Nr. 134 7. Augnst 1917 Ureisblatt für den Kreis Bietzen. JnhallS-Uebersicht: Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse. - Preise-für Fleisch und Fleischwaren. -Verarbeitung von 3 9 Obst. — Gewährung von Staatsdarlehen. — Vornahme einer gewerblichen Betriebszählung. — Druschlöhne. Verordnung tWer Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse. Bon: 13. &uTi 1917. Aus Grund des 8 8 der Verordnung Wer die Preise der umd- bei Bekannkmachnug über Kriegsulaß'Mhmen zur Sicherung der Bolksernährung' oom S2.;ZRtn 1916 (Rerchs-GeseM. S. 401) A Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Gr n chm na em^ AiegsernährungsaMts vom 22. Mai 1916 (Reick^-Gesetzbl. S. 402) wird bestinvnt: . .,, „ _ « 8 1 Ter Preis für die Tonne rntandljchcn Roggens aus der Ernte 1917 darf gemäße 8 1 der VerorbMkng über dre Drerse der laudwirtschafklWen Erzeugnisse ans der Ernte 1917 und für Schlachtvieh dom 19. März 1917 (ReichS'-Ges-etzblutt S. 249) nickst übersteigen iu: Mark Aachen.280 Berlin.270 Braunschweig .... 275 SBrcmen.275 Breslau.265 Bromberg.265 Cassel.275 Cöln.280 Danzig.265 Dortmund.280 Dresden.270 Duisburg . . Emden . . . Erfurt . . . Frankfurt a. M. Gleiwitz 280 275 275 280 265 Pr Hamburg . Hannover . Niel . . . Königsberg i. Leipzig . . Magdeburg Mannheim. München . Posen . . Rostock . . Saarbrücken Schwerin i. M Stettin . Straßburg i. E. Stuttgart Zwickau Mark 275 275 275 265 270 270 280 280 265 270 280 270 270 280 280 275 8 3. Ter Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens «us der Ernte 1917 ist 20 Mark höher als der Höchstpreis flir die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Eurer und Ein- tom gelten im Sinne dieser Verordnung! als Weizen. 8 3. In den im §1 nicht genannten Orten (Nebellorten) ist der Höchstpreis für Roggen uttb Weizen gleich dem des nachst- gelegenen im 8 1 gönmlnten (Ortes (HUuptort). Tie Lmrdeszeirtralbchürd«l oder die von ihnen bestünnrten höl^eren VerwaltuugsbehördM können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts eilt anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmt, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten HöckLtpreis hinanfsetzeu. Liegt dieser Hauptort in , einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernähvuugsaurts erforderlich!. 8 4 Für Roggen und Weizen aus früheren Erirten sind die Höchstpreise der BerordnNirg über Höchstpreise sür Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichö-Gesetzbl. S. 820) in der Fassung nack'j § 7 der Bevordntmg über INanspruchnoh'nre von Getreide und HA seil fruchten vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. D. 263) pmßgebend. Diese Höchstpreise gelten auch! für Mischungen' von ;gen Und Weizen der Enrte 1917 mit Roggen und Weizen rer Ernten. 5. Für Hafer, Gerste, Buchveizen und Hirse aus der Grirte 1917 gelten genräß 8 1 Ms. 4 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeug-, risse aus der Ernte 1917 für Sckstackstvieh Vom 19. März 1917 (Reichs-,Gesetzbl. S. 243) -olgende Höchstpreise für die Tonne: Hafer uird Gerste. k . . 270 Mark ulrgeschälter Buchlveiz-en . 600 „ geschälter Buchroeizen ....... 800 „ ungeschält« Hirse. 600 „ geschälte Hirse und Bruchhirse .... 970 „ Diese Höchstpreise gelten auch für Hafer, Gerste, Buchweizen Und Hirse friiherer Ernten. t 6. Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrusch vom !mii 1917 (Reichs-Gest M. D. 443) bleiben unberührt. , 8 7. Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1917 abgeliefert wird, vor der Ablieferung künstlich getrocknet ioorden, so dürfen psm.Höchstpreis neben der dnrch § 1 der Verordnung über FrÜh- Vxufch vom 2. Pmi 1917 (Reichs'-Gesetzbl. S. 443) festgesetzten Tnufchprämie folgende Betrage zugesMagen werden: als Tvocknuir^slohn: 6 Bdnck für die Tonne, als Pränrie: ie 1 vom Hundert des Höel'strweists sür jeden vollen Hu udertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vt»r dem 16. August 1917 weniger als 19 vom Hundetk vor dem 1. Oktober 1917 rveiiiger als 16 vom Hundert beträgt. 8 8. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig. falls die Feu.chtigPeit nicht übersteigt bei Liefertmgon vor denr 16. August 1917 . 19 vom Hadert bei Lie eruugen vor denr 1. Oktober 1917 . 18 vonr Hundert bei Lieferungen vom 1. Oktober 191^ ab . 17 vom Hundert. ß 9. Für die Beurteilung der Feuchtigkeit inr Dürue der 88 7.8 ist in die Beschaffenheit des Getreues bei der Ankunft an dem von dem Erlverber bezeichneten Bestimnrungsorte maßgebend. 8 10. Die Hockest preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise lleiberlasfung der Sache darf eine Leihgebühr bis M 20 Pfennig für den Toppelizentner — bei Hafer bis zu 30 Pfennig für den Doppelzentner — berechnet -werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen :mch der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Mochte UM 20 Pfennig btH #um Höchstbetvage von 3 Mart für den ToppelzenMer erhöht werden. Angefan-gene Wochen find voll zu berochiren. Werden die Säcke nrüv erkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,60 Mars und für deir Sack, der 75 Kilsgrainin oder mehr hält, nichit mehr als 5,60 Mark betragen. Werden LeiMcke nicht HUrückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Mißewem ist für den Verlust der Säcke eine Gntschädigmig zu zahlen, die die genannten Sackhöchstpreise nicht übersteigen darf. 8 11. Tie HöckMreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagest nach MlieferUrm. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vorn Hundert Jahreszinsen iiber Reichsbankdiskont zu- geschlagen werden. Tre Höchstpreise schließen die Besörderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich, übernommen hat. Ter.Verkällfer hat auf jeden Fall die Kosten der- .Beförderutrg bis' zur Verladestelle des Ortes, von dem die.Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, soavie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke mir bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet > rer den. 8 12. Beim Umsatz von Getreide, Buchstveizen und Hirse dürfen dem Höchstpreis als KomMissimrs-, Bermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie für alle Ajrten von Aufwendungen nur die von' der ReichSgetreidestelle festzusetzeirdeir Beträge zugeschitagen. rverdest. Dieser Zuschlag umfaW vorbehaltlich ab ändernder Bestinrni'un-aeN der Reichs etveidestellen >nWt die Mslagen für Säcke (8 10) UNd für die Fracht von dem A-bnähmeort sowie die durch Zusamt menstelltmg neiwerer Lieferungen zu Sammelladungen nackSveislüh entstandenen Vorfrack^stan. Mnahnreort im Sinne dieser Verordn Nung ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Kosten der BefördH- rUng tvägd 8 13. Die Höchstpreise gelten u.icht für Originalsaatgnt, wenn die Bestimmungen Über dmr VerVebr mit Saatgut innegehalten werden. Als Orig um! saatgjnt gilt bas Saatgut solcher Sorben, an denen die StammbauMziucht durch schriftliche Belege nachge^ wiesen iverdm kann ^Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsanzelger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis' für die Fruchtart als Züchter vou Origiu alsaatgut aufgeführt ist. 8 14. Bei anerkanntem Saatgut aus auerkannten Saatguts wirtschaften dürfen dem Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen werden: für die erste Adsaat bis Al 120 Mark „ „ Aveite „ „ 100 _ dritte 80 für die Tonne, ^lls anerkcmitte Santgntwirtschasten gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Iruchtark als anerkaimte Saatgutwirtschaften aufgefnhrt sind. Bei Saatgut aus landwirtschvftlich?n Betrieben, deren ttrrter- nehnier sich- nack>weislich in den Jahren 1913 und 1914 mit denn Verkaufe von Saatgut befaßt haben, dürfen dun Höchstpreis, svlveit es sich um die Mengen handelt, für die der Kommunalverq band gemäß den Bestimnumgen über den Verkehr Mit Saatgut die Zustimmung z^ir Beräußenma allgemein erteilt hat, bis zu 70 Mark für die Tonne zugeschssagen Werden. Die Zuschssäae nach Abs. 1, 2 sind mir zulässig, »veirn die Bestimmungen über den Verkehr nrit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die TMschP-rämren und die Beträge nach 8 7 sowkj die Z-llschläge sür den Handel und die besondereir Zuschi! ä ge nach A 12 Satz 1 ein. Nichjt ekubegrifferl sind dir Befördernngsüosten von der Verladestelle des Erzeugers ab. 8 15. Dje Reichsbbkretdestxlle ist bei 9lbgabe. von Getreide, Vltchu'eizen und Hirse . 516) in Verbindung mtt den Bekanntmachungen vom 21. Jcuniar 1915 (Reichs-Gesehbl. S. 25), vom 23. Mävz 1916 (Reichs-Ge setzbl. G. 189) Und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 8 17. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Perründung in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamtes, von Batocki. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzumrchen. Gießen, den 24. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V: Langermann. __ Verordnung Uber die Preise für Fleisch und Fleischvaren ausländischer Herkunft. Vom 18. JUli 1917. Ms Grund der Verordnung, über KriLgsumßnaünre:: mer Sicherung der Volksevuährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gc> ^tzbl. D. 401) Wird verordnet: Artikel I. Bei der Abgabe von.Fleisch und Fleischwaoen hündischer Herkunft an die Verbraucher dürfen die für inländi- Fleisch Und inländische Fleischwaren gleiclM Aöt geltenden tpreffe niÄ überschritten w^echen. Die Preise gelten auch leisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft als Höchstpreise inne deS Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 k August 1914 der Fassung der Bekarmtmachung vom 17. Dezember 4914 A-Gesetzbl. S. 546) in VerbüMcng mtt den Bekanntmochunge!n> 21. Januar 1915 (Reichtz-GesE S. 25), .23. März 1916 Meicks-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. © 263). Tie Vorschrift -im Abs. 1 gilt für Fleisch von Rindtneh, Kälbern, Schafen und Schweinen, frisch oder zubereitek, einschließlich WUrstWaren, Speck und Schmalz. Artikel ft. § 8 Ms. 2 der Verordnung über Md Fleischpreffe für Schweine und Rinder vom 5. Wril 1 MeiM-Gesetz-bi. S. 34v) erMI folgende Fassung: , ..Die Vorschriften beS §§ 1 WS 7 finden auf die,un Ms. 1 pezeichineten Waren keine Anüviendung. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Ware,: ist von den Gemeinden zu überwachen; sie können Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vorschrift im § 7 Ms. 3 findet entsprechende Anwendung." Artikel III. Der Präsident des KrtegSerNöhrudrgsamtS kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Artikel IV. Diese Verordnung Ztntt Mit oem 1. August 1017 in Kraft. Berlin, den 18. Juli 1917. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. £)r. H el ss e r i ch. _ Bekanntmachung. 9lUs Mmnd des Z 1 der Bervrdnmra über die Verarbeitung von Obst vow! 5. Mguft 1916 (Reichs-Gesetzbl. G. 941) wird in Wiederholung der bereits im Verwaltungswege getroffenen Anordnungen hiermit bestzipttut: § 1. Tie gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstwein, ist verboten. AuSUabtneu sind nur für die Herstellung von Heidelbeenvein Und von Apfelwein zulässig, vvn Apfelwein nur da:m, wenn die Aepsel in frischem Zustande zum nvenschlichen Genüsse nicht geeignet sind, lieber die Zulasfimg der Ausnahinen entscheiden die Krständigen Laudesstellen, in Preußen die Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse imb Obst. Werden Mswatzmgn zugelassM, fen ist den Unternehmern die Verpflichtung aufzUerlegorr, daß die Trester uneingeschränkt der Marmeladenttidustrie zuzusüpren sind. 8 2. Zuwid erhandlung«: gegen die Vorschriften des 8 1 werden nnt Gefärrgnis bis Al einein Jahr und mit Geldstrafe bis zu Dehn tan send Mark «oder mit einer dieser- Strafen belegt. Diese Bestimmungen treten mit dein Tage ihrer Berkündrmg in .Kraft. Berlin, den 20. Jwli 1917. Die ReichssteM für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Till y. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bäkmnttmachung ist ortsüblich Ul veröffentlichen N!nd es ist chr Befolg zu üheirnwchen. Gießen, den 30. JUli 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usknger. Betr.: Gewährung von Staatsdarleherr an vom Kriege betroffene Personen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachdem das Gesetz vom 12. Mai 1917, die Gewähruirg von Staatsdarlehen an voni Kriege betroffene Personen betretend, in Kraft getreten ist, lassen ivtr Ihnen mit nächster Post je 2 Exemplare dieses Gesetzes nebst den Grundsätzen, die für die Gewährung von Staatsdarlehen nraßgebeird sind, und daran arr- schließeud eiu Muster für die BegrPachtung von Tarlehens- gesucheu, zugehen. ^ Wir enipsehlen Ihnen, von den Anlagen genrrue KeiruUns zu nehnren und Interessenten entsprechend zu bleuten. Gleichzeitig wollen Sie dahin wirken, daß die Wohltaten des Gesetzes dem tn deu, GeseP umschriebeiren .Personenkreis .tatsächlich zuteil iverdeu, andererseits aber auch durch entsprechende Belehrungen von der Einreichung airssichtsloser Gesuche abraten. In zuvtsel- haften Fällen wird es sich enrpsehlen, trotzdem ein Gesuch ernzw- reichen und über dasselbe von der Landeskormnisfion entscheiden ziu lassen. Gießen, den 1. August 1917. Großher?.a!chiche^ Kreisamt Gießen. I. V.: D em m erde. Betr.: Vornahme einer gewerblichen Betriebszählung. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die GroßD. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post erhalten Sie ein 2. Merkblatt Urr Durchführung der gewerblichen Betriebszählung für die Gemenwe-- vorsteher und die Zähler. . ^ Wir empfehlen Ihnen, für Beachtung des Inhalts bei Bor- nahnre der Zählung besorgt sein zu wollen. Gießen, den 6. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.': Druschlöhne. Die Kriegswirtschaftsstelle hält es für erforderlich, Richtpreise Kr das Dresche:: in den Gemeinden festznsetzen. Als solche werden bestimmt: 1 Für Dreschen mit vollständigem Dreschsatz (d. h. mit Presse nebst Häckselmaschine) Ms gemeinsamem Dreschplatz und bei Sterling von 3 sachkundigen Bediem:ngsleuten, oha^ Verköstigurdg, ohne Stellung von Kohlen Und ohne Bindegarn, ein Stundeni- ftnjw von 8 Mark. ^ .. Bei Stellung von voller Verköstigung für ine BeLnenungs- laute ist pro Mann Und Dag eine Vergütung von 3 Mark ztuzu rechnen. Für Kohlenstellung sind pro Dreschstunde 2,2 0 Mark zuzu- ^^Bei Stellung von Bindegarn sind nur die Selbstkosten ziu vergüte::. 2 Für Dreschen in der Hosveite für ein u:ü> denselben Besitzer bis zu 5ftündiger Arbeitzeit — Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ziffer 1 — ein Stiundenlohn von 7,7 5 Mar V Und von 5- bis 10stündigei- AtbeitHzeit en: solcher von 7,6 0 M a r k. Die Zuschläge für Verköstigung, für Kohlen und Bindegarn bleiben dieselben wie unter Ziffer 1. ^ 3. Für größere Wirtschaftsbetriebe mit längerer Dresckdculer bleibt sreic Vereinbarung Vorbehalt«:. Es wird «upsohlen, hiernach schrMiche Verträge zu oev- einbaren. Wir venveisen aus 8 21 der Reichsgetreideordnung von: 21. Inn: 1917 (Regierungsblatt Seite 507) nach welch«-, falls eine Einigung nicht zustande komntt, die höhere Verwaltungsbehörde (Prooinzialansschuß der Provinz Oberheffen) die Festsetz:mg vor- ^Nehmen hat. . ^ Fügt sich der Besitzer alsdann :richt, so kann dre Maschwe vom Kon:Munalverba:ü) in Anspruch aenomwtzn werden. Gießen, d«: 6. Asugust 1917. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Kriegs -Wirtschaftsstesle. I. B.: D e m m e r d e. An den Oberbürgermeffttr zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir enchfehleu, vorstehende Bekainttmachuug ortsüblich zu ^^i^MFtschaftsaussciMe der Gemeinden ivvllen dem Mschl:ch der Verträge ihre vollste Auftnerksamkett O:wn:den und mtf deren Zustandekonunen himvirken Etwa entstehende Sckisvierigkerte:: :vären uns alsbald anzuzergen. Gießen, den 6. Mgust 1917. Mroßherzogliches Kreisamt Gießen. Kriegs-W ir t schaftsstelle. I. D.: He m m e r d e. Zwillingsrunddrack dev Brühl'lci^en Nniv.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen