Heeresdienst N Zahl der Personen I 1 1 i 1) Hier sind auch, die Zu- bzw. Wegzüge ttmerhalb des Kommunalverbandes einzulragen. Ort.. Datum _ Ünterschsrist^ Nr. ?a. 9/8. 17. K. R. A. Bekanntmachung. Auf Grund des S 9b des Gesetzes über den Belagerungszuswmd vom 4. Jrmi 1851 (G. S. S. 451 ff.) in Verbindung mit dem Änderung des Belagerungszustand-Gesetzes ivrrd lnermtt Nach- stehendes bekannt genmcht: ^ ^ Die Herstellung von Papiermunddüchern und Papiertischtüchern, außer gewebten Paptertisl» und gewebten Papiermundtüchern, wird hiermit ^Gesuche um Mrsuahmebewilligungen ftnfr ari das Kriegsam^ Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sekt. ka. in Berlin SW.. 46 zu richte^ Zuwiderhandlungen gegen obige Ailordlurng we^>en, solom S " «eine Strafgesetze reine höheren Strafen,^bestttninen, um gnis bis zu einem Jahre Mttaft. Bei Ärliegen iml^r^ nde kann auf Haft oder Geldstrafe bis m lö00 Mark tfr kannt werden. _ „ Frankfurt (Main), den 10. Augiuft 1917 Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Armeekorps. Zwillingsrunddruck der Brühl'scben Univ.-Buch- und Steindruckeret. R. Lange. Gießen