Wt. 135 8. Slngust 1917 Kreisblatt für den Kreis Gietzen. JiihaltÜ-Uebersicht: ArbeitSnachiveise. — Verkehr mit Obst. — Kohlen für Rüstungsindustrie. — Kohlen. — Milzbrand in Oueckborn. — Verordnung über den Verkehr mit Leim. — Butterversorgung der Nichtselbstversorger. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. IHb. Tgb.»Nr. 15 391/4403. Betr.: Arbettsuachlvrüse. ^rantfnet a. M. 23. 7. 1917. Verordnung. Ans Grund des £ 9 des Gesetzes über den Belageruiigs- Ausland vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes betreffend Wände rung dieses Gesetzes dom 11. 12. 1915 MH nt nt c ich: 1. Jeder nicht gelr^rbstnäßige Arbeitsnachweis mit Ausnahme derjenigen für kaufinännisch', tedZnisd-e und Bureau- Angestellte (Ziffer 3) T>ctt solche Arbeitsgesuche und offene Stellen, die er mdjtt selbst sogleich oder voraussichtlich binnen 48 Stunden erledigen kann, an die zuständige Hilfsd m tstineldestelle zu melden. Diese Meldungen sind zahlemnäßig nnber genauer Berufs- bezeichmmg mittels vom Kaiserlichen Statistischen Amt, Wteilimg für Arbeiters! atistiE, Berlin W 62, Landgrafen strafe 1 kostenlos erhältlicher Dostikartenve>rdvrlcke zweimal !oössi,'«entlich so zeitig zu erstatten, daß diese PoslLrrten spätestens an jedem Ädontag und Tonners-tag früh bei der Hilfsdieustineldestelle ein treffen. 2. Jede Httssdienstinelleibolle hat alle ihr zirgel-enden Meldung«!, fkrtneit sie diese nicht selbst oder mittels der Arbeitsnachweise ihres Bereichs sogleich oder vo raus sickstl ich binnen 48 Stunden erledigen bann, Mi die inständige Zentirdauskunststt'lle weiter- ztunelden, nnd zwar so zottig, daß die Meldungen bei »er Zentral- auskimstsstelle spätestens an sedem Dienstag und Freitag früh eintteffen. Die Wettermeldung geschieht in der Meise, daß die von den Arbertsnachiveisen eingeheuden Postkarten im Original weitergeleitet werden, nad-dem drrrauf die sich auS der Wsg l eiäis tätig - feit der Hilfsdienstnieldestellen eklva ergebenden Wanderungen vorgenommen sind. Svlvett die bei der Hilfsdienstmeldestelle unmittelbar gemeldeten Arbeilsgesuche nnd offenen Stellen bis zur Wsendnng der Meldekarten und voraussichitlich binnen weiterer 48 Stunden nicht erledigt werden fttannr, ist hier ebenfalls ein ^Vordruck Wisznfüllen nnd den übrigen Meldekarten beiznfügen. 3. Die uichit geavrrbHmäßiig betriebenen Arbeitsnachweise (Stell envermittllrmg) für technisckiie, kaufmänuisckie und Bureau-Angestellte haben steche Stellengesuche und offene Stell«!, die sie nid»! selbst sogleich oder vovaussiclMich binnen einer Worbe erledigen konn«r, an die zuständige ZentralausknnstSstelle zu melden nnd zlvur die Berm ittttrn gszloeüfstellen des Kriegschusschusses der technisch«! Verbünde mit denk Zusatz „Mir den Obmann der technisd-en Verbände". Die Ddeldmrgen sind mittels vom Kaiserlichen Statistischen Amt kostenlos erhältlicher Posllartenvordrucke einnral Uii-chentlid) so zeitig zu erstatten, daß die Bostkarten spätestens an jedem Frntag str'ch bei der Zentralauskunstsstelle ein treffen. 4. Tie Zentralansstmflsstelle hat die ihr Angehenden Mitten linngen, die sie nicht iunerhrlb '48 Stunden ausgleichen kann, an das Kaiserlide -Statistische Amt, Berlin W 62,' Landgrafen- str-aste 1, weiteren leiten, Und zwar so zeitig, daß sie beim Statistischen Anit spätestens jeden Donnerstag und Rtorttag früh eintteffen. Die Weitermrldrmg gesdiüchl in bar Weise, daß die von den Wbetts- nad-ßveisen eingel-enden Postkarten im Original weitergesandt werden, nackidenr damüff die sich aus der Misgleichstcttigkett der Zentralau sklmsts stelle ellrm ergebenden Wänderungen vorge- nvmmen sind. 5. Bei der WMlllmg der Meldekarten (Bostkartenvordrucke) sind die Wleitungon des Kaiserlichen Statt stisd-eu Amts zu beachten. Soweit an einen: Stichtage meldepflichtige Arbeits- bzw Stellengesuche und offene Stellen nicht vorliegen. ist Fehlanzeige «l erstatten. Auch PoHkattm, die lediglich Fehlanzeige enthalten, sind im Original Weiterzugeüen. 6. Tie nidd gewerbsmäßig bt^!riel*enen Arbettsnachoeise sind vcrpflidntet, ans Ansuchen der Hilfsdienstmeldestellen, Frauenar- bettsmeldestellen und Zentralausknnftsstelle weitere Aufschlüsse zu enteilen, soiveit diese verlangt werden, um einen genaueren lieber- blick über die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten. 7. Die Mclduugen der Hilfsdienstmeldestellen müssen aud> die Meldungen der ihnen an gegliederten Francnarbcttsmeldestellen umfassen. Jnson-ci! Franenarbeitsmeldestellen mit Hilfsdienstmeldestellen nicht rmmittelbar verbrniden sind, sondern neben diesen bestel-en finden auf sie die für HilfsdienstmAdestellen getroffenen Be- stimmlnngen überall ohne weiteres lluwendmui. > Z^underhandlungen werden mtt Gefängnis bis zu einem gen mildernder Unistände mit .Hast oder Geldstrafe m m J-500 Ptzars bestraft. 9. Ter Befehl vom 9. 2. 1916 (Illb Nr. 2475/608) wird ausgehoben. Ter stellv. Kommandierende General: _ Riedel, Generalleutnant. _ Bekanntmachung über den Verkehr mit Obst. Vom 1. August 1917. In Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 30. August 191G> betreffend Obstversorgimg (Regierungsblatt S. 170), wird folgendes bestimmt: 8 1. Ter Geschiäftskveis der Landesobststelle wird aus den Verkehr mtt Pstrsrchm ansgedehnt. 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. D a r m st a d t, den 1. August 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. ' I'. V.: Dr. Wagner Betr.: Kohlen für Rüstungsindustrie. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei der Zulveisung von Rohstoffen, in erster Linie Kohlen, Koks u sw. für Heeresaufträge an die Jndnsttie ist dauernd dahin zu wirteii, daß diese Rohstoffe unter allen llmständeii restlos nur zur Wssührung der Heeresausträge verbraucht werden. Heeres» lieferanten, die dieser ttregswirtsd,'östlichen Notwendigkeit entgegenhandeln, werden gegebenenfalls von wetteren Heereslieferungien ausgeschlossen werden. Tie Ortskohlen stellen werden ersucht, die Betriebe dauernd dahin zü bontroliieren, daß obenstehender Bestimmung nicht zu» widergehindelt wird. Zuwiderhandlungeit sind der Kriegsamtsstelle Frankfurt a. M. sofort zu melden. Gießen, den 27. Jiuli 1917. Großheczogliclies Kreisamt Gießeil. Dr. U s il n g e r. Belr.: Kohlen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ta sich aus den, von den Kohlenailsgl«ichstetten der Handelskammern, den Ortskotzlenstellen und den ^regswirtscha s! sstelleu eingehenden Meldefiorrmilaren ergibt, daß enr großer Teil der meldepflichtigen gelverblichen Verbraud)er von Kohl«, Koks und Briketts ihrer Meldepflicht gemäß der Bekanntmachung des lVeichs- kommissars für die Kohlen Verteilung vom 17. Juni ds. Js. nocll nicht genügt hat, so lver'den die Ortskohlenstellen hierdurch anf- gefordert, ihrerseits umgehend in geeigneter Weise daraus hinzuwirken, daß die säumigeii .Verbraucher so sott energisch an die Erstlllung ihrer MeldepflidK erinnert werden. In den Auffvrderungsschreiben an die gewerblickLN Vec- brmicher zur nadsträgücheri Meldung ist darauf hinzuweisen, daß sich die Verbraucher durch Unterlassung der Melduiigen strasbar madM, und cruf den unten abgedruckten § 10 der Bekanntma.hung voni 17. Jnni ds. Js. ausdrücklid) aufmerksam zu machen. And) sind die ^Verbraucher davon zu verständigen, daß sie denn Unterlassen der Meldungen mtt einer Sperrung sämtlicher Kohlenbezüge von seiten des Reichskommissars für die Kohlenverteilung zu redjmen haben. § 10. Strafen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnmig werden nach der eingangs erwähnten Bestimnnmg des 8 7 der Bekannttnachnna vom 28. Februar 1917 mtt Gefängnis bis zu einem Jahr uiid mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Sttafen bestrast. Neben der Strafe kam: auf Einziehung der Brennstoffe erkamtt i^rden, auf die sich die Zuwiderhcuidlringen beziehen, ohne IlitteL» schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Gießen, den 27. Jtuli 1917. Großherzoglicbes Zlreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Mttzbrand in Queckborn. Der Milzbrand unter der Schafherde des Franz Gruber in Queckborn ist erloschen. Die angeordneten Maßnahmen werden wieder aufgehoben. Gießen, den 1. August 1917. Großherzoglidies Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. a Bekanntmachung betreffend AuSführtcngsbestintnrunsen zu bet ÄäoWnuuiQ über den Verkehr mit Leim vom 14. Septenllwr 1916 (Reichs-Gesetzbl. A. 1023). Bmn 15. Juli 1917. Auf Grund des § 1 der Befamrttnachung über den Berkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs-Äesetzbl. S. 1025) Wird folgendes bestimmt: 8 1. Wer mit dem Beginne des 1. August 1917 Leun m Gewahrsant hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Bestände den: Kriegsousschiusse für Ersatzfutter, G. m. b. §>. in Berlin, bis -um 10. August 1917 anzuzeigen. Mengen, die sich mit dem 1. August 1917 unterwegs befärdeu, sind votn Empfänger unverzüglich nack- deni Empfange dent Kriegsausschuß anzuzeigen. Tie Anzeige hat unter Benutzung der vom Kriegs lUlsschich «ruszugebenden Vordrucke zu erfolgen. Ter Anzeigepflicht unt-erliogen nicht Vorräte, die 1. insgesamt 50 Kilogramm nicht übersteigen, 2. Vorräte, die im Eigentum« des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen. Ter Kriegsausschuß vaim ivetteve Anzeigen der Vorräte Mv- ordnen. Als Lein: im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gilt tqur der unter Verwendung - von tierischen Rohstoffen hergestellte Leim. > 8 2. Wer Leim herstellt, ist verpflichtet, bis zum IO. jedes Monats, erstmalig bis zum IO. August 1917, die im vergangenen Monat aus iirländischen oder ausländischen Rohstoffen erzeugten Mengen unter Benutzung der voin Kriegsausschuß auszugebenden Vordrucke dem Kriogsausschkuß mrzitzeigen. § 3. Wer nach dem Jlirkrasttreten dieser Aussührungsbe^ stimnrungen aus dem .Ausland Leim ein fährt, ist verpflichtet, denr Kriegsausschusse den Eilnaorg des Lenns im Inland.unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aus-, bewahrungsodts unverzüglich anzuzeigen. Tie Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief ^u erfolgen. Als Einführender rm Sinne dieser Bestmrmnngen gilt, wer uach> Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befrrtdet siel) der Verfügurrgsberechtigte rricht tm Jütland, so tritt an feilte Stelle der Empfänger. § 4. An den Beständen, die nach dein 8 1 Abs. 1, den §8 2, 3 oder nach den auf Grund des§ 1 Abs. 4 erlassenen^ Anordnungen au zitmelden sind, dürfen Veränderungen nur mit Einwilligung des Kriegsmtsschnsses vorgenoinmen werden, soweit sich lticht aus den §§5, 6 ein anderes eraibt. Das gleiche gilt von den ,recbtsgeschäftlichen Verfügungen Aber sie und von Verfügungen, die im ^lZege der Zlvangsvottstreckung oder Arrestov-ll- ziehamg erfolgen. 8 5. Wer nach den 1 bis 3 Leint anzumelden hat, ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Auf Verlangen des Kriegsaussthusses hat er die Vorräte diesem zu bemustern, zit liefern .und cnp Abruf zu verladen. Wer zur Anzeige vecpflüWt ist, Vaim. den Kriegsausschuß buch eingeschriebeiren Brief zat einer Erklärung darüber aufsordern, oh er die Lieferung verlangen will. Der Kriegsausschnß hat sch binnen einem Monat mich Absendung der Aufforderung, ledch nickst vor dem 15. September' 1917, zu erklären. Erklirrt er sich innerhalb dieser Frist ncht, so erlischt die Lieferung^ Pflicht. Stellt der Kriegsausschuß das Verlangen auf Lieferung, so geht das Eigenluin auf ihn init dem Zeitpimtt über, in dem das Verlangen dem Eigeittümer »der dem Inhaber des Ge- nxchrsams zügelst. 8 6. Tie Abnahme hat auf A er langen des Verpflichteten spätestens binnen züvei Wochen von deni Tage ab zu erfolgen, an welchem dem Kriegsausschusse das Verlängert zttgelst. Er- solgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Gefahr des Unterganges und der Berschlechtcrnng auf den Kriegsausschuß über, und der Uebernahmep-veis ist von diesem Zeitpunkt ab nrit 1 vom Hittndert über den jeweiligen.ReichsbaitV>iskontsatz zu verzinsen. Tie Zahlttng des Uebernahmap reifes erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme. 8 7. Ter Kriegsausscksttß hat für die übernommenen Vorräte ein» 0 U angemessenen Preis zu zahlen, der uitfcer Berücksichtigung des Einstandspreises fesjWtsetzen ist. Ter Uebernahmepreis darf jedoch die im §11 Abs. 1 festgesetzten Preise nicht übersteigen. 8 6. Alle Streitigkeiten Misclj-en dem Kriegsausschuß und dem Veräußerer über deu Preis, die Lieferung, die Anibewahrttng' und den EigentumAübcrgang entscheidet endgültig das Rcichs- schiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin. 8 9. Verbraucher von Leim dürfen aus ihren eigeneu Vorräten und für eigenen Bedarf bis zu anderweitiger Regelung durch den Kriegsausschuß monatlich, ein Drittel derjenigen Menge verbrauchen, die sie im zweiten Kalendervierteljahr 1917 verbraucht haben. 8 IO. Leim darf iutr nach den Grundsätzen tu deit Verkehr gebracht werden, die der Ziriegsattsschuß nach deit Weisungen des Reichskanzlers aufstellt. Ter Kriegsausscksttß kanir dabei atrordnen, daß die Bcrbvattcher ihren Bedarf bei bestimmten Stellen anzu- melden haben und daß die Abgabe von Leim nur gegen Bezugschein erfolgen darf. Ter Kriegsanssthuß hat den eützelnen Berbrauchergruppen ihren Anteil an den verfügbaren Leiutmengen zuzuweisen. 8 11. Bei der Mgabe von L^i'n dttrch den Hersteller an Händler darf der Preis für 100 Kilogramm frei Bahnhof oder Schiffsladeplatz der Versandstation oder frei Haus aut Orte der Herstellung nicht übersteigen für Lederleint besserer Qualität. 450 Mark für Lederleim geringerer Qualität. 425 Vdark für Knochenleim besserer Qualität. 375 Mark für Knochenleim geringerer Qualität .... 350 Mark ^Diese Preise verstehen sich bezüglich des Gewichts bei Verpackung in Säcke brutto für netto einschließlich Berpacllmg. bei Verpackung in Körbe Und Kisten netto ausschließlich Verpackung. Hierbei gilt Lederleim von einer .Viskosität oon vrei und darüber als bessere und sicher von einer Viskosität unter drei als geringere Qualität, Knochenleim von einer Viskosität von zwei und darüber als besserer und solcher von einer Viskosität unter zwei als geringere Qualität; die Viskosität ist in beiden Fällen bei 30 Grad Celsius irnd 17 3 /* Spindelung nach Suhr zu messen. Bei Lieferimg voit Leim an die Verbrattcher durch den Hersteller oder Händler dürfen keine höheren Zuschläge als die folgend den berechnet lverden: , bei Lieferungen über 1000 Kilogramm im Monat 3 v. H. Zu schilag bei Lieferungen vorr 1000 bis 50 Kilogramm im Mottat 10 v. H. Zuschlag bei Lieferungen unter 50 bis 10 Kilogramm im Rdonat 20 v. H. Zusckstag bei Lieferungen unter 10 Kilogramm iin Monat 25 v. H. ZuscAag. Tiefe Verkaufspreise verstehen sich soweit Liefertnrg ab Ber» sandflativn des .Herstellers nichit m Frage ü-nlmt, ab letztem Lager. Tie vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpveise int Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstprejs-e, vorn 4. August 1914 in der Fassung der Bekmrntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reick)s- Gefetzbl. S. 516) in Verbruduirg mit der Bekanntntachung vom 21. Jcrmtar 1915 (Reichs-Äesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichö-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 lReichs- Gesetzbs. S. 183), vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 263). 8 12. Mit Gefängnis bis zät sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft 1. wer die in 8 1 Ms- 1, §§ 2, 3 vorgeschiriebenen oder auf Grund des 8 l Abs. 4 verlangteir Anzeigen nicht imrcrhüb der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich falsche oder unvollständige Angabeir macht; 2. wer dem gemäß 8 5 2lbs. 2 gestellten Bcrlangeir auf Be- inuskernng, Lieferung oder Verladung iimethalb der gesetzten _ Frist nicht nachssommt: 3. Wer den Vorschriften der 8§ B, §5 Ms. 1, § 10 Satz 1 oder den auf Gruitd von 8 10 .Satz 2 getwsfenen Be- stimntttngen zuwiderhandelt. ^Reben der Strafe &mt auf Einziehung des Leims oder der daraus geivonnenen Erzeugnisse erkannt lverden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 13. Die Bestimnutngen treten mit dem 1. August 1917 in Kraft. Sie tretett an die Stelle der.Bekanntmachung, betreffend Aussührimgsbestintmungen zur Verordmmg über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 >Reichs-Gesetzbl. S. 1023), vow 14. Septentber 1916 (Reichs-Gesetzbl'. S. 1024). Berlin, den 15. J'uli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Dr. Hel ffcrich. Betr.: Dutterverforgung der Richtselbstversorger. An die Großh. Bnrnerm eiste rnen der Landgemeinden des Zkreises. Ta uns zahlreiche Beschirerdeit wegen utaugelnder Btitter- versorgung zu-gehen, Uvlleit Sie ortsüblich bekanntmachen, daß die Butterversorgling Mgelegenheit des Kommuitalverbaitdes für Milche und Speiscfettversorgung Großherzogttim Hessen in Tarm- stadt ist und Eingaben in dieser Sache deshalb an dieseit Kommunalverband zu richten sind. Gießen, den 2 ?. Juli 1917. Großherzvglichcs Krcisamt Gießen. Dr. U f i n g e r. Zwillingsrunddritck der B rn h l'schen Ntt v. Buch- und Sleiudrttckerei. R. Lange, Gießen.