Nr. »28 3. August 1917 Ureisblatt M x» Ureis Gietzen. »nhalts-Neberficht: Hilfeleistung in der Landwirtschaft. - Verordnung über Gerste. — Milzbrand in Göbelnrod. — Räude in Reis- Nr che». — Verjährungsfristen im Wechselrechte. — Verteilung von Flugblättern. — Versaimnlung des KreiSamtes. — Höchstpreise snr Kartoffeln. — Beschaffung vvn Brennholz. — Feldpolizeiliche Anordnung. — Feldbereinigung Lang-Gons. von Bekanntmachung. Betr.: Hilfeleistung in der LaMvirtsckaft; hier: Entlohnung militärisä-en Hilfskommandos einschließlich Pferden. Für Bcrpflegnng, Unterbringung, Entlohnung von Adlmnschas- ten und militärischen Pferden bestehen z. Zt. im wesentlichen fol- r tde Vorschrifterr: Unterbringung, V e r p f l e g u n g u n d Geldabfindung d e r M a n n s ch a ft e n. 1. Die Unterbringung ist Sache der Gemeinden (Wirtschafts- auMchüsse) bzw. derjenigen einzelnen Landwirte, zu denen Manu- schaften kommandiert sind. 2. Verpflegung: a) für jeden Kommandierten wird die Geldabfindung in Höl-e des Vergüt» nasfatzes für Natural Verpflegung mit 2 Mark für die volle Tagespost gewährt, d) die Liefermrg der Verpflegung zu diesejml Satz hat der Landwirt zu übernehmen. Die Geldabsindung für die Naturalverpflegung wird von dem Truppenteil nach Beendigung des Kommandos durch die Genreinde ein^ezogen, e) die Anforderung von Perpflegungsmi tteln hat durch die Gemeinde bei denn militärischen Lebensmittelamt Bad Orb zu erfolgen. In Frage kommen nur Verpflegungsmittel, über Ivel che der Landwirt nicht verfügt und die er am Verbrauchsort nicht beschaffen kann. Kartoffeln und Fleisch scheiden aus; letzteres Hülfe notfalls bei dem Kommunal verband Gießen beantragt werden. 3. Als Entschädigung für die Hilfeleistung zahlen die. Landwirte einen einheitlichen Satz von 4 Mark für jeden Mann und Tag, wobei zu berücksichtigen ist, dafe dem Arbeitgeber für die Verpflegung eines jeden Kommandierten 2 Mt. für den Tag zurlick- vergütet wird. Die Vergütungen sind durch die Gemeinden eiir- zuzieljen. 4 Die unter 3 erwähnte Vergütung von 4 Mk ist durch die Gemeinde zur Hälfte (2Mk.) für Tag und Kopf allioöchentlich bzw. Hafter! der Gemeinde.Kreis am Ende des Kommandos gegen Quittung an die Mannschaften zu zahlen. Die restlichen 2 Mark sind nach Beendigung des Kont- mandos unverzüglich an die Zahlungsstelle 18. Armeekorps Wiesbaden einzusenden. ^Der stellvertretenden Intendantur ist gleichzeitig eine Nachweisung gemäß folgendem Formular unter Beifügung beglaubigter Quittungsabschrift über die an die Mannschaften erfolgten Zahlungen einzureichen: Rachweisung über zu leistende Vergütung für militärische Hilfeleistung in der Landwirtschaft. Dauer des Kommandos von | bi» | Anzahl ganze zu Mi.- )er Tage halbe zu Jt 2. — Insgesamt zu entrichten M ^ An die Mannschaften laut anliegender beglaubigter Quittungsabschrift gezahlt M | 4 An die Zahlungsstelle XVIII. A. K. Wiesbaden eingesandt M |, 4 Bemerkungen i ^ 1 ? - i ii An die stellt,. Intendantur XVIII. A. K. Frankfurt a« M. Von der aufkommenden Entschädigung ist die Hälfte (Mt. Restliche Mk. 8 .— sind nach Beendigung des Kommandos an die Weisung ist beglaubigte Quittungsabschrist der an die Mannschaften B. Unterbringung, Verpflegung und geldlicheMb- .findungder M ililärpferde. Jim Mjjentebten. Die Bestinunuugen über d-ie Versorgung der Landwirtschaft mit Lekhpferden bleiben in Geltung. I. Es werden Pferde gestellt, die auch Gefpamrdienste leisten können. J. Die Pferde iverden tM passendem Geschirr versehen. 3 . Die Arbeftsz-eit der Pferde hat sich nach tvem 1 Ortsüblichen zu richten. 4 . Für jedes Pferd ist ab 10. Juli ds. Js. pro Tag 1 Mark Gebühr zu entrichten. Die Zahlung erfolgt: a) durch die Gemeinde sofern die Verleihung an diese ersolal ist. Die Umlage auf me einzelnen Landwirte ist alsdann Sache per Gemeinde; d) durch die Landwirte, wenn Pferde unmittelbar an diese ans- geliel-en sind. Die Zahlungen sind an die ausleihenden Truppenteile zu leisten und zwar ani Ende jeder Woche bzw. bei Ablauf d^s Kommandos. 6. Gehen Pferde ohne Verschulden des Landwirts ein, oder werden ftc unbrauchbar, so trägt der Staat die Kosten. 6. Die Bestimmungen über die Verpffegungsregelung bleiben in Kvaft. C. Lastkraftwagen. Sollten zum Abtransport von gedroschenem Getreide von der Maschine zum Eisenbahnivagen bzw. zu der in der Nähe gelegenen Mühle Kraftwagen benötigt werden, so wäre entsprechender Antrag bei uns zu stellen. Gie feen, den 1. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen I. B : H e m nt e r b e. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Gerste vom 6. Juli 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 800). Vom 21. Juli 1917. Artikel I. Auf Grund des § 1 der Bekannpriachung über die Errichtung eines Kriegsenrährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reiches - Gesetzbl. S. 402) wird in tetffoeiser Abänderung der Bekanntmachrng vvm 13. Septenibn- 1916 (Reichö-Gesetzbl. S. Aufgestellt den: Ter Magistrat - Bürgermsister Wirtschaftsausschuß. 2.—) allwöchentlich gegen Quittung an die Mannschaften zu zahlen. Zahlungsstelle XVIII. A. K. Wiesbaden einznsenden. Obiger Nachgeleisteten Zahlungen beizufügen. I 1043) als die nach § 7 Abs. 1a der Verordnung über Gerste aus der Ernte J916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) ziustäudrge Welle, soweit es^ sich! irnr den weiteren freihändiger Erwerb von Gerste alter Ernte handelt, die NeichSgelreide^- stelle bestimmt. Im übrigen bleibt die ReichAgerstcirgesell schuft m. b. H. die zuständige Stelle. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Juli 1917. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts. I. V.: von Brau n. Betr.: wie vorstehend. Bekanntmachung. Mit Bezugnahme auf unsere Verfügung vonr 22. September P9T6 (Kreisblatt M. 119 vom 26. September 1916) wird vorstehende Verordnung hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht Gießen, den 31. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usi!n ger. _ Bekanntmachung. ' Betr.: Milzbrand tu Göbelnrod. Ter Milzbrand Unter der Schafherde in Göbelnrod (Besitzer Franz Gruber aus Wolfershof i. O.) ist erloschen. Die angeordnetien Mafeuahinen iperden ipiedvr ausgehoben. Gießen, den 30. Juli .1917. Grotzhcrz-ogliches Kreisamt Gießen. __ I. V.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.;: Ausbruch! der Räude bei einem Fohlen des Karl JünWK in ReiMrchen. Tie Räude bet dem Fohlen des Karl Jünger in. R e isi-, kirchen ist orlofthen. Die angevrdneten SperrmaßnaHmM wördW, ojusgehoben. Gießen, den 28. Juli 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r b e. I 3 Bekanntmachung über .BerjälMNgsftüsten im WechselreWe. Nom 19. Juli 1917. Ter Bundesrat Hai auf Grund des § 3 des Gesetz^ iiber die Ermä-ckfligung des Bundes rats zu wirtsichaftlichen Matznahmen. NsW. vom 4. An Allst 1914 l Reichs-Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Wechselmäßige Ansprüche gegen den Atzeptanten eines im Inland zahlbarere Wechsels, die noch nicht verjährt sind, verjähren, wenn der Akzeptant seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn in dem Wechsel ein ausländischer Wohnort des Bezogenen angegeben ist, nicht vor dem 31. Tezember 1918. Das gleich' gilt für wechselmäßige Msprüche gegen den. ArssteNer eines in: Inland zahlbaren eigenen Wechsels, wenn der MissteLler fernen Wohnort im dlusland hat oder wenn in dem Werl)sel ein ausländischer Ausstellungsort angegeben ist. , 2. Tiefe Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung rn Berlin, den 19. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Be Ir.: Freiwillige Ablieferung von Einrick'tungsgegenständen ans K'npfer und Kuvfertegierungen: hier Verteilung von Flugblättern. An die Großh. Bürgermeifteikien des Kreises. Mit Beziugnahme auf die Bekanntmachung vom 21. v. Mts. (Kr-Ml. Dir. 124 oomr 24. Juli 1917) bemrchrichten war Sie, daß Ihnen in den nächsten Dagen die erforderliche Anzahl von Flugblättern zur Verteilung an alle Haushaltungen Jhter Ortschaft zrigehen werden. Die Verteilung bis »um 10. August 1917 dnrckgeführt sein, weshalb es sich empfiehlt, die Schullngendi Wr Hilfe hierbei heranzuziehen. , . Aus die svcrwilligen Eiieferungen, dre ber ^hnen zunächst vor genommen werden solleir ^drittletzter Msatz. unserer vlnschl u w Verfügung vom 21. Juli 1917, KreisblatL Nr 124) t )t von Ihnen toi verholt ortsüblich hinzuiveisen und dabei bekanntzumachen, daß« der Zeitpunkt hierfür bis zum 30. September verlängert worden rst. Ende September 1917 finden nochmals in: . . HUrrgen, Lich, Gründern. Dollar, Londorf, Lang-Äons und Gießen Ablieserun gsta ge statt. Gießen, den 2. August 1917. Grofherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sin g er. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ans Montag, den 6. l. Mts., vormittags N/z Uhr, ^^n wir Sie zu einer Versammlung in den Ditznngss-aal des Kreisamtes ein, in der die Aussührungsbestikmnftmgen zur Rerchs- getreideordnung besprochen werden sollen, und wollen Sie wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes vollzählig erscheinen. Gießen, den 2. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Br. U s in a er. Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Kartoffeln der Ernte 1917 Vom 31. Juli 1917. Im Nachgang und in teilweiser Abändermlg unserer BesamU.- t r Kartoffeln (neuer Ernte bis ruf weiteres 9 Mart für den miiict beträgt. Dar m st a d t, den 31. Juli 1917. L an d estä rtofs elfte l l>L I. V. Emmerling. Bekanntmachnng betreffend den Kleinhiandelshöchstpreis für Frühkartvsfeln. Vom 31. Juli 1917. Im Dtachgang und in teilwefter Abänderung unserer Bekannt- Mtachinng vom 21. Juli 1917 (Darmstädter Zeittmg vom 21. Juli 1917 D. 1227) wird der Preis für den Verkauf von Frühkar löffeln Wi Klettlhandel vom 4. dhngust 1917 ab bis ans weiteres auf 12 Pf. Ar tag Pfund festgesetzt. Da rmstad t, den 31. Juli 1917. Landeska rtoffelstel le. I. V. Emmerlin g. Mt den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. ^ Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekam,kznmachm. Gießen, den 2. August 1917. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Die Beschaffung von Brennholz. An den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Staatsforstverwaltung hat es als eine ebenso ernste wie dringliche Aufgabe erachtet, neben der Bereitstellung des für Heeresbedarf und Kriegswirtschaft dringend erforderlichen Nutzbolzes auch den Brennholzbedarf der Bevölkerung, soweit als möglich, ausreichend zu befriedigen, und drängt diese mit allen Mitteln darauf hin, daß möglichst große Mengen von Brennholz bei der bereits angeordneten Weiterführung der Fällungen sowohl als bei dem komnienden Winter eingeschlagen werden. Vorcms- setzuna dabei ist nur, daß die erforderlichen Arbeitskräfte, an denen es fast allerorts in außerordentlichem Maße niangelt, beschafft werden können. In dieser Hinsicht würde es von großer Bedeutung sein, wenn die Gemeindever- waltunacn die Forstbehörden insbesondere bei Heranziehung von Hilfsdien st pflichtigen tatkräftiger unterstützen würden, als dies seither der Fall war. Um einem Holzmangcl nach Möglichkeit vorzubeuaen und um insbesondere dem minder kaufkräftigen Deik der Bevölkerung düs Beschaffung von Brennholz zu erleichtern, sind die Großh. Ober- förstercicn vom Großh. Ministerium der Finanzen, Abteilung kür Forst- und Kameralverwaltung, ermächtigt worden, die Leseholz- Nutzung für alle Wochcmage zn gestatten. In dem Ansschrcibett sind die Großh. Oberförstereien airgewiesen worden, beit Gemeind«- Vorstände^ das gleiche Vorgehen hinsichtlich der Gemeindewalduni- gen zu empfehlen. Weiter ist von der Forstverwaltung angeordnet worden, daß die Großh. Obersörstereien aus dem Domanialwald Dürrholz z-n ermäßigtem Preise, und. soweit solches nicht bereits aufgearbeitet ist, zur Selbsternte abgeben. Endlich sind die Großh. Oberförstereien ermächtigt, an Personen, die ein Einkommen unter 1500 Mk. vev- fteucrn und nicht zum Bezug von Losholz berechtigt sind, bestimmte Holzmengen aus dem fiskalischen Wald zum Tarifpreise mrs der Hand zn verabfolgen. Das gleiche kamr geschehen an dir Holzhauer 'und die Familien von einberuf enen Holzhauern. Wir empfehlen dringend dafür besorgt zu sein, daß. frwwit in Ihren Gemarkungen Wald in erforderlicher Größe vorhanden ist, für die Holzverforgnng der Gemeiirdeangehörigen mindestens die gleichen Maßnahmen getroffen werden, wie die Tonraii^- Verwaltung sie für den staatlichen Waldbesitz getroffen hat. Wir erwarten auf das bestimmteste, daß Sie die Wünsche der Fori Hörden auf das tatkräftigste unterstützen. Es ist ernste Vater! Pflicht, der, Beschaffung von Brennholz Ihre vollste Wufw samkeit zn widmen. Gießen, den 26. Juli 1917. Großherzoalickies Krersanit Gießen. _ I. V.: H em m erde. Feldpolizeiliche Anordnnng. Betr.: Feldschntz. Auf Grilnd der Art. 36 und 43 des Feldstrasgesetzes vom 13. Juli 1904 wird nach Anhörung des Gemeinderats mit GenelMi- gung Großh. Kreisamts Gießen vom 16. Juni 1917 für die Feld- gemarkung der unterfertigten Gemeinden anaeordnet, daß sämtliche bepflanzten Grundstücke offene und eingesriedigte) von abends 10 Uhr bis morgens 5 Ul)r geschlossen sind und deren Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist; ausgenommen sind nur Flächen, die als Hausgärten dienen lind mit einem Wobnhaus nnmittelbar in Verbindung stehen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis $u 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Diese Anordllung tritt alsbald in Kraft. Grüningen, den 20 JE 1917. Großh. Bürgermeisterei Grünin gen. Bin gel. Treis a. d. Lda., den 26. Juli 1917. *?<* Großih. Bürgermeisterei Treis a. d. Lda. B e n n e r. Klein-Linden, den 28. Juli 1917. o?«s Großh. Bürgermeisterei Klein-Linden. _ Jung. _ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinignng Laug Göns. In der Zeit vom 7. bis einsch'.ictzlich 14. August 1917 liegt werktags auf dem Ratchrus zu Lang-Göns das Hauptgeldous- aleichiungsVerzeichnis liebst Beschluß vom 19. Jüli 1917 zur Einsicht der' Beteiligten offen. Tagfahrt zur Erhebung von Einwendungen hiergegen findet daselbst Mittwoch, den 15. Mgust 1917, vormittags 8—9 Uhr statt, wozu ich die Beleitigten mit dem Anfügen^ ainlade, daß die Nichtersckzeinenden mit Einwendungen ausgeschlossen find. Die Einwendnngell sind schriftlich-einzureichen. Fried b erg, den 20. Juli 1917. Ter Großherzogliche Feldberei'.ngmlgslümmissür. S ch n i t t f p a h n , Regierliugsrat. ZwillingSrunddruck der Brüh l'schen Un'v.-Buch- und Steindruckerei. N. Lange. Gießen.