Nr. 135 8. Angnst 191’?' Kreisblatt sw t*» Kreis Gietzen. Anhalts-Ncberttcht: Höchstpreise für Seife. - Verordnung über Walnüsse. - Uebenrahnrepretse für Rohtabak.--Geinüsesammelstellen^ 99 _ Anonyme Schreiben. — Bestandserhebung von Weiden. — Kreisabdeckerewerzetchmsse. — Getretdeausdrusch. Bekanntmachung über Ausuahmebetoilligilmg von beat Höchstpreisen für Seife. Vvm 21. Mi 1617. Auf Grund des § 1 der Bekcmtttmachnng über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1616 (ReiW-Ges-etzbl. S. 307) ermächitige ich die Sittlich zustLWigen Preisp rü fm:g sstell en, denjenigen Kl ein Hs ndl ent, die nachweislich noch liber ausländische !L>eife verfügen, die sie r t dem 10. Mai 11)17 Au höhevet: als den in § 5 .Mst 1 Ziffer -5 der AUSführnngsbestittnnmrgen vom 21. Juni 1617 (ReichS- Gesetzbl. S. 646) festgesetztet: Preisen eingekauft haben, zu gestattet:, diese Bestände zu einen: unter Zugrundelegung des Einkaufs Preises ttoit den Prelsprilfungsftell’N: festgesetzten angemessenen Preise Während der Ieiit vom 1. bis 31. A!ngi:st 1617 zu vcrtaufen. Die Vorschriften der 8 1 und 2 der AuSführnngsbe- WminUNgen vom 21. Juni 1617 (Reichs-Gesetzbl. S. 546) werden hierÄurchl nicht berührt. Berlin, den 21. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ m- Helfferich. _ Bekanntmachung über die Walnüsse. Bon: 30. Juli 1617. Auf Grund der BüNdesratsVerordnung über die Errichtung Von PreiSprüfungsstellen nnd die BersvrgNNgsreg elnng vom Sv. September/4. väovember 1615 wird unter Slchfhebung der Bekannlmachung psrni 14. September 1616 (Reg-Bl. S. 187 ff.) svlgendes vewrdllet: ß 1. Alle im Großherzvgtutt: anfallenden Walnüsse sind an die von Gvoßh. Ministerium des Jimern, Abteilung für LandwirL- Khafk, Handel ümd Gewerbe, bestimmten Stellen abzuliefern. Tie Ausfuhr von Walnüssen aus dem Großherzogtüm, der das Unter- vchnien der Ausfuhr gleichNestellt ist, ist verboten. Kauf- Md »nstige Lieferungsverträge, dre bereits vor Jnkrafttretei: dieser Bekanntmachung abgeschsschsen worden sind, sind nichtig und dürfen mcht erfüllt werdest. § 2. Wer Walnüsse erntet, ist verpflichtet, die gesamte Waltrust-, ernte alsbald nach ihrer Einbringung der Bürgermeisterei (dent Oberbürgermeister, Bürgermeister) anzuzeigen. Die Anzeigen sitch m einem Verzeichnis zalsannnenzustellen. Dasselbe hat zu ent-, .lten den wüten des Besitzers, die Zahl der zu seiner Haus- ttnng gehörige:: Personen u:ü> seines Biehstandes, und die von jedem Besitzer geerntete Genüchtsmenge aelänfelter Nüsse. Es ist in ihn: anzugeben, ob der Besitzer die Rücklleferung von Walnußkuchen und Oe: trajch 8 10 dieser Bekanntmachung beantragt) Tie Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) hat dafür Sorge zu tragen und ist dafür verantwortlich daß die Walnüsse vollständig pvn jedem Besitzer in der Gemarkung geerntet und die geerntetet: Mengen vollstätioig angezeigt und abgeliefert werden. § 3. Tie Besitzer haben für reclstzeitige Einerntui:g der aus- gereiften Nüsse, sorgfältiges Läufeln (Entfernen der grünen Hülle), svlvie geeignete Aufbetvahrimg und pflegliche Behandlung derMüsse Au lorgen. Sie dürfen irr: ihUen keine Aenderunge::, die mit der pfleglichen BehandlUt:g nicht. Zusammenhängen, vornehmen, sie insbesondere weder verzehren noch verfüttern noch verarbeiten. Oelmühlen ist die Verarbeitung von Walnüssen zu Oel ohne Genehmigung des uttterzetchneten Ministeriums untersagt. ß 4. Tie Walnüsse sind von dem Grosth. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, bestimmten Stellen in schalen trocken cm, gesutckem Zustande käuflich kü überlassen und auf Abruf zu verladen. Ter Besitzer kann seiner- Kits verlangen, daß die betreffenden Stellet: die Vorräte käuflich Wernehmen, und eine Frist zu? Wnahmie setzen, die mindestens vier Wochen betraget: nmß. Nach Ablauf dieser Frist erlischt vie Absatzbesckränkung t:ach 8 1. §6. Das Kreisanit kann anordnen, daß die Walnüsse von hem Besitzer mit den Mitteln seines' Betriebes binnen einer bestimmten Frist geerntet werden. Kommt der Besitzer- den, Ber- kpch^n nicht nach, so tat: das Kreisamt das Abernten auf Kosten (Mahr des Besitzers durch einen Tritten vornehmen lasser:. xv Verpflichtete hat die Adern tung mit den Mitteln seines iebes Au gestatten. § 6. Erfolgt die Ueberlassmtg der Vorräte nicht fteitvillig, Mrd das Gigentttm von dem KreiSantt auf Antrag der nach 1 bcheichnetsn AbnaHMestellen auf dieft ütattagei:. Hie Anord- Mt:g ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht Wer, sobald die AnordnUna dem Besitzer Mgeht. 7- Die MbnühMestellen haben den Aur Ueberlassung B«r° MlüWeleu für die cwgenonmrene Menge eftvcn angemessenen Ueber- «ckymepreis, der den Beitrag von 95 ÜDbaxf fttt bet: Zentnev nicht übersteigen darf, zu zahlen. Ter Preis versteht sich für Lieferung frei nächste Bahnstation des Liefermrgsorts. Tie Prerse gelten für Lieferung ohne Sack. Tie Zahlung des Preises erfolgt sofort bei Abnahme. § 8. Ist der Verkäufer mit dem gebotenen Preise nrcht einverstanden, so setzt der für den Ort, von dem ans die Lieferung erfolgen soll, zuständige ProvinzialausschUß de:: Preis endgültig fest. Er bestimmt, wer die baren Auslagen des 'Verfahret^ zu traget: hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht änf die'endgültige Festsetzung des llebernahn:e Preises zu liefern. Tie Ab nah me stellen hüben vorläufig den von ihi:en fiir atmemessen erachteten Preis dl zahlen. § 6. Ter it: 8 6 bezeichnete Provinzialausschuß etttschetdct enö° gültig über alle Streitigkeiten, die sich, zwischen den Beteiligtet: hei der Durchführung^ dieser Bekanntmachung ergeben. 8 10. Die Walnüsse werden t:ach Anweisung des un ter- zeichueten Ministeriums ans Speiseöl verarbeitet. Das gewonnene Oel wird der Eiutafsgesellschaft für das Großherzogtuin Hessen m. b. H. Mainz zur Verfügung gestellt. Diese hat der Verteilung des Oels dieietligen Liefernidgspfltcküigen, die 50 PfttNd t:nd mehL aeläufette Walnüsse abgeliefert haben, nach noch ergehende^ Amversuug des Unterzeichneten Ministeriums auf Atttrag (siehe 8 2) besotchers zu berücksichttgen. Tie bei der Oelgöwimutng anfallenden Futtermittel sind dem Komntnnalverband für Milch«- und Speisefettversorgung Großherzogtum Hessen in Darmstadt z:tt Berfüglmg zu stellen. Lieferm:gspfl:ch«tigeu, die 50 Pft:nd und mehr geläufelte Walnüsse geliefert haben, sind alüf Antrag (siehe §3) für den eiget:en Bedarf OeMtchen zu liefern. Diese Rücklieserm^g darf die Hälfte der Ausbeute an Oelkuch-en, die aus den geliefertet: Walnilsset: gewonnen werden, nicht übersteigett. Eit:e Anrechnung auf die Futtertnfttel, die die Landesfnttermtttelstelle liefert, findet nicht statt. 8 11. Zttiriderhatidlunget: gegen diese Bekanntmachung tver- Mit Gefängttisstrafc bis ztt 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1600 Mark bestraft. Werden Walnüsse der Borschrist des § 1 wider abgesetzt, so tan neben der Strafe auf Einziehung Her irräte ernannt werden, auf die sich die strafbare Hattdl:n:g bezieht, ne Rücksicht, ob sie dein Täter gehöret: oder nicht. 8 12. Diese Betantmachung tritt mit dem Tage Der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, bei: 30. J!nli 1917. Großherzogliches Mittistcriun: des Innern. I. V.: S ch l i e p h a k e. Bekanntmachung betreffend die Ausführrma der Verordtrnug über die Walnüsse Von: 30. Jttli 1917. Auf Grut:d des 88 X, 4, 10 der Bekatttttntachtmg über die Walnüsse vom 30. Jun 1617 ivird bestimmt: Die geernteten gesäuselten Walnüsse sind an die Finna Evnrad Appel, forst- und lat:dtvir'tsckastliche Santewoerke, :t: Tai.'tistah't ahMliescrn. Die genanttte jFirma ivird Anftänser bestimmen, me mit von uns vollzogenen AusWiskarten versehen sind. Die 6iüsie dürfen nur an diese Anskän^r nbgeliefert werden. D a r m st a d t, den 30. Juli 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe. Schl ie phake. Betr.: Betanntumchung über Walnüsse. An den Oberbürgenneifter zu Gießen, düs Großh. Polizei» amt Gießen sowie an die Großh. Bnraermeiftereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmeriestationcn des Kreises. Tie vorstehenden beiden BetattttttackMtngen sind it: orlsüblichet Weise zur Ketmtnis der Besitzer von Walnußbünmen zu bringen, und es ist dabei auf die Wichtigkeit der Bermehrtmg der Oel Vorräte für die GesamtbevölkernUg hinzutMs-eri. Auf 8 2 Schlußsatz wich besonders hingewieset:. Sollten tief- Schwierigkeiten ergehen, so ist sofort zu berichten, damit das Erforderlich? nach 8 5 amiravbitie* werden kann. Das Berartzeilungsverbot von Walnüftön in Oel« Mühlen (§ 3 letzter Satz) ist den in Betracht bon:menden Müllern besonders eipMschärkep. Solltet: Znwidetzhandlunaen hiergegen zu Ihrer Kenttttns gelangen, so evvarten wir hierüber baldigen Bericht. Auf die StvafbestiMmnngen in § 11 ist besonders aufmerksam M machen. Mnsichitllch der Walrnüsse besteht die Ablieferungspflicht fttt die Gesamternte zum Preise von 35 Mf. für den ZeNtner. Demnach ist nicht erlaubt, ähtllüh Wie dies bei dem Rav^ zugclass« Wurde, 30 kg fttt den Erzenger zurückzubehattm. Auch dies ßn ortsüblicher Mese bekannMUMlichen und daraus birrzuweisen, baß jede Zurückbehaltung von Walnüssen, auch -um eignen Erdrauch lund -zur eigenen Oelgetvirrnung, verboten und strafbar m. Schlagscheme zur Oelgeniinmmg dürfen von den Bürgermeistern Kur Herstellung von Walimßöl nicht auAgtaeben werden. Bis zum 1b. Mvember 19l7 sehen wir Ihrem Bericht über das Ergebnis der diesjährigen Wälnußernte entgegen, damit mir Wegen der sofortigen Abnahme durch die aufkaufende Firma Conrad Appel in Varmstadt das Erforderliche veranlass«: können. diejenigen Ablieferer von Walnüssen, welche die Rücklieferung von Oeltuchen und Oel nach, § 10 der Bekanntmackmng beantragt haben, sind in dem BeriM namhaft gu machen. Gießen, den 4. $^.141 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung wegen Festsetzung der U-ebcrnahm noreise Nr Rohtabat anderer als inlantnscher Herkunift. Pom 21. Jicki 1917. Auf Grund des § 13 der Verordnung des Bündesrats über Rohdabai vom 10. Oktober 1916 lReichs-Gesetzbl. 3. 1145) ttnrb bestimmt: § 1. Ter nach 3 5 der Verordnung über Rohtnbak vom 10. Oktober 1916 Reichis^Gesetzb-1. 2. 1145) für überlassene oder ent- eigirede Vorräte von Rohda bak anderer als inländischer Herkunft ztu zahlende Preis U eberrrahmepvets) setzt sich;! zusammen aus: 1. den: für die Rohtalmbe gezahlten Einkaufspreis als Grundpreis und folgenden Zuschlägen, nämlich: r 2. den besonderen allgemeinen GeschäftsimPosteN, 3. der- Verxinsrmg des Anlagekapitals, 4. einer Risikoprämie, 5. dem Urrternehinergewinnc. Erscheint der auf diese Weise errech^rete Preis mit sttücksicht aus die Güte rnrd Verwendbaren^ der Ware zu hoch ist er insbesondere höher als der Marktpvers im Großhandel an dem Tage, cm denk der Tabak aus Grund der BerordmrNg vom 10. Oktober 1616 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) der Deutschen Dabakhaudels-Ge^ sellschaft vorr 1916 m. b. H. in Bremen zu üjbevlaffen svar, fo ist er errtspwchend hevabzrlseßen. Berlin, den 21. Juli 1917. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller. Bekanntmachung betreffend Aanderung der Ausführungsbeftimmüngen vom 27. Oktober 1916 m der Verordnung über Mrhtabak. Vom 21. Jchli 197. Aus Grund des § 3 Ms. 2 und 8 13 der Verordnung über Rohtabät vorn 10. Oktober 1916 (Mich^-Ges^bl. S. 1145) bestimme ich: I. ß 20 der Msführungsbcstimrnmrgeu vom 27. Oktober 1916 Meichs-GeseM. S. 1200) zu der Verordnung über Rohtabak «halt fügende Fassrach.: ß 20. Die Inlandgesellschaft, kann den Berkanf von Tabak- rippen und Tabäfftengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen rmd Sterrgel in Balleir verpackt und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die noUchehend-en Grenzen! Nicht übersteigt: Rippen wrd Stengel von deutschem! Tabak sowie Rippen urrd Stenge! von derrtsch^m und ausländischem Tabak gemischt 115 Vtarr für 50 Kilogramm, Rippen und Stengel von ausländischem Tabak 125 Mark für 50 Kilogramm. Die zürn Handel mit Mppen von der Fnlandgcsellschaft Urgelassenen Händler können beini Verkaufe v-orr Rippbn für eigene Rechnung hi er Ar einerr Mrsschskaa bis zrr einer Mark für- volle 50 Kilogramm nrachen. Für die BermiMuNg des Verkaufs vori Rippen Von Zigarrerr- -oder ZWarettenher-stellern unmittel bar an Rmrchitabar- oder Schchupftabakherställ-er kann denr Vermittler vom Käufer eine Maklergebühr bis z-ri einer Mark für volle 50 Kilogranrm gewahrt werden. II. Tie Bestimmung tritt mit dem 1. Mngnst 1917 in Kraft. Berlin, den 21 Jirüi 1917. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller. Betr.: Gemüsesammelstellen. An die Gwßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen auf ortsübliche Weise bekam» geben, daß nur. nur den Gemüsemangel in den Städten zu steuern, von allen Erzeugern E varteu, daß sie einen Teil ihres Bolmenertraaes gegen Bezabiung- § Erz eUgerhöchstp reifes an den Vertrauensmann der Gemüse- n'melstrlle ihrer Gemeinde abgebem Gießen, den 31. Juli 1917. > Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Anonyme Schreiben. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehendes wollen Sie in geeigneter Weise zur Kenntnis der Bevölkerung brinaen. In letzter Zeit häufen sich wieder die anonymen Schreiben an uns, die Beschuldigungen gegen Hkmeindebeamte und Anzeigen, wegen Unerlaubten Dreschens und Hinterziehung von Getreide-- Vorräten enthalten. Wir machen darauf aufmerksam, daß wir solche Schreiben unbeachtet lassen, dagegen jÄ>er mit Namen des Beschwerdeführers Unterzeichneten Eingabe nachgehen iverden, auf Wunsch auch unter Nichtnennung seiires Namens. Gießen, den 3. August 1917. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ Betr.: Bestandserhebnng von Weiden. Au den Oberbürgermeister zu Gieße» und die Grotzsh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Anordnung der Krieg samtsstelle Frankfurt a. M. ist irns von Ihnen binnen 1 W oche ein Verzeichnis nach nächsteherrdom Muster über die Weidenbestände in Ilster Gemarkung vorzulegen, da die Weiden zinr Herstellung von Geschoßkörben usw. von der Hoevesverivaltung dringend gebraucht werden. Zugleich mack-en wir auf die Notiz und den Aufruf im redaktionellen Teil anftnerksam. Verzeichnis der Weidenbestände in der Gemeinde .. irtsckwftsam 1 Frankfurt a.M. erfolg! sein. Wir erivarten deshalb reckrtzettige AntragssteUnng. Jeder Wechsel des Standorlo eines Komnnrndos ist telegraphisch> dem Kriegslvirtfchaftsamt Frankfurt a.M. anzn- zeigen. J'nr übrigen wird auf unsere Bekanntmachung von heule betreffend: Hilfeleistung in der Landwirtschaft: hier: Entlohnung von militärischen Hilfskomnnrndos einschließlich Pßwden, vernhesen Gießen, den 1. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießeir. I. V : H e m m erd e. Zwillingsrrniddruck der Brühl'schen llniv.^Buch und Steindruckerei R. Lange, Gießen.